Urteil
5 K 2116/13.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:1202.5K2116.13.F.0A
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Leitsätze
Der Nachweis über verbrauchte Strommengen i. S. v. § 41 Abs. I Nr. 1, 41 Abs. 2 EEG 2009 ist konkret zu führen und kann nicht auf Grund von Schätzungen oder Umlageverfahren annähernd ermittelt werden. Der gilt auch für einen selbständigen Unternehmensteil i. S. v. § 41 Abs. 5 EEG 2009.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Nachweis über verbrauchte Strommengen i. S. v. § 41 Abs. I Nr. 1, 41 Abs. 2 EEG 2009 ist konkret zu führen und kann nicht auf Grund von Schätzungen oder Umlageverfahren annähernd ermittelt werden. Der gilt auch für einen selbständigen Unternehmensteil i. S. v. § 41 Abs. 5 EEG 2009. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.4 2013, womit diese den Antrag der Klägerin zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) für den Unternehmensteil Druckgusswerk C-Stadt für das Begrenzungsjahr 2012 abgelehnt hat, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung bzw. Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung für das Druckgusswerk C-Stadt nicht zu. Gegenstand des Rechtsstreites ist die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. des EEG in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I, S. 2074 ff.). Das Erneuerbare Energien Gesetz dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80 Prozent zu erhöhen. Es verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Abnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in Erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen kann. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Anteil der Strommenge aus Erneuerbaren Energien, die von Energieversorgungsunternehmen an das stromintensive Unternehmen weitergegeben und in Rechnung gestellt wird. Der Antrag muss jährlich bis zum 30. Juni für das darauf folgende Kalenderjahr gestellt werden. Die Bewilligung setzt unter anderem voraus, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserien 4, Reihe 4.4, Wiesbaden 2007, 15% überschritten hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009). Nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 gilt dies auch für selbständige Teile eines Unternehmens in entsprechender Anwendung. Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung vom 25.10.2008 mit Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2011, denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (Ausschlussfrist) zum 30. Juni 2011 bestand (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31.05.2011 – 8 C 52/09 –). Die Klägerin hat die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die für den geltend gemachten Anspruch maßgebende Vorschrift des § 41 EEG 2009 lautet auszugsweise: „§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes (1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an eine Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überschritten hat. 2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, 15% überschritten hat, 3. … 4. … (2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 – 3 sind durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen. (2a)… (3) … (4) … (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.“ In dem vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten ganz überwiegend über die Frage, ob es sich bei dem Druckgusswerk C-Stadt der Klägerin, welches sich auf dem Werksgelände der A in C-Stadt-H-Stadtteil in der Werkshalle der I befindet, um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG handelt, auf den der gesetzlichen Vorschrift des § 41 Abs. 5 EEG entsprechend die Absätze 1 – 4 des § 41 EEG entsprechend anzuwenden sind. Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen dargelegt, dass das Druckgusswerk Motoren- und Getriebeteile aus Flüssigaluminium herstelle und sämtliche Voraussetzungen erfülle, die insbesondere der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zu der Frage der Selbständigkeit eines Unternehmensteils in seinem Urteil vom 9. Januar 2014 (Az.: 6 A 71/13) aufgestellt hat. Insbesondere die Unternehmensstruktur, die Beschaffung und der Einkauf, die Verwaltung, hierbei einzeln aufgeführt die IT-Dienstleistungen, die Finanzverwaltung und die Personalverwaltung sowie der Vertrieb und Absatz seien derart organisiert, dass nach den Grundsätzen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof von einem selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG bei dem Druckgusswerk C-Stadt ausgegangen werden könne und eine Begrenzung im Sinne von § 41 EEG zu erfolgen habe. Die Beklagte tritt dieser Auffassung der Klägerin entgegen. Das Gericht kann eine Entscheidung zu der Frage, ob es sich bei dem Druckgusswerk der Klägerin in C-Stadt-H-Stadtteil auf ihrem Betriebsgelände um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG handelt, vorliegend dahingestellt sein lassen, da es hierauf für eine Entscheidung nicht ankommt. Auch wenn man davon ausgeht, dass – der Argumentation der Klägerin folgend – die Voraussetzungen eines „selbständigen Teils“ im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG bei dem Druckgusswerk in C-Stadt erfüllt sind, kommt eine Begrenzung nach der Vorschrift des § 41 ff. EEG nicht in Betracht. Nach § 41 Abs. 5 EEG gelten die Absätze 1 – 4 für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. Dies bedeutet, dass, sofern ein selbständiger Teil eines Unternehmens im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, dieser selbständige Teil die in den Absätzen 1 – 4 des § 41 normierten Voraussetzungen für eine Begrenzungsentscheidung erfüllen muss. Dies wird auch aus der amtlichen Begründung des § 41 Abs. 5 (BtDRs. 16/8148, S. 66) deutlich, wo es zu Absatz 5 heißt: „Nach Absatz 5 kann anstelle eines Unternehmens auch ein selbständiger Unternehmensteil von den Kosten dieses Gesetzes teilweise befreit werden, wenn bei diesen die Voraussetzungen gegeben sind.“ Aus dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesbegründung wird deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Befreiung im Sinne von Abs. 5 voraussetzt, dass bei dem selbständigen Unternehmensteil wie bei jedem anderen zu befreienden Unternehmen selbst die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 – 4 vorliegen müssen. Dies ist im Falle des Druckgusswerks in C-Stadt aber nicht der Fall. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wurde von der Klägerin im Schriftsatz vom 16.07.2014 ausführlich dargelegt, dass das Druckgusswerk der Klägerin in Halle R des Betriebsgeländes der I produziert, die Stromversorgung (insgesamt) über vier Umspannstationen (Trafos) erfolgt - die Stationen R1, R2, R3 und RKA - und das Druckgusswerk den Strom über die Umspannstationen R2 und R3 bezieht. Die Stromzähler werden von der Klägerin und der I gemeinsam genutzt, bereits im behördlichen Verfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.02.2013 vorgetragen, dass zur Zeit kein Zähler ausschließlich für das Druckgusswerk benutzt werde. Der Stromverbrauch des Druckgusswerkes der Klägerin wird demzufolge in einem bestimmten Verfahren ermittelt. Dabei wird – so der Vortrag der Klägerin – die jeweilige Auslastung bzw. die durchschnittliche Betriebsdauer der Stromverbrauchseinrichtungen gewichtet berücksichtigt, aus den Faktoren Schichten pro Tag, Stunden pro Schicht, Arbeitstagen pro Jahr unter Berücksichtigung der individuellen Auslastungen die Maschinenlaufzeiten der Verbraucher ermittelt und so bezüglich der von dem Druckgusswerk betriebenen Maschinen und deren jeweils individuell gemessenen Nettoanschlusswertes ein Jahresverbrauchswert ermittelt, der als Bemessungsgrundlage für die Stromrate Druckgusswerk zugrunde gelegt werde. Darüber hinaus gibt es nach dem Vortrag der Klägerin in der Halle R eine zentrale Rückkühlanlage für die Kühlwasseraufbereitung; die hier anfallenden Strombezugskosten würden über einen speziellen Flächenschlüssel zwischen dem Druckgusswerk und der I aufgeteilt. Die Klägerin hat dargelegt, dass sich nach diesen Parametern ein Stromverbrauch von ca. 13,826 MWh für das Druckgusswerk ergebe. Diese tatsächlichen Gegebenheiten werden den in § 41 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 EEG normierten Voraussetzungen für eine Begrenzungsentscheidung nicht gerecht. Nach § 41 Abs. 1 Ziff. 1 EEG muss der – in diesem Fall für das Druckgusswerk – bezogene und selbstverbrauchte Strom an eine Abnahmestelle 10 Gigawattstunden übersteigen und diese Voraussetzung ist nach § 41 Abs. 2 EEG durch Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr… nachzuweisen. Die Nachweispflicht des § 41 Abs. 2 EEG erfordert, dass sämtliche Bestandteile der vom Unternehmen zu tragenden Stromkosten mit der Vorlage der Stromrechnungen abgedeckt werden (vgl. hierzu im Folgenden: Reshöft/Schäfermeier, EEG, Handkommentar, 4. Auflage, § 41 Anm. 75). Da mit den Stromrechnungen und Stromlieferungsverträgen einerseits sowohl die Strommenge und die Zahlung der EEG-Umlage nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und c EEG nachgewiesen wird, andererseits aber auch die Stromkosten nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. b EEG, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass diese Unterlagen alle dem Rechtsträger bzw. dem selbständigen Unternehmensteil entstandenen Strommengen und Stromkosten umfassen und nachweisen müssen. Dabei ist der Nachweis über die verbrauchten Strommengen konkret zu führen und kann nicht aufgrund von Schätzungen annähernd ermittelt werden. Diese in der Kommentierung dargelegten, sich auf die ab dem Jahre 2012 geltende Fassung des EEG beziehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die vorliegend anzuwendende frühere Fassung des EEG, da sich diesbezüglich inhaltlich nichts geändert hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat hinsichtlich dieser Problematik bereits in seiner Entscheidung vom 13.03.2008 (Az.: 1 E 1307/07 – Juris Anm. 24) ausgeführt, - diese Entscheidung erging noch zu den damals geltenden im Ergebnis inhaltsgleichen § 16 EEG – 2004 –: „Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber, in dem er an die Referenzperiode „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ und somit an feststehende Daten, an Ist-Zahlen, anknüpft, eine Entscheidung aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis wollte (vgl. Altrock, Oschmann, Theobald, Kommentar EEG, § 16 Rn. 110). Dies ist notwendig, weil mit der Strommengenbegrenzung nach § 16 EEG in die Maßgabe eingegriffen wird, dass die EEG-Stromkosten grundsätzlich auf alle EVVs und letztlich auf alle Stromverbraucher verteilt werden sollen. Mit einer Strommengenbegrenzung einzelner geht, vor dem Hintergrund der gleichbleibenden EEG-Strommenge, einher, das im Ergebnis alle nicht privilegierten Letztverbraucher die der Begünstigung der anspruchsberechtigten Unternehmen entsprechenden EEG-Strommengen abnehmen und die dafür anfallenden Kosten tragen müssen. In diesem Sinne versteht die erkennende Kammer auch die Gesetzesbegründung, wonach „die Nachweispflicht und das anschließende Verfahren… den notwendigen Verbraucherschutz dadurch sicherstellen, dass nur die Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, im geregelten Umfang in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung gelangen“ sollen. Die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit ist deshalb restriktiv ausgestaltet, was insbesondere auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass es sich bei der gesetzten Nachweisfrist um eine Ausschlussfrist handelt (§ 16 Abs. 6 EEG). … Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode, an deren Ende ein Jahresabschluss oder zumindest ein Zwischenabschluss steht, als auch die Nachweisausschlussfrist dienen dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden werden. Hierdurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert.“ Aus dieser Begründung des Verwaltungsgerichts Frankfurt in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2007 wird deutlich, dass eine Begrenzungsentscheidung – sei es für ein Unternehmen oder den selbständigen Teil eines Unternehmens – nur aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis erfolgen kann. Eine solche gesicherte Tatsachenbasis bedeutet – so ist die Nachweispflicht des § 41 Abs. 2 EEG zu verstehen –, dass konkret nachprüfbar und exakt der verbrauchte Strom in der Referenzperiode nachgewiesen und demzufolge auch exakt überprüft werden kann. Anknüpfend an diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 27. November 2013 (nicht veröffentlicht, Az. 5 K 4437/12.F) zu der Frage, ob ein Nachweis des Stromverbrauchs durch eine gutachterliche Stellungnahme – wonach die festgestellten Messergebnisse fehlerhaft seien und die angeblich tatsächlich verbrauchte Strommenge in einem Toleranzrahmen liege – für den Nachweis des Stromverbrauchs ausreichend sei, entschieden, dass eine solche gutachterliche Stellungnahme für den Nachweis des Stromverbrauchs im Gesetz keine Stütze finde und demzufolge nicht in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat hierzu unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2011 (Az.: 8 C 52/09) ausgeführt: „Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Nachweisanforderungen des § 16 Abs. 2 EEG 2004 sollten sicherstellen, dass nur die Unternehmen, die die materiellen Entlastungskriterien erfüllten, von der Senkung der Stromkosten profitieren könnten (…). Das Erfordernis eines formalisierten Nachweises der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres diene dazu, eine verlässliche, unternehmensspezifische Tatsachengrundlage für die erst in Zukunft wirksam werdende Begrenzungsentscheidung zu schaffen. Dies solle sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen vermeiden (…). Das Nachweiserfordernis diene gleichzeitig dem Schutz der nichtprivilegierten Letztverbraucher, die die Entlastungskosten über den Strompreis finanzieren müssten.“ Auch aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt geht hervor, dass an die Nachweiserfordernisse hohe Anforderungen zu stellen sind. Als Mindestanforderung müssen jedenfalls Rechnungen vorgelegt werden, die den tatsächlichen Verbrauch des antragstellenden Unternehmens oder Unternehmensteils exakt belegen. Dem steht nicht entgegen, dass in § 41 Abs. 2 EEG zwar von einem Nachweis durch Stromrechnungen, nicht aber von einer ( eigenen ) Strommessung die Rede ist, da eine individualisierte Stromrechnung eine eigene exakte und überprüfbare Messung voraussetzt. Dies ist die Grundlage jeder weiteren Berechnung, von daher mag der Umstand, dass „selbständige Teile“ möglicherweise keinen eigenen Stromliefervertrag vorlegen können, anders zu bewerten sein. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben. Das Gericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass den Anforderungen an einen solchen formalisierten Nachweis über die exakt verbrauchte Strommenge auch eine erhebliche praktische Bedeutung zukommt. So sind Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt anhängig, in denen der Frage, ob die für eine Begrenzung erforderliche Strommenge verbraucht worden ist, eine erhebliche Bedeutung beikommt, da die verbrauchte Strommenge im Grenzbereich der Erfordernisse des § 41 Abs. 1 Ziff. 1 EEG liegt. Dies mag bei dem Druckgusswerk der Klägerin zwar vorliegend nicht der Fall sein, nichts desto trotz ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung von allen antragstellenden Unternehmen ein exakter Nachweis der verbrauchten Strommengen auch nach der Intension des Gesetzgebers zu verlangen. Denn es wäre rechtlich unzulässig und verstieße gegen den Gleichheitssatz, je nach (angenommenen) Stromverbrauch die Anforderungen an den Nachweis für eine Strommengenbegrenzung zu variieren, in manchen Fällen strenger, in anderen Fällen weniger streng zu handhaben. Dem steht auch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Januar 2014 nicht entgegen. Zugrunde lag dieser Entscheidung des Hessischen Ver-waltungsgerichtshofes ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 14. März 2013 (Az.: 5 K 2071/12.F), worin das Verwaltungsgericht Frankfurt über einen mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall entschied, in denen für den antragstellenden selbständigen Unternehmensteil ebenfalls kein eigener Strommesser bestand, sondern die Stromzähler von zwei Unternehmensteilen gleichzeitig genutzt wurden und eine Strommenge errechnet wurde. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in diesem Urteil „erhebliche Zweifel“ geäußert, ob auf dieser Grundlage für den vorliegenden Fall für den Bereich Kunststoff von einem selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 ausgegangen werden könne. Der Hessische VGH hat in der Berufungsentscheidung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt im Ergebnis bestätigt, dieses Urteil jedoch darauf gestützt, das kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG gegeben sei. Die Frage, „ob der Klägerin im Übrigen deshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte besondere Ausgleichsregelung zustehe, weil sie im relevanten Geschäftsjahr den Strom nur über einen (gemeinsam für alle Bereiche genutzten) Anschluss – Abnahmestelle – bezogen und die Kosten nur rechnerisch verteilt habe“ hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich dahingestellt sein lassen. Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziff. 1, § 41 Abs. 2 EEG 2009 im Falle der Klägerin für das Druckgusswerk in C-Stadt nicht vor, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist. Auch der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist abzuweisen, da die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs.1 i. V. m. 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Auch wenn die Rechtslage sich mittlerweile geändert hat, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Klägerin deshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte besondere Ausgleichsregelung zusteht, da sie über keinen eigenen Stromzähler verfügt, in Hinblick auf weitere die frühere Rechtslage betreffende Fälle zu bejahen. Mit Formularantrag vom 17.06.2011 – bei der Beklagten eingegangen am 28.06.2011 – stellte die Klägerin für das Druckgusswerk C-Stadt, G-Straße/Tor … – Leichtmetallgießerei – einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung gemäß den §§ 40 ff. EEG 2009 für das Begrenzungsjahr 2012. Mit Bescheid vom 02.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ausgleichsregelung nach § 41 Abs. 1 EEG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 AusglMechV sei nicht erfüllt. Die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EEG seien durch die Stromlieferverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. Der Nachweis der Zertifizierung im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG sei nach den Bestimmungen in § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle zu erbringen. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 EEG ergebe, müsse die entsprechende Zertifizierung bereits im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Nachweisjahr) des Unternehmens erfolgt sein. Da mit der Ausstellung des betreffenden Zertifikats erst der Zertifizierungsprozess abgeschlossen und entsprechend verifiziert werde, sei es für die Dokumentation der Anspruchsvoraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 EEG erforderlich, dass das Zertifikat im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgestellt worden sei. Die Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen habe jedoch ergeben, dass diese bevorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien, so dass auf Basis der eingereichten Unterlagen der Antrag der Klägerin abzulehnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 02.12.2012 verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 04.01.2012 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 11.12.2012 bat die Beklagte die Klägerin um weiteren Vortrag. Nach Aktenlage könne nicht beurteilt werden, inwieweit es sich bei dem Druckgusswerk C-Stadt um einen selbständigen Unternehmensteil handele. Es verfüge weder über einen eigenen Standort noch über eigene Räumlichkeiten auf dem Produktionsstandort des Unternehmens in C-Stadt-H-Stadtteil. Nach den Feststellungen des Erstaudits Teil 2 vom 17.06.2011 sei das Druckgusswerk in denselben Räumlichkeiten wie die I untergebracht. Der jeweilige Verbrauch an Strom, Druckluft, Fernwärme etc. werde nicht gesondert für das Druckgusswerk und die I gemessen, sondern aufgrund von Abrechnungsschlüssel durch die Zentralen Werkstätten ermittelt. Es gäbe keine separaten Stromzähler für das Druckgusswerk und die I. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 11.12.2012 (Bl. 179 BA) verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass Druckgusswerk erfülle nicht die Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteiles im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009. Das Druckgusswerk sei über den Stabsbereich Infrastruktur und über das Werk „Zentrale Werkstätten“ (J) produktionstechnisch mit der Klägerin verzahnt. Dies zeige sich daran, dass es nicht über eine eigene Abnahmestelle verfüge, sondern von J über gemeinschaftlich mit der I genutzte Zähler mit Strom versorgt werde. Ohne die Bereitstellung der Medien durch J könne das Druckgusswerk nicht produzieren. Das Druckgusswerk sei auch in administrativer Hinsicht unselbständig. Im Hinblick auf Beschaffung und Einkauf, Mahnwesen und IT-Dienstleistungen greife es auf die entsprechenden Stabsstellen der K zurück. Auch der Vertrieb und die Personalverwaltung schienen im Wesentlichen von der Klägerin oder von der K wahrgenommen zu werden. Zwar werde vorgetragen, der Leiter des Druckgusswerkes verantworte die Personalplanung und Führung sowie die Akquise neuer Kunden. Die damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten, darunter die Neueinstellungen von Personal und der Vertragsabschluss mit den Kunden, seien hiervon aber nicht erfasst. Ausweislich des beschrifteten Organigramms des Druckgusswerks sei die Leitungsebene unterhalb des Werksleiters, unter anderem die Personalabteilung, räumlich nicht im oder am Druckgusswerk angesiedelt. Da es bereits am Merkmal der Selbständigkeit im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 fehle, bleibe offen, ob der Antrag auch aus anderen Gründen abzulehnen sei. Nach der Systematik des § 41 EEG 2009 hätten nicht nur die Rechnungen des Elektrizitätsversorgungs-unternehmens – hier der L –, sondern auch die mit diesem abgeschlossenen Stromlieferungsverträge fristgerecht vorgelegt werden müssen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 11.04.2013 zur Post gegeben. Am 13.05.2013 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, das Druckgusswerk befände sich auf dem Werksgelände der K in C-Stadt-H-Stadtteil in der Werkshalle der I. Es stelle Motoren und Getriebeteile aus Flüssigaluminium her, die hauptsächlich auf dem Europäischen und US-Amerikanischen Markt verkauft würden. Exporte gingen überwiegend zu Volvo Standorten, Ford EU und US-Standorten, Landrover und M. Das Druckgusswerk weise keine unmittelbare „Verzahnung“ zur Produktion der Klägerin am Standort auf. Flüssiges Aluminium werde ausschließlich vom Druckgusswerk beschafft und verarbeitet und werde sonst bei der A nicht zur Produktion benötigt. Das Druckgusswerk sei kein bloßer Bestandteil eines Produktionsprozesses oder einer Produktionskette der A. Vielmehr könnten sowohl das Druckgusswerk als auch die übrigen Unternehmensteile der Klägerin an einen anderen Standort versetzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Produktion des Druckgusswerkes hätte, da das Druckgusswerk produktionsseitig weder im Rahmen der eingesetzten Rohstoffe oder Arbeitsmittel noch beim Absatz auf die A angewiesen sei. Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt von dem, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2013 (Az.: 5 K 2071/12.F) zugrunde liege. Die Produkte des Druckgusswerkes würden an verschiedene Firmen (O, M und N) als Rohteile weiter gegeben bzw. veräußert. Diese Firmen verarbeiteten die Rohteile dann weiter zu einbaufähigen Fertigteilen, wobei diese Weiterverarbeitung eine erhebliche Wertschöpfung und Wertsteigerung darstelle. Nach C-Stadt werde nur eine zu vernachlässigende Stückzahl der Fertigteile veräußert (2011 unter einem Prozent der insgesamt hergestellten Fertigprodukte). Es bestehe auch kein Stabsbereich Infrastruktur bei der Klägerin, es gebe lediglich einen Stabsbereich „Ford Land“, der Aufgaben rund um die Infrastruktur übernehme, jedoch mit der Produktion des Druckgusswerks in keinerlei Zusammenhang stehe. Es gebe auch keine „produktionstechnische Verzahnung“ mit den Zentralen Werkstätten. Die Zentralen Werkstätten übernähmen lediglich diverse Arbeiten, wenn diese günstiger seien als ein externer Dritter. Typische Aufgaben der Zentralen Werkstätten (J) seien neben der Stromlieferung Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs- und Montagearbeiten. Gleichwohl entscheide das Druckgusswerk allein, wann und in welchem Umfang diese Leistungen abgerufen würden. Ein Meister des Druckgusswerkes beauftrage online die Zentralen Werkstätten direkt mit einer Dienstleistung, die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolge dann gegenüber dem Druckgusswerk mittels des Systems „CIPS“. Weiter nutze das Druckgusswerk keine Zählereinrichtung für Strom gemeinsam mit der Klägerin, sondern gemeinsam mit einem dritten, rechtlich selbständigen Unternehmen, der I. Auch dies spreche für eine Selbständigkeit des Druckgusswerkes, die Gründe hierfür seien im Übrigen historisch bedingt. Das Druckgusswerk produziere in Halle R des Betriebsgeländes der I. Die Stromversorgung erfolgen über vier Umspannstationen mit der Bezeichnung R1, R2, R3 und RKA. Das Druckgusswerk beziehe den Strom über die Umspannstation R2 und R3. Der Stromverbrauch werde an den Trafos über Zähler erfasst und sodann anhand der installierten Leistung der angeschlossenen Stromverbrauchseinrichtungen des Druckgusswerks bzw. der I ermittelt, wobei die jeweilige Auslastung bzw. die durchschnittliche Betriebsdauer der Stromverbrauchseinrichtungen gewichtet berücksichtigt werde. Im maßgeblichen Nachweiszeitraum seien insgesamt 17 Druckgussmaschinen in Betrieb gewesen. Zu jeder Druckgussmaschine (DGM) gehöre eine Formheizung, ein Warmhalteofen, der das flüssige Aluminium bevorrate, eine Abgradpresse und eine Absaugung. Für jeden Verbraucher sei ein gemessener Anschlusswert dargestellt. Darüber hinaus sei eine durchschnittliche Maschinenauslastung pro Verbraucher dargestellt. Aus den Faktoren Schichten pro Tag, Stunden pro Schicht, Arbeitstagen pro Jahr und der individuellen Auslastung lasse sich die Maschinenlaufzeit pro Verbraucher darstellen. Diese multipliziert mit dem individuellen Nettoanschlusswert ergebe somit einen Jahresverbrauchswert, der als Bemessungsgrundlage für die Stromrate Druckgusswerk zugrunde gelegt worden sei. Darüber hinaus gebe es in der Halle R eine zentrale Rückkühlanlage für die Kühlwasseraufbereitung. Die hier anfallenden Strombezugskosten würden über einen speziellen Flächenschlüssel zwischen dem Druckgusswerk und der I aufgeteilt. Weitere Einrichtungen des Druckgusswerkes seien ebenfalls jeweils mit ihren Nettoanschlusswerten gelistet. Daraus ergebe sich in der Summe ein Stromverbrauch von ca. 13.826 MWh, auf dessen Grundlage gegenüber dem Druckgusswerk die Stromkosten in Ansatz gebracht worden seien. Das Druckgusswerk sei auch administrativ selbständig. So lägen die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse über Einkauf und Beschaffung des Rohstoffs Flüssigaluminium wesentlich bei dem Werksleiter, Herrn Q.. Soweit sich das Druckgusswerk hierbei eines Einkäufers der Klägerin, Herrn P., bediene, erfolge dies ausschließlich nach ausdrücklichem Auftrag des Druckgusswerkes und habe nur den Zweck, von den globalen Einkaufsstrukturen zu profitieren. Der Abruf der jeweils benötigten Rohstoffmengen von Flüssigaluminium sowie der erforderlichen Prozesshilfsstoffe erfolge allein durch das Druckgusswerk. Weiter verfüge das Druckgusswerk über eine eigenständige interne Organisation. Die Bündelung bestimmter Tätigkeiten diene allein der Erzielung besserer Preise, eine solche Bündelung gebe es auch bei rechtlich selbständigen Unternehmen. Die IT-Dienstleistungen würden von dem Druckgusswerk gegen Gebühr von der Klägerin eingekauft, teilweise auch von Dritten. Bei den Mahnwesen und der Finanzverwaltung unterstütze die Klägerin das Druckgusswerk lediglich über Hilfs- und Serviceleistungen bei der Verwaltung. Die Verwaltung sei überwiegend eigenständig organisiert, die Synergien, die das Druckgusswerk über die Konzernstruktur nutze, seien einem mit einem Konzern verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteil immanent und wirtschaftlich sinnvoll. Des weiteren verantworte der Betriebsleiter, Herr Q., eigenständig den Einsatz, die Qualifizierung, die Auswahl, Anzahl und die Tätigkeit der Mitarbeiter des Druckgusswerkes die Werksleitung initiiere eigenständig Einstellungen, Kündigungen, disziplinarische Maßnahmen, Beurteilungen, Beförderungen und Gehaltserhöhungen der Mitarbeiter. Den Vertrieb und den Verkauf der im Druckgusswerk hergestellten Produkte verantworte das Druckgusswerk selbst. Die Produktentwicklung, das Produktportfolio sowie weitere Entscheidungen zu den hergestellten Erzeugnissen erfolgten eigenständig durch das Druckgusswerk, auch entwickele es die notwendigen Fertigungsprozesse eigenständig weiter. Die Klägerin beantragt. 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 02.12.2011 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2013 (Az.: …) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 17.06.2011 die EEG-Umlage für den in 2012 von der Klägerin an der Abnahmestelle Druckgusswerk, G-Straße; Tor …, C-Stadt, bezogenen und selbstverbrauchten Strom zu begrenzen. 2. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, das Druckgusswerk sei nicht selbständig in dem Sinne, rechtlich und tatsächlich ein eigenes Unternehmen zu bilden, denn das Druckgusswerk könne derzeit nicht nach der Verkehrsauffassung als eine Sachgesamtheit angesehen werden, die einen Kaufgegenstand bzw. Gegenstand einer Umwandlung bilden könne. Es habe keine eigene Abnahmestelle, keinen eigenen Stromzähler, keine eigene Zu- oder Abfahrt. Der maßgebliche Stromlieferungsvertrag sei bis zum Stichtag am 30.06.2011 nicht vorgelegt worden. Wegen der Konzernstruktur der Klägerin seien die wesentlichen Planungs-, Entscheidungs- und Verwaltungsfunktionen nicht im Druckgusswerk verortet. Auch spreche der Umstand, dass die Klägerin sich die Zählereinrichtungen mit einem anderen Unternehmen(-steil) teile gegen ihre Selbständigkeit. Im Übrigen lägen entgegen der Ansicht der Klägerin die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien für die Annahme eines selbständigen Teiles eines Unternehmens bei dem Druckgusswerk nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.