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Urteil

5 K 1680/16.F.A

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2018:0221.5k1680.16.0A
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Tenor
Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, solange sein Vorbringen nicht von der Beklagten zielstaatsbezogen auf Eritrea hin geprüft worden ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, solange sein Vorbringen nicht von der Beklagten zielstaatsbezogen auf Eritrea hin geprüft worden ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet: Das Gericht ist nach persönlicher Anhörung des Klägers nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Kläger um einen Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG handelt, der – nach den letztlich maßgeblichen Kriterien des Art. 1 Buchstabe A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung – internationalen Schutzes bedarf. Das Gericht stellt – auch wenn das Asylverfahren unter der Länderkennung für Eritrea („224“) geführt worden ist – bei seiner Prüfung auf den Zielstaat der Abschiebungsandrohung, nämlich Äthiopien, ab. Nach den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und der gegebenen Begründung, auf die das Gericht nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug nimmt, ist eine äthiopische Staatsangehörigkeit des Kläger möglich und nicht mit einer Gewissheit auszuschließen, die die Zielstaatsbestimmung willkürlich erscheinen ließe. Hieran ändert nichts, dass Äthiopien keinen Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten zulässt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. März 2017, S. 23), denn der Kläger hat keine andere Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Anders als das vom Kläger angeführte Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 –, auf dessen Begründung sich der Kläger stützt, sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, da solche Erkenntnisse zur Annahme einer Staatsangehörigkeit eine fremde Staatsgewalt nicht zu binden vermögen. Von daher erübrigt sich die im Beweisantrag zur Nummer 1 beantragte Begutachtung durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl. Die Klärung, ob sich der Kläger dem äthiopischen Staatsverband zurechnen lässt, hat vielmehr im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen, wenn es um die Verwirklichung der Abschiebungsandrohung gehen wird (entsprechend BVerfG, Beschluss vom 23. März 1995 – 2 BvR 492/95 –, BVerfGE 92, 245, zu Zusagen bei der Durchsetzung einer Ausreisepflicht aufgrund des getätigten Briefwechsels zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Innenminister der Türkei). Bis dahin aber ist Äthiopien als potentieller Verfolgerstaat zu sehen, so dass die Mitwirkung seiner Organe an der Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers gegenwärtig als Beweismittel zur Wahrheitsfindung untauglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1983 – 9 B 10466/81 –, NJW 1984, 574 = juris Rn. 6 a.E., und vom 12. Juli 1983 – 9 B 3888/81 –, juris) und der dahin zielende Beweisantrag des Klägers zur Nummer 2 unbeschadet des Normbefehls aus § 74 Abs. 2 AsylG, § 87b Abs. 3 VwGO abzulehnen gewesen ist. Schließlich kommt es wegen der Zielstaatsbestimmung für die Entscheidung nicht auf das Beweisthema unter der Nummer 3 des Beweisantrags an. Betreffend Äthiopiens aber ist dem Vorbringen des Klägers nichts zu entnehmen, das ein auf ihn oder seine Ethnie oder ihn wegen seiner Ethnie oder angeführten Tätigkeit für die ENSF gerichtetes Verfolgungsinteresse annehmen ließe. Sollte sich eine Abschiebung des Klägers nach Äthiopien als nicht durchführbar erweisen, da die Annahme des Bundesamts, er sei dem äthiopischen Staatsverband zuzurechnen, von Äthiopien nicht geteilt wird, wird in einem Folgeverfahren zu prüfen sein, welchem Staat der Kläger angehört, sofern nicht der Sudan aufnahmebereit sein und es mit einer dahingehenden neuen Zielstaatsbestimmung sein Bewenden finden wird. Dies wird in der Entscheidungsformel klargestellt. Zu einem „Durchentscheiden“ besteht keine Veranlassung, da sich der Kläger insoweit nicht – wie im Fall einer Untätigkeitsklage (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 20 ZB 16.30003 –, juris) – in der Situation der Verpflichtungsklage, sondern der Anfechtungsklage befindet und ihm zudem nicht das behördliche Asyl(folge)verfahren abgeschnitten werden soll, in dem die Authentizität seines Vorbringens betreffend Eritreas unter Verwendung der Originaldokumente zu überprüfen wäre. Eine Behandlung in Äthiopien „als Eritreer“ erscheint schon deshalb spekulativ, als Tigriner auch in Äthiopien leben, wo ihnen angesichts ihres Bevölkerungsanteils von sechs Prozent als viertgrößter Bevölkerungsgruppe sogar ein überproportionaler Einfluss zukommt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. März 2017, S. 12). Bei einer Gesamtbetrachtung des hinsichtlich der Geschehnisse im Sudan nämlich sehr standardisiert klingenden und unspezifischen Vorbringens des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der Kläger – von wo auch immer in Afrika – ausreiste, um sich einer Perspektivlosigkeit zu entziehen sowie sich im Bundesgebiet ein Auskommen zu verschaffen. Wie das Asylrecht wegen politischer Verfolgung (vgl. BVerfGE 54, 341 ) soll aber auch das Flüchtlingsrecht jedenfalls nicht allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sieht das Gericht auch hinsichtlich eines nicht amharisch sprechenden Tigriners aus den unter Nummer 3 des angegriffenen Bescheids angeführten Gründen, auf die nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, nicht als erfüllt an. Dabei verkennt das Gericht nicht die Bedeutung des Amharischen in Äthiopien als Verkehrssprache, doch erscheint ein entsprechender Sprachkenntniserwerb für den Kläger zumutbar. Entsprechendes gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots auf nationaler Grundlage nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG aus den unter Nummer 4 des angegriffenen Bescheids genannten Gründen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 zu tragen, weil er unterlegen ist. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen eritreischer, zur Überzeugung der Beklagten jedoch äthiopischer Staatsangehöriger und begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Von seinem Volkstum ist er Tigray/Tigrinya, seiner Überzeugung nach orthodoxer Christ. Am 5. August 2015 reiste der Kläger aus Italien über Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein (Niederschrift Bl. 21 - 24 der beigezogenen Behördenakten – BA). Asylantrag wurde zur Niederschrift des Referats Außenstelle Gießen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im folgendem: „Bundesamt“) am 23. März 2016 gestellt. (Bl. 8 BA). Das Bundesamt hörte den Kläger am 22. April 2016 persönlich an (Niederschrift als Bl. 44 - 50 BA). Hierbei führte der Kläger im Wesentlichen an, niemals in Eritrea gelebt zu haben, sondern im Sudan, den der im Juni 2015 verlassen habe; im Sudan lebten noch vier Schwester und ein Bruder sowie ein Onkel väterlicherseits. Über seinen Vater, der Eritreer sei, habe er die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt; seine Mutter sei Äthiopierin, er selber im Sudan geboren. Im Sudan habe er als Eritreer nicht frei leben können. Auch habe er im Sudan nicht offiziell arbeiten dürfen, da er nicht sudanesischer Staatsangehöriger sei. Den Sudan habe er aus zwei Gründen verlassen: er habe eine sudanesische Freundin und mit ihr einen Sohn; diese Freundin sei Muslimin; ihre Brüder, die sudanesische Soldanten seien, hätten die Beziehung nicht akzeptiert und ihn bedroht. Zum anderen habe er keinerlei Staatsangehörigkeit und hätte deshalb im Sudan nicht legal arbeiten dürfen; er habe sogar die Schule nach der 5. Klasse abbrechen müssen. Vor einer Rückkehr in den Sudan habe er Angst, da die Familie seiner Freundin ihn töten könnte. Durch Bescheid vom 18. Mai 2016 (Bl. 54 - 62 BA = Bl. 3 - 12 = Bl. 16 - 25 d.A.) lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, andernfalls er nach Äthiopien oder in einen anderen Staat abgeschoben werde, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Bekanntgegeben wurde dieser Bescheid dem Kläger im Wege der Zustellung mit Zustellungsurkunde am 19. Mai 2016 (Bl. 80, 81 BA). Am 23. Mai 2016 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016 (Bl. 56 - 67 d.A.) mit Anlagen als Bl. 68, 69 f. 71, 72 f, 74 f, 76, 77 d.A.) begründet hat. Dabei führt der Kläger an, sein Vater sei aktives Mitglied der Eritrean National Salvation Front (ENSF), einer Oppositionsbewegung, welche sich für eine Demokratisierung in Eritrea einsetze. Einen Nachweis dafür, dass seine Mutter tatsächlich äthiopische Staatsbürgerin sei, existiere nicht; sie spreche auch nicht die dortige Landessprache, das Amharische. Eine Schwester sowie ein Onkel hätten die eritreische ID-Karte. Auch er – der Kläger – sei aktives Mitglied in der ENSF. In Fällen wie dem seinigen würden äthiopische Botschaften keine Dokumente ausstellen, da sie nicht als äthiopische Staatsbürger anerkannt würden. Im Fall einer Rückkehr nach Eritrea müsste er als Angehöriger der Opposition mit schwerer Bestrafung rechnen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – … – vom 18. Mai 2016 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger persönlich gehört; wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der elektronisch übermittelten Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1 - 97), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.