Urteil
5 K 2522/14.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:1210.5K2522.14.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin zur Begrenzung der von ihr zu entrichtenden Umlage nach dem EEG für den Begrenzungszeitraum 2013 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ist das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730). Die Klägerin hat die gesetzlichen Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt. Voraussetzung für eine Begrenzung der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch weitergegebenen EEG-Umlage ist gemäß § 43 Abs. 1 EEG ein nach § 40 Abs.1 in Verbindung mit § 41 EEG zu stellender Antrag. Dieser Antrag ist einschließlich der vollständigen in § 41 Abs. 2 EEG genannten Unterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Der Nachweis für Bezug und Verbrauch von mindestens einer Gigawattstunde Strom als Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage wird gemäß § 41 Abs. 2 EEG durch die Vorlage der Stromlieferungsverträge sowie der Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr geführt. Bei der Frist des § 43 Abs. 1 EEG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Da der 30.06.2012 auf einen Sonnabend fiel, endete die Frist, die gemäß § 43 Abs.1 EEG zu wahren war, am Montag, dem 02.07.2012. Die Klägerin hat diese gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 nicht erfüllt. Sie hat nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 02.07.2012 den Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen im Sinne des § 43 EEG gestellt. Der Antrag der Klägerin ging bei der Beklagten am 02.07.2012 ohne die Stromrechnungen, die Netznutzungsrechnungen und die Zertifizierungsbescheinigungen für das Jahr 2011 ein. Es gibt keinen Anlass für das Gericht, den Vortrag der Beklagten, dem am 02.07.2012 eingegangen Antrag auf Begrenzung habe lediglich der Antrag selbst sowie das Testat der Wirtschaftsprüfergesellschaft beigelegen, in Zweifel zu ziehen. Unstreitig ist im Rahmen der elektronischen Antragstellung das Hochladen der Stromrechnungen, der Netznutzungsrechnungen sowie der Zertifizierungsbescheinigungen nicht erfolgt. Das Gericht hat bereits Zweifel daran, dass diese Unterlagen tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, mit dem Briefumschlag, der am 29.06.2012 bei der Beklagte einging, übersandt worden waren. Die Klägerin hat sich in der Darstellung des Verlaufs der Antragstellung an entscheidungserheblichen Stellen widersprochen, was diese Behauptung als unglaubhaft erscheinen lässt. So hat die Klägerin in der Widerspruchsbegründung am 25.07.2013 vortragen lassen, der Briefumschlag habe die Stromlieferverträge und die Stromrechnungen enthalten. Die Stromlieferverträge waren jedoch elektronisch hochgeladen worden und in der Folgezeit hatte die Klägerin diese Behauptung nicht wiederholt. Der mit der Sachbearbeitung betraute Zeuge G. hat am 29.07.2013 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Danach will er sich noch genau erinnert haben, dass er die Antragsunterlagen in einem Briefumschlag am 27.06.2012 an die BAFA versandt haben will. In dem Briefumschlag hätten sich Kopien der Energierechnungen befunden. In der mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 hat der Zeuge G. dann auf Vorhalt der Beklagten erklärt, der Antrag sei erst am 28.06.2012 abgesandt worden, er habe sich insoweit bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geirrt. Vor dem Hintergrund, dass die eidesstattliche Versicherung zeitlich näher an dem zu erinnernden Ereignis lag als die mündliche Verhandlung, ist diese Einlassung nicht plausibel. Auch hinsichtlich der angeblich durch den Geschäftsführer durchgeführten Kontrolle der Unterlagen vor Absendung hat die Klägerin widersprüchlich vorgetragen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben begründet. In der Klageschrift vom 19.08.2014 ließ die Klägerin vortragen, dem Geschäftsführer sei bekannt gewesen, dass es beim Hochladen der elektronischen Unterlagen zu Problemen gekommen sei. Wegen einer Dienstreise habe er die Versendung der Unterlagen nicht überwachen können. Nach Rückkehr habe er sich dann den Vorgang vorlegen lassen, um ihn auf Vollständigkeit zu überprüfen. In der mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 hat dann der Geschäftsführer behauptet, er habe am 28.06.2012 den Antrag unterschrieben und den Stapel durchgesehen. Die Stromrechnungen und die Zertifizierungsbescheinigung seien in dem Stapel vorhanden gewesen. Dieser Vortrag ist aufgrund der Widersprüchlichkeit unglaubhaft. Auch entspricht das Datum an dem die Unterschrift des Geschäftsführers beigefügt wurde, nicht dem Datum auf dem Antrag. Ungeachtet dessen ist der Klägerin auch keine Nachsicht zu gewähren, weil die Behörde sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hätte oder sie gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung derart verstoßen hätte, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt wäre (OVG Greiswald, Beschluss vom 22.12.2000, 2 L 38/99). Vielmehr hat die Behörde in positiver Kenntnis der Relevanz der als materielle Ausgleichsfrist ausgestalteten Frist des § 43 EEG besondere Vorkehrungen zur Postbearbeitung und Aktenanlage getroffen. Die Poststelle wurde angewiesen, Umschläge, die erkennbar an das EEG-Ausgleichsreferat adressiert waren, nicht zu öffnen, sondern nur den Posteingangsstempel darauf anzubringen. Wenn Umschläge geöffnet worden sind, lautete die Anweisung, diese nicht in den normalen Postlauf zu geben, sondern in gelben Postkisten gesammelt direkt in den elften Stock zu bringen. Für den Fall, dass doch der Umschlag geöffnet worden war, war die Anweisung ergangen, den Inhalt des Briefumschlages wieder in diesen hineinzulegen und den Umschlag mit Tesafilm zu verkleben. Diese Unterweisung ist zum einen per Mail durch den Zeugen L. an den Leiter der Poststelle mit der Bitte die Mitarbeiter zu instruieren, ergangen, wie sich aus der als Anlage 6 des Schriftsatzes vom 24.07.2015 ergibt. Zwar betraf diese Mail das Jahr 2011. Aufgrund der Zeugeneinvernahme von der Zeugin H. in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 ist das Gericht davon überzeugt, dass die Poststelle im Jahr 2012 ebenso instruiert worden war. Die Zeugin hat insoweit ausgesagt, dass die Poststelle auf die Ausschlussfrist hingewiesen wurde und ihr klargemacht wurde, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Die Zeugin hat ebenfalls ausgesagt, dass die Poststelle angewiesen worden war, alle Posteingänge die Ausgleichsabgabe betreffend separat zu sammeln und direkt in den 11. Stock zu fahren, wo sie in einem separaten Raum gesammelt wurden. Gleichlautend hatte die Zeugin H. sich in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 5 K 2558/13 am 22.01.2014 eingelassen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass die Poststelle auch im Jahr 2012 so verfahren ist, wie sie in der Mail des Zeugen L. angewiesen wurde. Durch die Gestaltung des Antragsformular, in dem bereits in dem Adressfeld die Besondere Ausgleichsregelung vermerkt war, konnte die Poststelle bei Verwendung eines Fensterumschlages auch von außen erkennen, dass diese Post nicht geöffnet werden sollte. Auch wenn vorliegend es unaufklärbar bleibt, ob der Briefumschlag, obwohl durch die Verwendung eines Fensterumschlages der Inhalt als Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung erkennbar gewesen sein müsste, von der Poststelle oder erst im 11. Stock geöffnet worden ist, hat die Beklagte bereits durch die Ausgestaltung des Formulars verbunden mit der Anweisung an die Poststelle, diese Post nicht zu öffnen und separat zu halten, besondere Sorgfalt walten lassen, die ein Fehlverhalten oder eine Pflichtverletzung verneinen lässt. Der auf Vernehmung des Leiters der Poststelle gerichtete Beweisantrag war deshalb auf Ausforschung gerichtet, weil er darauf abzielte, erst die Tatsachen zu eruieren, die dafür sprechen sollten, dass die Mitarbeiter der Poststelle diese Anweisung nicht beachteten. Auch die Organisation der Arbeitsabläufe im Übrigen lässt erkennen, dass die Behörde eine besondere Sorgfalt aufgewandt hat, die gegen die Annahme eines Fehlverhaltens spricht. Mit dem Öffnen der Post, dem Abstempeln der Briefumschläge und der Eingänge, der Vernichtung der Briefumschläge und der Anlage der Ordner wurden nur mit der Materie des EEG vertraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde beauftragt. Die Zeugin H. hat in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 und am 22.01.2014 (5 K 2558/13) ausgesagt, dass mit der Bearbeitung der Posteingänge nur die Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter des Referates beauftragt waren. Diese Personen haben dann im Anschluss die Vorgänge bearbeitet. Deshalb hatten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung der Post befasst waren, positive Kenntnis von der Gesetzeslage und der Bedeutung der Ausschlussfrist. Jedem von ihnen war bekannt, welche Nachweise für die Begrenzung der EEG-Umlage gefordert waren. Auch die Personen, die erst im Jahr 2012 in das EEG-Referat zur Bearbeitung der Anträge hinzugekommen sind, wurden dort von rechtskundigen Sachgebietsleitern eingearbeitet. Der Zeuge L. hat insoweit ausgesagt, dass alle Sachgebietsleiter aus dem EEG-Ausgleichsreferat stammten, welches er bis Mitte 2012 als Referatsleiter geführt hatte. Die Rechtslage hatte sich im Vergleich zu den Vorjahren auch nicht wesentlich geändert. Neu hinzugekommen war nur die Möglichkeit, den Antrag auch elektronisch einzureichen. Der Zeuge L. hat auch ausgesagt, dass die Zahl der Mitarbeiter in der Vergangenheit auskömmlich gewesen sei, um die Vorgänge zu bearbeiten. Die im Jahr 2012 vorgenommene Aufstockung der Mitarbeiter von 13 auf 35 erscheint bei der Erweiterung von 1100 zu prüfenden Abnahmestellen im Jahr 2011 auf 3300 Abnahmestellen im Jahr 2012 angemessen und lässt Fehler wegen Überlastung der Mitarbeiter für unwahrscheinlich erscheinen. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass Unterlagen bei der Beklagten in Verstoß geraten sein können. Die Zeugin H. hat ausgesagt, dass Ordner für die Posteingänge vorbereitet worden sind versehen mit Trennblättern, auf denen die Vorgangsnummern eingetragen waren, die bei der elektronischen Antragstellung vergeben worden waren. Wenn die vorbereiteten Ordner nicht ausgereicht haben, wurde ein neuer Ordner angelegt, der in der gleichen Registratur aufbewahrt wurde. Die missverständliche Aussage zu den sogenannten Nebenakten hat die Zeugin in der Vernehmung am 08.05.2015 korrigiert. Demzufolge kann es nicht sein, dass ein Vorgang getrennt wurde. Entweder wurden alle Unterlagen in den vorbereiteten Ordner geheftet, oder alle Unterlagen eines Vorganges in einen weiteren. Da Teile des Antrages der Klägerin in Papierform vorhanden waren, hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass die angeblich eingereichten weiteren Unterlagen an einer anderen Stelle von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten abgeheftet wurden. Auch haben alle vernommen Zeugen ausgesagt, dass sie auf jeden Fall falsch zugeordnete Unterlagen dem richtigen Vorgang zugeführt hätten. Einer besonderen Instruktion bedurfte es insoweit nicht, weil mit der Bearbeitung der Posteingänge nur rechtskundige Personen beauftragt waren. Auch wurde in dem Jahr 2012 kein Fall bekannt, indem Unterlagen, die nicht in den Vorgang gehörten, aufgefunden worden wären. Jede der eingereichten Unterlagen wurde durch die Sachbearbeiter gesichtet, für die Erstellung eines Bescheides war zusätzlich eine Zweitprüfung vorgesehen. Auch kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass bei der Bearbeitung des Papiervorganges durch den Zeugen J. Unterlagen in Verstoß geraten sein könnten. Dieser hat glaubhaft versichert, auch in dem Jahr, als die Unterlagen in Ordnern mit Trennblättern in der Registratur aufbewahrt worden sind, dafür gesorgt zu haben, dass diese Unterlagen zusammenblieben. Er habe diese Unterlagen entnommen und in seinem Büro zusammengeheftet. Da der Zeuge J. bei seiner Prüfung bereits zu dem Ergebnis kam, dass die Stromrechnungen und Zertifizierungsbescheinigung fehlten, (vergleiche Blatt 288) kann auch ausgeschlossen werden, dass diese Unterlagen erst bei der Vorlage des Vorgangs an den Zweitprüfer K. verschwunden sein könnten. Somit liegen die Voraussetzung zu einer Nachsichtgewährung aufgrund behördlichen Fehlverhaltens oder Sorgfaltspflichtverletzung nicht vor. Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin stellte am 26.06.2012 einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff EEG für das Begrenzungsjahr 2013. Die Antragstellung erfolgte über das Online-Portal ELAN-K2. Postalisch ging der Antrag am 29.06.2012 bei der Beklagten ein. Die Klägerin hatte einen Fensterumschlag verwendet, das Adressfeld konnte durch das Einschieben des von dem Unternehmen zu verwendenden Antragsformulars beschriftet werden. Der Briefumschlag, der in Kopie vorliegt war am 28.06.2012 frankiert worden, hatte am 29.06.2012 einen Eingangsstempel der Beklagten erhalten und enthielt nachweislich des Behördenvorganges das Antragsformular und die gebundene Wirtschaftsprüferbescheinigung im Original. Der weitere Inhalt des Briefumschlages ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Bescheid vom 16.01.2013 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Antragsunterlagen seien nicht vollständig innerhalb der Antragsfrist gemäß § 43 Abs. 1 EEG eingereicht worden. Innerhalb der Frist seien die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nicht eingereicht worden. Vorgelegt worden seien die Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer sowie die Stromlieferungsverträge für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Die Klägerin erhob am 07.02.2013 Widerspruch. Mit Schreiben vom 25.07.2013 teilte die Klägerin anwaltlich vertreten mit, postalisch seien folgende Unterlagen versandt worden: Das Antragsformular unter Beifügung des letzten Jahresabschlusses, die Stromlieferverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, die Wirtschaftsprüferbescheinigung über die Menge des bezogenen und selbstverbrauchten Stroms und den Nachweis der Zertifizierungsbescheinigung und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Der mit der Erstellung und Versendung der Antragsunterlagen beauftragte Mitarbeiter der Klägerin der Zeuge G. versicherte am 29.07.2013 an Eidesstatt, er habe am 27.06.2012 folgende Unterlagen postalisch an die Beklagte gesandt: das Original des Antrages mit Unterschrift, das Original der Wirtschaftsprüfer-Bescheinigung, Kopie der Zertifizierungsbescheinigung, Kopien Energierechnungen. Die Versagung der Befreiung sei zu Unrecht erfolgt. Alle erforderlichen Unterlagen seien fristgerecht eingereicht worden. Aus den zur Verfügung gestellten Merkblättern habe sich nicht entnehmen lassen, dass auch die Anlagen elektronisch hätten eingereicht werden müssen. Die Klägerin sei vor Erlass des Ablehnungsbescheides nicht angehört worden. In den Vorjahren sei die Klägerin vor Fristablauf auf die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen hingewiesen worden. Die Anwendung der Ausschlussfrist verstoße gegen Artikel 3 GG. Neu gegründeten Unternehmen würde einen längere Antragsfrist gewährt. Das Versäumnis, die Unterlagen fristgerecht einzureichen, sei nicht schuldhaft. Der Mitarbeiter arbeite seit Jahren zuverlässig. Jedenfalls sei der Klägerin Nachsicht zu gewähren. Ergänzend trug die Klägerin am 04.11.2013 vor, sämtliche Unterlagen seien elektronisch hochgeladen worden. Ob es Probleme beim Hochladen gegeben habe, erinnere der Mitarbeiter nicht mehr. Der elektronische Vorgang habe sich jedoch abschließen lassen und der Antrag habe abgesandt werden können. Zur Vorsicht habe der Mitarbeiter die Stromrechnungen und die Zertifizierungsbescheinigung postalisch versandt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Gemäß § 43 Abs. 1 EEG sei der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder 42 EEG einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Es handele sich hierbei um eine materielle Ausschlussfrist. Bei Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh sei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG eine Zertifizierung als Nachweis gefordert, aus der sich ergebe, dass der Energieverbrauch und die Potenziale zur Minderung des Energieverbrauches erhoben und bewertet worden seien. Darüber hinaus seien als Nachweise die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigungen eines Wirtschaftsprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG gefordert. Der Antrag sei innerhalb der Antragsfrist nicht vollständig eingereicht worden. Die Zertifizierungsbescheinigung und die Stromrechnungen seien weder elektronisch noch postalisch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist eingegangen, sondern erst mit der Ergänzung zum Widerspruch am 31.07.2013. Das Online-Portal ELAN-K2 diene lediglich der Beschleunigung des Antragsverfahrens und schließe die postalische Übersendung der Antragsunterlagen nicht aus. Die Klägerin habe sich am 26.06.2012 im Online-Portal registriert, am gleichen Tag mehrere pdf-Dateien hochgeladen und den Antrag abgesandt. Sie habe eine elektronische Eingangsbestätigung am gleichen Tag per mail erhalten. Per Post habe sie die handschriftlich unterzeichnete Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Online-Portal hochgeladenen Angaben sowie die bereits hochgeladene Bescheinigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft übersandt, die am 29.06.2012 bei der Beklagten eingegangen sei. Die Bescheinigung über die Zertifizierung noch die Stromrechnungen seien bis zum Ablauf der Frist am 02.07.2012 hochgeladen worden. Aus den Merkblättern und zur Verfügung gestellten Unterlagen der Beklagten ergebe sich, was hochgeladen werden müsse. Nach Antragstellung stehe im Online-Portal eine Liste mit allen hochgeladenen Unterlagen zur Verfügung, so dass der Antragssteller die Kontrollmöglichkeit erhalte, zu überprüfen, ob die Antragsunterlagen vollständig hochgeladen worden seien. Bis zum 02.07.2012 hätten die Unterlagen noch hochgeladen werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zwar die Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer hochgeladen habe, nicht jedoch die Stromrechnungen und die Zertifizierungsbescheinigung. Aufgrund der Zeit zwischen Absendung des Antrages und der Eingangsbestätigung der Beklagten per mail, hätte sich der Klägerin der Eindruck aufdrängen müssen, dass eine inhaltliche Prüfung nicht erfolgt sei. Ein Hinweis in dem Schreiben vom 20.12.2012 sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ausschlussfrist bereits verstrichen gewesen. Die Beklagte habe alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um einem Verlust postalisch versandter Unterlagen vorzubeugen. Eine Nachsichtgewährung wegen behördlichen Fehlverhaltens sei nicht geboten. Auf die Ausschlussfrist sei seitens der Beklagten in den Merkblättern ebenso hingewiesen worden, als auch auf die Notwendigkeit der Vorlage der Stromrechnungen und der Zertifizierungsbescheinigung. Anwaltlich vertreten hat die Klägerin am 19.08.2014 Klage erhoben. Beim Hochladen sei es zu Problemen gekommen, deshalb habe der zuständige Mitarbeiter die Stromrechnungen und die Zertifizierungsbescheinigung per Post übersandt habe. Dass es wiederholt mit dem elektronischen Portal Probleme gegeben habe, ergebe sich aus einer Mitteilung der Beklagten aus jüngster Vergangenheit, die Zeit vor dem 30.06.2014 betreffend. Möglicherweise sei das System durch die Datenvolumina überfordert gewesen, die Volumina seien damals auf 5 MB begrenzt gewesen. Auch dem Geschäftsführer der Klägerin sei bekannt gewesen, dass beim Hochladen des Antrages im Juni 2012 zu Problemen gekommen sei. Er habe deshalb den Mitarbeiter angewiesen, die Antragsunterlagen nochmal per Post zu übersenden. Zwar sei der Geschäftsführer bei Absendung der Post auf Dienstreise gewesen. Danach habe er sich jedoch den Ordner vorlegen lassen, der alle erforderlichen Unterlagen enthalten habe. Die Klägerin habe keinen Hinweis erhalten, dass der Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen enthalten habe. Die Zertifizierungsbescheinigung habe der Beklagten ohnehin bereits vorgelegen, weil die Zertifizierungsbescheinigung aus dem Vorjahr auch für das Begrenzungsjahr 2013 noch gültig gewesen sei. Die Ermittlung der Stromkosten sei möglich gewesen, weil die Klägerin in Online-Portal die erforderlichen Angaben gemacht habe. Die Beklagte befinde sich hinsichtlich des Online-Portals in einer ständigen Optimierung. Im Jahr 2013 sei es z. B. erst möglich gewesen, den Antrag zu versenden, wenn er vollständig ausgefüllt worden sei. Der Klägerin sei Nachsicht zu gewähren. Es sei wahrscheinlich, dass bei der Beklagten die Unterlagen verlustig gegangen seien. Im Jahr 2012 sei eine Vielzahl von Anträgen gestellt worden. Auch bestünden Verwechslungsmöglichkeiten mit Firmen, die einen ähnlichen Namen hätten. Auch habe die Beklagte die Klägerin nicht rechtzeitig davon informiert, dass die Unterlagen nicht vollständig seien. Für die Klägerin sei die Versagung der Befreiung existenzgefährdend, was bei der Auslegung des § 43 EEG zu berücksichtigen sei. Auch habe diese Frist ihren Zweck, dass rasch über die Anträge entschieden werden könne im Jahr 2012 verfehlt, was das Schreiben der Beklagten vom 20.12.2012 beweise. Vorliegend müsse von einer Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin ausgegangen werden, weil Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Behörde nicht die größtmögliche Sorgfalt an den Umgang mit der eingehenden Post und der Anlage der Papierakten angewandt habe. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.01.2013 des Bundesamtes für Wirtschaft und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und vom 22.07.2014 über den Antrag der Klägerin nach den §§ 40 ff. EEG vom 26.06.2012 antragsgemäß zu entscheiden. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Aus der Anleitung zur Ausfüllung des Online-Portals ELAN-K2 Stand 24.05.2012 ergebe sich auf Seite 36, dass auch nach Einreichen des Antrages, fehlende Dokumente und Ergänzungen noch nachträglich hochgeladen werden könnten. In der Anleitung seien die Antragsteller informiert worden, dass keine Dateien hochgeladen werden könnten, die mehr als 10 MB umfassten. Für die Antragsteller habe dies bedeutet, dass die vorzulegenden Nachweisunterlagen gegebenenfalls in mehrere Dateien zu fassen oder aufzuspalten gewesen seien. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Online-Portal offensichtlich technisch nicht ausgereift gewesen sei. Allerdings sei es zutreffend, dass das Online-Portal am 26.06.2012 zeitweilig überlastet gewesen sei und sehr langsam gearbeitet habe. Die Beklagte habe deshalb umgehend weitere Serverkapazitäten angemietet. Die Überlastung des Online-Portals habe sich dahingehend ausgewirkt, dass sich die Antragsteller nicht einloggen konnten oder Dokumente wegen Zeitüberschreitung nicht hochladen konnten. Dann sei eine Fehlermeldung mit der Bitte erschienen, sich an die Hotline zu wenden. Die Klägerin habe am 26.06.2012 in der Zeit von 16.45 Uhr bis 17.48 Uhr den Antrag elektronische bearbeitet. Der Klägerin wäre es nach Absendung des Antrages und bei Ausdrucken des Antrages am 27.06.2012 ohne weiteres möglich gewesen zu kontrollieren, ob sie alle Unterlagen hochgeladen habe. Sie hätte nur auf der Antragsmaske "Details des Antrages" ausweislich S. 38 der Anleitung diese anklicken müssen, um anhand der Bezeichnung der Dateien festzustellen, ob diese mit den Bezeichnungen der Dateien auf dem eigenen Computer übereinstimmten. Es wäre aber auch möglich gewesen, die in das Dokumentensystem (DMS) überführten Dateien auf das Online-Portal zurückzuholen, um die Dateien zur Einsichtnahme zu öffnen. Dies sei der Klägerin möglich und zumutbar gewesen. Dann hätte sie feststellen können, dass sie die Stromrechnungen und die Zertifizierungsbescheinigungen nicht hochgeladen habe. Der Klägerin sei keine Nachsicht zu gewähren. Sie habe nicht die größtmögliche Sorgfalt eingehalten, indem sie nach Ablauf einer Stunde des Hochladens von Pflichtunterlagen am 26.06.2012 entschieden habe, diese postalisch mit einfachem Brief und ohne Anschreiben zu versenden. Angekommen seien lediglich die Erklärung sowie das Testat des Wirtschaftsprüfers. Die Unterlagen seien bei der Beklagten nicht in Verstoß gekommen. Sie lege die Vorgänge nach den Namen der Antragsteller und nicht nach den Standorten ab. Die Ausschlussfrist sei der Klägerin bekannt gewesen. Bezogen auf den Umgang mit der Post für die EEG-Anträge habe es besondere Anweisungen für die Poststelle gegeben und im Übrigen sei diese Post nur in dem EEG-Referat bearbeitet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) sowie des Behördenvorganges (1 Band) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G., H., I., J., K. und L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.05.2015 und 10.12.2015 verwiesen.