Urteil
5 K 2016/14.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:0209.5K2016.14.F.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 25.02.2013 (Az.: ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 (Az.: ...) der Klägerin die unter dem 14.06.2012 beantragte Begrenzung der EEG-Umlage gemäß § 41 EEG für die Abnahmestelle H-Straße in I-Ort für das Kalenderjahr 2013 zu bewilligen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 25.02.2013 (Az.: ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 (Az.: ...) der Klägerin die unter dem 14.06.2012 beantragte Begrenzung der EEG-Umlage gemäß § 41 EEG für die Abnahmestelle H-Straße in I-Ort für das Kalenderjahr 2013 zu bewilligen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14.06.2012 zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG für das Jahr 2013 abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anteils der Strommengen nach den §§ 40 ff EEG liegen bezüglich der Klägerin für das Jahr 2013 vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I Seite 2074 ff.). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80% zu erhöhen. Dies verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen kann. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt die Beklagte den Anteil der Strommenge aus erneuerbaren Energien, die vom Energieversorgungsunternehmen an das stromintensive Unternehmen weitergegeben und in Rechnung gestellt wird. Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das EEG in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I Seite 2074), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I, Seite 3044). Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufes der Antragsfrist für einen auf das Jahr 2013 bezogenen Begrenzungsantrag am Montag, dem 2. Juli 2012, maßgeblich. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (s. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.05.2011 - 8 C 52/09 -). Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der besonderen Ausgleichsregelung . In § 41 EEG 2012 ist bestimmt: 1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1.Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbstverbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, b) ... 2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 ist durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ... nachzuweisen. In § 43 EEG 2012 ist bestimmt: 1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 i. V. m. § 41 oder 42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (materielle Ausschlussfrist). ... Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen streitig, wie es rechtlich zu bewerten ist, dass nach einer bei Blatt 13 der Akten des Bundesamtes befindlichen Dokumentenliste bei der Beklagten bis zum maßgeblichen Stichtag lediglich die Stromrechnung für den Januar 2011, nicht aber die Stromrechnungen für die Monate Februar bis Dezember 2011 über das von der Beklagten ins Internet gestellte Portal eingegangen sind. Dies ist vorliegend als gegeben anzunehmen, da das Gericht keinerlei Zweifel daran hat, dass die von der Beklagten vorgelegte Dokumentenliste über den dokumentierten Eingang der hochgeladenen Dokumente bis zum maßgeblichen Stichtag vollständig ist, demzufolge also diese Stromrechnungen bis zum Stichtag nicht auf den im Gebäude des BAFA befindlichen Server gelangten. Für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages ist aber die Vorlage eines vollständigen Antrages, der auch sämtliche Stromrechnungen enthält, erforderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2015 - BVerwG 8 C 7.14, in dem das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine bereits zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 bezogene Rechtsprechung klargestellt hat, dass auch bezüglich des EEG 2009 für einen ordnungsgemäßen Antrag auch im Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher die Vorlage sämtlicher Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen erforderlich ist). Allerdings hat dies nicht zur Folge, dass eine Versäumung der Ausschlussfrist mangels Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen bis zum 30. Juni eines Jahres, hier 2012, in allen denkbaren Fällen eine Ablehnung des Begrenzungsantrages und somit den Verlust der in den §§ 40 ff. EEG 2009 normierten Begünstigungen zur Folge hat. In Fällen, in denen dem antragstellenden Unternehmen die Einhaltung der Ausschlussfrist durch einen Vorgang höherer Gewalt unmöglich gemacht wurde oder wenn der Behörde eine Berufung auf die Ausschluss- bzw. Präklusionsvorschrift mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt ist, muss das Bundesamt - so der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.05.2012 - von der Ausschlussfrist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 absehen und den Antrag so behandeln, als wäre er innerhalb der Frist gestellt worden. Dies kann auch als eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 angesehen oder verstanden werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Urteil diesbezüglich ausgeführt: Bei Ausschluss - bzw. Präklusionsvorschriften der vorliegenden Art, deren Versäumung verschuldensunabhängig den Verlust des Anspruchs auf Nachholung der versäumten Rechtshandlung und ggfs. der zugrundeliegenden materiellen Rechtsposition nach sich zieht, wird regelmäßig eine Ausnahme von der Anwendung dann zugelassen, wenn die Säumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde oder wenn der Behörde eine Berufung auf die Ausschluss- bzw. Präklusionsvorschrift mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben deshalb verwehrt ist, weil sie selbst durch eine falsche Auskunft oder ein sonstiges von ihr zu vertretendes Verhalten zur Versäumung der Frist beigetragen hat... Diese Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung sind vorliegend gegeben. Dies deshalb, weil nach Durchführung der Beweisaufnahme das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin in Person des Zeugen J. alles ihr zumutbare unternommen hat, um bezüglich ihrer Abnahmestelle in der H-Straße in I-Ort zum maßgeblichen Stichtag (2. Juli 2012) einen vollständigen Antrag einzureichen und das Fehlen der Stromrechnungen für Februar bis März 2011auf von der Beklagten zu vertretendes Verhalten bzw. auf von ihr zu verantwortende Umstände zurückzuführen ist. Der Zeuge J. hat glaubhaft, überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass er nach seiner Erinnerung sämtliche Stromrechnungen über die von der Beklagten ins Netz gestellte Maske "Anleitung zur Anwendung im Online-Portal ELAN-K2" hochgeladen hat. Er hat dies überzeugend damit begründet, dass er nicht nur für die Klägerin, sondern auch noch für eine andere Firma der Muttergesellschaft der Klägerin einen derartigen Antrag nach § 41 ff. EEG gestellt hat. Er hat dargelegt, dass auch bei diesem Antrag sämtliche Stromrechnungen einzeln für die jeweiligen Monate ausgewiesen waren, ihm jeweils einzeln als Pdf-Datei übersandt worden waren und es für ihn keinen vernünftigen Grund geben kann, dass er bei dieser Firma einen vollständigen Antrag eingereicht hat, bei der Klägerin jedoch nicht. Er hat weiterhin dargelegt, dass er unter Verwendung einer Exel-Tabelle, in dem links die einzelnen Monate aufgeführt waren, durch Abhaken nach Hochladen der einzelnen Stromrechnungen sichergestellt und kontrolliert hat, dass sämtliche Stromrechnungen hochgeladen waren und dies in der mündlichen Verhandlung an seinem Labtop überzeugend demonstriert. Das Gericht hat an der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage keinerlei Zweifel. Auch wenn der Zeuge ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben dürfte, so führt dies nicht per se dazu, seiner Zeugenaussage einen geringeren Beweiswert zukommen zu lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge seit Jahren derartige Anträge stellte und die formalen Voraussetzungen kannte. Durch seine Check-Liste und das demonstrierte Abhaken der einzelnen Positionen hat er im Rahmen des Möglichen eine ordnungsgemäße Antragstellung sichergestellt. Im Ergebnis jedenfalls ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Zeuge wahrheitsgemäß geschildert hat, wie er im Jahre 2012 - konkret am 4. und 5. April 2012 - diese sämtlichen Stromrechnungen an seinem Labtop im Internet-Portal der Beklagten hochgeladen hat. Damit hat der Zeuge für die Klägerin das ihr zumutbare für eine ordnungsgemäße Antragstellung getan. Warum diese hochgeladenen Daten bei der Beklagten nicht angekommen sind, ist letztlich nicht klärbar. Das Gericht geht zwar grundsätzlich davon aus, dass es keine grundlegenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion des im Jahre 2012 erstmals zur Anwendung gekommenen Internet-Portals der Beklagten auch im Jahre 2012 gibt, auch wenn das System erkennbar nicht ausgereift war und laufend nachgebessert wurde. Es ist auch zweifelhaft, ob Anzeichen dafür erkennbar sind, dass es - soweit dann die schlussendlich hochgeladenen Daten bzw. Dateien nach erfolgtem Ausfüllen des Antrages abgesendet wurden - es hierbei zu unerklärlichen Verlusten von Daten oder Dateien gekommen ist bzw. kommen konnte. Hierbei handelt es sich um eine reine Spekulation. Die Beklagte hat dargetan, dass die in dem ELAN-Portal K2 hochgeladenen Dateien zuerst auf einem Server bei der Firma L. eingingen und dass nach dem dortigen System nach jeder Datei, die hochgeladen worden war, von diesem Portal aus an die jeweiligen Antragsteller eine Bestätigung gegangen ist, ob die Transaktion gelungen war oder nicht. Danach wurden die Daten auf einem im Gebäude des BAFA befindlichen Server über eine sichere Datenleitung übertragen. Es gibt auch grundsätzlich keine belastbaren Erkenntnisse dahingehend, dass es bei der Übertragung von Dateien zu Problemen gekommen ist, die zu dem Schluss zwingen, dass Dateien bei der Übertragung verloren worden sein könnten. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass im vorliegenden Einzelfall das Gericht davon ausgeht, dass die Klägerin durch den Zeugen J. nachgewiesen hat, alles erforderliche getan zu haben, um für eine ordnungsgemäße Antragstellung zu sorgen, dass auf der anderen Seite aber nach der von der Beklagten vorgelegten Dokumentation die Stromrechnungen Februar bis Dezember 2011 bei der Beklagten nicht angekommen sind. Woran dies liegt, lässt sich im vorliegenden Verfahren nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr befriedigend aufklären. Theoretisch lässt sich hier weder technisches Versagen noch menschliches Versagen ausschließen, auf welcher Seite oder bei welchem Verfahrensschritt auch immer. Eine Gesamtschau des Sach- und Streitstandes führt dazu, dass dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann, sondern zu Lasten der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Klägerin bzw. die Antragsteller im Jahre 2012 in ein Verfahren gezwungen hat, für das es in dieser Form weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtsgrundlage gegeben hat. Die Beklagte hat - dies ist unstreitig und dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt - durch entsprechende Veröffentlichungen, teilweise auch durch direktes Anschreiben der jeweiligen Antragsteller darauf hingewiesen und hingewirkt, dass Anträge zur Begrenzung der EEG-Umlage im Jahre 2012 nur über das von ihr ins Netz gestellte ELAN-Portal gestellt werden konnten. Dies war aber nicht zutreffend. Wie die Beklagte selbst einräumt, hätten Anträge auch wie früher üblich auf postalischem Wege gestellt werden können. Durch ihr Verhalten hat die Beklagte die Antragsteller und damit auch die Klägerin zu der Antragstellung über das Internat-Portal faktisch gezwungen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach allen dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen dieses Internet-Portal zur Zeit der Antragstellung noch nicht ausgreift war. Es kam zu erheblichen Problemen. Das Internet-Portal wurde laufend nachgebessert (Dies folgt schon aus dem von der Beklagten vorgelegten Ausdruck der "Version 1" des Portals vom 24.05.2012, in dem ausgeführt ist, dass es sich um eine vorläufige Fassung handelt und diese Version noch aktualisiert wird, da die Fachanwendung noch optimiert wird). Weiter war der Beklagten bewusst, dass viele Antragsteller bei dieser erstmaligen Antragstellung über das Internet-Portal mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Es ist nicht streitig, dass die Beklagte bei Anträgen, die bis zum 23.05.2012 eingegangen waren und die die Beklagte noch einer kursorischen Prüfung unterzog, bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen die jeweiligen Antragsteller auf eine Nachbesserung bzw. Vervollständigung des Antrages hinwies. Dies ist dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt. Dies hätte die Beklagte zumindest veranlassen müssen, bei nach dem 23.05.2012 eingegangenen Anträgen die jeweiligen Antragsteller noch einmal zu einer besonderen Überprüfung der im Internet-Portal hochgeladenen Dateien zu veranlassen. Es mag zutreffen, dass aufgrund der Vielzahl der gegen Ablauf der Antragsfrist eingehenden Anträge die Beklagte faktisch nicht mehr in der Lage war, alle Anträge auf Vollständigkeit kursorisch zu überprüfen. Es wäre jedoch die Verpflichtung der Beklagten gewesen, angesichts der festgestellten Schwierigkeiten an alle registrierten Antragsteller eine (einheitliche) Nachricht zu versenden, die die Antragsteller aufforderte, selbst noch einmal die Vollständigkeit der hochgeladenen Antragsunterlagen über das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Portal zu überprüfen. Dies wäre möglich gewesen; das Gericht sieht die Beklagte hier in der Pflicht. Demgegenüber wiegt der Umstand, dass der Zeuge J. selbst nicht nochmals im Portal geprüft hat, welche Dateien dort als hochgeladen angezeigt wurden, gering. Dies auch deshalb, da die Beklagte in Bezug auf das nicht ausgereifte Internet-Portal auf Seite 35 der Bedienungsanleitung den Eindruck erweckt hat, dass Arbeitsschritte, die noch fehlerhaft sind oder nicht vollständig bearbeitet wurden, als "Validierungsfehler" angezeigt werden. Dadurch hat die Beklagte bei den Antragstellern und auch dem Zeugen J. selbst die Vorstellung hervorgerufen, dass nur eine ordnungsgemäße Antragstellung möglich ist. Im Ergebnis geht das Gericht deshalb im vorliegenden Einzelfall davon aus, dass die Klägerin einen vollständigen Antrag - der aus unerklärlichen Gründen nicht bei der Beklagten eingegangen ist - gestellt hat und das Faktum des Nichteinganges des vollständigen Antrages bei der Beklagten in einem ganz überwiegenden Maße der Beklagten zuzurechnen ist. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, sämtliche Risiken eines ohne Rechtsgrundlage eingerichteten, unausgereiften Systems den jeweiligen Antragstellern oder Klägern aufzubürden, so dass der Klägerin wegen der verspätet bei der Beklagten auf deren Server eingegangenen Rechnungen Nachsicht zu gewähren ist. Im Ergebnis ist deshalb - da ansonsten die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage zwischen den Beteiligten nicht streitig sind - die Beklagte wie tenoriert zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Begrenzung der EEG-Umlage zu erteilen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs.2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Am 14.06.2012 stellte die Klägerin über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Antragstellung zur Verfügung gestellte Online-Portal einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung gemäß den §§ 40 ff. EEG für das Begrenzungsjahr 2013. Mit Schreiben vom 23.01.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie im Rahmen ihrer Prüfung festgestellt habe, dass die Klägerin die Stromrechnungen für die Monate Februar bis Dezember des Jahres 2011 nicht eingereicht habe. Von daher beabsichtigte sie, den gestellten Antrag abzulehnen. Gemäß einem bei Blatt 303 der Behördenakten befindlichen Vermerk rief für die Klägerin Herr J. am 24.01.2013 um 15.45 Uhr bei der Beklagten an und erklärte, dass die Stromrechnungen für die Monate Februar bis Dezember 2011 hochgeladen worden seien. Er könne sich nur einen EDV-Fehler als Ursache für das Fehlen der Unterlagen beim BAFA vorstellen. Am 10. März 2011 wurden die fehlenden Stromrechnungen nachgereicht. Mit Bescheid vom 25.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG für die Abnahmestelle H-Straße in I-Ort ab. Zur Begründung in dem Bescheid ausgeführt, dass die Stromrechnungen für die Monate Februar bis Dezember des Jahres 2011 nicht eingereicht worden seien. Nach § 43 Abs. 1 EEG sei der Antrag nach den § 40 ff. EEG einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Hierbei handele es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Da die Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden seien, müsse der Antrag deshalb abgewiesen werden. Auch sei die Beklagte nicht dazu verpflichtet, die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist zu prüfen. Am 12.03.2013 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Zugang aller Rechnungen sei rechtzeitig erfolgt. Nach dem Antragsmodus im Internet-Portal der Beklagten habe der Antrag nur abgesendet werden können, wenn dieser keine Validierungsfehler aufgewiesen habe. Für die Klägerin sei die Dateneingabe ausschließlich durch den Mitarbeiter Herr J., Leiter Controlling, der registrierter Nutzer im System ELAN-K2 gewesen sei, erfolgt. Dieser habe auch das Datenfeld 12 "Stromrechnungen des EVU" ausgefüllt und die korrespondierenden 12 Monatsstromrechnungen für das Kalenderjahr 2011 am 05.04.2012 hochgeladen. Nach vollständiger Eingabe des Antrages sei die visuelle Validierung sichtbar gewesen, da die Schriftfarbe der Antragsgliederung von rot auf insgesamt schwarz gewechselt sei. Dieser Farbwechsel sei nur möglich, wenn auf der Antragsseite 12 Dokumente hochgeladen worden seien. Der Antrag sei sodann vollständig am 14.06.2012 von Herrn J. abgesendet worden, ohne dass eine Fehlermeldung erfolgt sei. Den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs eines Antrages habe die Klägerin zu führen, dies sei hier nach Vorgabe der vom BAFA angebotenen Antragstellung unter Verwendung der Internetplattform nicht möglich. Zum Ausgleich biete das Portal eine Validierung an, so dass die Klägerin in diesem Zusammenhang auch von der Vollständigkeit ihres Antrages ausgehen durfte, weil im vorgeschriebenen Antragsmodus keine andere Möglichkeit bestanden habe, den Zugang der Einzeldokumente nachzuweisen. Die Beklagte habe auf ihrer Internetseite mitgeteilt, dass im Jahre 2012 ausschließlich ein papierloses elektronisches Teilnehmerverfahren zur besonderen Ausgleichsregelung angeboten werde. Für diese vorgegebene Verfahrensweise bestehe keine Ermächtigungsgrundlage, deshalb müsse sich das BAFA hinsichtlich des einzig möglichen Zugangsnachweises an die in der Plattform vorgehaltene Validierung halten, zumal die hochgeladenen Dokumente nach internem Systemtransport innerhalb von zwei Wochen im Portal ELAN-K2 gelöscht würden, was den Nachweis für die Klägerin weiter vereitele, bzw. erschwere. Die Beklagte müsse den Beweis dazu erbringen, dass die Rechnungen bereits die Eingabeplattform ELAN-K2 nicht erreicht hätten. Zu berücksichtigen sei, dass die elektronische Plattform erst im April 2012 freigeschaltet worden, extrem fehleranfällig gewesen und das System wiederholt wegen Überlastung abgestürzt sei. Die Systemabstürzte hätten teilweise zur Folge gehabt, dass eingegebene Daten gelöscht worden seien und neu hätten eingegeben werden müssen. Auffällig sei auch, dass offensichtlich mehrere Unternehmen von einer gleichen Problematik bei dem hochzuladenden Dokument "Stromrechnung" betroffen seien. Es finde ein offensichtlich fehleranfälliger Datentransfer vom Portal ELAN-K2 auf die interne Datenbanken des BAFA statt. Es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen 12 Stromrechnungen Bestandteil des unstreitig am 14.06.2012 elektronisch gestellten Antrages gewesen seien. Es sei treuwidrig von der Beklagten, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Schließlich sei der Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG (1 GWh-Grenze, Stromkostenanteil und EEG-Umlage-Belastung) durch unstreitige Vorlage der Rechnung Januar 2011 und WP-Testat erbracht worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin am 04.04.2012 unter der Dokumentenart "Evu_beleg" zwei Mal den identischen Vertrag über die Lieferung von Strom für Sondervertragskunden mit der K (K [Abkürzung]) für das Jahr 2011 mit der Bezeichnung "K (Abk.)-01 01-31 12 11.pdf" hochgeladen habe, weiter am 05.04.2011 unter der Dokumentenart "Evu_beleg" die Rechnung über Strom der K (Abk.) für den Monat Januar 2011 mit der Bezeichnung "Rg_K (Abk.) 01_2011.pdf". Am 11.05.2012 seien weitere vier Dokumente hochgeladen worden unter den Dokumentenarten "Umstrukturierung", "Zertifizierung", "Abnahmestelle" sowie "Evu_beleg", dies sei der Vertrag über die Lieferung von Strom für Sondervertragskunden mit der K (Abk.) für das Jahr 2011 mit der Bezeichnung "K (Abk.)-01 01-31 12 10.pdf" gewesen. Am 14.06.2012 sei die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie eine manuelle Bemerkung zur Dokumentenart "Umstrukturierung" hochgeladen worden. Am 02.07.2012 habe die Klägerin auf der Maske "Validierungsfehler/Erklärung" das ummantelte Feld "Einreichen", wodurch der Antrag abgesendet worden sei und unter der Dokumentenart "Zusammenstellung" eine Übersicht über die Antragsarten mit der Bezeichnung "Zusammenstellung" generiert worden sei, betätigt. Aus der vorliegenden Aktenlage ergebe sich, dass der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nicht vollständig im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgelegen habe. Es habe der Klägerin oblegen dafür Sorge zu tragen, dass alle Antragsunterlagen fristgerecht und vollständig bei der Beklagten eingehen. Zu einem Hinweis auf fehlende Unterlagen sei das Bundesamt zu keiner Zeit verpflichtet. Auch stelle das BAFA im Online-Portal nach Antragstellung zur Prüfung der hochgeladenen Unterlagen eine Liste mit allen hochgeladenen Unterlagen zur Verfügung, so dass die Klägerin eine Kontrollmöglichkeit erhalte, ob die Antragsunterlagen von ihr vollständig hochgeladen seien. Diese Möglichkeit sei nachweislich ab dem 12.06.2012 gegeben gewesen. Der Antrag der Klägerin sei am 14.06.2012 gestellt worden. Bis zum Ende der Antragsfrist am 02.07.2012 sei eine Überprüfung der hochgeladenen Unterlagen im Online-Portal möglich gewesen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 16.06.2014 zur Post gegeben. Am 01.07.2014 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Sie verweist zur Begründung auf eine der Beklagten bereits vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn J. vom 18.04.2013, wonach diese den Antrag vollständig am 14.06.2012 abgesendet habe. Die Plattform ELAN-K2 sei sehr fehleranfällig und in der Zeit von April 2012 (Freischaltung) bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des 30. 06. 2012 stets überlastet gewesen, was zu wiederholten und zahlreichen Systemabstürzen geführt habe. Dies lege nahe, dass im Rahmen der internen Datenübertragung Dokumente verloren gegangen seien. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf die Ausschlussfrist berufen, da die Gründe für eine Testversion voll im Verantwortungsbereich der Behörde lägen bzw. ein Fall von höherer Gewalt vorliege. Wenn die Beklagte darauf verweise, dass die vom BAFA vorgehaltene elektronische Dokumentation des Antrages die Rechnungen für die Monate Februar bis Dezember 2012 nicht ausweise und somit diese Rechnungen nicht hochgeladen worden seien, werde dies bestritten. Angesichts der Fehleranfälligkeit des Systems gebe es keinen zwingenden Rückschluss dahingehend, dass Unterlagen, die im System nicht vorhanden seien, seitens der Klägerin auch nicht hochgeladen worden seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 25.02.2013 (Az.: ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 (Az.: ...) der Klägerin die unter dem 14.06.2012 beantragte der EEG-Umlage gemäß § 41 EEG für die Abnahmestelle H-Straße in I-Ort für das Kalenderjahr 2013 zu bewilligen, es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung des Unterzeichners im Vorverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, aus der Übersicht in der elektronischen Akte ergebe sich, dass die Klägerin an insgesamt vier Tagen Unterlagen in Form von pdf.-Dateien hochgeladen habe. Nach dieser elektronischen Dokumentation seien die Rechnungen für die Monate Februar bis Dezember 2011 nicht hochgeladen worden. Nach dem Vortrag der Klägerin, wonach Herr J. 12 Stromrechnungen hochgeladen habe, müssten 11 Dateien im EDV-System der Beklagten gelöscht worden seien, eine derartige Löschung bei der Datenübertragung sei der Beklagten nicht bekannt. Die Klägerin habe sich auf der Antragsmaske unter "Details des Antrages" jederzeit einen Überblick über die von ihr mit einem Namen versehenen Dateien verschaffen können. Ab dem 12.06.2012 habe auch die Möglichkeit der Einsicht in die Dateien auf dem Online-Portal der Beklagten selbst bestanden. Deshalb habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, den Inhalt der hochgeladenen Dateien auf Vollständigkeit zu überprüfen, denn sie habe den Antrag am 14.06.2012 abgesendet. Da die Klägerin sich in einem anderen Fall (Postleitzahl) bei Problemen direkt an die Beklagte gewandt habe, zeige dies, dass das Hochladen der Unterlagen reibungslos geklappt zu haben scheine. Die Klägerin habe es offenbar versäumt, noch einmal auf dem Online-Portal zu kontrollieren, ob die Unterlagen vollständig vorgelegt worden seien. Schließlich sei das System nicht fehleranfällig gewesen. Zur Bereitstellung des Online-Portals ELAN-K2 habe die Beklagte Serverkapazitäten beim L (L [Abkürzung]), den zentralen IT-Dienstleister der Bundesfinanzverwaltung, angemietet. Die von den jeweiligen Antragstellern im Online-Portal hochgeladenen Informationen und Dateien seien über eine gesicherte Datenleitung auf den Server der Beklagten übertragen worden. Ein Monitor-Mechanismus habe sichergestellt, dass die vom Server der Beklagten empfangenen Daten gegenüber dem Online-Portal quittiert worden seien. Der Beklagten seien keine technischen Inkonsistenzen bekannt. Eine knappe Woche vor Ablauf der Ausschlussfrist sei die Zahl der Antragsteller stark angeschwollen, dadurch seien die angemieteten Serverkapazitäten tagsüber zeitweise überlastet gewesen. Die Beklagte habe umgehend durch Anpassung der Serverkapazitäten für Abhilfe gesorgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.