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Beschluss

5 L 566/14.F.A

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0303.5L566.14.F.A.0A
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Leitsätze
Gegenwärtig ist nicht mehr anzunehmen, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn seien dergestalt, dass ein Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU GR Charta ausgesetzt zu werden.
Tenor
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 567/14.F.A anzuordnen, soweit diese sich gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2014 richtet, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegenwärtig ist nicht mehr anzunehmen, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn seien dergestalt, dass ein Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU GR Charta ausgesetzt zu werden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 567/14.F.A anzuordnen, soweit diese sich gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2014 richtet, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. I. Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige türkischen Volkstums sowie islamischen Bekenntnisses und begehrt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) angeordnete Abschiebung nach Ungarn. Eigenem Bekunden zufolge reiste die Antragstellerin am ... Dezember 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo sie sich bei der Bundespolizei am Frankfurter Hauptbahnhof als Asylsuchende meldete. Asylantrag wurde zur Niederschrift der Außenstelle Gießen des Bundesamtes am 7. Januar 2014 gestellt. Das Bundesamt hörte die Antragstellerin zu ihrer Herkunft und ihrem Reiseweg persönlich an (Niederschrift als Blatt 18 – 25 der vorliegenden Bundesamtsakten – BA) und stellte durch Bescheid vom 12. Februar 2014 (Blatt 67 – 70 BA = Blatt 9 – 13 = Blatt 25 – 29 d.A.) die Unzulässigkeit des Asylantrags fest, wobei zugleich die Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde. Bekannt gegeben wurde dieser Bescheid der Antragstellerin durch die Deutsche Post AG mit Zustellungsurkunde am 14. Februar 2014 (vgl. Blatt 78, 79 BA). Am 21. Februar 2014 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 567/14.F.A geführt wird und über die bislang nicht entschieden ist. Zugleich hat die Antragstellerin eine Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Ungarn beantragt. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, sie müsse, da sie bereits im Jahre 2009 einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe, eine Überstellung seitens Ungarns dorthin fürchten; unmittelbar aus der Bundesrepublik Deutschland heraus wäre dies indes gegenwärtig unzulässig. Auch seien in Ungarn die rechtsstaatlichen Standards zur Durchführung eines Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennungsverfahrens nicht gewährleistet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des Klageverfahrens zur Geschäftsnummer 5 K 567/14.F.A sowie der vorgelegten Behördenakten des Bundesamts (Blatt 1 – 79) Bezug genommen. II. Der Antrag muss insgesamt erfolglos bleiben. Der Antragstellerin ist weder Prozesskostenhilfe zu bewilligen (1.) noch ist zu ihren Gunsten eine aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen (2.), so dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (3.): 1. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die von der Antragstellerin vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nicht unter Verwendung des durch § 1 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage der Prozesskostenhilfeformularvordruckverordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) mit Wirkung vom 22. Januar 2014 eingeführten Formulars, das nach § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO zwingend zu gebrauchen ist, abgegeben. Unabhängig dieses formellen Mangels wäre eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber auch nach § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO mangels hinreichender Erfolgsaussicht der bereits betriebenen Rechtsverfolgung abzulehnen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 567/14.F.A, soweit diese sich als Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 12. Februar 2014 erlassene Abschiebungsanordnung richtet, ist nicht anzuordnen, denn die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor: Zwar ermöglicht § 34a AsylVfG in der Fassung durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) seit dem 6. September 2013 eine Gewährung vorläufigen Rechtschutzes über die Fälle hinaus, die im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz nicht berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein außerhalb der Grenzen lagen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 ), doch hat die Antragstellerin keine individualisierten Umstände aufgezeigt, die eine Abschiebungsanordnung nach Ungarn ausschlössen. Für die Behandlung des Asylantrags ist, wie das Bundesamt zutreffend feststellt, Ungarn international zuständig. Maßgeblich dafür ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 –„Dublin III-VO“). Inwieweit ein subjektives Recht der Antragstellerin aus dieser zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregelung folgt, kann hier dahingestellt bleiben, denn die Antragstellerin hat keine Gründe geltend gemacht, die die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch die Antragsgegnerin nach der Ermessensklausel des Art. 17 Dublin III-VO nahelegten. Das Gericht nimmt zunächst nach § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheids vom 12. Februar 2014, der es folgt, sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab und ergänzt diese im Hinblick auf das Vorbringen der Klage- und Antragsschrift vom 21. Februar 2014 nebst deren Anlage wie folgt: Mit der pauschalen Bezugnahme auf einzelne Veröffentlichungen zur Lage von Asylsuchenden in Ungarn sowie einen u. a. vom Förderverein Pro Asyl e.V. herausgegebenen Bericht (vgl. Blatt 30 – 47R d.A.) kann die internationale Zuständigkeit Ungarns nach § 27a AsylVfG nicht durchgreifend in Zweifel gezogen werden. Gegenwärtig ist – mit der Antragsgegnerin – nicht mehr anzunehmen, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn seien dergestalt, dass die Antragstellerin tatsächlich Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, Rdnr. 106, zur Vorgängernorm des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO). Die Antragstellerin vermag mit ihrem Vorbringen die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehe (a.a.O. Rdnr. 80), nicht zu entkräften; das Gericht folgt der vom Bundesamt auf S. 2 des Bescheids angeführten Rechtsprechung, insbesondere dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 2013 – 12 S 675/13–, juris, Rdnr. 3 – 8. Die bloße Einschätzung der Antragstellerin, Ungarn sei für sie nicht sicher, mit dem Bekunden, kein Vertrauen in dieses Land zu haben (Bl. 22 BA), vermag eine individualisierte Darlegung der Umstände, warum eine Rückkehr dorthin für nicht zumutbar erachtet werde, nicht zu ersetzen. Soweit die Antragstellerin anführt, ihre Erfassung in Eurodac unter dem 26. November 2013 in Griechenland, die zwar nach der Erfassung unter dem 20. November 2013 in Ungarn stehe (vgl. Bl. 49 BA), könnte in Verbindung mit ihrem 2009 in Griechenland gestellten Asylantrag dazu führen, dass Ungarn seine internationale Zuständigkeit verweigern und eine solche Griechenlands annehmen könne, schließt das Gericht hieraus keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren zu übernehmen, denn zum einen ist eine Dokumentation des Aufenthalts in Griechenland 2009 in Eurodac nicht ersichtlich und zum anderen will die Antragstellerin nunmehr unmittelbar aus der Türkei gekommen sein (vgl. Blatt 21 BA). 3. Die Kosten des nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Hinweis: Diese Entscheidung ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.