Urteil
5 K 4684/13.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0722.5K4684.13.F.0A
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Leitsätze
Die Verhängung einer Ausreiseuntersagung kann rechtmäßig sein, wenn der Betroffene ein Fußballspiel im Ausland besuchen will und sich in der Vergangenheit als gewalttätiger Fußball Hooligan erwiesen hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verhängung einer Ausreiseuntersagung kann rechtmäßig sein, wenn der Betroffene ein Fußballspiel im Ausland besuchen will und sich in der Vergangenheit als gewalttätiger Fußball Hooligan erwiesen hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 02.04.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen den Kläger verhängten Ausreiseuntersagung vom 02.10.2013 gerichtet ist, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Der Kläger kann dabei ein beabsichtigtes Rehabilitationsinteresse für sich geltend machen. Die Klage ist aber nicht begründet. Die von der Bundespolizei am 02.10.2013 ausgesprochene Ausreiseuntersagung war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Passgesetz (PassG) können die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG liegen unter anderem vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die betroffene Person erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Bestimmung schränkt die Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, in zulässiger Weise als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.01.1957, 1 BvR 253/56, juris). Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden (VG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2009, Az 11 K 237/09, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2004, Az 1 A 219/02, juris; Hornung/Möller, PassG, 2011, § 7 Rn 11). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das gewalttätige Auftreten deutscher Fußballfans im Ausland das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schädigen kann. Dies gilt umso mehr, seit deutsche Hooligans anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 1998 in Frankreich einem französischen Polizisten schwerste Verletzungen mit dauerhaften Folgeschäden zugefügt haben. Bei Hooligans handelt es sich um Personen, die in Gruppen Fußballspiele zum Anlass für gewalttätige Auseinandersetzungen nehmen und dabei auch schwere Straftaten begehen (siehe auch VG Stuttgart, a.a.O.). Insofern besteht bei sportlichen Großereignissen mit vielen Zuschauern eine Verpflichtung, Hooliganschlägereien, bei denen es regelmäßig zu Körperverletzungen und Landfriedensbruch in großem Umfang kommt, wovon eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit unbeteiligter Dritter ausgeht, zu verhindern, um die Sicherheit der Zuschauer nicht zu beeinträchtigen und die Allgemeinheit vor Gefährdungen, insbesondere ihrer körperlichen Unversehrtheit, zu schützen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 07.03.2013, Az 15598/08, juris, Rn. 101). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das Gericht insgesamt abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für das vorliegenden Klageverfahren nicht entscheidungserheblich sind. Die Ablehnungsentscheidung wurde vom Gericht in der mündlichen Verhandlung begründet. Der Beweisantrag, dass der Kläger nicht zu Gruppierungen von mehreren hundert gewaltbereiten Fußballfans gehörte, mit denen die Beklagte rechnete und dass er auch nicht in diesem Zusammenhang genannt war, ist nicht entscheidungserheblich. Es kommt nicht darauf an, ob oder woher die Beklagte seinerzeit möglicherweise Erkenntnisse darüber hatte, dass problematische oder gewaltbereite Fangruppen zu dem Fußballspiel nach Zypern anreisen würden und ob der Kläger dazu gehörte. Maßgeblich für das vorliegende Klageverfahren ist allein die Frage, ob hinsichtlich der Person des Klägers ernsthaft und realistisch mit einer Teilnahme durch ihn an gegebenenfalls entstehenden gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen war. Letztlich muss nach allen aktuellen Erfahrungen bei Fußballspielen sowohl in größerem als auch in kleinerem Rahmen regelmäßig mit auch spontanen Risiken von gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Vorfeld des Fußballspieles in Zypern schon konkret im Zusammenhang mit Gefahren für gewalttätige Ausschreitungen genannt worden sein könnte oder nicht. Ob zwei konkret benannte „fankundige“ Beamte sich seinerzeit am Flughafen Frankfurt für eine Ausreisegewährung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hatten, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, denn maßgeblich ist allein die tatsächlich getroffene Behördenentscheidung. Das Gericht hat zu prüfen, ob diese Entscheidung zu Recht ergangen ist. Für das vorliegende Klageverfahren ist weiter nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger vor dem Erlass der Ausreiseuntersagung durch Überschreiten eines bestimmten Bereiches bereits „schon ausgereist“ gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob der Kläger möglicherweise, wenn er freiwillig zur Wache der Grenzpolizei zurückkehrte, erneut „eingereist“ sein könnte, jedenfalls befand er sich während der gesamten Ereignisse noch deutlich auf dem Boden des Frankfurter Flughafens im Zugriffsbereich der zuständigen Behörden. Es ist schließlich für den vorliegenden Fall auch nicht entscheidungserheblich, ob das Verhalten des Klägers beim Besuch anderer Fußballspiele etwa in Bordeaux, Baku oder Portugal ohne Beanstandungen verlief. Es kommt darauf an, ob bei dem seinerzeit beabsichtigten Besuch des Fußballspieles in Zypern das ernsthafte Risiko und die Gefahr der Teilnahme an Gewalttätigkeiten bestand. Ein solches Risiko kann nicht in jedem Fall schon deswegen ausgeschlossen werden, wenn zwischenzeitlich unbeanstandete Spielbesuche zu verzeichnen sind. Soweit der Kläger durch seine Bevollmächtigte der Verwertung aktenkundiger INPOL-Auskünfte aus Informationssystemen der Beklagten ausdrücklich widerspricht und diesbezüglich die Einholung weiterer Erläuterungen geltend macht, weist das Gericht darauf hin, dass als Grundlage für die hier getroffene Prognoseentscheidung die tatsächlichen Gegebenheiten heranzuziehen waren. Die Beklagte ist bei tatsächlicher Würdigung der maßgeblichen Umstände im vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Kläger bei dem von ihm beabsichtigten Besuch des Fußballspiels in Zypern an erheblichen gewalttätigen Ausschreitungen teilnehmen könnte. Der Kläger war am 10.11.2012 in der Allianz-Arena in München bei einem Fußballspiel zwischen Bayern München und Eintracht Frankfurt an Ausschreitungen beteiligt. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom xx.xx.xxxx (Az XXX) ist der Kläger in diesem Zusammenhang wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Kläger einem anderen Fußballfan ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei billigend in Kauf genommen, dass der Geschädigte durch den Schlag nicht unerhebliche Schmerzen erlitt. Nach Zeugenaussagen sei der Schlag unvermittelt und ohne jeglichen Anlass erfolgt, sodass die andere Person zu Boden gegangen sei. Weiterhin sei dann auch noch ein Fußtritt gefolgt. Der Kläger hat vor dem Amtsgericht München den Faustschlag ausdrücklich zugegeben und das Gericht hat hierauf sein Urteil gestützt. Aufgrund des geschilderten Vorfalls war gegen den Kläger mit einem Schreiben des FC Bayern München vom 22.01.2013 ein bundesweites Stadionverbot mit Wirkung bis zum 30.06.2015 verhängt worden. Dem Stadionverbot gemäß Vereinbarung zwischen allen Lizenz- und Regionalliga-Teilnehmern, dem Deutschen Fußball-Bund und dem Ligaverband liege ein Sachverhalt mit dem Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß Strafgesetzbuch zugrunde. Das Stadionverbot beinhalte ein Betretungsverbot für sämtliche Stadien und Hallen der beteiligten Vereine, Kapitalgesellschaften und Verbände. Die Hausrechtsinhaber der Stadien und Hallen seien in Kenntnis gesetzt und bei einem Verstoß werde Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gestellt. Vor diesem Hintergrund ist die von der Bundespolizei getroffene Prognoseentscheidung, dass es in Bezug auf den Kläger bei dem Fußballspiel in Zypern zur Wiederholung gewalttätigen Verhaltens kommen könne, das dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schaden würde, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach allgemeiner Erfahrung besteht ein erhebliches Risiko, dass Personen die in grundloser und rücksichtsloser Weise anlässlich von Fußballspielen gegenüber gegnerischen Fangruppen gewalttätig geworden sind, solche Ausschreitungen durchaus wiederholen. Wer sich bei solchen eigentlich rein sportlichen Ereignissen an sinnlosen Prügeleien und Gewalttätigkeiten beteiligt und dabei auch vor der körperlichen Verletzung anderer Personen nicht zurückschreckt, zeugt von Rücksichtslosigkeit und Unverstand. Dies gilt auch für die Person des Klägers, der bei einem Fußballspiel in München mit Brutalität und Rücksichtslosigkeit einer anderen Person ins Gesicht geschlagen hat. Im Zeitpunkt des Ausreisebegehrens des Klägers am Frankfurter Flughafen am 02.10.2013, als der Vorfall in München weniger als ein Jahr zurücklag, war nicht davon auszugehen, dass ein solches Fehlverhalten des Klägers für den Besuch des Fußballspiels in Zypern ausgeschlossen werden könne. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass es sich bei dem Vorfall in München um eine einmalige Ausnahmeverfehlung des Klägers gehandelt haben könnte. Das Ausreiseverbot war im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig. Das Fußballspiel in Zypern stand zum Zeitpunkt der beabsichtigten Ausreise unmittelbar bevor und der Kläger hat klar erkennen lassen, dass der Zweck der Reise gerade der Besuch dieses Fußballspiels war. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt zu einem anderen Ziel oder zu einem anderen Zweck hätte ausreisen wollen. Mildere Maßnahmen, um die Teilnahme des Klägers an dem Fußballspiel in Zypern mit Gewissheit zu verhindern und um auf diese Weise wiederum gewalttätige Betätigungen des Klägers ausschließen zu können, waren nicht gegeben. Ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse über den Kläger war nicht davon auszugehen, dass etwa durch eine bloße „Gefährderansprache“ durch fan- und szenekundige deutsche Polizeibeamte oder Betreuungspersonen ein angemessenes friedliches Verhalten für die Reise nach Zypern sichergestellt werden konnte. Auch wenn der Kläger nach seinem eigenen Vortrag offenbar beim Besuch einzelner weiterer Fußballspiele nicht in gewalttätiger Weise aufgefallen ist, so rechtfertigt doch ein derart gravierendes Ereignis wie am 10.11.2012 in München zumindest für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung grenzpolizeilicher Maßnahmen. Bei einem Fußballspiel ist in aufgeheizter Stimmung jederzeit mit unerwarteten Entwicklungen oder etwa mit Spielentscheidungen zu rechnen, die aus der jeweiligen Fan-Perspektive für falsch gehalten werden. Und auch nach dem Spiel kann es dazu kommen, dass radikale Fangruppen aneinander geraten und gewalttätige Ausschreitungen herbeiführen. Dabei besteht die ernsthafte Gefahr, dass andere Personen in erheblicher Weise zu Schaden kommen. Da der Kläger zu einer Teilnahme an solchen Vorkommnissen seine Geneigtheit deutlich erwiesen hat, bestand die ernsthafte Gefahr, dass er bei dem Besuch des Fußballspiels in Zypern durch gravierendes Fehlverhalten und durch ungezügelte Rücksichtslosigkeit dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügen könnte. Das Ausreiseverbot ist unter Würdigung all dieser Umstände folglich zu Recht erfolgt. Im Übrigen kommt es für das vorliegende Klageverfahren nicht darauf an, welche strafrechtliche Würdigung die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe erfahren werden, er habe am 14.09.2013 nach einem Fußballspiel in Frankfurt einem am Boden liegenden Anhänger der gegnerischen Mannschaft mit beschuhtem Fuß in den Rücken getreten. Sollten sich diese Vorwürfe jedoch erhärten, würde es sich um Vorkommnisse handeln, die nur wenige Tage vor der Verhängung der Ausreiseuntersagung nach Zypern lagen. Da der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Ausreiseuntersagung, die gegen ihn von der Bundespolizei am Flughafen Frankfurt am Main am 02.10.2013 verhängt wurde. Der Kläger erschien an diesem Tag gegen … Uhr an der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle. In dem polizeilichen Informationssystem INPOL war er als „Gewalttäter Sport“ erfasst und es bestand die Eintragung, dass gegen ihn ein bundesweites Stadionverbot verhängt worden sei. Nach eigenen Angaben wollte der Kläger mit zwei persönlich genannten Bekannten in Zypern ein Fußballspiel der SG Eintracht Frankfurt gegen Apoel Nikosia besuchen. Er besaß ein Flugticket für den Flug … von Frankfurt nach Larnaca um … h. Nach eigenen Angaben sei der Kläger bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle zunächst durchgelassen worden. Als jedoch ein anderer Mitreisender zur Wache der Bundespolizei gebracht wurde und der Kläger dort auch vorstellig wurde, sei auch der Kläger angehalten worden. Schließlich wurde dem Kläger unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 PaßG die Ausreise für die Zeit bis zum 03.10.2013, 23 h untersagt. In der Ausreiseuntersagungs-Verfügung heißt es unter anderem: (…) Der A. (-der Kläger-) ist als Gewalttäter Sport ausgeschrieben und gegen diesen besteht ein bundesweit ausgeschriebenes Stadionverbot. (…) Da am 03.10.2013 um 21.05 Uhr ein Fußballspiel zwischen den Mannschaften SG Eintracht Frankfurt und APOEL Nikosia ausgetragen stattfindet, wurde Ihnen nach Gefahrenprognose die Ausreise untersagt. Dazu wurde bei der zentralen Informationsstelle Sport F Rücksprache gehalten. Da Sie nach vorliegenden Informationen im Verlauf vergangener Spielaustragungen als gewalttätig aufgetreten sind, muss davon ausgegangen werden, dass es bei dem bevorstehenden Fußballspiel zu Wiederholungstaten im Ausland kommen könnte. Zudem besteht gegen Sie aktuell ein bundesweit wirksames Stadionverbot. (…) Am 18.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ausreiseuntersagung rechtswidrig gewesen sei. Es handele sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit. Er könne nicht zuletzt ein Rehabilitationsinteresse geltend machen. Dass eine Ausreise des Klägers die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet habe, sei nicht ersichtlich. Die Verfügung enthalte keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme, dass sich der Kläger in Nikosia an Ausschreitungen beteiligt haben würde. Dem Kläger sei im Zusammenhang mit Auslandsreisen noch nie etwas vorzuwerfen gewesen. Es seien inländische Erkenntnisse in rechtsfehlerhafter Weise gewürdigt worden. Der Vorfall, der zu dem Stadionverbot geführt habe, habe fast schon ein Jahr zurückgelegen. Zudem seien fankundige Beamte der Bundespolizei, denen der Kläger seit langem beruflich persönlich bekannt sei, für die Gestattung der Ausreise nach Larnaca eingetreten. Es sei nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geprüft worden, ob mildere Mittel als der Eingriff in die Reisefreiheit geeignet gewesen wären, beispielsweise eine Gefährderansprache. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die gegen ihn am 02.10.2013 ausgesprochene Ausreiseuntersagung rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei die Ausreiseuntersagung zu Recht erfolgt. Bereits im Vorfeld des Fußballspiels hätten polizeiliche Erkenntnisse vorgelegen, dass auch etwa 250 gewaltbereite und gewaltgeneigte „Problemfans“ anreisen würden. Zu diesen „Problemfans“ sei auch der Kläger zu rechnen gewesen. Aufgrund der Eintragung in der Datei Gewalttäter Sport hätten deutliche Indizien für eine Gewaltbereitschaft des Klägers vorgelegen. Die Ereignisse in München im November 2012, die zu Ermittlungen wegen Körperverletzung und zu einem mehrjährigen bundesweiten Stadionverbot geführt hätten, deuteten darauf hin, dass sich der Kläger anlässlich des Europa-League-Spiels an gewalttätigen Auseinandersetzungen bzw. Straftaten beteiligen und somit das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beschädigen würde. Zudem sei der Kläger am 14.September 2013, also weniger als drei Wochen vor der beabsichtigten Reise nach Zypern, in Frankfurt erneut wegen vorsätzlicher Körperverletzung polizeilich in Erscheinung getreten. Nach Zeugenaussagen habe der Kläger anlässlich eines Fußballspiels zwischen Eintracht Frankfurt (II) und Kickers Offenbach im Rahmen einer Schlägerei einem am Boden liegendem Fußballfan der gegnerischen Mannschaft mit beschuhtem Fuß in den Rücken getreten. Über diesen Vorfall werde ein bisher nicht abgeschlossenes Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt geführt. Letztlich sei der Eindruck, dass der Kläger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen neige, durch sein aggressives Verhalten während der polizeilichen Überprüfung am Frankfurter Flughafen am 02.10.2013 nachhaltig bestärkt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten Bezug genommen.