Urteil
5 K 291/18.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2018:0905.5k291.18.0A
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Leitsätze
Im Fall der Umwandlung eines Unternehmens finden die Übergangs- und Härtefallbestimmungen des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 keine Anwendung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall der Umwandlung eines Unternehmens finden die Übergangs- und Härtefallbestimmungen des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 keine Anwendung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Beklagte hat eine Begrenzung der von der Klägerin für das Jahr 2016 geschuldeten EEG-Umlage in der angegriffenen Bescheidung durch das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) - im Folgenden: "EEG 2014" -, als der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Dienstag, dem 30. Juni 2015, geltenden Fassung. Danach lagen bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage im Wege der Besonderen Ausgleichsregelung nicht vor (1.) und ist der Klägerin auch nicht nach den Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung eine Begrenzung zu gewähren (2.): 1. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb EEG 2014 musste die Klägerin als Unternehmen einer Branche der lfd. Nr. 135 der Anlage 4, Liste 1, für die Begrenzung der EEG-Umlage im Kalenderjahr 2016 eine Stromkostenintensität von mindestens 17 Prozent nachweisen. Die Stromkostenintensität ist in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 definiert. Zwischen den Beteiligten unbestritten belief sich die hier maßgebliche Stromkostenintensität auf lediglich 14,25 Prozent und schied somit eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Abs. 1 EEG 2014 aus. 2. Entgegen ihrer Ansicht steht der Klägerin kein Anspruch auf Begrenzung nach den Übergangs- und Härtefallbestimmungen des § 103 Abs. 3 EEG 2014 im Hinblick darauf zu, dass die A-AG für das Begrenzungsjahr 2014 - zwischen den Beteiligten unstreitig - über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügte. Dieser Normbefehl lautet: (3) 1 Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Unternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. Zwar ist im Fall der Klägerin eine "Umwandlung" im Sinne von § 67 Abs. 1 EEG 2017 gegeben und kommt so ein Zurückgreifen auf die Daten der A-AG in Betracht, denn nach der Legaldefinition in § 5 Nr. 32 EEG 2014 ist unter "Umwandlung" nicht nur jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz zu verstehen, sondern "jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession" (vgl. Uibeleisen/Geipel , Praxisrelevante Neuerungen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen, NJOZ 2014, 1641 ). Auf die Divergenz zwischen "sämtlicher Wirtschaftsgüter" und "nahezu vollständig[er]" wirtschaftlicher und organisatorischer Einheit in § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 kommt es hier erkennbar nicht an. Doch lagen für die Klägerin - wie oben unter 1. ausgeführt - die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Abs. 1 EEG 2014 nicht vor. Damit kommt für sie eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht nach § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 in Betracht, sondern allein nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 (vgl. Posser/Altenschmidt , in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt , EEG, 4. Aufl. - 2015, § 103 Rn. 23; Küper/Mussaeus , in: Säcker , EEG 2014, 3. Aufl. - 2015, § 103 Rn. 29; Salje , EEG 2014, 7. Aufl. - 2015, § 103 Rn. 16). Zur Überzeugung des Gerichts erfasst der hier anzuwendende Normbefehl des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 nicht Fälle der Umwandlung von Unternehmen nach § 67 EEG 2014; in diesen findet eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht statt. Zwar deutet die einleitende Bezugnahme auf § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 ("Satz 1 gilt entsprechend ..."), der ausdrücklich eine Begrenzung "nach den §§ 63 bis 69" EEG 2014 vorsieht und damit die Regelungen zur Umwandlung einschließt, darauf, dass die Klägerin auf die Daten der A-AG zurückgreifen und ihr ein dieser erteilter Begrenzungsbescheid übertragen werden könnte, doch steht der zweite Halbsatz ("im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden") hierzu in einem unauflösbaren Widerspruch. Die Regelungen zu Schienenbahnen in § 65 EEG 2014 und Umwandlung von Unternehmungen in § 67 EEG 2014 werden dort nicht angeführt. Ausgehend von der Sichtweise der Klägerin wäre der Normbefehl des § 103 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EEG 2014 nicht erklärlich. Er geht daher als speziellere Ausformung der einleitenden Bezugnahme vor und verdrängt diese. Ein bloßes Redaktionsversehen im Hinblick darauf, dass es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) des Deutschen Bundestages vom 26. Juni 2014, Drucksache 18/1891 S. 224, zur Begründung der Regelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014 heißt, "[d]ie §§ 64, 66, 67 , 68 und 69 EEG 2014 [Hervorhebung durch das Gericht] sind im Übrigen entsprechend anzuwenden", kann höchstens hinsichtlich dieser Begründung angenommen werden, denn im Normbefehl des § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014, wie er nach den Beschlüssen des 9. Ausschusses lauten sollte, werden nur "die §§ 64, 66, 68 und 69" EEG 2014 benannt (a.a.O. S. 124). Damit stimmt der empfohlene Wortlaut von § 103 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 mit dem von § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014 überein und werden die Vorgaben für die Umwandlung von Unternehmen des § 67 EEG 2014 gerade nicht für anwendbar erklärt (so auch Posser/Altenschmidt zu § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014, a.A. zu § 103 Abs. 4 EEG 2014, vgl. a.a.O. Rn. 25, 29). Dieser Empfehlung ist der Deutsche Bundestag gefolgt (Plenarprotokoll 18/44 S. 3951A). Unabhängig der jeweiligen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706/15 -, ECLI:DE:VGHHE:2017:0706.6A1706.15.0A, juris Rn. 21 m.w.N.). Daher kommt es solange nicht auf den in § 63 Nr. 1 EEG 2014 erklärten Willen des Gesetzgebers an, die Stromkosten von stromkostenintensiven Unternehmen in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern, solange der gesetzgeberische Wille in Wortlaut und Systematik klaren Ausdruck gefunden hat. Die Fassung des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 entspricht, wie oben ausgeführt, der in der Bundestags-Drucksache 18/1891 S. 123. Zur Begründung für § 103 Abs. 3 EEG 2014 heißt es a.a.O. S. 223: "Mit der Neuregelung der Besonderen Ausgleichsreglung nach den §§ 63 bis 69 EEG 2014 ändert sich der Begrenzungsumfang der Unternehmen und selbständigen Unternehmensteile, die die Besondere Ausgleichsreglung schon bisher in Anspruch nehmen können, teilweise stark. Um einen sprunghaften Anstieg der Umlagezahlungen für Unternehmen vom Jahr 2014 auf das Jahr 2015 zu vermeiden, sieht Absatz 3 Satz 1 eine Übergangsregelung für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018 vor: Der Umlagebetrag in Cent pro Kilowattstunde der im Jahr 2014 begünstigten Unternehmen darf sich in einem Jahr gegenüber dem Vorvorjahr jeweils maximal verdoppeln. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmen durch einen kurzfristig starken Anstieg ihrer Umlagepflicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Unternehmen bekommen so die erforderliche Zeit, sich auf die Systemänderung einzustellen, bis dann ab 2019 die allein nach Maßgabe des § 64 EEG 2014 begrenzte, von dem Unternehmen zu tragende Umlage des jeweiligen Jahres erreicht ist. Für Schienenbahnen ist diese Übergangsregelung nicht anwendbar, da hier der Anstieg weit weniger stark ausfällt. Die Regelung ist nach Satz 2 auch anwendbar auf solche Unternehmen, die einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 erhalten haben, aber trotz eine Zuordnung zu Liste 1 künftig die Besondere Ausgleichsregelung nicht mehr in Anspruch nehmen können, weil ihre Stromkostenintensität nicht das geforderte Mindestmaß nach § 64 beträgt. Auch für diese Unternehmen soll ein sprunghafter Anstieg der Umlagezahlung von einem Jahr auf das nächste durch einen plötzlichen völligen Wegfall der Begrenzung verhindert und Zeit für eine Systemumstellung gewährt werden. Die Regelung greift aber nur, wenn die Unternehmen weiterhin eine Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent nachweisen können. Andernfalls hätten sie auch bei Fortgeltung des EEG 2012 nicht mehr die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen können. Insofern soll hier keine Besserstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgen. Für die Berechnung der Stromkostenintensität gilt hierbei § 64 Absatz 6 Nummer 3 EEG 2014 bzw. die entsprechenden Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Paragrafen hierzu. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berücksichtigt in den jeweiligen Begrenzungsentscheidungen für die Jahre 2015 bis 2018 diese Maximalsteigerung, wenn und soweit das Unternehmen in seinem Antrag angibt und entsprechend nachweist, welchen Betrag in Cent je Kilowattstunde es im jeweils den Nachweisen der Begrenzungsvoraussetzungen zugrunde liegenden Geschäftsjahr gezahlt hat. Den entsprechenden Nachweis stellt eine Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2014 dar, in der der tatsächlich gezahlte Betrag in Cent je Kilowattstunde bestätigt wird. Dies gilt ebenfalls für Unternehmen, die nach Satz 2 für die Jahre 2015 bis 2018 eine Begrenzung auf jeweils maximal das Doppelte des Vorvorjahres erhalten können, obwohl sie die in § 64 EEG 2014 vorausgesetzte Stromkostenintensität nicht erfüllen. Diese Unternehmen müssen ebenfalls einen jährlichen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellen, für den die §§ 64, 66, 68 und 69 EEG 2014 im Übrigen entsprechend anzuwenden sind. Die Unternehmen müssen also insbesondere auch einen Mindeststromverbrauch von einer Gigawattstunde an der betreffenden Abnahmestelle und den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nachweisen. Unternehmen können im Rahmen einer Antragstellung auf Begrenzung nach den §§ 63 bis 69 EEG 2014 hilfsweise beantragen, anstelle der Begrenzung nach § 64 EEG 2014 die Begrenzung nach diesem Absatz zu erhalten." Hieraus wird nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei den Übergangs- und Härtefallbestimmungen in Wahrheit keine unterschiedliche Behandlung von unverändert fortbestehenden Rechtsträgern einerseits und umgewandelten Rechtsträgern andererseits gewollt habe. Ob diese differenzierte Regelung sinnvoll ist und durch sie nicht gerade in Sanierungsfällen wie dem der Klägerin mit der aus ihr folgenden, unvermittelten Belastung mit der neu geregelten EEG-Umlage die Sanierung erschwert oder gar vereitelt wird oder gerade dies gewollt ist, ist eine rechtspolitische Frage, die nicht durch das Gericht zu beantworten ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. IV. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016. Die Klägerin betreibt eine Eisengießerei und ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe 2008 (WZ 2008) der Klasse 24.51 zuzuordnen. Am 29. Juni 2015 beantragte die A-AG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: "Bundesamt") für die Abnahmestelle B-Straße in C-Stadt die Besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2016. Mit Schreiben vom 30. November 2015 (Blatt 213 - 218 der beigezogenen Behördenakten - BA) teilte die A-AG dem Bundesamt mit, dass notwendige Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens ergriffen worden seien, wobei ihm Rahmen der geplanten Restrukturierungen eine planmäßige Insolvenz der A-AG zum 1. Dezember 2015 sowie eine voraussichtliche Übernahme durch einen Investor im Rahmen eines Asset Deals zum 1. Januar 2016 stattfinden solle; die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der bisherigen A-AG werde sich in der neuen Gesellschaft - der Klägerin - nahezu vollständig wiederfinden. Die Klägerin wurde zur Beurkundung durch den Notar G. in H-Stadt am 18. Dezember 2015 gegründet (Blatt 515 ff. BA). Geschlossen wurde der Unternehmenskaufvertrag mit Auflassung zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-AG und der Klägerin zur Beurkundung durch den Notar G. in H-Stadt am 22. Dezember 2015 (Blatt 236 ff. = Blatt 405 ff. BA). Nach Anhörung der Klägerin durch Schreiben des Bundesamtes vom 12. Dezember 2016 (Blatt 558 ff. BA) und Äußerung der Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2017 (Blatt 567 ff. BA) lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 14. Februar 2017 (Blatt 572 - 575 BA = Blatt 3 - 6 d.A.) den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für die Annahmestelle B-Straße in C-Stadt ab und führte zur Begründung an, dass die Übertragung von nach den Härtefallregelungen des § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014 erteilten Begrenzungsbescheiden auf einen anderen Rechtsträger ausgeschlossen sei. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. März 2017 (Blatt 587 BA) ließ die Klägerin hiergegen Widerspruch einlegen, dem die Beklagte nicht abhalf (Vermerk vom 23. Februar 2017, Blatt 592 - 595 = Blatt 602 - 605 = Blatt 609 - 612R BA) und durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2017 (Blatt 622 - 630 BA = Blatt 7 - 15 d.A.) zurückwies. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 19. Dezember 2017 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Blatt 621 BA). Am 22. Januar 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, zu deren Begründung sie mit Schriftsätzen vom 11. Mai 2018 und 25. Juli 2018 zur Unternehmenskontinuität sowie der Anwendbarkeit des Härtefallstatus vorträgt. Maßgeblich sei hier § 103 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 67 EEG 2014. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 14. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 19. Dezember 2017 zu verpflichten, die EEG-Umlage für die Abnahmestelle A GmbH, B-Straße, C-Stadt, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 29. Juni 2015 für das Jahr 2016 zu begrenzen; die Zuziehung eine Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die angegriffene Bescheidung durch das Bundesamt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Beiakten I Blatt 1 - 231, Beiakten II Blatt 232 - 639) der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.