Urteil
5 K 995/15.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:0202.5K995.15.F.0A
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Leitsätze
Zur Frage, ob es sich bei Einnahmen für Verwaltungstätigkeiten, die vom eigenen Personal für eine andere Firma geleistet werden, um Erlöse handelt, die bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung eines Unternehmens i. S. d. Fachserie 4/Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes zu berücksichtigen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob es sich bei Einnahmen für Verwaltungstätigkeiten, die vom eigenen Personal für eine andere Firma geleistet werden, um Erlöse handelt, die bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung eines Unternehmens i. S. d. Fachserie 4/Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes zu berücksichtigen sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27.06.2013 zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG für das Jahr 2014 abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anteils der Strommengen nach den §§ 40 ff EEG liegen bezüglich der Klägerin, einem Unternehmen im Bereich der Metallveredelung, für das Jahr 2014 nicht vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I Seite 2074 ff.). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80% zu erhöhen. Dies verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen kann. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt die Beklagte den Anteil der Strommenge aus erneuerbaren Energien, die vom Energieversorgungsunternehmen an das stromintensive Unternehmen weitergegeben und in Rechnung gestellt wird. Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das EEG in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I Seite 2074), zuletzt geändert durch Art. 5 Drittes Gesetz zur Regelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. 2012 I, Seite 2730). Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufes der Antragsfrist für einen auf das Jahr 2014 bezogenen Begrenzungsantrag am Montag, dem 2. Juli 2013, maßgeblich. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (s. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.05.2011 - 8 C 52/09 -). Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der besonderen Ausgleichsregelung nicht. In § 41 EEG 2012 ist unter der Überschrift "Unternehmen des produzierenden Gewerbes" bestimmt: 1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) ... b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 Prozent betragen hat, c) ... Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Verhältnis der von ihr zu tragenden Stromkosten beträgt weniger als 14 Prozent. Streitig ist hier in dem vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, wie die Position 4401 Sonstige Erlöse 19 Prozent UST einzuordnen ist. Unstreitig handelt es sich bei dieser Position um Erträge aus Tätigkeiten für die Verwaltung und Organisation der Firma AH, die durch die Mitarbeiter der Klägerin erbracht werden. Bei der Firma AH handelt es sich um ein Unternehmen, dass - wie die Klägerin - Stahl härtet. Die Firma AH härtet aber ausschließlich Flachstahl, wofür ein besonderes Verfahren benötigt wird, welches die Klägerin selbst nicht durchführen kann. Der Anteilseigner der Klägerin als auch der AH ist identisch, nach den Ausführungen der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich demzufolge bei der AH um ein Schwesterunternehmen der Klägerin. Da die AH kein eigenes Personal für die Durchführung von Verwaltungstätigkeiten hat, werden diese Verwaltungstätigkeiten durch Mitarbeiter der Klägerin erbracht. Hierfür zahlt die AH der Klägerin die hierfür erstandenen Personalkosten (nach dem Vortrag der Klägerin ohne Gewinnaufschlag), die von der Position 4401 umfasst werden. Nach dem Auszug des Statistischen Bundesamtes aus der Fachserie 4/Reihe 4.3 - Ermittlung der Bruttowertschöpfung - sind diese Beträge bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung mit einzubeziehen. Wie von der Beklagten zutreffend vorgetragen folgt dies aus den Erläuterungen zum Fragebogen, Nr. 5 C. Dort ist bestimmt unter dem Oberbegriff "Gesamtleistung": Als Umsatz gilt, unabhängig vom Zahlungseingang, der Gesamtbetrag, ohne Umsatzsteuer, der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte. Einzubeziehen sind: - Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzerne und Verkaufsgesellschaften. Diese Voraussetzungen sind bei der Position 4401 erfüllt. Bei dem unter dieser Position erfassten Betrag in Höhe von 72.000,- Euro handelt es sich um einen "Erlös", der aus einer von der Klägerin erbrachten Leistung an ein mit ihr verbundenes rechtlich selbständiges Unternehmen resultiert. Dies ist auch in der mündlichen Verhandlung durch die Ausführungen des Steuerberaters der Klägerin deutlich geworden. Er hat vorgetragen, dass aus steuerlichen Gründen diese Beträge als Erlöse verbucht werden, da sie als negative Personalkosten buchhalterisch bzw. steuerlich nicht erfasst werden können. Es ist zwar zutreffend, wenn die Klägerin vorträgt, dass - hätte die Klägerin ein Modell gewählt, wonach die AH die Mitarbeiter der Klägerin für die von diesen erbrachten Dienste selbständig bezahlt und nicht den Betrag an die Klägerin überweist - diese Position nicht bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung hätte angesetzt werden können. Personalkosten werden unstreitig nicht berücksichtigt. Hätte die Klägerin den oben beschriebenen Weg gewählt, wäre dieser Betrag außer Ansatz geblieben. Dies ändert jedoch nichts an dem Faktum, dass aufgrund der gegebenen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der AH diese einen Betrag in Höhe von 72.000,- Euro für die von Mitarbeitern der Klägerin erbrachte Leistungen für die AH bezahlt. In diesem Fall handelt es sich bei den unter der Position 4401 erfassten Beträgen um Erlöse im Sinne von Nr. 5 C. Unterstützt wird dieses Ergebnis auch noch durch die "Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens des Auszugs aus Fachserie 4/Reihe 4.3, F Nr. 4. Dort ist bestimmt, dass als Kosten zu berücksichtigen sind "Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführten Lohnarbeiten". Diese Kosten können abgezogen werden. Nicht aber Kosten für für andere Unternehmen ausgeführte Lohnarbeiten. Diese Kosten sind vielmehr - wie ausgeführt - nach Nr. 5 C als Erlöse bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich die Bruttowertschöpfung der Klägerin von dem durch die Wirtschaftsprüfer ermittelten Betrag von 4.478.183,01 Euro auf 4.550.183,01 Euro erhöht. Dadurch erniedrigt sich das Verhältnis zu den Stromkosten - auch dies ist zwischen den Parteien im Prinzip unstreitig - auch 13,82 Prozent. Die geforderten 14 Prozent werden nicht erreicht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob - was zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig ist - die unter der Position Konto 6856 erfassten "Bearbeitungsgebühren Darlehen" in Höhe von 12.432,80 Euro zu berücksichtigen sind oder nicht. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich demzufolge, da eine Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung dieser Position bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung das oben gewonnene Ergebnis nicht zum Vorteil der Klägerin verändern kann. Im Ergebnis ist deshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Auch der Antrag zu 2, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann kein Erfolg haben. Dies schon deshalb, da die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Antrag vom 27.06.2013, am gleichen Tag bei der Beklagten eingegangen, beantragte die Klägerin für das Jahr 2014 die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG. Mit Bescheid vom 24.01.2014 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) diesen Antrag ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, entgegen § 41 Abs. 1 Nr. 1b EEG betrügen die Stromkosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung nicht mindestens 14 Prozent. Strittig waren mehrere Positionen, darunter - 4401 Sonstige Erlöse 19 Prozent USt. i.H.v. 72.000;-€ sowie die Zuordnung der Umsätze unter der Position Konto 6856 "Bearbeitungsgebühren Darlehen" in Höhe von 12.432,80 €. Diese beiden Positionen sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19.02.2014 Widerspruch ein. Das Konto 4401 umfasse die Erträge aus den Tätigkeiten für die Verwaltung und Organisation, die durch die Mitarbeiter der Klägerin übernommen worden seien. Hierzu sei eine monatliche Aufwandspauschale festgelegt. Die Aufwandspauschale betreffe die anteiligen Personalkosten für die Übernahme der oben genannten Aufgaben. Hierbei handele es sich nicht um die klassische Erbringung von Verwaltungs- und Organisationsdienstleistungen. Diese seien auch nicht Gegenstand des Satzungszwecks der Gesellschaft. Vielmehr handele es sich um die anteilsmäßige Weiterbelastung von Personalkosten. Verwaltungsmitarbeiter, die nicht bei zwei Gesellschaften angestellt seien, seien aus steuerlichen Gründen bei einer Gesellschaft angestellt worden. Der Ertrag sei unmittelbar von den Personalkosten abzusetzen, er mindere somit den Betrag der nicht abzusetzenden Kosten. Nach der in der Anlage geänderten Berechnung der Bruttowertschöpfungskette ergebe sich ein Verhältnis von 14,05, die Antragsvoraussetzungen seien demzufolge erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist dort ausgeführt, dass aus der vorgelegten geänderten Bescheinigung der G hervorgehe, dass bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung weiterhin die Umsätze aus Position "4401 Sonstige Erlöse 19 Prozent USt." nicht einbezogen worden seien. Die Bruttowertschöpfung umfasse - nach Abzug sämtlicher Vorleistungen - die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen. Im Fragebogen des statistischen Bundesamtes zur "Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2006" im Auszug der Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 werde unter Buchstabe C Gesamtleistung konkretisiert, dass als Umsatz der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte gelte. Im Weiteren werde dargelegt, dass Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzerne und Verkaufsgesellschaften einzubeziehen seien (Erläuterung 5). Vorliegend sei von der Klägerin dargelegt worden, dass die Erlöse aus Tätigkeiten, welche die Verwaltung und Organisation auf Basis eines Dienstleistungsvertrages eines weiteren unabhängigen Unternehmens betreffen, resultierten. Diese seien unter der Position "Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten" einzuordnen. Hinzu komme, dass bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung unter der Position "Sonstige Kosten" Darlehensgebühren in Höhe von 12.432,80 Euro berücksichtigt worden seien. Darlehensgebühren seien den Fremdkapitalzinsen zuzuordnen. Am 01.04.2015 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, bezüglich der Umsätze des Kontos 4401 habe die Beklagte die tatsächlichen Gegebenheiten verkannt. Bei den auf dem Konto 4401 erfassten Positionen handele es sich um Personalkosten der Mitarbeiter der Klägerin, die Verwaltungstätigkeiten für die AH erbrächten und die an die AH ohne Gewinnaufschlag weitergereicht würden. AH beschäftige keine eigenen Mitarbeiter für die durch Mitarbeiter der Klägerin erbrachten Verwaltungstätigkeiten für die AH. Die Personalkosten betrügen zuzüglich anteiliger (20 Prozent) Weiterbelastung der Lohnnebenkosten 69.120,- Euro. Eigene Personalkosten der Klägerin seien im Rahmen der Ermittlungen der BWS nicht anzusetzen, gleiches gelte für die Personalkosten für die Tätigkeiten, die die Klägerin an die AH weiterreiche. Bei den auf dem Konto 4401 erfassten Positionen handele es sich um Personalkosten, sie seien lediglich "falsch" kontiert und hätten ebenfalls unter den Positionen "Löhne und Gehälter" erfasst werden müssen. Da diese Umsätze in voller Höhe - ohne jeglichen Gewinnaufschlag - weiter belastet würden, stellten sie jedenfalls keine Minderung/Erhöhung der BWS dar, so dass hier keine Dienstleistungen der Klägerin gegenüber AH zu dem am Markt erzielten Preisen angeboten würden. Allein diese wären als "Sonstige Erlöse" in die BWS aufzunehmen. Soweit es die Umsätze des Kontos 6856 betreffe, so verkenne die Beklagte, dass dieses Konto lediglich die Bearbeitungsgebühren für ein Darlehen ausweise. Diese seien keinesfalls Fremdkapitalzinsen zuzuordnen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ausgangsbescheides des BAFA vom 24. Januar 2014 (Az.: ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. März 2015 (Az.: ...) den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Begrenzung der sog. EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG 2012 für das Begrenzungsjahr 2014 an der Abnahmestelle Werk DE ... zu gewähren, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, wenn die Klägerin nunmehr behaupte, die Erlöse für die Tätigkeiten (Konto 4401) aufgrund des Dienstleistungsvertrages seien als Umsätze falsch gebucht und vielmehr ihre eigenen Personalkosten, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Klägerin entständen für ihre Mitarbeiter Personalkosten, die keine Umsätze bei der Bruttowertschöpfung seien. Durch die Tätigkeit der Mitarbeiter entstünden aber Erlöse, die sehr wohl als Umsätze in die Bruttowertschöpfung einflössen. Diese Tätigkeit beruhe auf dem Dienstleistungsvertrag mit dem weiteren Unternehmen und werde für dieses ausgeübt, wofür das weitere Unternehmen bezahle. Das Entgelt sei Erlös und gehöre zum "Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/handwerklichen Tätigkeiten". Das diese Tätigkeit nicht der typischen und spezifischen Leistungserstellung einer Härterei entspreche, spiele keine Rolle. Wenn die Klägerin aufgrund eines Dienstleistungsvertrages durch ihre Mitarbeiter Tätigkeiten, die die Verwaltung und Organisation eines weiteren unabhängigen Unternehmens beträfe, ausführe, erbringe sie Leistungen an Dritte, die dabei erzielten Erlöse seien nach der Definition Erläuterung 5 zu Fragebogen zur Definition des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen. Die Bruttowertschöpfung, welche der Wirtschaftsprüfer mit 4.478.183,01 Euro ermittelt habe, erhöhe sich durch diese Position auf 4.550.183,- Euro, wodurch sich das Verhältnis der Bruttowertschöpfung zu den Stromkosten in Höhe von 629.007,96 Euro von 14,05 auf 13,82 Prozent erniedrige (14% sind 637.025,62 €). Somit komme es auf die Bewertung der Bearbeitungsgebühren Darlehen nicht mehr an; diese seien jedoch nicht als Kosten zu behandeln, welche unmittelbar aus der laufenden Position resultierten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.