Urteil
5 K 4670/15.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:1116.5k4670.15.0A
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Leitsätze
Der Normbefehl des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangt die Erstellung einer auf die jeweilige Person bezogenen Prognose. Entscheidend ist dabei, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird.
Tenor
Die Verfügung des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 16. Juni 2015 - ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 4. September 2015 - ... - ...- wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Normbefehl des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangt die Erstellung einer auf die jeweilige Person bezogenen Prognose. Entscheidend ist dabei, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Die Verfügung des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 16. Juni 2015 - ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 4. September 2015 - ... - ...- wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann durch den Vorsitzenden entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit nach § 87a Abs. 2 VwGO erklärt haben. Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist begründet, so dass die Verfügung des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 16. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 4. September 2015 aufzuheben ist (I.), der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (II.) und eine Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, anzuordnen ist (III.), ohne dass hiergegen die Berufung zuzulassen wäre (IV.): I. Der Widerruf des kleinen Waffenscheins des Klägers ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gerechtfertigt und verletzt so den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt im vorliegenden Fall nicht bereits in der Zugehörigkeit des Klägers beim Outlaws MC H-Stadt oder seiner dortigen Funktion, da allein dieser Umstand nicht die für seine Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zulässigkeit im Sinne des § 5 WaffG entfallen lässt: Die Mitgliedschaft des Klägers beim Outlaws MC H-Stadt oder seine dortige Funktion rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wird nicht bereits durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Diese Vorschriften sind nämlich nicht abschließend, so dass auch andere Tatsachen die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten zu einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen können (BVerwG 6 C 1.14, Rn. 7 - 9), denn durch § 5 Abs. 2 WaffG wird der absolute Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG erweitert nicht etwa eingeengt. Der Kläger ist allerdings nicht unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Der Normbefehl verlangt die Erstellung einer auf die jeweilige Person bezogenen Prognose. Entscheidend ist dabei, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. In die Prognose sind dabei alle Umstände mit möglicher Beurteilungsrelevanz einzubeziehen. Insofern ist die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit des Klägers in der Prognoseentscheidung zu beachten. Der Beklagte trägt jedoch zu Recht vor, dass ein bisheriges rechtskonformes Verhalten einer Negativprognose im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht grundsätzlich entgegenstehe, da gerade zukunftsbezogen entschieden werden müsse. Der Beklagte trägt zudem zutreffend vor, dass auch sonstige Umstände zu einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG führen können. Diese "sonstigen Umstände" müssen indes grundsätzlich in der jeweiligen Person, deren Zuverlässigkeit zu prognostizieren ist, vorliegen. Dabei sind unter anderem auch individuelle Verhaltenspotentiale zu beachten, die eine Prägung durch das soziale, unmittelbare Umfeld einschließen. Eine Gruppenzugehörigkeit kann daher als personenbezogenes Merkmal für die Bewertung der Zuverlässigkeit herangezogen werden (BVerwG 6 C 1.14, Rn. 11). Dafür ist jedoch erforderlich, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Die Gruppenzugehörigkeit muss für sich genommen die Prognose tragen, dass in Zukunft Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfüllt werden. In Abgrenzung zu den Konstellationen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG muss daher zunächst die herangezogene Gruppe einer genaueren Bewertung unterstellt werden. So müssen im konkreten Fall Strukturmerkmale vorliegen, die gerade waffenrechtliches Fehlverhalten besorgen lassen. Diese Strukturmerkmale sind mithin ausschlaggebend (vgl. Neumann, jurisPR-BVerwG 13/2015 Anm. 5). Vorliegend sind derartige Strukturmerkmale bezüglich des Outlaws MC H-Stadt jedoch nicht feststellbar. Zwar unterwerfen sich die Mitglieder einem Ehrenkodex, der eine besondere Loyalitätsbekundung gegenüber dem Outlaws MC H-Stadt beinhaltet. Es liegen jedoch keine polizeilichen Erkenntnisse vor, die eine auf kriminelle Handlungen ausgerichtete Struktur naheliegend erscheinen lassen; hierin liegt der wesentliche Unterschied zu den "Bandidos", auf die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 - 6 1.14 - bezogen ist. Seit 2012 wurden vier Straftaten von Mitgliedern des Outlaws MC begangen, von denen keine in den Bereich der organisierten Kriminalität fällt. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, welche dieser Taten von Mitgliedern des Chapters H-Stadt begangen wurden. Von einer Gebundenheit der Mitglieder im Rahmen krimineller Betätigung kann daher nicht ausgegangen werden. Es sind zudem keine Verbindungen zu anderen OMCGs erkennbar, die zu einer derartigen kriminelle Ausrichtung führen könnten. Schließlich sind auch keine Verhaltensstrukturen erkennbar, die eine Teilnahme an Gebietsstreitigkeiten gegenüber anderen OMCGs nahelegen. Bislang führte der Outlaws MC H-Stadt keine erkennbaren territorialbezogenen Gebietsstreitigkeiten. Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass Mitglieder des Outlaws MC H-Stadt aufgrund ihrer Verbandsstruktur unmittelbar in Auseinandersetzungen hineingezogen werden könnten. Auch eine Betrachtung der über die Innenstruktur des einzelnen Chapters H-Stadt hinausgehenden Gesamtorganisation des Outlaws MCs führt zu keinem anderen Ergebnis. Für eine Negativprognose im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sind konkrete, zukunftsbezogene Anhaltspunkte erforderlich, die eine kausale Verbindung zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit tragen. Die Einbindung in eine über das eigene Chapter hinausgehende Gesamtorganisation führt zwar zu einer weitergehenden Vernetzung. Gerade in größeren Netzwerken ist der Nachweis einer Nähebeziehung jedoch besonders relevant, um eine uferlose Ausweitung des Tatbestands zu vermeiden. Erforderlich ist stets die Prägung durch das soziale, unmittelbare Umfeld. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass Mitglieder des Outlaws MC H-Stadt durch die Vernetzung in Konflikte hineingezogen werden könnten, denen sie sich aufgrund ihrer Loyalität gegenüber der Gesamtorganisation nicht entziehen könnten. Es liegen bezüglich des Chapters H-Stadt keine historisch-kriminalistischen Daten vor, die eine Einbeziehung oder Anforderung des Chapters H-Stadt in OMCG-bezogenen Streitigkeiten belegen. Zudem gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Anforderung in der Zukunft akut werden könnte. Dafür wären, über einen floskelhaften Ehrenkodex hinaus, gerade konkrete, strukturbezogene Vorkehrungen oder Handlungen innerhalb der Verbandsstruktur erforderlich. Das reine Auftreten unter gemeinsamen Abzeichen kann für sich jedoch nicht zu dem Schluss führen, dass damit auch die Begehung gemeinsamer Straftaten sowie ein Fehlverhalten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anstandslos hingenommen oder sogar aktiv unterstützt würde. Somit verbleibt die hinsichtlich des Klägers festgestellte Tatsachengrundlage im Bereich von bloßen Mutmaßungen und spekulativen Möglichkeiten. Da bereits der Widerruf des kleinen Waffenscheins des Klägers nicht durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gerechtfertigt war, sind die Folgemaßnahmen nach § 46 Abs. 1 WaffG, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 50, 53 HSOG, §§ 1, 2, 5, 10 - 14 HVwKostG sowie § 1 VwKostO-MdIS mit dem Kostenverzeichnis rechtsgrundlos und somit aufzuheben. Ohne Bedeutung bleibt so, dass der Beklagte bei dem angedrohten Zwangsgeld sich in dem Rahmen nach Art. 2 Nr. 15 HPUOG (GVBl. I 2000 S. 577) bewegte und nicht den seit der Änderung des § 50 Abs. 1 HSOG durch Art. 5 ZSG (GVBl. I 2003 S. 513) vorgegebenen zugrunde legte. II. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die im Vorverfahren entstandenen Kosten eines Bevollmächtigten waren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über den Widerruf eines "kleinen Waffenscheins". Auf Antrag des Klägers vom 4. Januar 2004 (Blatt 2 der beigezogenen Behördenakten - BA) wurde dem Kläger aufgrund Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 19. März 2004 (Blatt 6 BA) der kleine Waffenschein Nr. .../... für das Führen einer Schreckschusswaffe Walther Mod. P99 kal. 9 mm P.A.K. nach § 10 Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG) erteilt. Am 2. Juli 2012 verzog der Kläger in den Main-Taunus-Kreis (vgl. Blatt 10 BA). Der Landrat des Main-Taunus-Kreises veranlasste am 13. Juli 2012 eine Regelüberprüfung ( Blatt 16 BA), bei der festgestellt wurde, dass im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sowie im Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz über den Kläger keine Eintragungen vorhanden seien sowie das Polizeipräsidium Westhessen mitteilte, dass gegen den Kläger kein Strafverfahren anhängig sei (Blatt 12, 13, 14 BA). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Blatt 20 BA) teilte das Hessische Landeskriminalamt dem Landrat des Main-Taunus-Kreises mit, dass der Kläger Vizepräsident des Outlaws MC H-Stadt sei (Blatt 22 - 24 BA). Daraufhin wandte sich der Landrat mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 (Blatt 25 - 27 BA) an den Kläger und hörte ihn zum Widerruf des kleinen Waffenscheins wegen fehlender Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 2013 - 21 BV 13.429 - an. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. November 2014 (Blatt 31 - 33 = 35 - 37 mit Anlage als Blatt 34 = 38 BA) nahm der Kläger hierzu Stellung und führte aus, dass die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht geeignet erscheine, den Entzug des Waffenscheins zu legitimieren. Durch die hier angegriffene Verfügung vom 16. Juni 2015 (Blatt 40 - 44 BA) widerrief der Landrat des Main-Taunus-Kreises den kleinen Waffenschein Nr. .../... vom 23. März 2004, forderte auf, ihn bis zum 10. Juli 2015 seiner Behörde zurückzugeben, drohte für den Fall, dass eine Rückgabe nicht fristgerecht erfolge, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro an und ordnete die sofortige Vollziehung der Rückgabe im öffentlichen Interesse an. Unter dem 24. Juni 2015 bestätigte die Bevollmächtigte des Klägers mit Empfangsbekenntnis, die Verfügung erhalten zu haben. Den am 22. Juli 2015 eingelegten Widerspruch (Blatt 50 BA) wies der Landrat des Main-Taunus-Kreises durch Widerspruchsbescheid vom 4. September 2015 (Blatt 56 - 64 BA) zurück. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid dem Kläger im Wege der Zustellung an seine Bevollmächtigte mit Empfangsbekenntnis am 11. September 2015 (Blatt 65 BA). Am 5. Oktober 2015 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er die Verfügung des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 16. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2015 angreift. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen in seiner Klageerwiderung vom 28. Oktober 2015 (Blatt 26-31 d. A.) aus, warum im Fall des Klägers die Voraussetzungen für einen Widerruf des kleinen Waffenscheins nicht vorlägen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2015 - 6 C 2.14 - lasse sich entnehmen, dass das bloße Abstellen auf die Zugehörigkeit zu einer "Rockergruppierung" den Entzug einer erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis nicht zu begründen vermöge; es erscheine bereits rechtlich bedenklich, alle Mitglieder von Outlaw Motorcycle Gangs (OMCGs) in eine Art Sippenhaft zu nehmen; die Praxis, Mitgliedern von OMCGs, auch wenn sie keinen Waffenschein besäßen oder beantragt hätten, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - ohne jede weitere Begründung abzusprechen, basiere auf einer Fehlinterpretation dieser Entscheidung, die eine kausale Verbindung zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit verlange, wobei bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen müssten, dass gerade auch die Person, die in Rede stehe, künftig Verhaltensweisen im Sinne vom § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werde; diesen Voraussetzungen würde die angegriffene Verfügung schon aus tatsächlichen Gründen nicht gerecht. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 16. Juni 2015 -... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 4. September 2015 - ... - ... - aufzuheben; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der er allerdings entnimmt, dass allein eine Gruppenzugehörigkeit die Unzuverlässigkeit einer Person begründen könne, wenn bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertige, dass auch die in Rede stehende Person künftig zuverlässigkeitsrelevante Verhaltensweisen verwirklichen werde; zu betrachten sei dabei nicht nur die konkrete Struktur der einzelnen Chapter, in dem der Waffenmitbesitzer Mitglied sei, sondern auch die Gesamtstruktur der übergeordneten Organisationseinheiten; diese sei bei den Outlaws MC mit den übrigen Gangs, wie den Bandidos, den Hells Angels oder Gremium MC durchaus vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behördenakten (Blatt 1 - 67) sowie den der Gerichtsakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. April 2016 (Blatt 45 d. A.), der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. April 2016 (Blatt 48 d. A.) Einverständnis mit einer Entscheidung durch den berichterstattenden Vorsitzenden erklärt.