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Urteil

5 K 2390/17.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2018:0919.5k2390.17.0A
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Leitsätze
Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung in der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen sind "außerordentliche Erträge" nach der Fachserie 4, Reihe 4.3, vorab zu eliminieren.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. April 2014 (Az.: 103834) sowie des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 15. Februar 2017 (Az.: 112 HFw-486/16) verpflichtet, dem Antrag der Klägerin vom 27. Juni 2013 entsprechend für die Abnahmestellen A. und B., für das Begrenzungsjahr 2014 die EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG 2012 zu begrenzen, Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung in der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen sind "außerordentliche Erträge" nach der Fachserie 4, Reihe 4.3, vorab zu eliminieren. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. April 2014 (Az.: 103834) sowie des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 15. Februar 2017 (Az.: 112 HFw-486/16) verpflichtet, dem Antrag der Klägerin vom 27. Juni 2013 entsprechend für die Abnahmestellen A. und B., für das Begrenzungsjahr 2014 die EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG 2012 zu begrenzen, Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist begründet, denn die Beklagte hat eine Begrenzung der von der Klägerin für das Jahr 2014 geschuldeten EEG-Umlage in der angegriffenen Bescheidung durch das Bundesamt zu Unrecht abgelehnt. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15a des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) - im Folgenden: "EEG 2012" -, als der mit dem Ablauf der materiellen Ausschlussfrist für die Antragstellung am Montag, dem 1. Juli 2013, geltenden Fassung (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 -, NVwZ 2011, 1069, juris Rn. 15). Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Begrenzung ihrer EEG-Umlage im Wege der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen, denn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EEG 2012 liegen vor. Der Normbefehl für den Begrenzungszeitraum 2014 lautet: (1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007), mindestens 14 Prozent betragen hat, c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und 2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden. (2) 1 Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. 2 Für die Bescheinigungen nach Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend. 3 Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen. Zwischen den Beteiligten umstritten ist das Vorliegen der Voraussetzungen von § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EEG 2012. Die dort in Bezug genommene, unter www.destatis.de veröffentlichte Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, bestimmt die Kostenstruktur der Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden. Sie regelt eine statistische Erhebung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe mit jährlicher Periodizität und definiert die Bruttowertschöpfung wie folgt: Die Bruttowertschöpfung umfasst - nach Abzug sämtlicher Vorleistungen - die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt ist. Zur Ableitung und zum Inhalt der Leistungsgrößen wird dort vorangestellt: Eine Gegenüberstellung der in der Erhebung erfragten Aufwendungen und Erträge der Periode führt zum Produktionskonto, aus dem verschiedene Leistungsgrößen abgeleitet werden können. Dabei werden außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge in die Erhebung jedoch nicht einbezogen, so dass sich die Ergebnisse auf die typische und spezifische Leistungserstellung der Unternehmen beschränken. Die eigentliche Ermittlung der Bruttowertschöpfung geschieht in folgenden Schritten: Gesamtumsatz ± Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion + Selbsterstellte Anlagen = Bruttoproduktionswert (Gesamtleistung) Bruttoproduktionswert - Materialverbrauch, Einsatz an Handelsware, Kosten für Lohnarbeiten = Nettoproduktionswert Nettoproduktionswert - Sonstige Vorleistungen = Bruttowertschöpfung Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist es dem Gesetzgeber unbenommen, auf Regelungen ohne Rechtsnormqualität, die er vorfindet, in seiner Rechtsnormsetzung Bezug zu nehmen und diese in der Fassung, die sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gesetzgebers hat, in sein normatives Regelungswerk zu integrieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist jedoch der außerordentliche Ertrag, den die Klägerin durch den Verkauf von im Rahmen des Asset Deals übernommenen fertigen Erzeugnissen aus der Produktion sowie dem Einsatz und der Weiterverarbeitung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie unfertigen Erzeugnissen der C-GmbH erlangt hat, zu bereinigen. Das Gericht folgt dabei der Klägerin, die zunächst den Wert der von der C-GmbH übernommenen Bestände von Produktions- auf Anschaffungskosten herabsetzte und sodann buchhalterisch um den Wert des noch vorhandenen Bestands korrigiert hat. Wert der übernommenen Bestände am 31. März 2012: 9,6 Mio. Anschaffungskosten nach dem Kaufpreis im Rahmen der Insolvenz: - 2,3 Mio. Differenz: = 7,3 Mio. Korrekturbuchung in SAP zum 1. April 2012: 7,3 Mio. Verbleibender Korrekturbetrag zum 31. Dezember 2012: - 1,3 Mio. Dieser Schritt dürfte zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig sein. Streitig ist jedoch der nächste Schritt, nämlich die Eliminierung des so erlangten Vorteils in Höhe von 5,9 Mio. Euro bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung. Hier gilt, dass der Vorteil, den die Klägerin aufgrund des Asset Deals erlangt hat, ihr hinsichtlich der EEG-Umlage-Begrenzung nicht schadet. Bei diesem Vorteil handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, nicht um ein bloßes Handelsgeschäft, der jedoch als solcher gerade nicht in die Ermittlung der Bruttowertschöpfung einzubeziehen ist. Zumindest für den Begrenzungszeitraum 2014 handelt es sich bei einem "außerordentlichen Ertrag" - in Anlehnung an den damals noch gültigen § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB - um einen Vorgang außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Dieser muss selten bzw. unregelmäßig sein, d.h. sich in der absehbaren Zukunft vermutlich nicht wiederholend, in hohem Maße von ungewöhnlicher Art und für die betroffene Gesellschaft materiell bedeutsam bzw. wesentlich (vgl. MüKoBilanzR/ Kessler/Freisleben , 1. Aufl. 2013, HGB § 277 Rn. 90); ob und ggf. wie sich der im Handelsrecht geänderte Begriff "außergewöhnlich" für spätere Begrenzungszeiträume auswirkt (vgl. Beck Bil-Komm/ Grottel , 11. Aufl. 2018, HGB § 285 Rn. 872), kann dahingestellt bleiben, da diese nicht Streitgegenstand sind und die Fachserie 4, Reihe 4.3, Fassung 2016, die Terminologie der hier maßgeblichen Fassung 2007 beibehält. Der Erwerb von Beständen aus der Liquidationsmasse der C-GmbH fällt hierunter. Die Fachserie 4, Reihe 4.3, ist erkennbar nicht auf Insolvenzfälle ausgerichtet. Daher sieht das Gericht als für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung letztlich maßgeblich nicht die rein tatsächlich betrachteten Leistungsgrößen an, sondern hält den - quasi vor die Klammer der in Beziehung gesetzten Leistungsgrößen gezogenen - Ausschluss der außerordentlichen (und betriebsfremden Aufwendungen und) Erträge für zwingend, denn nur so kann die Atypizität, auf die die statistische Betrachtung hier nicht ausgerichtet ist, ausgeglichen werden. Die Klägerin hält sich damit an die von § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EEG 2012 verlangte Vorgehensweise. Der Sicht des Statistischen Bundesamts in dessen eMail-Nachricht vom 21. Februar 2014 (Bl. 592 BA) vermag das Gericht nicht zu folgen. Wenn dergestalt "[d]ie Volatilität der Vorleistungen ... in den Ergebnissen der Kostenstrukturerhebung im Verarbeitenden Gewerbe ihren Ausdruck finden" sollte, wäre die für Ableitung und Inhalt der Leistungsgrößen vorab verlangte Bereinigung um außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge nicht zu erklären; sie ließe sich auch nicht anhand der vorgegeben Berechnung nachvollziehen (vgl. Reshöft/Schäfermeier/ Jennrich , EEG, 4. Aufl. - 2014, § 41 Rn. 31). Das im Fall der Klägerin hieraus folgende Ergebnis einer Stromkostenintensität von mindestens 14,4 Prozent - bei Beschränkung der Betrachtung auf das Konto "#Umgliederung Korrektur asset deal 350000" - erweist sich so als ein aussagekräftiger Wert über die Stromkostenintensität des Unternehmens. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, um eine Klärung hinsichtlich der verfahrensübergreifend bedeutsamen Frage der rechtlichen Handhabung der normativ in Bezug genommenen Fachserie 4, Reihe 4.3, zu ermöglichen, auf die über § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EEG hinaus weiter in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014/EEG 2017 verwiesen wird. Die Beteiligten streiten um eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014. Die Klägerin ist Herstellerin von Leichtmetallfelgen für die Automobilbranche, gehört zum produzierenden Gewerbe und ist durch einen Asset Deal aus der Liquidation der Vermögensmasse der C-GmbH hervorgegangen. Sie betreibt eine Abnahmestelle in ihrem Werk A-Stadt, A-Straße, A-Stadt, sowie in ihrem Werk B-Stadt, B-Straße, B-Stadt. Mit am Montag, dem 1. Juli 2013 (vgl. Bl. 485 d. Behördenakten - BA), wie bereits zuvor über das Portal ELAN K2 eingegangenem Antrag an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: "Bundesamt") beantragte die Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014. Das Bundesamt prüfte zunächst am 5. September 2013 die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen (Bl. 487, 488 BA) und sah weiteren Klärungsbedarf, wegen dem es sich mit Schreiben vom 7. November 2013 (Bl. 491, 492 BA) an die Klägerin wandte; konkret ging es um einzelne Posten der Bruttowertschöpfung sowie um die Zusammensetzung "Sonstiger Kosten". Die Klägerin reagierte hierauf durch Schreiben vom 15. November 2013 (Bl. 494 BA mit Anlagen Bl. 495 - 498 BA). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (Bl. 536 - 538 BA) kam das Bundesamt auf Fragen der Bruttowertschöpfung zurück und führte im Einzelnen festgestellte Abweichungen an, die sich aus dem Effekt der günstig übernommenen Vorräte ergäben. Die Klägerin nahm hierauf mit Schreiben vom 30. Januar 2014 (Bl. 541 - 547 mit Anlagen als Bl. 548 - 558 BA) Stellung. Durch Bescheid vom 16. April 2014 (Bl. 609 - 611 BA = Bl. 20 - 22 d.A.) lehnte das Bundesamt die Begrenzung für die beiden Annahmestellen ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, warum aus seiner Sicht die Korrektur eines Sondereffekts bei der Bruttowertschöpfung nicht möglich sei sondern vielmehr die (Verkehrs-) Werte der im Rahmen des Asset Deals übernommenen Vermögensgegenstände ausschlaggebend blieben; würden die fiktiv gebildeten Werte eliminiert bzw. durch die tatsächlichen Anschaffungskosten ersetzt, sinke die Quote Stromkosten zu Bruttowertschöpfung unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Wert von 14 Prozent. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. April 2014 (Bl. 615, 616 BA) erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch, die bereits zuvor mit Schreiben vom 17. April 2014 (Bl. 612, 613 BA) um Akteneinsicht gebeten hatten. Begründet wurde der Widerspruch durch Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. August 2014 (Bl. 665 - 669, auf gewöhnlichem Postweg mit Anlagen übersandt als Bl. 676 - 735 BA). Mit Schreiben vom 13. November 2014 (Bl. 736, 737 BA) wandten sich die Bevollmächtigten der Klägerin erneut an das Bundesamt. Mit weiterem Schreiben vom 4. Februar 2015 an das Bundesamt führte die D-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Bruttowertschöpfung bei der Klägerin weiter aus und ermittelte ein Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von 17,01 Prozent. Im Folgenden führten die Bevollmächtigten der Klägerin mit dem Bundesamt weitere Korrespondenz unter Vorlage von Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. In dieser verlangte das Bundesamt mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Bl. 802, 803 BA) eine möglichst detaillierte tabellarische Darstellung der Vorratskonten sowie eine ergänzende Wirtschaftsprüfer-Bescheinigung zur geänderte Bruttowertschöpfung, die die D-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter dem 29. Mai 2015 erteilte (vgl. Bl. 805 BA, Bericht mit Anlagen als Bl. 827 - 844 BA). Das Bundesamt machte mit Schreiben vom 9. September 2015 (Bl. 862 - 864 BA weiteren Klärungsbedarf geltend, worauf die Klägerin durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten nebst beigefügter Stellungnahme der D-Wirtschaftsprüfer unter dem 13. Oktober 2015 antwortete (Bl. 870, 871 mit Anlage Bl. 872 - 874 BA). Nach diverser weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten und erneuter Prüfung innerhalb des Bundesamtes (vgl. Bl. 944 - 949 BA) wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 (Bl. 963 - 968 BA = Bl. 25 - 31 d.A.) den Widerspruch zurück; zur Post gegeben wurde der Widerspruchsbescheid als Übergabe-Einschreiben am 16. Februar 2017 (vgl. Bl. 970). Am 17. März 2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt die Klägerin insbesondere durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. Februar 2018 (Bl. 46 - 71 = Bl. 74 - 99 d.A.) und 4. September 2018 (Bl. 128 - 141 d.A.) aus, warum der von der Klägerin erwirtschaftete Ertrag aus dem Umschlag der im Rahmen der Insolvenz erworbenen Vorratsbestände als außerordentlicher Ertrag im Rahmen der Bruttowertschöpfung nicht berücksichtigt werden dürfe, so dass das Verhältnis zwischen den von der Klägerin zu tragenden Stromkosten und der Bruttowertschöpfung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 15,8 Prozent und damit "mindestens 14 Prozent" betrage, mithin der Begrenzungsanspruch erfüllt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. April 2014 (Az.: XXXXXX) sowie des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 15. Februar 2017 (Az.: XXXXXX) zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin vom 27. Juni 2013 entsprechend für die Abnahmestellen B. Werk B., und A. Werk A, für das Begrenzungsjahr 2014 die EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG 2012 zu begrenzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2018 (Bl. 116 - 121 d.A.) die Bescheidung durch das Bundesamt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Beiakten III Bl. 1 - 405, Beiakten II Bl. 406 - 788, Beiakten I Bl. 789 - 993 BA ).