Beschluss
5 L 9374/17.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2018:0103.5l9374.17.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 46,91 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 46,91 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage unter der Geschäftsnummer 5 K 9373/17.F gegen den Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt vom 19. April 2017 - ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt vom 23. Oktober 2017 - -, wobei der Widerspruchsbescheid eine gesonderte Festsetzung von Widerspruchskosten in Höhe von 71,25 Euro enthält. Zugrunde liegt dem der Beginn eines Abschleppvorgangs wegen Parkens vor oder in einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt, zu dem der Antragsteller später hinzukam, so dass der Abschleppvorgang abgebrochen wurde. II. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 21, 22 d.A.). Der Aussetzungsantrag muss erfolglos bleiben: 1. Soweit der Antragsteller sich gegen die Erhebung von Kosten in Höhe von 187,65 Euro durch den Kostenbescheid vom 19. April 2017 wendet, handelt es sich bei den von der Antragsgegnerin verauslagten Abschleppkosten in Höhe von 118,20 Euro, dem verauslagten Zustellungsentgelt in Höhe von 3,45 Euro und der Gebühr nach Nr. 541 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 VwKostO-MdIS nicht um "öffentliche Abgaben oder Kosten" im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Schoch/Schneider/Bier/ Schoch , VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 137; Hornmann , HSOG, 2. Aufl. 2008, § 8 Rn. 42), so dass die Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung hat. Maßgeblich dafür ist, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht jegliche öffentlich-rechtliche Geldforderung erfasst, sondern die Stetigkeit des Mittelflusses und die darauf gegründete Sicherung einer geordneten Haushaltsführung garantieren soll (vgl. Schoch , a.a.O. Rn. 132), die Beseitigung von Gefährdungen oder gar Störungen der öffentlichen Sicherheit als gesetzlicher Pflicht aber nicht von der Einnahmeseite dabei anfallender Gebühren und Auslagen abhängen kann, sondern anderweitig vorfinanziert werden muss. So gesehen kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Maßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG unmittelbar ausgeführt oder sich als Vollstreckung nach § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 49 HSOG darstellt. Diese Sichtweise ist auch sachgerecht, da der Kostenbescheid zwar eine selbständige Kostenentscheidung beinhaltet, diese aber akzessorisch zur streitigen Sachentscheidung ist, also das Schicksal deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit teilt. Sofern die Antragsgegnerin wegen der infolgedessen herausgeschobenen Zahlungspflicht und damit eintretenden Möglichkeit einer Einkommensverschlechterung oder eines Vermögensverfalls eines Kostenschuldners um die Realisierbarkeit ihrer Forderung fürchtet, wird dem typischerweise (wenn auch nicht im Fall des Antragstellers) dadurch begegnet, dass gegenüber dem Verlangen, ein abgeschlepptes und in Verwahrung genommenes Fahrzeug herauszugeben, materiell-rechtlich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 oder § 49 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG solange ein Zurückbehaltungsrecht eingewandt werden kann, bis die voraussichtlichen Kosten im Voraus gezahlt werden. Dass die Antragsgegnerin dessen ungeachtet aus dem Kostenbescheid nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HessVwVG die Vollstreckung betreibe oder zu betreiben beabsichtige und die Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO daher gerichtlicher Feststellung bedürfe (vgl. Schoch , a.a.O. Rn. 356), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 2. Soweit es um die Widerspruchskosten in Höhe von 71,25 Euro geht, kann offenbleiben, ob es sich bei ihnen um öffentliche Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt (so HessVGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 8 TZ 716/01 -, juris Rn. 6) oder - wegen ihrer Akzessorietät zur streitigen Sachentscheidung, die bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch ihre Nichtberücksichtigung zum Ausdruck gekommen ist - nicht, denn jedenfalls besteht kein Rechtsschutzinteresse, solange keine behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO beantragt worden ist. Dass dies geschehen oder davon nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO abzusehen sei, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Danach geht das Gericht nach seinem Ermessen vom Streitwert im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe von 187,65 Euro aus, ermäßigt diesen aber im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des nur vorläufigen Rechtsschutzes handelt, auf ein Viertel (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2013).