Urteil
5 K 2340/13.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0623.5K2340.13.F.0A
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Leitsätze
Der polizeiliche Ausschluss der eingekesselten Versammlungsteilnehmer des Aufzugs "Blockupy 2013" war versammlungsrechtlich gerechtfertigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der polizeiliche Ausschluss der eingekesselten Versammlungsteilnehmer des Aufzugs "Blockupy 2013" war versammlungsrechtlich gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der Ausschluss der Demonstrationsteilnehmer von der Versammlung stellt sich für den Kläger, der den Demonstrationszug angemeldet hat und verantwortlicher Versammlungsleiter war, als belastende Maßnahme dar, die sich mittlerweile erledigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob in diesem Fall die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu: BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 - 6 C 12.11 -, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676 ), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Dabei kann das Feststellungsinteresse sowohl mit einem erheblichen Eingriff in eine grundgesetzlich besonders geschützte Rechtsposition des Klägers als Leiter einer Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG) als auch damit begründet werden, dass bei – dem Kläger als Versammlungsleiter – belastenden Maßnahmen, die sich ihrer Natur nach bereits zwangsläufig vor Erhebung einer Klage erledigt haben – so wie im vorliegenden Falle – aufgrund eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich die gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahmen durch ein Gericht gewährleistet sein muss (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Anm. 145). Die Klage ist aber nicht begründet. Der Ausschluss der Demonstrationsteilnehmer von der Versammlung, der um 14.37 Uhr gegenüber dem Kläger und durch Lautsprecherdurchsagen um 14.58 Uhr, 15.04 Uhr und 15.09 Uhr den betroffenen Demonstrationsteilnehmern bekannt gegeben worden ist, war rechtmäßig und verletzt so den Kläger nicht in seinen Rechten als Versammlungsleiter. Die Voraussetzungen der Ermächtigungslage des § 19 Abs. 4 VersG für einen Ausschluss der Versammlungsteilnehmer lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei – das Polizeipräsidium Frankfurt als zuständige Polizeibehörde nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, § 94 Satz 1 HSOG– Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen. Die ausgeschlossenen Demonstrationsteilnehmer haben die Ordnung der Versammlung gröblich gestört. Zu dem Verhalten der eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil gleichen Datums - Az.: 5 K 2334/13.F - ausgeführt: „Die tatsächlichen Umstände des Demonstrationsverlaufs bis zum Einzug der beiden Polizeiketten sind auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten und der Klägerbevollmächtigten zur Verfügung gestellten vier DVDs zu sehen, die von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren dem Gericht vorgelegt worden sind. Es handelt sich hierbei um die DVDs mit der Überschrift ‚Blockupy 2013, 01.06.2013‘, die mit den Ziffern 1 – 4 durchnummeriert sind. Diese vier DVDs, eine weitere DVD, die spätere, nach Ausschluss der Demonstrationsteilnehmer aufgezeichnete Vorgänge zeigt, sowie einen (standardisierten, auch in anderen die ‚Blockupy‘-Demonstration vom 1. Juni 2013 betreffende Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten ) 82-seitigen Verwaltungsvorgang, sind von dem Beklagten im vorliegenden Verfahren als ‚Behördenakten‘ vorgelegt worden. Die Klägervertreterin hatte Einsicht in sämtliche dieser Datenträger bzw. Akten und somit vollständige Akteneinsicht. Weitere Verwaltungsvorgänge hat weder der Beklagte vorgelegt noch sind sie vom Gericht angefordert, weil für nötig befunden worden. Das Gericht hat zusammen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zunächst wesentliche Teile der DVD Nr. 3 (Aufnahme des Demonstrationszuges durch ein in einem Hubschrauber befindliches Filmteam von oben von 12.30 Uhr bis nach dem Einzug der Polizeiketten), der DVD Nr. 1 (Einzug der vorderen Polizeikette, gefilmt von der Seite und von vorne) und verschiedenen Dateien, die sich auf der DVD Nr. 4 befinden, in Augenschein genommen. Diese in der Verhandlung abgespielten Videodateien zeichnen ein realistisches Bild von der Lage, wie sie sich bis zum Anhalten des Zuges und im Zeitpunkt des Anhaltens des Zuges dargestellt hat. Dass diese von der Polizei gemachten Filmaufnahmen nicht den soweit dort dokumentierten tatsächlichen Geschehensverlauf wiedergeben, wird weder vom Kläger behauptet noch ist dies für das Gericht in irgendeiner Art und Weise erkennbar. Dass der Beklagte (insbesondere auf der DVD Nr. 4) Vorgänge über Geschehnisse zusammengestellt hat, die nach seiner Ansicht für das polizeiliche Handeln besondere Relevanz haben, liegt in der Natur der Sache und ist auch keine unzulässige Manipulation. Es ist unstreitig – und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten –, dass die Geschehnisse, so wie sie filmisch festgehalten wurden, so stattgefunden haben. Der Hinweis des Klägers, es handele sich hierbei nur um das Verhalten einer bestimmten, zahlenmäßig begrenzten Gruppe und der weitere größte Teil der Versammlungsteilnehmer habe ein anderes Verhalten an den Tag gelegt, ist ebenfalls unstreitig. Der Beklagte hat keine weiteren für die Entscheidung dieses Rechtsstreites relevanten Vorgänge als die dokumentierten behauptet, und auch das Gericht geht davon aus, dass es demzufolge keine weiteren, das Anhalten des Demonstrationszugs begründenden Vorfälle gegeben hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts rechtfertigen die auf den Videodateien zum Zeitpunkt des Einzugs der beiden Polizeiketten festgehaltenen, erkennbaren Geschehnisse die streitgegenständliche Maßnahme. Es ist auf den Dateien deutlich zu sehen, dass sich zum Zeitpunkt des Einziehens der beiden Polizeiketten vor und hinter dem Lautsprecherwagen eine nach vorn und zu den Seiten, weniger nach hinten, klar abgrenzbare Gruppe von Teilnehmern in ‚Schildkrötenformation‘ geordnet hatte. Die vor dem Lautsprecherwagen befindliche Gruppe – hierbei dürfte es sich um etwas weniger als die Hälfte der insgesamt eingeschlossenen 943 Teilnehmer gehandelt haben – hatte sich nach den Seiten mit Transparenten begrenzt und teilweise Schirme aufgespannt. Dies hatte zur Folge, da die vorderen und seitlichen Transparente bis zu bzw. über die Köpfe der darin befindlichen Demonstrationsteilnehmer gezogen waren und die Sicht von oben durch die aufgespannten Schirme verdeckt wurde, dass dieser vor dem Lautsprecherwagen befindliche Block zwar bunt anzusehen, aber nicht einzusehen war. Auch Aufnahmen von oben lassen nur einen sehr eingeschränkten Blick in diesen von den anderen Versammlungsteilnehmern strikt abgegrenzten, monolithisch wirkenden Block zu. Allerdings ist auf einem Video, DVD 4, Datei Nr.5 mit dem Titel ‚Aufteilung vorderer Teil des Zuges von oben‘, das in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurde und das den Zeitpunkt kurz vor dem Anhalten bzw. vor dem Einzug der beiden Polizeiketten betrifft, zu erkennen, dass sich in diesem vorderen Block eine nicht unerhebliche Zahl von schwarz gekleideten Personen Gesichtsmasken überzieht oder bereits vermummt ist. Es ist im Weiteren zu erkennen, dass sich Personen in diesem vorderen Block vor den Gesichtern einen Plastikschutz angebracht haben und Schutzschilder tragen. Jedoch sind die vermummten oder schutzbewaffneten Personen, die sich in dem vorderen Block aufhalten, aufgrund der geschilderten Nicht-Einsehbarkeit dieses Blockes nur teilweise bzw. eingeschränkt zu erkennen. Dies ist besonders eindrucksvoll dokumentiert auf dem Video DVD 4, Datei Nr. 13, mit dem Titel ‚Schwarzer Block Abschirmung nach außen‘. Hier ist die optische Abgrenzung des vorderen Blockes nach Außen durch Transparente und Schirme auch in Nahaufnahme dargestellt; es ist zu sehen, dass sich hinter den Transparenten und unter den Schirmen eine Vielzahl schwarz gekleideter und/oder vermummter Personen befinden, die aber nur teilweise zu erkennen sind. Auf diesem Video sind auch Schutzschilder zu sehen. Schließlich ist bezüglich des vorderen Blockes noch festzustellen, dass kurz vor dem Anhalten des Demonstrationszuges aus diesem Block zweimal Pyrotechnik abgefeuert oder geworfen wird. Der hinter dem Lautsprecherwagen befindliche Teil ist in seinem vorderen Bereich ebenfalls durch ca. mannshohe Transparente seitlich klar abgegrenzt. In diesem Block befinden sich überwiegend in auffallender Weise schwarz gekleidete Versammlungsteilnehmer, zum Teil vermummt, zum Teil nicht, zu sehen auf dem Video DVD 4, Datei Nr. 7, mit dem Titel ‚Schwarzer Block hinter LKW‘. Diese festgestellten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls die streitgegenständliche Maßnahme; angesichts dieser Umstände war das Anhalten des Demonstrationszuges und das damit zwangsläufig verbundene Einkesseln der Demonstrationsteilnehmer rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismäßig. Zum einen lagen erhebliche Verstöße gegen die in der Auflagenverfügung der Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main vom 16. Mai 2013 gemachten und sowohl von dem Verwaltungsgericht Frankfurt als auch von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig befundenen Auflagen vor. In der Auflagenverfügung ist unter anderem bestimmt: 12. Transparente, mit Ausnahme des Fronttransparents, dürfen maximal 3 m lang sein. Sie dürfen nicht aneinander geknotet werden und der Abstand zwischen jedem Transparent muss mindestens 1,50 m betragen. Transparente dürfe nicht so getragen werden, dass sie als Sichtschutz für die Versammlungsteilnehmer dienen können. 13. Das Mitführen von Seilen ist untersagt. … 16. Das Abbrennen oder Verbrennen von Gegenständen jeglicher Art wird untersagt (der Genuss handelsüblicher Tabakwaren ist davon nicht erfasst). Auch ist es verboten, während der gesamten Veranstaltung pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen. … 18. Getränke dürfen während der gesamten Veranstaltung nur in Kunststoffbehältnissen oder Tetra-Packungen mitgeführt werden. Das Mitführen von Glasflaschen ist verboten. Insbesondere die in dem Block vor dem Lautsprecherwagen befindlichen Demonstrationsteilnehmer verstießen mit ihrem Verhalten massiv gegen die Auflage Nr. 12 und wohl auch Nr. 13, da zumindest nach äußerem Anschein die verschiedenen Transparente fest miteinander verbunden waren, was wohl nur durch Seile möglich ist. Aber auch Verstöße bezüglich Nr. 16 und 18 der Auflagen sind durch die Videoaufnahmen belegt. So ist auf einer Aufnahme zu sehen, dass es aus dem vorderen Block zu Flaschenwürfen gekommen ist. Auch haben eine erhebliche Zahl der Demonstrationsteilnehmer im vorderen und hinteren Block durch die Vermummung eine Straftat gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG, und zumindest eine Vielzahl von Demonstrationsteilnehmern im vorderen Block durch das Mitführen von Schutzbewaffnung – die Plastikschilder und Schutzschilder – eine Straftat nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG begangen, wonach es verboten ist, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich zu führen. Es mag zutreffend sein, dass – wie vom Kläger gerügt – ein bloßer Auflagenverstoß nicht zur Einkesselung von Demonstrationsteilnehmern bzw. zum Anhalten eines Demonstrationszuges führen kann oder darf. Es mag weiterhin zutreffen, dass die Vermummung Einzelner nach den oben dargelegten von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen nicht dazu führen kann, andere Teilnehmer der Demonstration durch ein Blockieren des gesamten Demonstrationszuges ihr Demonstrationsrecht zu nehmen. Die streitgegenständliche Maßnahme ist aber nicht durch einen bloßen Auflagenverstoß oder die Vermummung Einzelner gerechtfertigt, sondern durch die Gesamtumstände und die sich hieraus ergebenden Weiterungen. Die Auflage Nr. 12, wonach ein Sichtschutz durch Transparente untersagt war, ist hier nicht als einfache Auflage abzutun, um dann weiter zu argumentieren, ein Verstoß hiergegen könne keinesfalls – auch im Zusammenspiel mit anderen Verstößen – die streitgegenständliche Maßnahme rechtfertigen. Es fällt bei der rechtlichen Beurteilung der streitgegenständlichen Maßnahme besonders ins Gewicht, dass durch das Aufziehen der seitlichen mannshohen Transparente und das Aufspannen der Schirme – seien es nun Regen- oder Sonnenschirme – durch die in dem vorderen Block befindlichen Demonstrationsteilnehmer ein Raum geschaffen wurde, der sich der Kontrolle von außen durch die Polizei fast vollständig entzog. Hierdurch wurde eine Situation geschaffen, die von der Polizei zu Recht als eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen werden musste, die so nicht akzeptiert werden konnte. Erkennbar befanden sich in diesem vorderen Block eine erhebliche Anzahl auffallend schwarz gekleideter und teilweise vermummter Personen. Erkennbar demonstrierten sämtliche sich in diesem vorderen Teil befindlichen Demonstrationsteilnehmer, dass sie sich weder an die Auflagenverfügung noch an die Vorschriften des Versammlungsgesetzes halten wollten oder sich daran gebunden fühlten. Soweit Personen in diesem Block nicht selbst vermummt waren oder Schutzbewaffnung mit sich führten, so unterstützten sie durch die hochgehaltenen Transparente und mitgeführten Schirme erkennbar das Verhalten von Personen, die sich strafbar machten bzw. solidarisierten sich hiermit, indem sie diese Personen vor den Blicken der Polizei verbargen. Die Versammlungsteilnehmer in diesen Bereichen vermittelten den klaren Eindruck, dass sie sich von dem überwiegenden Teil der nachfolgenden Teilnehmer abgesondert hatten und zugleich durch ihre Vermummung zielgerichtet bemüht waren, einer eigenen Identifikation entgegenzuwirken sowie ein Verbergen in der Anonymität der Masse zu erreichen bzw. dies unterstützten. Es wird von dem Beklagten in der Substanz unbestritten vorgetragen, dass vom Lautsprecherwagen Durchsagen kamen wie: ‚Heute lassen wir es krachen‘ oder ‚…wir hauen euch die Stadt kaputt.‘ Der Kläger hat in seiner Klageerwiderung – die er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat – diesen Vortrag des Beklagten nicht substantiiert bestritten, sondern hierzu lediglich vorgetragen, der Beklagte habe keinen ausreichend konkreten Sachverhalt vorgetragen, und aggressive Meinungsäußerungen seien nicht geeignet, eine Gefahrenprognose zu stützen. Letzteres mag in dieser Allgemeinheit zutreffen, sieht man jedoch diese aggressive Meinungsäußerungen – die von dem Beklagten auf Seite 8 der Klageerwiderung unter Hinweis auf nachfolgende englische und italienische Übersetzungen substantiiert dargelegt werden – im Zusammenhang mit dem oben aufgezeigten Verhalten bzw. Verhältnissen, so verlassen diese Drohungen den Bereich der reinen Rhetorik und können bei einer Gefahrenprognose nicht mehr ignoriert werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Demonstrationszug in wenigen hundert Metern die EZB – ein besonderes Angriffsziel für fundamentalistische Gruppen – erreichen würde. Für die Polizeibeamten war nicht abzusehen und zu erkennen, was sich in dem nicht einsehbaren Raum abspielte, ob dort Vorbereitungshandlungen für einen Angriff nach außen vorbereitet wurden oder nicht. Angesichts des gezeigten Verhaltens dieser Demonstrationsteilnehmer durfte man durchaus mit allem rechnen. Das Gericht teilt hier nicht die Ansicht des Klägers, dass es sich bei den oben geschilderten Umständen um eine harmlose Demonstrationsform kreativer, bunter Art handelte und hierin lediglich ein besonderer politischer Gestaltungswille zum Ausdruck kam. Das Gericht erachtet eine solche Einschätzung schlichtweg als lebensfremd. Allein aus dem Umstand, dass sich – wie vom Kläger vorgetragen – die an der Durchführung der Demonstration beteiligten Gruppen auf eine gewaltfreie Demonstration geeinigt haben sollen – was vom Gericht nicht angezweifelt wird –, kann nicht geschlossen werden, dass tatsächlich alle Demonstrationsteilnehmer dann auch gewaltfrei sind. Dies haben andere Demonstrationen in anderen deutschen Städten eindrucksvoll bewiesen. Auch ist es nach Ansicht des Gerichts im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers nicht ohne Bedeutung, dass die Polizei im weiteren Verlauf der Aufzugsstrecke feststellte, dass eine Verkehrsinsel aufgebrochen war und größere Steine herumlagen, die als Wurfgeschosse gebraucht werden konnten. Insgesamt handelte es sich um eine Gefahrensituation, die die Polizei zum gefahrenabwehrenden Handeln veranlassen musste. Es ist zwar zutreffend, dass – wie vom Kläger vorgetragen – bisher nichts weiter Schlimmeres geschehen war. Präventives Handeln bedeutet aber nicht, dass erst dann eingegriffen wird, wenn der Schaden eingetreten ist, sondern dass eingegriffen wird, wenn ausreichend Umstände darauf hindeuten, dass ein erheblicher Schaden eintreten wird. Solche Umstände lagen vor. Insbesondere der vor dem Lautsprecherwagen befindliche Block hatte durch die Schaffung eines uneinsehbaren sozusagen abgedunkelten Raumes einen Zustand geschaffen, der es der Polizei unmöglich machte, festzustellen, was sich in diesem Raum abspielte. Die Polizei war nicht in der Lage konkret einzuschätzen, ob und inwieweit dort Straftaten oder gewalttätige Aktionen vorbereitet wurden oder nicht; dies war aber zum Schutz von Leib und Leben sowie des Eigentums Dritter zwingend erforderlich. Die Polizei, die auf der einen Seite den Schutz des Versammlungsrechtes zu gewährleisten hat, der auf der anderen Seite aber auch den Schutz der öffentlichen Sicherheit, d.h. der Schutz von Leben und Gesundheit und von Eigentum und Vermögen Dritter obliegt, muss in der Lage sein, alle für die öffentliche Sicherheit relevanten Vorgänge im öffentlichen Straßenraum während einer Demonstration, die ein gewisses Gefährdungspotential in sich tragen, zu erkennen und zu bewerten. Auf Grund des gezeigten Verhaltens der Demonstrationsteilnehmer war die Annahme, es drohten erhebliche, nicht kalkulierbare Gefahren, realistisch, lebensnah und angebracht. Der Schluss, dass in einem gezielt rechtswidrig geschaffenen, nicht einsehbaren Raum, in dem sich eine erhebliche Anzahl vermummter Personen aufhält, Taten vorbereitet werden, die bei Einsehbarkeit und rechtzeitigem Erkennen zu einem sofortigen Einschreiten der Polizei führten würden, ist naheliegend und folgerichtig, denn aus welchem Grund sonst sollten sich die Demonstrationsteilnehmer so verhalten. Gleiches gilt für den abgeschnittenen hinteren Teil. Die dort befindliche überwiegende Anzahl auffallend schwarz gekleideter und teilweise vermummter Personen ließ ohne weiteres den Schluss zu, dass bei Aktionen des vorderen Teils sich die hinter dem Lautsprecherwagen befindlichen Teile diesen Aktionen anschließen würden. Es ist zwar zutreffend, dass der Punkt des Einzugs der Polizeikette im hinteren Teil sich nicht zwingend aus den Umständen herleiten lässt. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ausweislich der Bildaufnahmen sich sowohl vor als auch hinter der Polizeikette ähnliche Personen – ähnliche Kleidung, ähnliches Verhalten – befanden. Da aber der hintere, in Formation befindliche Teil des Demonstrationszuges mehr oder weniger nahtlos in den nicht formiert marschierenden folgenden Teil der Versammlung überging, war hier kein derart abgegrenzter Block vorhanden wie vor den Lautsprecherwagen. Von daher war es nicht zu vermeiden, dass ein bestimmter Einzugspunkt ausgewählt wurde, der aber auch einige Meter davor oder dahinter hätte liegen können. Als völlig willkürlich und somit rechtswidrig stellt sich für das Gericht der Punkt des Einzugs der hinteren Polizeikette jedenfalls nicht dar.“ Aus diesen obigen Ausführungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt geht hervor, dass die eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer durch ihr Verhalten die Ordnung des Aufzuges im Sinne des § 19 Abs. 4 VersG gröblich störten. Sie gefährdeten durch ihr Verhalten in ganz erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit. Da die eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer bis zum Ausschluss ihr Verhalten nicht änderten, sondern in dem oben geschilderten Zustand verharrten, lag auch zum Zeitpunkt ihres Ausschlusses aus der Versammlung (weiterhin ) eine gröbliche Störung des Aufzuges durch sie vor. Dem Ausschluss der Versammlungsteilnehmer steht auch nicht entgegen, dass nach § 19 Abs. 1 VersG zunächst und zuerst der Leiter des Aufzuges, der Kläger, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen hat und es demzufolge zunächst ihm obliegt, Maßnahmen zu treffen, die eine eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit beenden. Die Polizei durfte hier einschreiten, da der Kläger als Leiter der Versammlung offensichtlich nicht Willens oder in der Lage war, selbst die Störung zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in dem Verfahren 5 K 2334/13.F in seinem Urteil gleichen Datums hierzu ausgeführt: „Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme folgt weiter insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Polizei die Kooperation mit dem Kläger als Versammlungsleiter suchte und mit ihm über das weitere Vorgehen Verhandlungen aufnahm, der Kläger aber erkennbar auf die sich rechtswidrig verhaltenden Versammlungsteilnehmer zwecks Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes keinen Einfluss nehmen wollte oder nehmen konnte, somit seinen sich aus §§ 8, 19 Abs.1 VersG ergebenden Pflichten, für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Aufzuges zu sorgen, nicht nachkam. Der Kläger hat diesbezüglich in seiner Klagebegründung vorgetragen und auch in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er zwar Versammlungsleiter gewesen sei, es neben ihm aber noch eine demokratisch verfasste ‚Demonstrationsleitung‘ gegeben habe. Alle Maßnahmen seien innerhalb der Demonstrationsleitung demokratisch abgestimmt und entschieden worden. Er hat weiter vorgetragen, dass er nach dem Hinweis der Polizei auf einen angeblich vermummten Block von 150 Personen mit den weiteren Leitern seiner Demonstration gesprochen habe, die sich beim vorderen Lautsprecherwagen aufgehalten hätten und einen direkten Blick auf die vermeintliche ‚Gruppe‘ gehabt hätten. Er habe die Rückmeldung bekommen, dass es diesen Block 150 vermummter Personen nicht gäbe. Es gäbe einzelne Personen mit Sonnenbrillen, Kapuzen, auch Tücher, aber keine umfassende Vermummung, schon gar keine Gruppe von 150 umfassend Vermummten, einen ‚Block‘. Er habe immer Kontakt zu der Demonstrationsleitung gehabt und sei über diese informiert gewesen, wie sich die Situation um den Lautsprecherwagen dargestellt habe. Aus dieser Einlassung des Klägers lässt sich der Schluss ziehen, dass der Kläger, der davon spricht, immer Kontakt zur ‚Demonstrationsleitung‘ gehabt zu haben, sich selbst nicht als Demonstrationsleiter, als Versammlungsleiter im Sinne von §§ 8, 19 Abs.1 VersG mit den sich hieraus ergebenden Befugnissen, aber auch Pflichten, betrachtet hat. Des Weiteren folgt aber aus dieser Einlassung für das Gericht auch, dass der Kläger sich offenkundig nicht selbst über die Verhältnisse, wie sie sich vor, insbesondere aber auch nach der Einkesselung dargestellt haben, informiert hat. Er hat es offensichtlich nicht für nötig befunden, während der über eineinhalb Stunden – bis zum Ausschluss – dauernden Einkesselung der Demonstrationsteilnehmer sich selbst einen persönlichen Eindruck von der Situation vor Ort zu verschaffen und entsprechend auf die Demonstrationsteilnehmer einzuwirken. Das Gericht hat deshalb ganz erhebliche Zweifel, ob der Kläger willens und in der Lage war, auf die sich rechtswidrig verhaltenden eingekesselten Demonstrationsteilnehmer einzuwirken.“ Aus diesen Ausführungen – die für eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren gleichermaßen gelten – folgt, dass der Kläger seiner Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 VersG zur Beendigung des Verhaltens der Demonstrationsteilnehmer nicht nachkommen konnte oder wollte, so dass die Polizei selbst hier aus eigenem Entschluss den Ausschluss der Versammlungsteilnehmer verfügen konnte. Soweit der Kläger vorträgt, ein Ausschluss der Versammlungsteilnehmer sei rechtlich nur zulässig, wenn von ihm als Versammlungsteilnehmer gewünscht, irrt er. Vielmehr ermächtigt § 19 Abs. 4 VersG die Polizei, aus eigenem Entschluss bei einer gröblichen Störung des Aufzugs durch Versammlungsteilnehmer diese von der Versammlung auszuschließen (vgl. hierzu: Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl, § 19 Anm. 13 a.E.). Die Maßnahme war schließlich auch verhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme steht zunächst nicht entgegen, dass sich der Ausschluss auf eine verhältnismäßig große Gruppe von Versammlungsteilnehmern bezog, nämlich konkret auf 943 Personen. Wie oben ausgeführt, machte jedenfalls die ganz überwiegende Anzahl dieser eingeschlossenen und dann ausgeschlossenen Demonstrationsteilnehmer durch ihr Verhalten deutlich, dass sie – soweit sie nicht selbst durch ihr jeweiliges Verhalten die öffentliche Sicherheit gefährdeten – dieses Verhalten jedenfalls deckten und sich somit damit solidarisierten. Bis zum Ausschluss der Versammlungsteilnehmer ist weder auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Videoaufnahmen zu erkennen noch substantiiert vorgetragen, dass sich die weiterhin in Blockformation befindlichen Versammlungsteilnehmer in irgendeiner Form von dem Verhalten der in den beiden Blöcken befindlichen Personen distanzierten. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, da hier – auch und gerade in Ansehung der Versammlungsfreiheit der hinter dem Kessel gestauten, weitaus größten Zahl der Versammlungsteilnehmer – ein milderes Mittel als der Ausschluss dieser störenden Versammlungsteilnehmer nicht gegeben war. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen dem Einschluss der Versammlungsteilnehmer um 12.49 Uhr und dem frühestens um 14.37 Uhr dem Kläger gegenüber erklärten Ausschluss dieser Versammlungsteilnehmer während eines Zeitraums von nahezu zwei Stunden die Polizei ernsthafte Versuche unternahm, die eingeschlossenen Versammlungsteilnehmer zu einem rechtmäßigen Verhalten zu bewegen, damit diese den Aufzug weiter fortsetzen konnten und somit auch ein Ausschluss der Versammlungsteilnehmer von der Versammlung vermieden werden konnte. Die Polizei machte sowohl den eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmern selbst durch direkte Ansprache und auch dem Kläger mehrfach das Angebot, nach Ablegen der Vermummung und der Schutzbewaffnung den Demonstrationszug weiterzuführen. Wie sich aus dem bei den Behördenakten befindlichen Verlaufsprotokoll ergibt, wie aber auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, scheiterten diese Verhandlungen dann daran, dass die Polizei darauf bestand, eine Durchlasskontrolle mit Kontrolle der Kleidung und der Rucksäcke der eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer – allerdings ohne Identitätsfeststellung – durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil in dem Verfahren 5 K 2334/13.F hierzu ausgeführt: „Keine Rolle spielte hierbei, dass nach dem Vortrag des Klägers – der dann mit der Polizei in Verhandlungen trat – die eingekesselten Demonstrationsteilnehmer dieses Angebot dann doch angenommen haben sollen, die Polizei jedoch noch eine Durchlasskontrolle forderte. Das Gericht sieht das Bestehen der Polizei auf eine solche Durchlasskontrolle – ohne Identitätsfeststellung – weder als menschenunwürdig noch sonstwie rechtswidrig, sondern als erforderlich und rechtmäßig an. Angesichts des gezeigten Verhaltens war sicherzustellen, dass nicht in mitgeführter Kleidung oder in den Rucksäcken weitere Gegenstände verborgen waren, die kurz danach wieder zu ähnlichen Zuständen, wie festgestellt, führten. Dass dies eine bestimmte Zeit in Anspruch genommen hätte, liegt auf der Hand, dass dies den Zeitrahmen der Demonstration vollständig gesprengt hätte, ist Spekulation und wenig wahrscheinlich. Dies kann aber auch dahinstehen, da die Demonstrationsteilnehmer selbst Veranlassung hierfür gegeben haben.“ Somit lagen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 VersG für einen Ausschluss der Demonstrationsteilnehmer durch die Polizei vor, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger meldete mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 und 8. Januar 2013 für den 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main eine Demonstration unter dem Motto „Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ an. Die Veranstaltung sollte um 10.00 Uhr beginnen und um 18.00 Uhr enden, die Anzahl der erwarteten Teilnehmer wurde mit ca. 20000 Personen angegeben. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 erteilte die Versammlungsbehörde eine Vielzahl von Auflagen, die vom Kläger einzuhalten seien. Unter anderem legte die Versammlungsbehörde eine andere Demonstrationsroute als die von dem Kläger gewünschte fest (die allerdings der ursprünglich von dem Kläger angemeldeten Route entsprach). Die später vom Kläger gewünschte Route lehnte die Versammlungsbehörde mit der Begründung ab, dass bezüglich dieser modifizierten Route, die nur in Wurfweite an der Europäischen Zentralbank (EZB) vorbeiführe, seitens des Beklagten aus Sicherheitsgründen Bedenken bestünden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt stellte mit Beschluss vom 28. Mai 2013 – 5 L 2209/13.F– die aufschiebende Wirkung eines von dem Kläger gegen die Auflagenverfügung eingelegten Widerspruches bezüglich der geänderten Route wieder her, bezüglich anderer angegriffener Auflagen lehnte es den Eilantrag ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 B 1274/13– zurück. In dieser Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof – in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – aus, dass auch bei der letztjährigen Demonstration sogenannte „schwarze Blöcke“ präsent gewesen seien, ohne dass es zu schwerwiegenden Übergriffen gegen Polizeibeamte oder massive Sachbeschädigungen gekommen wäre. Allein der Umstand, dass die Demonstrationsroute anders verlaufe und – im Gegensatz zum letzten Jahr – in „Wurfweite“ an der EZB vorbeiführe, vermöge die Gefährdungsprognose nicht wesentlich zu verändern. Vielmehr müssten Tatsachen aus dem Kreis der wahrscheinlichen Demonstrationsteilnehmer dazu kommen, die Hinweise auf eine Gewaltbereitschaft – im Unterschied zum letztjährigen Demonstrationszug – liefern könnten. Am 1. Juni 2013 setzte sich dann der Demonstrationszug um 12.25 Uhr vom Baseler Platz in Frankfurt aus in Bewegung. Unstreitig fuhr relativ nahe der Spitze dieses Demonstrationszuges ein (angemeldeter) Lautsprecherwagen, vor und hinter dem sich zwei Blöcke bildeten. Nachdem diese beiden Blöcke (einschließlich des Lautsprecherwagens) von der Wilhelm-Leuschner-Straße kommend vollständig in die Hofstraße gezogen waren, wurden sie um 12.49 Uhr durch das Einziehen von zwei Polizeiketten nach vorne und hinten von den anderen Versammlungsteilnehmern getrennt und angehalten. Es kam dann in der Folge zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu Kontakten, die aber zu keinem Ergebnis führten. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde nach dem Scheitern der Verhandlungen entschieden, die umschlossenen Aufzugteilnehmer von der Versammlung auszuschließen. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde der (Teil-)Ausschluss um 14.37 Uhr dem Kläger und durch Lautsprecherdurchsagen um 14.58 Uhr, 15.04 Uhr und 15.09 Uhr den umschlossenen Aufzugsteilnehmern bekannt gemacht. Im weiteren Verlauf wurde dann die Identität der insgesamt 943 eingeschlossenen Personen festgestellt, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist. Am 6. Juni 2013 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben. Zur Zulässigkeit der erhobenen Klage trägt der Kläger vor, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergäbe sich aus der Intensität des Grundrechtseingriffes und der bestehenden Wiederholungsgefahr. Zur weiteren Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen, eine Verfügung nach § 19 Abs. 4 VersG könne nicht gegen den Willen des Versammlungsleiters ergehen, weil das Ausschlussrecht der Polizei keinen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer Versammlung gestatte. Der Verfügung nach § 19 Abs. 4 VersG müsse daher eine entsprechende Bitte des Versammlungsleiters vorausgehen, diese sei aber nicht erfolgt. Darüber hinaus habe auch keine „gröbliche Störung“ vorgelegen. Die Ausschlussentscheidung sei auch ermessensfehlerhaft erfolgt, da zur Zeit der Verfügung um 14.37 Uhr nach dem weitgehenden Entgegenkommen der Versammlungsleitung klar gewesen sei, dass die Versammlung ohne verbotene Gegenstände hätte weitergeführt werden können. Schließlich seien unter den fast 950 Teilnehmern, gegen die eine Ausschlussverfügung ergangen sei, selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten noch nicht einmal die Hälfte überhaupt einer Störung verdächtigt gewesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 01. Juni 2013 gemäß § 19 Abs. 4 VersG einen Teil der Demonstrationsteilnehmer von der Demonstration auszuschließen, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Teilausschluss nach § 19 Abs. 4 VersG sei aufgrund der Erkenntnislage zum Anordnungszeitpunkt rechtmäßig gewesen. Von den Teilnehmern seien Störungen und Straftaten begangen worden. Es habe eine unmittelbare Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit den Straftaten und Auflagenverstößen, die aus den umschlossenen schwarzen Blöcken heraus vor und während der Umschließung begangen worden seien, vorgelegen. Es sei zu befürchten gewesen, dass die Störer ihr strafbares und ordnungswidriges Verhalten fortsetzen wollten und dann der gesamte Aufzug einen gewaltsamen Charakter angenommen hätte. Die Störer hätten sowohl die polizeilichen Verfügungen als auch Anweisungen des Klägers missachtet. Mildere Mittel gleicher Wirkung anstelle des Teilausschlusses seien nicht ersichtlich gewesen. Die Polizei habe sich bis zuletzt darum bemüht, die von den umschlossenen Blöcken ausgehende Gefahrenlage einvernehmlich zu bewältigen und die Aufzugsteilnehmer, die den „schwarzen Blöcken“ angehört hätten, zu einem gesetzes- und auflagenmäßiges Verhalten zu bewegen. Dies sei an den Störern gescheitert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Beklagte hat verschiedene DVDs mit Aufnahmen des Demonstrationszuges vorgelegt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und zum Teil in der mündlichen Verhandlung vorgeführt wurden.