Urteil
5 K 4466/17.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0213.5K4466.17.F.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 4. März 2015 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. April 2017 (Az.: …) verpflichtet, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 die EEG-Umlage für den Strombezug und -verbrauch am „Tanklager I-Stadtteil“, I-Stadtteil (vormals O-Straße), L-Stadt zu begrenzen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 4. März 2015 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. April 2017 (Az.: …) verpflichtet, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 die EEG-Umlage für den Strombezug und -verbrauch am „Tanklager I-Stadtteil“, I-Stadtteil (vormals O-Straße), L-Stadt zu begrenzen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für die Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“, I-Stadtteil (vormals O-Straße 5), L-Stadt abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –, juris Rn. 15; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/16 –, juris Rn. 19; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2017 – 5 K 1624/16.F –, juris Rn. 34). Nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 lief die materielle Ausschlussfrist für einen auf das Jahr 2015 bezogenen Begrenzungsantrag am 30. September 2014 ab. Im vorliegenden Verfahren ist daher für den geltend gemachten Anspruch auf das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) in seiner Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ff.), das am 1. August 2014 in Kraft getreten ist (im Folgenden: „EEG 2014“), abzustellen. Der seitens der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach der Besonderen Ausgleichsregelung der §§ 63 ff. EEG 2014. Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Begrenzung ihrer EEG-Umlage an der Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ im Wege der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen, da die Voraussetzungen des § 64 i.V.m. § 63 EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2015 bezüglich der Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ vorliegen. In § 64 EEG 2014 ist unter der Überschrift „Stromkostenintensive Unternehmen“ bestimmt: (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Abs. 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. […] (2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt: […] Weiter ist in Absatz 6 von § 64 EEG 2014 bestimmt: (6) Im Sinne dieses Paragraphen ist 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen, […] Zunächst handelt es sich sowohl bei der Klägerin als auch ihrer Niederlassung A L-Stadt – dies ist zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig – um ein Unternehmen bzw. einen selbstständigen Teil eines Unternehmens nach Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2014, sodass in einem ersten Prüfungsschritt die Voraussetzung des § 64 Abs. 1 EEG 2014 hinsichtlich der Branchenzugehörigkeit des antragstellenden Unternehmens erfüllt ist. Die Klägerin produziert am Standort L-Stadt in den „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ stickstoffhaltige Chemikalien, insbesondere mineralische Düngemittel, sodass sie der Wirtschaftszweignummer 20.15 „Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes 2008 – WZ 2008 – und damit der Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2014 unterfällt. Neben der Zuordnung des beantragenden Unternehmens ist aber auch die Zuordnung der einzelnen Abnahmestelle in einem zweiten Prüfungsschritt entscheidend, da nach § 64 Abs. 2 EEG die EEG-Umlage an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, begrenzt wird. Die Branchenzugehörigkeit eines Unternehmens muss also auch „an der Abnahmestelle“ vorliegen. Damit soll die Begrenzung zielgenau für die Bereiche des Unternehmens erfolgen, in denen Aktivitäten stattfinden, welche die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien als im internationalen Wettbewerb stehend identifizieren (vgl. BT-Drs. 18/1891, S. 209; Posser/Altenschmidt in: Frenz / Müggenborg / Cosack / Eckardt, EEG 2014, 4. Auflage 2015, § 64 Rn. 17). Erforderlich ist daher, dass auch die zu begrenzende Abnahmestelle selbst einer Branche nach der Anlage 4 zum EEG 2014 unterfällt. Diese Zuordnung ist zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Abnahmestelle „Tank-lager I-Stadtteil“ streitig. Die übrigen Voraussetzungen einer etwaigen Begrenzungsentscheidung zugunsten der Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ stehen zwischen den Beteiligten nicht in Zweifel. Vorliegend handelt es sich bei dem „Tanklager I-Stadtteil“ um eine gesonderte, einzeln zu betrachtende Abnahmestelle, da sich die Abnahmestellen „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ und „Tanklager I-Stadtteil“ nicht auf einem in sich geschlossenen Betriebsgelände (vgl. § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014) befinden, auch wenn beide Abnahmestellen ein über die Pipeline in sich geschlossenes Produktionssystem bilden. Denn das historisch bedingte räumliche Auseinanderfallen der Abnahmestellen „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ und „Tanklager I-Stadtteil“ – und damit die räumliche Standortgestaltung der Niederlassung A L-Stadt – ist ebenso wenig für die Beurteilung einer Abnahmestelle zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt keinen Einfluss auf die durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vorgegebene räumliche Anordnung ihrer Betriebsteile hatte. Dies wäre allenfalls von Belang, wenn es sich bei den Abnahmestellen „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ und „Tanklager I-Stadtteil“ um ein einheitliches Betriebsgelände handeln würde, da auch bei räumlich getrennten Bereichen ein räumlicher Zusammenhang noch gewahrt sein und ein in sich geschlossenes Betriebsgelände vorliegen kann. Funktionelle oder historische Gründe sind für die Beurteilung der Einheitlichkeit des Betriebsgeländes jedoch irrelevant. Es liegt kein in sich abgeschlossenes Betriebsgelände mehr vor, wenn zwar die elektrischen Einrichtungen über eine Distanz von mehreren Kilometern zusammenhängend sind – wie vorliegend im Fall des „Tanklagers I-Stadtteil“, dass über die Pipeline mit den „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ verbunden ist –, sich zwischen den Geländen des Unternehmens jedoch beispielsweise Straßen, Felder, Wohnbebauung etc. befinden. Eine Zusammenrechnung gar aller oder eines Teils der über das Bundesgebiet, ein Bundesland oder eine Stadt verstreuten Entnahmestellen zu einer Abnahmestelle ist nicht möglich. Verfügt ein Unternehmen über verschiedene räumlich getrennte Betriebsgelände, so können die Strombezüge der einzelnen Entnahmepunkte nicht in ihrer Gesamtheit – als an einer Abnahmestelle bezogen – zusammengerechnet werden. Unternehmen, die an mehreren Standorten eines Stadtteils produzieren, können demzufolge nicht ohne weiteres ihre Strombezüge bündeln (vgl. Küper/Denk, in: Säcker, EEG 2014, 3. Auflage 2015, Rn. 244 ff.). Entgegen der Ansicht der Beklagten unterfällt die Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ jedoch selbst der Wirtschaftszweignummer 20.15 der WZ 2008. Nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 lit. d EEG 2014 ist der Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Landesämter in Anwendung der WZ 2008 zu führen, wobei das Bundesamt an die Zuordnungen der statistischen Landesämter nicht gebunden ist, sondern über ein eigenverantwortliches Prüfungsrecht verfügt (BT-Drs. 18/1891, S. 212). Diese Nachweispflicht umfasst aber nur den Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens an sich durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der WZ 2008. Bezogen auf die Nachweisführung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG hinsichtlich der einzelnen Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, enthält das EEG 2014 keine Vorgaben. Insofern hat das Statistische Landesamt K-Bundesland mit E-Mail vom 18. November 2014 zu der Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ erklärt, eine Bescheinigung nur für die Betriebsstätte in der M-Straße in N-Ortsteil (= Zweigniederlassung A L-Stadt mit der Abnahmestelle „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ am gleichen Standort) ausstellen zu können, da Abnahmestellen oder Zusammenfassungen, die für andere als statistische Zwecke vorgenommen würden, nicht im Unternehmensregister erfasst würden und nicht Gegenstand der Klassifizierungen seien. Es wurde daher auf den Betrieb abgestellt, worunter eine Niederlassung an einem bestimmten Ort zu definieren sei, zu dem „zusätzlich örtlich und (!) organisatorisch angegliederte Betriebsteile“ zählten (Bl. … BA). Die Betrachtung des „Tanklager I-Stadtteil“ erfolgte daher anhand der Niederlassung A L-Stadt und der zugehörigen Abnahmestelle „Produktionsanlagen N-Ortsteil“, ohne dass für die jeweiligen Abnahmestellen eine eigene separate Bescheinigung ausgestellt wurde. Dass die Beklagte die Bescheinigung für die Niederlassung A L-Stadt für die Klassifizierung der Abnahmestelle „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ herangezogen hat, ist dem Umstand geschuldet, dass sich die Produktionsanlagen am gleichen räumlichen Standort befinden. Dennoch muss auch für die Zuordnung der einzelnen Abnahmestelle auf die WZ 2008 zurückgegriffen werden, da diese verbindliche Vorgaben zu der Klassifizierung der einzelnen Wirtschaftszweige in den jeweiligen Abschnitten sowie den Vorbemerkungen trifft. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist jedoch nicht die Tätigkeit an der Abnahmestelle isoliert zu betrachten, sofern weitere Zuordnungskriterien der WZ 2008 zu berücksichtigen sind. Dabei steht dem Bundesamt bei der Anwendung der WZ 2008 kein eigenständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht in dem Sinne zu, dass es sich von den Vorgaben der WZ 2008 lösen könnte. Dies lässt sich auch nicht aus der in der Gesetzesbegründung niedergelegten Formulierung hinsichtlich der eigenverantwortlichen Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes anzusehen ist, entnehmen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. August 2017 – 6 A 1908/15 –, juris Rn. 52 ff.). Das Bundesamt hat daher bei seiner Beurteilung einer Unternehmenstätigkeit bzw. der Abnahmestelle die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 zugrunde zu legen und sich bei der Rechtsanwendung an den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 8 B 41/17 –, juris Rn. 12). Weiter ist festzuhalten, dass weder die WZ 2008 noch die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 veröffentlicht wurde, und ihrerseits auf der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC Rev. 4) der Vereinten Nationen basiert und auf die die WZ 2008 rechtsverbindlich aufbaut, den Begriff der Abnahmestelle selbst oder diese als statistische Einheit berücksichtigen. Die WZ 2008 dient dazu, die wirtschaftlichen Tätigkeiten statistischer Einheiten in allen amtlichen Statistiken einheitlich zu erfassen (WZ 2008, S. 3). Sie ist ein statistisches Instrument, das einzeln aufgelistete statistische Einheiten – wie beispielsweise die Unternehmensgruppe, das Unternehmen oder fachliche und örtliche Einheiten – zur Klassifizierung abbildet (WZ 2008, S. 22), insofern wird bei der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht nach Besitzverhältnissen, rechtlicher Organisation oder Operationsformen einer Einheit, da sich diese Merkmale nicht auf die Tätigkeit selbst beziehen, unterschieden. Beschrieben wird die Produktionstätigkeit (WZ 2008, S. 10). Das Grundkonzept für die Klassifizierung einer Einheit nach wirtschaftlichen Tätigkeitenbildet deren Wertschöpfung. Die Bruttowertschöpfung wird definiert als Differenz zwischen dem Produktionswert und den Vorleistungen (vgl. WZ 2008, S. 24). Am Standort „Tanklager I-Stadtteil“ findet jedoch keine eigene Produktionstätigkeit und damit keine Wertschöpfung statt, sondern der Grundstoff Ammoniak zur Herstellung der Düngemittel wird am Hafen in L-Stadt angeliefert und über das „Tanklager I-Stadtteil“ zu den „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ transportiert, um dort verarbeitet zu werden. Eine solche Tätigkeit – Verkehr und Lagerei – wäre voraussichtlich dem Abschnitt H der WZ 2008 zuzuordnen, wobei die Wirtschaftszweignummer 49.50.0 den „Transport in Rohrfernleitungen“ von Gasen, Flüssigkeiten, Schlämmen und anderen Gütern in Rohrfernleitungen sowie den Betrieb von Pumpstationen für Rohrfernleitungen umfasst und der Wirtschaftszweignummer 52.10.0 die Lagerei unterfällt. Solche Tätigkeiten zählen nicht zu dem produzierenden Gewerbe, sodass unter diese Klassifizierung zu fallende Abnahmestellen bereits diese Voraussetzung für eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erfüllen. Bei einer isoliert abschnittsbezogenen Betrachtung der WZ 2008 wäre daher der Beklagten zuzustimmen, dass die Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ nicht dem produzierenden Gewerbe und daher keiner Branche nach Anlage 4 EEG 2014 zuzuordnen wäre. Jedoch ist bezogen auf die Anwendung der WZ 2008 nicht ersichtlich, dass das Bundesamt die WZ 2008 nur in Teilbereichen – also nur hinsichtlich der Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige und den entsprechenden Abschnitten – anzuwenden hat. Vielmehr sind für eine exakte Klassifizierung der Unternehmen oder eben auch der betroffenen Abnahmestellen unter die jeweiligen Abschnitten der WZ 2008 insbesondere auch die Unterklassen und die Erläuterungen bedeutsam (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. August 2017 – 6 A 1908/15 –, juris Rn. 47; so auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 8 B 41.17 –, juris Rn. 7, das auf die Erläuterungen der WZ 2008 Bezug nimmt) – sowie die Vorbemerkung der WZ 2008 heranzuziehen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/16 –, juris Rn. 19, 22). Nach der WZ 2008 ist die Haupttätigkeit einer statistischen Einheit die Tätigkeit, die den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung dieser Einheit leistet. Es ist nicht erforderlich, dass die Haupttätigkeit 50 % oder mehr der gesamten Wertschöpfung der Einheit ausmacht. Als Nebentätigkeit gilt jede andere Tätigkeit der Einheit, deren Produktionsergebnis Waren oder Dienstleistungen für Dritte sind. Unterschieden werden muss zwischen Haupt- und Nebentätigkeiten einerseits und Hilfstätigkeiten andererseits. Haupt- und Nebentätigkeiten werden gewöhnlich mit Unterstützung einer Reihe von Hilfstätigkeiten ausgeführt (z. B. Rechnungswesen, Transport, Lagerung, Einkauf, Verkaufsförderung, Reparatur und Wartung usw.). Hilfstätigkeiten dienen somit allein zur Unterstützung der Haupt- oder Nebentätigkeiten einer Einheit, indem sie Waren oder Dienstleistungen für den ausschließlichen Einsatz in dieser Einheit bereitstellen (vgl. WZ 2008, S. 20 f). Gerade der Umstand, dass vorliegend die Besonderheit gegeben ist, dass in dem „Tanklager I-Stadtteil“ selbst keine eigene Wertschöpfung stattfindet, sondern nur die Entgegennahme des über den Hafen L-Stadt angelieferten Ammoniaks sowie dessen Lagerung und Transport zu der Abnahmestelle „Produktionsanlagen N-Ortsteil“, in der der Ammoniak verarbeitet wird, führt im Einzelfall der Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ dazu, dass diese nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten unter Heranziehung der Niederlassung A L-Stadt und der Produktion an deren Standort an der Abnahmestelle „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ zu klassifizieren ist. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargestellt, dass das „Tanklager I-Stadtteil“ ausschließlich der Versorgung der „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ mit Ammoniak innerhalb eines in sich geschlossenen Produktionssystems über die Pipeline dient, sodass beide Abnahmestellen derselben wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmensteils – der Zweigniederlassung A L-Stadt – dienen. Diese Tätigkeiten, die in dem „Tanklager I-Stadtteil“ vorgenommen werden, sind daher als Hilfstätigkeiten für die Produktion der stickstoffhaltigen Chemikalien, insbesondere mineralischen Düngemittel, in den „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ zu klassifizieren. Hilfstätigkeiten dienen jedoch allein zur Unterstützung der Haupt- oder Nebentätigkeiten einer Einheit (WZ 2008, S. 20 f., so auch NACE Rev. 2, Unterabschnitt 2.2; ISIC Rev.4, S. 13 f.). Der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebentätigkeiten einerseits und Hilfstätigkeiten andererseits kommt daher im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren eine besondere Bedeutung zu. Es ist weder ersichtlich noch seitens der Beklagten bestritten, dass es sich bei der Entgegennahme, Lagerung und dem Transport des Ammoniaks nicht um eine reine Hilfstätigkeit handelt. Denn eine Hilfstätigkeit ist gegeben, wenn die Tätigkeit ausschließlich der betreffenden Einheit dient, die eingesetzten Produktionsfaktoren zu den laufenden Kosten der Einheit beitragen, der Output (in der Regel Dienstleistungen, selten Waren) nicht Teil des Endprodukts der Einheit ist und zur Entstehung von Bruttoanlagevermögen führt sowie eine vergleichbare Tätigkeit ähnlichen Umfangs in ähnlichen Produktionseinheiten ausgeübt wird (vgl. WZ 2008, S. 21, so auch NACE Rev. 2, Unterabschnitt 2.2). Diese Voraussetzungen sind nach den Angaben der Klägerin durch die Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ erfüllt, insbesondere steht die Produktion mineralischer Düngemittel im internationalen Wettbewerb mit anderen Unternehmen, bei denen die Standortbedingungen üblicherweise anders ausgestaltet sind und insbesondere Lagerung und Produktion nicht auseinanderfallen, was bereits mit den chemischen Eigenschaften des zu verarbeitenden Ammoniaks zu begründen ist. Aufgrund der bindenden statistischen Vorgaben der WZ 2008, die zur Klassifizierung sowohl des Unternehmens als auch der Abnahmestelle heranzuziehen sind, kann daher der Beklagten nicht gefolgt werden. Angesichts der vorliegenden Hilfstätigkeit des „Tanklagers I-Stadtteil“ ist eine gesonderte, von der Zweigniederlassung A L-Stadt bzw. der Abnahmestelle „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ unabhängige Betrachtung und Klassifizierung der Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht möglich. Daher kann trotz der abnahmestellenbezogenen Zuordnung die Unternehmenstätigkeit der Zweigniederlassung A L-Stadt in den „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ nicht außer Betrachtung bleiben, denn dies würde einen Widerspruch zu den Wertungen und Vorgaben der WZ 2008 darstellen. Diese Zuordnung der Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ zu der Wirtschaftszweignummer 20.15, die sich rein auf die Anwendung der Kriterien der WZ 2008 stützt und damit nicht zu einer im EEG 2014 nicht vorgesehenen Privilegierung führt, wird auch durch den Sinn und Zweck des EEG 2014 gestützt und steht nicht im Widerspruch zu der gebotenen restriktiven Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung, da sie unter Anwendung des gesetzgeberisch vorgesehenen Instrumentariums Klassifizierung des Unternehmens und der Abnahmestelle erfolgt, das auf den Grundlagen NACE Rev. 2 und ISIC Rev.4 beruht. Ziel der Besonderen Ausgleichsregelung ist es, einen Ausgleich zwischen der Förderung erneuerbarer Energien sowie der Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der intermodalen Wettbewerbsfähigkeit von Schienenbahnen zu schaffen (Säcker in: Säcker, a.a.O., § 63 Rn. 2). Die Besondere Ausgleichsregelung soll daher die wirtschaftliche Mehrbelastung begrenzen, die sich für besonders stromintensive Unternehmen aus der EEG-Förderung ergibt. Abnehmer mit stromintensiven Produktionsbedingungen, deren Produkte in einem besonderen Maße dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, würden ohne die Besondere Ausgleichsregelung in eine ungünstige internationale Wettbewerbssituation gelangen, die sie zu einer Abwanderung aus Deutschland aufgrund zu hoher Strompreise bewegen könnte (BT-Drs. 18/1449, S. 25 f.). Die Wettbewerbsfähigkeit der berechtigten Unternehmen ist jedoch nicht das ausschließliche Ziel, sondern nur soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen nicht privilegierter Verbraucher vertretbar ist (§ 63 EEG 2014 a.E.; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –, juris Rn. 22). Unabhängig von der jeweiligen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2017 – 6 A 1706/15 –, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Frankfurt, Urteil vom 05. September 2018 – 5 K 2048/17.F –, juris Rn. 20). Die ordnungsgemäße Anwendung der WZ 2008 und ihrer detaillierten, umfangreichen Zuordnungskriterien führt dazu, dass die Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ “ aufgrund der dort verrichteten Hilfstätigkeit für die Zweigniederlassung A L-Stadt mit der Abnahmestelle „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ ebenfalls der Wirtschaftszweignummer 20.15 zuzuordnen ist, sodass die Besondere Ausgleichsregelung auf sie anzuwenden ist, um die gesetzgeberisch beabsichtigte zielgenaue Begrenzung für die Bereiche des Unternehmens in denen Aktivitäten stattfinden, welche die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien als im internationalen Wettbewerb stehend identifizieren, zu gewährleisten. Die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien setzen voraus, dass Beihilfen auf Wirtschaftszweige beschränkt sind, deren Wettbewerbsposition aufgrund ihrer Strom- und Handelsintensität in Anbetracht der Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien gefährdet wäre, und stellen dabei darauf ab, dass das Unternehmen in einem in Anhang 3 der Leitlinien – auf denen die Anlage 4 EEG 2014 basiert – genannten Wirtschaftszweige tätig ist (Rn. 185). Den Mitgliedstaaten wird dabei weiter aufgegeben, sicherzustellen, dass die Beihilfeempfänger innerhalb eines beihilfefähigen Wirtschaftszweiges anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien ausgewählt werden und Beihilfen grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in ähnlicher Lage befinden (Rn. 187). Aufgrund der Zuordnung der Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ unter die Wirtschaftszweignummer 20.15 sind die gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sodass die daraus resultierende Privilegierung nicht privilegierte Unternehmen und sonstige Endverbraucher nicht übermäßig belastet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin angesichts der in Streit stehenden rechtlichen Fragen und Wertungen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes zweckentsprechend zu führen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 239.152,66 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist nicht die Erteilung einer Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention, sodass Ziffer 44.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht einschlägig und kein Abschlag in Höhe von 25 Prozent der zu erwartenden Subvention vorzunehmen ist. Die Entscheidung über eine Begrenzung der EEG-Umlage obliegt allein dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der rechtlichen Vorgaben des EEG 2014. Diese Entscheidung ergeht nach § 66 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Letzteren verbleibt kein eigener Entscheidungsspielraum. Daher ist in der Begrenzungsentscheidung des Bundesamtes keine Bescheinigung im Sinne der Ziffer 44.2 des Streitwertkataloges zu sehen, sondern die Höhe der begehrten Begrenzung entscheidend. Die Klägerin begehrt an ihrer Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015. Die Klägerin unterhält zwei Standorte bzw. selbstständige Unternehmensteile in J-Bundesland und in K-Bundesland. Am Standort L-Stadt betreibt die Klägerin in der M-Straße in N-Ortsteil einen selbständigen Unternehmensteil, die Niederlassung A L-Stadt, die einer Branche der Anlage 4 EEG 2014 (Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes 2008 – WZ 2008 – Wirtschaftszweignummer 20.15: „Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen“, Abschnitt C: „Verarbeitendes Gewerbe“) zuzuordnen ist (Bl. … der Behördenakte – BA). Diese stellt verschiedene stickstoffhaltige Chemikalien, insbesondere mineralische Düngemittel her. Die Klägerin unterhält an diesem L-Stadt Standort drei separate Abnahmestellen: die Abnahmestelle „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ am Standort der Niederlassung A L-Stadt direkt, die Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ unter der Anschrift I-Stadtteil (ehemals O-Straße) in L-Stadt sowie die Abnahmestelle „Wasserwerk P-Ortsteil“. Das „Tanklager I-Stadtteil“ befindet sich in unmittelbarer Nähe des L-Stadt Hafens und dient dazu, den Rohstoff Ammoniak von speziellen Tankschiffen entgegenzunehmen und von dort aus über eine etwa 14 Kilometer lange, ausschließlich zum Ammoniaktransport genutzte Pipeline zu den „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ zu transportieren. Ausweislich der Anlage 5 der Wirtschaftsprüferbescheinigung stehen sowohl das „Tanklager I-Stadtteil“ als auch die „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ jeweils im räumlichen Zusammenhang zur jeweils benannten Abnahmestelle und dienen derselben wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmensteils, nämlich der Produktion von mineralischen Düngemitteln (Bl. … BA). Am 29. September 2014 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 ff. EEG 2014 für die Abnahmestellen „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ und „Tanklager I-Stadtteil“, in dem sie sowohl sich selbst (= Rechtsträgerin) als auch den Unternehmensteil (= A L-Stadt) sowie die beantragten Abnahmestellen dem Wirtschaftszweig 20.15 zuordnete und eine entsprechende Wirtschaftsprüferbescheinigung vorlegte. Mit Schreiben vom 14. November 2014 forderte das Bundesamt die Klägerin auf, einen Nachweis hinsichtlich der Klassifikation des „Tanklagers I-Stadtteil“ zu einer Branche nach Anlage 4 EEG 2014 zu erbringen (Bl. … BA). Mit E-Mail vom 18. November 2014 wandte sich die Klägerin an das Bundesamt unter Bezugnahme auf eine beigefügte E-Mail des Statistischen Landesamtes K-Bundesland, in der mitgeteilt wurde, dass nur für die Betriebsstätte / Niederlassung N-Ortsteil eine Bescheinigung ausgestellt werde, da Abnahmestellen oder Zusammenfassungen, die für andere als statistische Zwecke vorgenommen würden, nicht im Unternehmensregister erfasst würden und nicht Gegenstand der Klassifizierung seien (Bl. … f. BA). Mit Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2014 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass es beabsichtige, den Antrag hinsichtlich des „Tanklagers I-Stadtteil“ abzulehnen (Bl. … ff. BA). Durch Begrenzungsbescheid vom 27. Januar 2015 begrenzte die Beklagte die EEG-Umlage für die Abnahmestelle „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ (Bl. … ff. BA). Mit Bescheid vom 4. März 2015 (Bl. … ff. BA) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin für die Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ mit der Begründung ab, dass die Abnahmestelle die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 und Abs. 3 EEG 2014 nicht erfülle, da erhebliche Zweifel hinsichtlich deren Zuordnung zur Wirtschaftszweignummer 20.15 bestünden. Ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes stelle durch seine wirtschaftliche Tätigkeit aus den Ausgangsmaterialien tatsächlich neue Ware her. Dies sei bei dem „Tanklager I-Stadtteil“ nicht der Fall, sodass es weder der Wirtschaftszweignummer 20.15 noch überhaupt einem Wirtschaftszweig der Anlage 4 zum EEG zuzuordnen sei. § 64 EEG 2014 stelle darauf ab, dass das Unternehmen an der Abnahmestelle einer der Branchen der Anlage 4 angehöre, sodass die Zuordnung zu einer Branche nach Anlage 4 an jeder beantragten Abnahmestelle zwingend erforderlich sei. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 5. März 2015 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Abnahmestelle „Tanklager I-Stadtteil“ sei kein Nachweis erbracht worden, dass diese einer der in Anlage 4 des EEG 2014 aufgelisteten Branchen zuzuordnen sei, ein solcher Nachweis sei jedoch nach § 64 Abs. 1 EEG 2014 für jede Abnahmestelle gesondert zu führen. Ein Rückgriff auf die Eingruppierung der Niederlassung „Betriebsstätten N-Ortsteil“ sei nicht möglich, da es sich bei dem „Tanklager I-Stadtteil“ und den „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ um separate Abnahmestellen im Sinne des EEG 2014 handle. Daran könne auch die Verbindung über eine Pipeline nichts ändern. Die Beklagte verwies zur Begründung weiter auf das „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen“, Stand: 27. August 2014 (im Folgenden: „Merkblatt 2014“), wonach von einem in sich geschlossenen Betriebsgelände nicht mehr auszugehen sei, wenn sich die zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen über eine erhebliche Distanz erstreckten, wobei funktionelle oder historische Gründe diesbezüglich irrelevant seien. Am 12. Mai 2017 hat die Klägerin hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass nach den Erläuterungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 – die im Rahmen der umfassenden Verweisung ebenfalls Anwendung fänden –, die Zuordnung einer unselbständigen Hilfstätigkeit der Branchenzuordnung der jeweiligen Haupttätigkeit folge. Weder die WZ 2008 noch die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 würden den Begriff der „Abnahmestelle“ kennen, sondern bezögen sich auf „statistische Einheiten“ nach klar bestimmten Vorgaben. Sowohl die Klägerin selbst als auch die Zweigniederlassung A L-Stadt, die einen selbständigen Unternehmensteil darstelle, seien einer Branche nach Anlage 4 EEG 2014 zugeordnet. Die Klägerin übe am „Tanklager I-Stadtteil“ eine unselbständige Hilfstätigkeit zur Haupttätigkeit der „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ aus, denn die Entgegennahme, Lagerung und Weiterleitung des angelieferten Ammoniaks im „Tanklager I-Stadtteil“ diene ausschließlich den „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ zu deren Herstellung von Düngemitteln; eine Verarbeitung im Tanklager selbst finde nicht statt. Das „Tanklager I-Stadtteil“ sei nichts anderes als der verlängerte Arm der „Produktionsanlagen N-Ortsteil“. Da unselbständige Hilfstätigkeiten nach den ausdrücklichen Vorgaben der WZ 2008 zwingend der Zuordnung ihrer Haupttätigkeit folgten bzw. mit dieser insoweit als Einheit zu behandeln seien, sei die Branchenzugehörigkeit der „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ auf das „Tanklager I-Stadtteil“ zu übertragen. Dies werde zum einen durch den Wortlaut des § 64 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 EEG 2014 gestützt, wonach auf eine „Annahmestelle abgestellt werde, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen“ sei. Zum anderen komme es auch gesetzessystematisch nicht allein auf die Zuordnung der Abnahmestelle an, da nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 lit. d EEG 2014 der Nachweis über die Klassifizierung ausdrücklich nur bezogen auf das Unternehmen zu erbringen sei. Einen Nachweis bezogen auf eine Abnahmestelle kenne weder das EEG 2014 noch das Statistische Landesamt. Zuletzt spreche der Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 – nach dem die Begrenzung zielgenau für die Bereiche des Unternehmens erfolgen solle, in denen Aktivitäten stattfänden, die die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2014 (2014/C 200/01 – Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien) als im internationalen Wettbewerb stehend identifiziere – gegen eine abnahmestellenbezogene Auslegung. Sofern das „Tanklager I-Stadtteil“ entgegen der WZ 2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 ohne Berücksichtigung der „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ zugeordnet würde, läge darin eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Düngemittelherstellern, da sie im Gegensatz zu diesen auf eine zwingend erforderliche Tätigkeit nicht begrenzt würde, obwohl Konkurrenzunternehmen in vergleichbaren Fällen (Ammoniakanlieferung unmittelbar am Produktionsstandort) insoweit begrenzt würden. Der räumlichen Anordnung der Betriebsteile liege eine Entscheidung des Ministerrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugrunde, die die Klägerin nicht habe beeinflussen können. Da der Rohstoff Ammoniak zur Herstellung von Düngemitteln unentbehrlich sei und aufgrund gesetzlicher Einschränkungen für den Transport von Ammoniak nur die Nutzung der Pipeline möglich sei, seien die Entgegennahme des Ammoniaks und dessen Durchleitung zu den „Produktionsanlagen N-Ortsteil“ untrennbar mit dem Produktionsprozess verbunden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 4. März 2015 (Az.: …) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. April 2017 (Az.: …) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 die EEG-Umlage für den Strombezug und –verbrauch am „Tanklager I-Stadtteil“, I-Stadtteil (ehemals O-Straße), L-Stadt, zu begrenzen, weiter die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass das Lagerhalten von Chemikalien am „Tanklager I-Stadtteil“ keiner der in Anlage 4 EEG 2014 genannten Branchen zuzuordnen sei. Die Auffassung der Klägerin, wonach bei der Zuordnung der Tätigkeit auf die Haupttätigkeit abzustellen sei, finde keine Stütze im Gesetz, vielmehr sei auf die Tätigkeit an der zu begrenzenden Abnahmestelle abzustellen. Zwar folge in der WZ 2008 die Einordnung in Branchen grundsätzlich der Haupttätigkeit eines Unternehmens, der Gesetzgeber sei in § 64 Abs. 1 EEG 2014 jedoch ausdrücklich und bewusst von dieser Regel abgewichen, indem er auf die Tätigkeit ausschließlich an der zu begrenzenden Abnahmestelle verweise. Die zielgenaue Eingrenzung erfolge hinsichtlich der Tätigkeiten, die im internationalen Wettbewerb stünden. Um eine solche Tätigkeit handle es sich bei dem „Tanklager I-Stadtteil“ gerade nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (... Bände, Bl. …, … die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.