Beschluss
5 O 9405/17.F.A
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2018:0103.5o9405.17.0A
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Oktober 2017 im Streitverfahren 5 K 2755/16.F.A wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Oktober 2017 im Streitverfahren 5 K 2755/16.F.A wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Abschluss des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens 5 K 2755/16.F.A durch Gerichtsbescheid. Durch diesen Gerichtsbescheid ist der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2016 aufgehoben und sind die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt worden. Mündliche Verhandlung hiergegen ist ebenso wenig beantragt wie ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 hat der Antragsgegner die Festsetzung seiner Kosten wie folgt beantragt: Gegenstandswert: 5 000 Euro Verfahrensgebühr (1,3) nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 393,90 € Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Terminsgebühr (1,2) nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 363,90 € Zwischensumme: 776,90 € Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 147,61 € Gesamtbetrag: 924,51 € Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Oktober 2017 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 924,51 Euro festgesetzt und antragsgemäß die Verzinslichkeit ausgesprochen. Zugestellt worden ist dieser Beschluss der Antragstellerin am 19. Oktober 2017. Am 27. Oktober 2017 hat die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, warum aus ihrer Sicht keine "fiktive" Terminsgebühr entstanden sei und die Kostenfestsetzung deshalb korrigiert werden müsse. Der Antragsgegner tritt dem entgegen. II. Zur Entscheidung berufen ist der Spruchkörper in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, da auch der Gerichtsbescheid vom 1. September 2017 - 5 K 2755/16.F.A - durch den gesamten Spruchkörper ergangen ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier/ Olbertz , VwGO, 33. EL Juni 2017, § 165 Rn. 9). Die nach den §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Das Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ordnet zur Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid folgendes an: Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG 3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 [betrifft nur Sozialgerichtsbarkeit] nichts anderes bestimmt ist 1,2 .................................................... (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, 2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder 3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. (2) bis (3) ... Damit entsteht die Terminsgebühr, wenn "nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann". Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann "das Gericht ... ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist", wobei "die Beteiligten ... vorher zu hören" sind und "die Vorschriften über Urteile ... entsprechend" gelten. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, denn die Frist zur Überstellung des Antragsgegners nach Italien war abgelaufen und die Antragstellerin hatte ihre Abschiebungsanordnung gleichwohl aufrechterhalten. Durch Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat die Antragstellerin Verzicht erklärt auf ihre "Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor Erlass eines Gerichtsbescheids". Soweit der Antragstellerin gleichwohl eine Gerichtsbescheidsanfrage mit zweiwöchiger Äußerungsfrist am 29. August 2017 zugestellt worden ist, hat sie sich nicht gegen den Gerichtsbescheid vom 1. September 2017 mit der Begründung gewandt, mangels Fristablaufs sei ihr rechtliches Gehör versagt worden. Soweit die Antragstellerin meint, Nr. 3104 VV RVG erfasse nur Fälle von Gerichtsbescheiden im Sinne von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - also die Fälle, in denen kein Rechtsmittel gegeben ist, sondern allein der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung besteht - ist dem schon deshalb nicht zu folgen, als hierfür der Wortlaut der Vorschrift schlicht nichts enthält. Das Gericht folgt der Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. November 2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 22. Soweit der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes das Ziel verfolgte, "die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr ... konsequent auf die Fälle [zu] beschränk[en] ..., in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig" sei, "im Fall des Gerichtsbescheids ... im Verfahren nach der VwGO ... [es] ... allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts [liege], das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden" und "die Beteiligten ... nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen [könnten], wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben" sei sowie "das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, ... daher auf diese Fälle beschränkt werden" solle (BTDrs. 17/11471 [neu] S. 275), ist diese Motivation schon deshalb unbeachtlich, da sie ohne Anklang im Normbefehl ist und § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durchaus ein Wahlrecht zwischen Antrag auf mündliche Verhandlung und Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet. Die Motivlage scheint daher von früheren Ausgestaltungen des Gerichtsbescheids geprägt. Entsprechendes gilt für den zweiten Einwand der Antragstellerin, nämlich dass der obsiegende Antragsgegner einen Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Beschwer gar nicht zulässigerweise stellen könne. Auch diese Auslegung findet im Normbefehl keine Stütze, denn dieser führt mit keinem Wort an, wer den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können müsse. Mit dem Verwaltungsgericht Hamburg, a.a.O. Rn. 27, hat das Gericht Zweifel, ob aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. August 2017 - 5 PKH 1/17 D -, juris Rn. 9, de lege lata der Sichtweise der Antragstellerin gefolgt werden dürfte, ein solcher Antrag sei ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon erscheint es systemwidrig, die Entstehung einer anwaltlichen Gebühr an ein Obsiegen oder Unterliegen zu knüpfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Hinweis: Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. ...