Urteil
5 K 4747/17.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:0904.5K4747.17.00
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbstständige Konzerne und Verkaufsgesellschaften sind nicht als Gesamtleistung in die Ermittlung der Bruttowertschöpfung einzubeziehen, wenn es sich um außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge handelt. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass ein Erlös aus laufender Tätigkeit herrührt, sondern diese Tätigkeit muss mit der Produktion des Unternehmens im Zusammenhang stehen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 26. Januar 2015 (Az.: ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes vom 12. April 2017 (Az.: ...) verpflichtet, die EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2015 an der Abnahmestelle A-GmbH, B-Straße, C-Ort zu begrenzen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 26. Januar 2015 (Az.: ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes vom 12. April 2017 (Az.: ...) verpflichtet, die EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2015 an der Abnahmestelle A-GmbH, B-Straße, C-Ort zu begrenzen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht kann durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erklärt haben. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2017, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24. September 2014 auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für die Abnahmestelle A GmbH, B-Straße in C-Ort abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 i.V.m. § 63 EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2015 liegen bezüglich der Klägerin vor. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 -, juris Rn. 15; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16 -, juris Rn. 19; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F -, juris Rn. 34). Nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 lief die materielle Ausschlussfrist für einen auf das Jahr 2015 bezogenen Begrenzungsantrag am 30. September 2014 ab. Im vorliegenden Verfahren ist daher für den geltend gemachten Anspruch auf das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in seiner Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ff.), das am 1. August 2014 in Kraft getreten ist (im Folgenden: "EEG 2014"), abzustellen. Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Begrenzung ihrer EEG-Umlage im Wege der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen, da die Voraussetzungen des § 63 EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2015 vorliegen. Der seitens der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 63 ff. EEG 2014. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa EEG 2014 musste die Klägerin als Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, für die Begrenzung der EEG-Umlage im Kalenderjahr 2015 eine Stromkostenintensität von mindestens 16 Prozent nachweisen. Die Stromkostenintensität wird in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 definiert. Danach bezeichnet "Stromkostenintensität" das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 EEG 2014 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Das Verhältnis der von ihr zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung beträgt mehr als 16 Prozent. Die vorliegend streitige Position "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" ist nicht als "Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen / nichthandwerklichen Tätigkeiten" in die Bruttowertschöpfung der Klägerin einzubeziehen. 1. Durch die Begrenzung der EEG-Umlage sollen stromintensive Unternehmen begünstigt werden. In diesem Zusammenhang ist das Verhältnis der Stromkosten zu der Bruttowertschöpfung ein Indikator für die Stromintensität des Unternehmens. Ausgehend davon, dass die Bruttowertschöpfung durch die Produktion des Unternehmens bestimmt wird, ist die Bruttowertschöpfung als die aussagekräftigste Bemessungsgrundlage für eine Analyse der industriellen Stromkosten anzusehen, die mit dem Ziel durchgeführt wird, eine möglichst hohe Vergleichbarkeit der verschiedenen Wirtschaftszweige zu erreichen ( Müller in: Altrock / Oschmann / Theobald, EEG, Kommentar, 3. Auflage, § 41 Rn. 15). Um diese Vergleichbarkeit der stromintensiven Unternehmen sicherzustellen, wird auf die Definition des Statistischen Bundesamtes Bezug genommen (BT-Drs. 16/8148, S. 65). So soll die Bruttowertschöpfung durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet werden und umfasst den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert, wodurch der Bezug zu dem Produktionsprozess hergestellt wird (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 A 1762/15 -, juris Rn. 50). Die Bruttowertschöpfung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014 bezeichnet die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse. Danach umfasst die Bruttowertschöpfung - nach Abzug sämtlicher Vorleistungen - die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist. Unter der Überschrift "Ableitung und Inhalt der Leistungsgrößen" auf S. 2 des Auszugs aus Fachserie 4 wird vorab ausgeführt, dass dabei außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge in die Erhebung nicht einbezogen werden, sodass sich die Ergebnisse auf die typische und spezifische Leistungserstellung der Unternehmen beschränken. Die Bruttowertschöpfung umfasst daher die im Nachweiszeitraum erbrachte wirtschaftliche Leistung, also das Ergebnis der typischen und spezifischen Leistungserstellung (Produktion) des Unternehmens und ist damit Ausdruck aller in der Periode produzierten Waren und erstellten Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen, sodass sie den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert darstellt (vgl. Küper/Denk in: Säcker, EEG 2014, 3. Auflage 2015, § 64 EEG Rn. 263 f.). Nach Abzug der Vorleistungen reflektiert damit der Brutto-Produktionswert den Gesamtwert aller eigen erstellten Leistungen des Unternehmens ( Salje , EEG 2014, 7. Auflage 2015, § 64 Rn. 40). Die streitigen von der A H-Land an die Klägerin gezahlten Personalkosten stellen demgegenüber eine betriebsfremde Einnahme dar, da sie nicht dem im Produktionsprozess der Klägerin geschaffenen Mehrwert unterfallen. Der Vertrieb der Produkte der A H-Land durch die Außendienstmitarbeiter der Klägerin resultiert nicht aus der laufenden Produktionstätigkeit der Klägerin, sodass eine Einbeziehung der streitigen Position "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" als Umsatz in die Bruttowertschöpfung nicht in Betracht kommt. Nach der Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2006 bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden im Anhang der Definition des Statistischen Bundesamtes (im Folgenden: "Kostenstrukturerhebung") ist bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung die Gesamtleistung (C), unter die der "Umsatz" (C 1) eines Unternehmens fällt, zu berücksichtigen. Unter den Erläuterungen zum Fragebogen der Kostenstrukturerhebung ist unter 5 C "Gesamtleistung" folgendes festgehalten: "Als Umsatz gilt unabhängig vom Zahlungseingang der Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer) der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte. - Einzubeziehen sind: Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbstständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften. [...] - Nicht einzubeziehen sind: Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren." Zwar handelt es sich bei der Position "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" unstreitig um Personalkosten, die die Klägerin der A H-Land für die Tätigkeit von 16 Außendienstmitarbeitern, die im Jahr 2013 bei ihr angestellt waren und Produkte für die A H-Land vertrieben haben, der A H-Land in Rechnung gestellt hat, sodass es sich bei den erstatteten Personalkosten um Erlöse aus Leistungen an eine mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbstständige Konzerngesellschaft handelt. Die Position "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" mit einem Betrag von 1.322.339,53 Euro ist aber nicht in die Bruttowertschöpfung der Klägerin als "Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen / nichthandwerklichen Tätigkeiten" einzubeziehen, da diese Erträge nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann für die Beurteilung der Gesamtleistung und damit der in der Bruttowertschöpfung in Ansatz zu bringenden Umsätze nicht nur darauf abgestellt werden, dass die Klägerin durch die Bereitstellung ihrer 16 Außendienstmitarbeiter eine Dienstleistung an die A H-Land erbracht hat, vielmehr ist zu berücksichtigen, ob diese auch im Zusammenhang mit der laufenden Produktionstätigkeit der Klägerin gestanden hat (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 A 1762/15 -, juris Rn. 42 zur Abzugsfähigkeit von nach dem Produktionsprozess entstehenden Factoringkosten). Ausgangspunkt des EEG ist eine Entlastung energieintensiver Unternehmen oder anders ausgedrückt: Produkte, die nur durch eine energieintensive Arbeit erzeugt werden können, sollen im Wesentlichen von der EEG-Umlage befreit werden, um ihre Konkurrenzfähigkeit im internationalen Wettbewerb zu erhalten. Die Regelungen der §§ 63 ff. EEG stellen somit einen unmittelbaren Zusammenhang her zwischen dem Produktionsprozess, der zur Schaffung eines Produktes notwendig ist und der dafür geleisteten Arbeit bzw. der dafür benötigten Energie (VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F -, juris Rn. 64). Es ist daher nicht nur erforderlich, dass ein Erlös aus laufender Tätigkeit herrührt, sondern diese Tätigkeit muss mit der Produktion im Zusammenhang stehen. Die unter 5 C aufgelisteten Unterpunkte können daher nicht unabhängig voneinander betrachtet werden. Vielmehr sind auch Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbstständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften nicht einzubeziehen, sofern diese nicht aus unmittelbar laufender Produktionstätigkeit entstammen. "Aus laufender Produktionstätigkeit" ist hier im Sinne des oben zitierten auf Seite 2 des Auszugs aus Fachserie 4 niedergelegten Grundsatzes zu verstehen, also dass "betriebsfremde Erträge" bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht zu berücksichtigen sind. Erträge aus laufender Produktionstätigkeit können nach der Systematik der Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes nur aus solchen Produkten stammen, die die jeweiligen Antragsteller - hier die Klägerin - in ihrem typischen Produktionsbereich herstellen, bei denen es sich um "typische und spezifische Leistungserstellung" handelt (VG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2016 - 5 K 2975/15.F -, juris Rn. 56). Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass entscheidendes Kriterium allein die "laufende Tätigkeit", gleichgültig ob Produktion oder Dienstleistung sei, kann ihr vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar hat die Klägerin als Betriebszweck selbst "Herstellung und Vertrieb von Kunststoffen sowie Waren verwandter Art" angegeben (), worunter auch die Vertriebstätigkeit für die A H-Land fällt, sodass dieser Vertrieb der laufenden Tätigkeit der Klägerin zuzurechnen ist. Die Vertriebstätigkeit für die A H-Land steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der eigenen Produktion der Klägerin. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein marginaler Umsatz der Produkte der Klägerin am deutschen Markt bestätigt wurde (nach ihren Angaben maximal drei Prozent), der zu einem geringfügigen Anteil auch als Mitnahmegeschäft beim Vertrieb der österreichischen Produktpalette zustande kam, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die durch die 16 Außendienstmitarbeiter regulär vertriebenen Produkte entstammen allein der österreichischen Produktion. Der nebenbei - nicht nur bei Gelegenheit des Vertriebes durch die Außendienstmitarbeiter, sondern nach Angaben der Klägerin auch durch Direktbestellungen - generierte Umsatz aus deutschen Produkten am deutschen Markt ist demgegenüber verschwindend gering, sodass vorliegend auch nicht darauf abgestellt werden kann, dass die 16 Außendienstmitarbeiter zumindest anteilig für die Klägerin und damit im Rahmen ihrer eigenen Wertschöpfung zum Vertrieb der aus eigener Produktion stammenden Produkte tätig geworden sind. Der Absatz der deutschen Produkte erfolgt vielmehr im Ausland. Dies wurde auch durch die Zeugen bestätigt. Der Zeuge K. sagte hierzu, dass bei Gelegenheit mal durch die Außendienstmitarbeiter Produkte der Klägerin mitvertrieben worden seien, allerdings nicht gezielt, sondern vielmehr auf Anfrage. Der Zeuge J. bezeichnete den Vertrieb der Produkte der Klägerin als "Mitnahmegeschäft", da es keinen Vertrieb der deutschen Produkte durch die für die A H-Land tätigen Außendienstmitarbeiter gäbe. Die Klägerin selbst führte hierzu aus, dass der Absatz ihrer Produkte im Bundesgebiet hauptsächlich im Rahmen eines Austausches bereits vorhandener, von der Klägerin ursprünglich bezogener Rohrsysteme erfolge. Gegen eine Einbeziehung als "Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen / nichthandwerklichen Tätigkeiten" spricht weiter, dass nach Seite 4 des Auszugs aus Fachserie 4 im Rahmen der "Berechnung des Brutto- und Nettoproduktionswertes und der Brutto- und Nettowertschöpfung" zu dem "Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten ohne Umsatzsteuer" auf die Fragebogen-Position Nr. 39 verwiesen wird, die den "Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten" erfasst, der in den Erläuterungen zum Fragebogen unter Nummer 9 dargestellt ist. Dort heißt es: "[9] Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten: Hierzu zählen im wesentlichen: - Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens entstanden sind (einschl. Leasing), - Erlöse aus Wohnungsvermietung (von betrieblich und nicht betrieblich genutzten Wohngebäuden), jedoch ohne Erlöse aus Grundstücksverpachtung, - Erlöse aus der Veräußerung von Patenten und der Vergabe von Lizenzen, - Erlöse aus Transportleistungen für Dritte, - Erlöse aus Belegschaftseinrichtungen (z. B. Erlöse einer vom Unternehmen auf eigene Rechnung betriebenen Kantine), - Erlöse aus dem Verkauf von eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, - Erlöse aus Reparaturen von Gebrauchsgütern, Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern, - Erlöse aus Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen, - Erlöse aus Beratungs- und Planungstätigkeit, - Provisionseinnahmen." Die von der A H-Land an die Klägerin geleisteten Personalkosten lassen sich keiner dieser Positionen zuordnen und sind mit diesen nicht vergleichbar, sodass auch aus diesem Grund keine Einbeziehung erfolgen kann. Die Klägerin erhielt für die Vertriebstätigkeit der Außendienstmitarbeiter nach eigenen Angaben entgegen der "Intercompany Verrechnung A-Gruppe" () auch keine Vermittlungsprovision, sodass auch hierüber keine einzubeziehende Wertschöpfung ersichtlich ist. 2. Dieser Ansatz wird durch systematische Überlegungen gestützt, denn auch Kosten dürfen in der Bruttowertschöpfung nur berücksichtigt werden, sofern sie dem laufenden Produktionsprozess entstammen (vgl. Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2006 bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Buchstabe F - Kosten, ebenfalls G - Subventionen). Dem Bezug zu den Kosten des Herstellungsprozesses kommt i.d.S. eine besondere Bedeutung zu. Er verdeutlicht, dass nicht eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich sein soll, sondern die auf den Herstellungsprozess bezogene Kostenerhebung. Dies schließt es aber aus, Kosten, die entweder nicht im Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess anfallen oder auch erst nach Abschluss dieses Herstellungsprozesses entstehen, bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung abzuziehen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 A 1762/15 -, juris Rn. 50 f., m.w.N.). 3. Gegen eine Einbeziehung der Position "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" in die Bruttowertschöpfung der Klägerin spricht ferner der Umstand, dass Leiharbeitsverhältnisse nicht mehr in der Bruttowertschöpfung in Abzug gebracht werden können. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung in Abweichung von der Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes Kosten für Leiharbeitnehmer wie Personalkosten für die eigenen Beschäftigten des Unternehmens behandelt werden. Gleiches gilt in Fällen, in denen zwei Unternehmen zwar einen Vertrag geschlossen haben, den sie als Werk-, Dienstleistungs- oder ähnlichen Vertrag bezeichnet oder ausgeschlossen haben, der nach der tatsächlichen Vertragspraxis aber eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). Dadurch sollte die in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit, dass Unternehmen durch Anpassung ihrer Personalstruktur (Ersatz von eigenen Beschäftigten durch Leiharbeitnehmer oder sonstige Verträge als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) ihre Bruttowertschöpfung verkleinern konnten, ausgeschlossen werden. Gewöhnliche Werk- oder Dienstleistungsverträge mit Dritten sind davon nicht betroffen (vgl. BT-Drs. 18/1891, S. 213). Danach wären die für die Bereitstellung der 16 Außendienstmitarbeiter der Klägerin entstandenen Kosten in die Bruttowertschöpfung der A H-Land einzubeziehen. Die A H-Land verfügte im streitigen Zeitraum über keine eigenen Vertriebsmitarbeiter für den Vertrieb ihrer Produkte in Deutschland. Diese Tätigkeit wurde für die A H-Land ausschließlich durch Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt, wobei die Klägerin selbst - abgesehen von den Mitnahmegeschäften beim Vertrieb der österreichischen Produktpalette - keine eigenen Produkte in Deutschland über ihre Außendienstmitarbeiter vertrieben hat. Die im Rahmen der Vertriebstätigkeit entstandenen Personalkosten wurden zu 100 Prozent an die A H-Land (nach dem Vortrag der Klägerin ohne Gewinnaufschlag) weiterverrechnet. Die Außendienstmitarbeiter der Klägerin waren nicht in ihre eigene Konzernstruktur eingebunden, sondern - bis auf die Gehaltszahlungen - der A H-Land unterstellt, die insbesondere auch das Weisungsrecht beispielsweise hinsichtlich der Festlegung des Vertriebsgebietes ausübte. Der Zeuge K. gab zu seiner Tätigkeit für die Klägerin an, dass er über einen Heimarbeitsplatz verfüge und in Deutschland Planungs- und Ingenieurbüros besuche, um die Produkte der A H-Land zu vertreiben. Sein Vorstellungsgespräch habe er bei der A H-Land gehabt, von dieser werde auch sein Vertriebsgebiet festgelegt. Krankmeldungen und Urlaubsanträge würden ebenfalls über die A H-Land abgewickelt. Er habe zu seiner Einstellung eine Schulung bei der A H-Land besucht, die Produkte der Klägerin seien dabei nicht Inhalt gewesen. Diese Angaben wurden durch den Zeugen J. bestätigt. Dabei ist es vorliegend unerheblich, dass es sich im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens nicht aufklären ließ, inwieweit die Beschäftigung der 16 Außendienstmitarbeiter durch die Klägerin für die A H-Land in Form eines Leiharbeitsverhältnisses erfolgt oder einer sonstigen (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung - oder ob es sich um eine rechtlich zulässige Ausgestaltung handelte, da jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung von dem Ausschluss erfasst sein soll. Die dahinter stehende Intention, eine "künstliche" Verringerung der Bruttowertschöpfung durch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu verhindern - und damit eine weitergehende Privilegierung stromintensiver Unternehmen zu Lasten der restlichen Letztverbraucher zu schaffen - würde ausgehebelt werden, sofern man eine solche Umgehung als zulässig erachten würde. Unterstellt, dass beide Unternehmen in Deutschland ansässig wären und damit dem Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen unterfielen, würde die seitens des Bundesamtes zugrunde gelegte Einbeziehung der Kostenerstattung für die Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter durch die A H-Land an die Klägerin zu einer doppelten Berücksichtigung in den jeweiligen Bruttowertschöpfungen führen. Dass aber ein und dieselbe Position mehrfach erfasst und dadurch zu einer künstlichen Reduzierung der jeweiligen Stromkostenintensität der beteiligten Unternehmen führt, kann weder im Sinne der Ausgleichsregelungen des EEG 2014 sein noch entspricht dies der Kostenstrukturerhebung im Produzierenden Gewerbe. Sofern die Personalkosten für die Außendienstmitarbeiter sowohl als nicht abzugsfähige Kosten in die Bruttowertschöpfung der A H-Land als auch als Umsatz in die Bruttowertschöpfung der Klägerin einzubeziehen wären, wäre dies mit den Grundsätzen der Ausgleichsregelung unvereinbar, denn das Abstellen auf die Stromkostenintensität eines Unternehmens und dessen Bruttowertschöpfung dient gerade dazu, für die Zwecke der besonderen Ausgleichsregelung eine Vergleichbarkeit über Unternehmen und Branchen herbeizuführen. Nachdem die Position "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" in Höhe von 1.322.339,53 Euro nicht in die Bruttowertschöpfung der Klägerin einzubeziehen ist, liegt die Stromkostenintensität über 16 Prozent, sodass die Beklagte zu verpflichten war, die EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2015 an der Abnahmestelle A-GmbH, B-Straße in C-Ort zu begrenzen. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Position "JAB Erh. Rst. Gew.Leistg" in Höhe von 5.383,00 Euro, da eine Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung dieser Position bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu keiner Herabsenkung der Stromkostenintensität auf unter 16 Prozent führt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin angesichts der in Streit stehenden rechtlichen Fragen und Wertungen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes zweckentsprechend zu führen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015. Die Klägerin betreibt am Standort C-Ort ein Unternehmen, das einer Branche der Anlage 4 EEG 2014 (Wirtschaftszweig 22.21: "Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoff"; ...) zuzuordnen und auf die Entwicklung und Herstellung von Mehrschichtrohren im Bereich der Hausinstallation / Trinkwasser spezialisiert ist. Die an der Klägerin zu 94 Prozent beteiligte Muttergesellschaft A-GmbH und Co. KG, G-Stadt / H-Land, (im Folgenden: "A H-Land") ist im Bereich Haustechnik / Abwasser und Tiefbau tätig (.). Die Klägerin stellte am 24. September 2014 einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 ff. EEG 2014 für die Abnahmestelle A-GmbH, B-Straße in C-Ort. Dem Antrag beigefügt war die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in der ein Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung (Stromkostenintensität i.S.v. § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014) in Höhe von 16,76 Prozent ausgewiesen war (). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 machte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: "Bundesamt") die Klägerin darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der vorgelegten Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten und der sonstigen Kosten noch Aufklärungsbedarf bestünde und bat um die Vorlage einer Überleitungsrechnung, welche die gesamte Bruttowertschöpfung nach EEG 2014 erfasse (). Mit Schreiben vom 12. November 2014 bat das Bundesamt hinsichtlich der seitens der Klägerin vorgelegten Überleitungsrechnung um Aufklärung, was unter die Position "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" (Kto. ...) mit einem Betrag von 1.322.339,53 Euro falle, der nicht in der Bruttowertschöpfung berücksichtigt worden sei (...). Mit Schreiben vom 26. November 2014 (...) teilte die Klägerin zu der Position Konto ... "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" mit: "Am Standort A C-Ort sind 16 Vertriebsmitarbeiter (in 2013 17 Mitarbeiter) angestellt, die jedoch die Sortimente unserer Muttergesellschaft in I-Stadt (G-Stadt) vertreiben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden daher weiterverrechnet und der Erlös auf dem Konto ... gebucht. Daher wurden die weiterverrechneten Personalkosten in Höhe von 1.322.339,53 Euro nicht in der Berechnung der Bruttowertschöpfung berücksichtigt." Mit Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2014 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass es beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ließ die Klägerin mitteilen, dass es sich bei der in den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesenen Position aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" um in voller Höhe ohne Gewinnaufschlag weiterbelastete Personalkosten handle, die bei der Klägerin lediglich einen durchlaufenden Posten darstellten. Da keine Personalkosten im Rahmen der Bruttowertschöpfung angesetzt werden könnten, seien auch keine Erträge aus weiterbelasteten Personalkosten einzubeziehen; auch nicht im Rahmen der "Umsätze aus sonstigen nichtindustriellen / handwerklichen Tätigkeiten". Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 () lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die beantragte Abnahmestelle nicht die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage erfülle, da im Nachweiszeitraum 2013 keine Stromkostenintensität von mindestens 16 Prozent nachgewiesen worden sei. Nach Prüfung des Bundesamtes habe die Stromkostenintensität lediglich 12,55 Prozent betragen. In der Bruttowertschöpfungsrechnung seien nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Erträge aus Leistungsbeziehungen mit externen Dritten zu berücksichtigen, worunter auch Erträge aus Personalgestellung fielen. Die Tatsache, dass ein Konzernunternehmen für andere Gruppenunternehmen verschiedene Aufgaben übernehme und als Ersatz die entstandenen Kosten wieder vereinnahme, sei keine Ausnahme, sondern in der Praxis als geschäftsüblich anzusehen. Dass ein Unternehmen hierbei keinen Gewinn erwirtschafte bzw. aufgrund zentraler Vorgaben zur Durchführung der Leistungen verpflichtet sei, habe keinen Einfluss auf die Ansatzfähigkeit der Erträge. Hinzu komme, dass ein Unternehmen auch Ausgaben in der Bruttowertschöpfung berücksichtigen könne, die aufgrund von Leistungsbeziehungen an externe Dritte gezahlt würden, wobei es unerheblich sei, dass es sich um Ausgaben handle, die für das leistungserbringende Unternehmen lediglich einen Kostenersatz darstellten. Die Position "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" sei zu Unrecht nicht als "Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten" in die Bruttowertschöpfung eingeflossen. Zudem entspreche die Position "JAB Erh. Rst Gew.leistg." in Höhe vom 5.383,- Euro nicht der Definition der sonstigen Kosten und könne deshalb bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung keine Berücksichtigung finden. Nach Korrektur dieser Erlöspositionen betrage das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nur noch 12,55 Prozent. Anwaltlich vertreten legte die Klägerin am 25. Februar 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den weiterbelasteten Personalkosten lediglich um einen "durchlaufenden Posten" handle, der in der handelsrechtlichen GuV sowohl als Ertrag als auch korrespondierend als Personalkosten auf der Aufwandseite in gleicher Höhe berücksichtigt werde. Als "durchlaufende Posten" würden solche Einnahmen bzw. Ausgaben bezeichnet, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt würden. Die gleich hohen Erträge und Aufwendungen müssten dem wirtschaftlichen Gehalt nach in der handelsrechtlichen GuV verrechnet werden, sodass diesbezüglich weder Erträge noch Aufwendungen gezeigt würden. Aufgrund des handelsrechtlichen Verrechnungsverbotes (§ 246 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch - HGB) geschehe dies jedoch aus Darstellungszwecken nicht. Diese in der GuV unter die sonstigen betrieblichen Erträge gefassten "Erlöse AD-AT EG so. Leistungen" trügen grundsätzlich nicht zur Gesamtleistung bzw. Bruttowertschöpfung der Klägerin bei, da die 16 Außendienstmitarbeiter im Wesentlichen nicht an ihrem typischen und spezifischen Produktions- bzw. Leistungserstellungsprozess mitgewirkt hätten, sondern am Leistungserstellungsprozess der A H-Land, durch den Vertrieb der Produkte des Bereichs "Haustechnik". Diese Produkte würden nur von der A H-Land produziert, vertrieben und Dritten in Rechnung gestellt. Daher wirkten diese Mitarbeiter im Wesentlichen am Leistungserstellungsprozess desjenigen Unternehmens mit, an das die Personalkosten ohne Gewinnaufschlag zu 100 Prozent weiterbelastet würden, also der A H-Land (). Die entsprechenden Mitarbeiter seien auch organisatorisch der A H-Land zugeordnet, da weder sie noch deren Kunden am Standort der Klägerin in C-Ort des Bereichs "Haustechnik" einen Ansprechpartner hätten. Die Außendienstmitarbeiter erbrächten keine Dienstleistungen an die A H-Land, die als "Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen / handwerklichen Tätigkeiten ohne Umsatzsteuer", also Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, da keine Dienstleistungen bzw. sonstige Leistungen an Dritte erbracht würden, bei denen das unternehmerische Risiko beim leistungserbringenden Unternehmen bleibe, nicht beim Auftraggeber bzw. Besteller (). Diese weiterbelasteten Personalkosten seien daher nicht als Erträge in die Bruttowertschöpfung einzubeziehen, da die erforderliche Leistungsbeziehung fehle. Personalkosten für die eigenen Beschäftigten - wie auch Personalkosten für Leiharbeitnehmer - dürften bei der Bruttowertschöpfung nach dem EEG 2014 nicht abgezogen werden. Es sei das gesetzgeberische Ziel, sämtliche - auch überlassene - Arbeitnehmer für die Ermittlung der Stromkostenintensität dem Unternehmen zuzurechnen, das die Mitarbeiter tatsächlich für die eigene Produktion bzw. Leistungserstellung einsetze. Kosten für überlassene Arbeitnehmer seien bei dem Unternehmen, das diese Arbeitnehmer tatsächlich einsetze, wie eigene Personalkosten zu behandeln und somit bei diesem nicht abzugsfähig, was in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 zum Ausdruck komme. Daher sei es nicht folgerichtig, wenn auch dem Unternehmen, das die Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder wirtschaftlich gleichwirkend überlasse wie die Klägerin, ein Abzug versagt werde (). Vielmehr seien die entsprechenden Kosten für Leiharbeitsverhältnisse, die wie vorliegend im Ergebnis weiterbelastet würden, nicht als eigene Personalkosten zu behandeln, sondern zum Abzug zuzulassen. Diese Vorgehensweise trage dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, dass diese Arbeitnehmer bei dem Unternehmen zu berücksichtigen seien, dass diese Arbeitnehmer einsetze und nicht bei dem überlassenden Unternehmen. Daher seien diese Kosten bei der Klägerin entweder schon nicht als Erlöse einzubeziehen oder aber nicht als eigene Personalkosten zu behandeln, sodass sie unter den sonstigen Kosten abzugsfähig seien (). Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Die Besondere Ausgleichsregelung habe strenge und formalisierte Antragsvoraussetzungen, um den Interessen der übrigen Verbraucher gerecht zu werden. Selbst wenn ein Unternehmen lediglich die angefallenen Kosten erstattet bekomme, könne eine Wertschöpfung entstehen und zwar auch dann, wenn zur Leistungserstellung nur Personalkosten angefallen seien, sodass es sachgerecht sei, die Personalkosten der Klägerin für die Außendienstmitarbeiter als vereinnahmten Ertrag anzusehen. Hinzu komme, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht Erträge aus Konzernverrechnungen mit verbundenen Unternehmen als sonstige betriebliche Erträge in der GuV ausgewiesen und als solche in der Bruttowertschöpfung angesetzt werden müssten (). Die Klägerin hat am 19. Mai 2017 gegen den bei ihr am 20. April 2017 eingegangenen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt weiter aus, dass die A H-Land im Zusammenhang mit dem Vertrieb der von ihr in Österreich hergestellten Haustechnik- / Abwasserprodukte in Deutschland eine Vertriebsorganisation unterhalten habe, deren Aufgabe allein der Vertrieb der Produkte in Deutschland gewesen sei. Diese Vertriebsorganisation, die im Wesentlichen aus Außendienstmitarbeitern mit regionalen Zuständigkeiten bestünde, sei nicht am Standort der Klägerin in C-Ort angesiedelt gewesen, sodass sich dort weder Ansprechpartner für Kunden oder ein Verkaufsinnendienst befunden habe, noch Haustechnik- / Abwasserprodukte dort produziert, gelagert oder verkauft würden. Es gäbe am Standort der Klägerin auch kein Anwendungs-Know-how für solche Produkte. Da auch die weiteren Vertriebstätigkeiten für den Bereich der Haustechnik / Abwasser (z.B. Rechnungslegung) von der A H-Land durchgeführt würden, scheide insgesamt eine organisatorische Zuordnung - geschweige denn betriebliche Einordnung - der Vertriebsorganisation in den Betrieb der Klägerin aus. Es sei aufgrund der zwischen der Klägerin und den Mitarbeitern der Vertriebsorganisation Haustechnik / Abwasser bestehenden Arbeitsverträge steuerlich geboten gewesen, diese Personalkosten, die nicht dem Geschäftsbereich der Klägerin zuzurechnen gewesen seien, ohne Gewinnaufschlag an die A H-Land weiterzubelasten. Es sei daher nur eine Ansiedlung der Außendienstmitarbeiter bei der rechtlichen Einheit der Klägerin erfolgt (). Die betreffenden Außendienstmitarbeiter würden ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, sofern sie nicht beim Kunden seien () und hätten daher auch keinen Strom an der zu begrenzenden Abnahmestelle verbraucht. Die fehlende organisatorische Zuordnung der Außendienstmitarbeiter der Klägerin zeige sich auch darin, dass diese zwischenzeitlich von der Klägerin auch formal abgekoppelt und einer anderen (Vertriebs-)Konzerneinheit angegliedert worden seien. Die innerbetriebliche Organisation oder Ausführung des Geschäftsbetriebes der Klägerin sei dadurch nicht beeinflusst worden. Da die Außendienstmitarbeiter zu keinem Zeitpunkt für die Wertschöpfung der Klägerin tätig geworden seien, sondern nur für die A H-Land, seien die Personalkosten ohne Gewinnaufschlag zu 100 Prozent an diese weiterbelastet worden. Im Gegensatz zu der Sachlage in dem unter der Geschäftsnummer 5 K 995/15.F vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt geführten Verwaltungsstreitverfahren seien die Außendienstmitarbeiter nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden und hätten keinerlei Tätigkeit für die Klägerin erbracht, sodass keine nachvollziehbare unmittelbare Wertschöpfung dadurch zum Erfolg des klägerischen Unternehmens führe. Wenn wie vorliegend das Personal ausschließlich für Dritte tätig werde und diese Tätigkeit nicht zum eigentlichen Leistungsspektrum des Unternehmens gehöre, trage es nicht - auch nicht anteilig - zur Wertschöpfung des Unternehmens bei. Dies ergebe sich auch aus dem - nicht rechtsverbindlichen - Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen des Bundesamtes, Stand: 27. August 2014 (im Folgenden: "Merkblatt 2014"). Dort heiße es unter Punkt III. 3.3, Abs. 1 Satz 3: "Die erbrachte wirtschaftliche Leistung stellt demnach das Ergebnis aus der typischen und spezifischen Leistungserstellung (der Produktion) des Unternehmens dar." Die Bereitstellung der Außendienstmitarbeiter durch die Klägerin stelle kein solches Ergebnis aus der typischen und spezifischen Leistungserstellung dar, das Bestandteil der Bruttowertschöpfung wäre, da die Klägerin in der Kunststoffherstellung und -verarbeitung im Bereich Hausinstallation / Trinkwasser tätig sei und nicht im Bereich des Vertriebes der Produktsparte Haustechnik / Abwasser, dem die Außendienstmitarbeiter ausschließlich zugeordnet gewesen seien. Die Bereitstellung der Außendienstmitarbeiter an die A H-Land entspreche bereits nicht dem typischen Leistungsprofil der Klägerin. Weiter werde im Falle einer bloßen Kostenerstattung regelmäßig keine Wertschöpfung generiert. Daher handle es sich bei der Bereitstellung der Außendienstmitarbeiter vielmehr um einen "betriebsfremden Einfluss" bzw. "betriebsfremden Ertrag" im Sinne des Punkt III. 3.3, Abs. 1 Satz 2 des Merkblattes, 2014 also einen Ertrag aus einer Leistung, die nicht aus einer betrieblichen Leistungserstellung resultiere. Außerordentliche, betriebs- und periodenfremde Einflüsse würden gerade nicht in die Bruttowertschöpfung einbezogen. Die Vertriebstätigkeit der Außendienstmitarbeiter habe sich weder auf den von der Klägerin betriebenen Geschäftsbereich "Trinkwasser" bezogen noch hätten diese Dienstleistungen an die A H-Land erbracht, die als "Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen / handwerklichen Tätigkeiten ohne Umsatzsteuer" im Sinne des Merkblattes 2014 erhöhend bei der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen seien. Die durch die Vertriebstätigkeit der Außendienstmitarbeiter geschaffenen unternehmerischen Chancen und Risiken lägen nicht bei der Klägerin, sondern ausschließlich bei der A-H-Land. Daher seien die Erlöse aus den weiterbelasteten Personalkosten nicht als Erlöse bei der Bruttowertschöpfung zu erfassen, sondern im Rahmen der "qualitativen Einstufung" der Erlöse (Merkblatt 2014 Punkt III. 3.3. Abs. 5 Satz 2) in der Bruttowertschöpfung nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 26. Januar 2015 (Az.: ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. April 2017 (Az.: ...) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2015 an der Abnahmestelle A-GmbH, B-Straße, C-Ort zu gewähren, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und führt weiter aus, dass es sich bei der Personalkostenerstattung der A H-Land nicht um einen "durchlaufenden Posten" handle, da die Klägerin diese nicht im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahme, sondern für sich selbst, um ihre Mitarbeiter, die Dienstleistungen für die Muttergesellschaft erbringen, zu entlohnen. Unschädlich sei weiter, dass die Außendienstmitarbeiter nicht in der Produktion und damit in der typischen und spezifischen Leistungserstellung der Klägerin tätig seien. Typische Tätigkeit eines Unternehmens sei nicht nur die Tätigkeit aus der der überwiegende Umsatz generiert werde. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Erlös aus laufender Tätigkeit generiert werde, gleichgültig ob Produktion oder Dienstleistung. Die laufende Tätigkeit der Klägerin umfasse aber auch die Vertriebstätigkeit der 16 Außendienstmitarbeiter für die A H-Land. Daher sei die Personalkostenerstattung für diese Vertriebstätigkeit ein Erlös aus laufender Geschäftstätigkeit neben dem Erlös aus der Produktion der Rohre und bei der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen. Es spiele für die rechtliche Beurteilung weiter keine Rolle, ob die betroffenen Mitarbeiter gänzlich oder nur zum Teil für verbundene Unternehmen tätig seien. Entscheidend sei lediglich, dass die Tätigkeit für ein verbundenes Unternehmen ausgeführt und vergütet werde, wodurch der Erlös des Unternehmens sich erhöhe. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 3. August 2017, die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Zeugen J. und K. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakte (), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.