Urteil
5 K 789/14.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0605.5K789.14.F.0A
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Leitsätze
Solaranlage, Subvention, Inbetriebnahme, Richtlinien, vollständige und wahrheitsgemäße Antragstellung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solaranlage, Subvention, Inbetriebnahme, Richtlinien, vollständige und wahrheitsgemäße Antragstellung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs 2 VwGO) und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (§ 87a VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 13.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Grundlage für die Bewilligung der beantragten Förderung sind die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien in der maßgeblichen Fassung in Verbindung mit dem entsprechenden Haushaltstitel. Auf Zuwendungen der vorliegenden Art besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dieses Ermessen kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere darf die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründen, unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 01.11.2010, Az 11 A 686/10, m.w.N., juris). Das Bundesamt hat seine Ablehnungsentscheidung darauf gestützt, dass der Förderantrag verspätet gestellt worden ist. Gemäß Ziffer 13.1. der Richtlinien sind Anträge auf Förderung innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme zu stellen. Im vorliegenden Fall legt das Bundesamt als Inbetriebnahmedatum den 13.06.2012 zugrunde, so wie es in der auf wiederholte Nachforderungen des Bundesamtes vorgelegten Fachunternehmererklärung angegeben wurde. Insoweit musste der Antrag bis zum 13.12.2012 gestellt werden. Der Antrag ist aber erst am 26.09.2013 beim Bundesamt eingegangen und wurde deshalb zu Recht abgelehnt. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt das schließlich in der Fachunternehmererklärung angegebene Inbetriebnahmedatum zugrunde legt und das im Widerspruchsverfahren erstmalig genannte Inbetriebnahmedatum 13.12.2013 nicht akzeptiert. Wer als Antragsteller eine Förderung der vorliegenden Art in Anspruch nehmen will, muss die dazugehörigen Antragsformulare ausfüllen, die weiteren erforderlichen Unterlagen vorlegen und alle Angaben müssen vollständig, wahrheitsgemäß und zutreffend sein. Auf den Antragsunterlagen und auf der Fachunternehmererklärung wird ausdrücklich mit der jeweiligen Unterschrift versichert, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind. Insoweit muss sich die Behörde, die über eine große Vielzahl von Antragsverfahren vergleichbarer Art zu entscheiden hat, auf die Vollständigkeit der Angaben und auf den Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragsteller verlassen können und davon ausgehen können, dass zutreffende Sachverhalte dargestellt werden. Im vorliegenden Antragsverfahren des Klägers fehlte in der im September 2013 zusammen mit der Antragstellung erstmals vorgelegten Fachunternehmererklärung die Angabe des Inbetriebnahmedatums der Solarthermieanlage (Seite 5 der Antragsunterlagen, Ziffer 3) völlig. Als der Kläger dann auf ausdrückliche Nachfrage des Bundesamtes mit Datum vom 21.10.2013 eine weitere Fachunternehmererklärung vorlegte, war diesmal unter Ziffer 3 in der Spalte „Inbetriebnahmedatum“– obwohl hier ausdrücklich die Vorgabe [TT.MM.JJJJ] gemacht wurde – lediglich die Jahreszahl „2013“ eingetragen. Es stellt sich schon an dieser Stelle die Frage, warum sich der Kläger nicht in der Lage zeigte, nach den klaren Vorgaben vollständig ausgefüllte Vordrucke einzureichen. Jedenfalls legte der Kläger auf weitere Nachfrage des Bundesamtes nun im November 2013 eine dritte Variante einer Fachunternehmererklärung vor, diesmal in der Spalte „Inbetriebnahmedatum“ mit der Angabe „13.6.2012“. Für den Pufferspeicher war in der ersten Variante das Errichtungsjahr 2012 angegeben, in der zweiten Variante das Errichtungsjahr 2013 und in der dritten Variante wiederum das Errichtungsjahr 2012. Nach dem Ergehen des Ablehnungsbescheides am 13.11.2013 wurde dann am 20.11.2013 ein Schreiben der Fa. G vorgelegt, wonach die Anlage am 13.6.2013 in Betrieb genommen worden sei. Nun richtete das Bundesamt mit Schreiben vom 29.11.2013 mehrere konkrete Fragestellungen an den Kläger. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger zwar mit Schreiben vom 20.12.2013, beantwortete aber nicht die konkret gestellten Fragen und legte auch kein angefordertes Inbetriebnahmeprotokoll oder Montage- bzw Regieberichte vor. Statt dessen wiederholte die Fa. G ihr bereits übersandtes Schreiben, diesmal unter dem Datum des 30.01.14 und mit der ergänzenden Angabe, der Kunde sei am 28.8.13 in die Anlage eingewiesen worden. Weitere Erläuterungen enthielt dieses Schreiben nicht. Dieser Geschehensablauf erscheint in besonderer Weise unkoordiniert und unübersichtlich. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt vor dem geschilderten Hintergrund mit seinem Schreiben vom 29.11.2013 nun weitere Einzelfragen zur ernsthaften Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Gesamtvortrages stellte und auch die Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls, sowie von Montage-, Regieberichtern und Rechnungen forderte. Das Bundesamt ist gehalten, Fördergelder nur dann auszuzahlen, wenn das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nachweislich gegeben ist, und das Bundesamt hat die Zahlung von öffentlichen Geldern zu verwehren, wenn übermäßige Unklarheiten geschaffen werden, die dann nicht im Einzelnen und in überzeugender Weise mit entsprechenden Nachweisen und Belegen ausgeräumt werden können. Je weniger ein Antragsteller in der Lage ist, mit klaren, eindeutigen und vollständigen Angaben von der Wahrheit seiner Angaben zu überzeugen, je eher kann dies zu einer Ablehnung eines Förderantrages führen. Der Kläger hat die vom Bundesamt zusätzlich geforderten Angaben und Unterlagen auch im weiteren Verfahrensablauf nicht erbracht, er hat insbesondere kein konkretes Inbetriebnahmeprotokoll oder Montage- oder Regieberichte über die tatsächliche Inbetriebnahme mit konkreten Datenangaben vorgelegt. Insoweit ist die Ablehnung des Förderantrages letztlich zu Recht erfolgt. Die Klage ist deshalb abzuweisen und der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Der Kläger stellte im September 2013 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag auf Förderung einer Solarthermieanlage. Die beigefügte Fachunternehmererklärung enthielt in der Spalte „Solarthermieanlage – Inbetriebnahmedatum“ keine Angabe. Mit Schreiben vom 08.10.2013 forderte das Bundesamt weitere Angaben zum Förderantrag, insbesondere die Mitteilung des Inbetriebnahmedatums der Solaranlage und die Vorlage von Rechnungskopien. Der Kläger legte nun eine Fachunternehmererklärung vor, in der als Inbetriebnahmedatum lediglich das Jahr „2013“ eingetragen war. Auf weitere Nachfrage des Bundesamtes vom 31.10.2013 wurde nun eine Fachunternehmererklärung mit der Angabe Inbetriebnahmedatum „13.6.2012“ vorgelegt. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2013 der Antrag auf Förderung abgelehnt. Für die am 13.06.2012 in Betrieb genommene Anlage hätte der Förderantrag innerhalb von 6 Monaten, also bis zum 13.12.2012, gestellt werden müssen. Der Antrag habe aber erst nach Ablauf dieser Frist beim Bundesamt vorgelegen. Das Vorhaben sei daher nicht förderfähig. Hiergegen wandte sich der Kläger und legte ein Schreiben der Fa. G vor, wonach die Solaranlage im Jahr 2012 in Eigenregie installiert worden sei und am 13.06.2013 nach Einbau der Puffer und Heizkessel für Öl und Holz in Betrieb genommen worden sei. Mit Schreiben vom 29.11.2013 forderte das Bundesamt die Beantwortung weiterer Einzelfragen und die Vorlage weiterer Unterlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Antrag sei am 26.09.2013 und somit mehr als 6 Monate nach der Inbetriebnahme am 13.06.2012 eingegangen. Der Einlassung, dass die Anlage erst am 13.06.2013 in Betrieb genommen worden sei, könne nicht gefolgt werden. Auf Anforderung seien weder eine detaillierte Stellungnahme, noch Montage- und Regieberichte vorgelegt worden. Am 10.03.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, der Kläger habe mit seinem Antrag vom 24.09.2013 alle notwendigen Angaben gemacht. Eine vorgelegte Rechnung mit Datum vom 13.06.2012 betreffe lediglich den Kauf der 6 Solarkollektoren. Anhand einer weiteren Rechnung vom 05.06.2013 sei erkennbar, dass der notwendige Kessel erst im Juni 2013 gekauft und geliefert worden sei. Die weitere Gesamtrechnung stamme vom 12.09.2013 und betreffe die Tageslohnrechnung über die Inbetriebnahme der Gesamtanlage. In der Fachunternehmererklärung vom 11.11.2013 sei dann aufgrund eines Schreibfehlers als Inbetriebnahmedatum der 13.06.2012 angegeben worden. Das zutreffende Datum für die Inbetriebnahme sei allerdings der 13.06.2013 gewesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2014 die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf die dortigen Ausführungen. Weiterhin bezieht sich die Beklagte auf eine bei den Behördenakten befindliche Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.