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Urteil

5 K 9722/17.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2019:0213.5K9722.17.00
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Leitsätze
Ein Unternehmen, das nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt und mit dessen Rückkehr auch nicht mehr zu rechnen ist, hat keinen Anspruch auf eine EEG-Umlagebegrenzung (Fortführung Urteil vom 8. August 2018 - 5 K 4453/16.F -). Die Bescheinigung über eine Zertifizierung im letzten Geschäftsjahr muss innerhalb der Ausschlussfrist nachgewiesen werden. Darauf, wie sich die Rechtslage materiell betrachtet wirklich darstellt, kommt es nicht an
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unternehmen, das nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt und mit dessen Rückkehr auch nicht mehr zu rechnen ist, hat keinen Anspruch auf eine EEG-Umlagebegrenzung (Fortführung Urteil vom 8. August 2018 - 5 K 4453/16.F -). Die Bescheinigung über eine Zertifizierung im letzten Geschäftsjahr muss innerhalb der Ausschlussfrist nachgewiesen werden. Darauf, wie sich die Rechtslage materiell betrachtet wirklich darstellt, kommt es nicht an Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten der B-GmbH für das Jahr 2012 ist rechtmäßig und verletzt so den als Beteiligten kraft Amtes nach § 80 Abs. 1 InsO aktivlegitimierten Kläger (Kopp/ Schenke , VwGO, 24. Aufl. - 2018, § 42 Rn. 61) nicht in seinen Rechten. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2012 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: "EEG 2009"), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Stellung von Begrenzungsanträgen, Donnerstag, dem 30. Juni 2011, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris Rn. 14). Aus zwei voneinander unabhängigen Gründen besteht danach der Anspruch nicht. Zum einen nimmt die B-GmbH nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teil und ist mit ihrer Rückkehr auch nicht mehr zu rechnen (1.), zum anderen enthielt der am 29. Juni 2011 beim Bundesamt eingegangene Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung nicht die notwendigen Nachweise (2.): 1. Zwar gehörte die B-GmbH zum - für den maßgeblichen Begrenzungszeitraum noch nicht legal definierten - "produzierenden Gewerbe" (vgl. Große/Kachel , in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. - 2011, § 40 Rn. 48 ff.; Posser/Altenschmidt, EEG, 2. Aufl. - 2011, § 41 Rn. 23), überstieg der maßgebliche Stromverbrauch an der Abnahmestelle nach der Wirtschaftsprüferbescheinigung mit 95.506,6 MWh = 95,51 GWh mehr als 10 Gigawattstunden, belief sich die Stromkostenintensität auf 15,5 Prozent und wurde der Strom selbst verbraucht, doch fehlt es nunmehr an der Teilnahme der B-GmbH am Wettbewerb als Grundvoraussetzung jeder Besonderen Ausgleichsregelung. Hierzu verlangte § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 für das Begrenzungsjahr 2012: § 40 Grundsatz (1) 1 ... 2 Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. (2) ... Unerheblich ist, dass diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt - am 29. Juni 2011 - noch vorlag. Denn auch wenn es für die rechtliche Beurteilung der Begrenzungsvoraussetzungen auf den Ablauf der Ausschlussfrist ankommt, so handelt es sich doch um eine Verpflichtungsklage. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist oder auf einen anderen Zeitpunkt, ist allein das materielle Recht, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine Rechtsänderung nach Abschluss des Behördenverfahrens im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (Schoch/Schneider/Bier/ Riese , VwGO, Loseblatt, 35. EL September 2018, § 113 Rn. 267). Deshalb müssen bei der Besonderen Ausgleichsregelung Rechtsänderungen, die nach Ablauf der Ausschlussfrist für die Antragstellung erfolgen, hinsichtlich des betroffenen Begrenzungszeitraums unberücksichtigt bleiben. Indes muss die übergreifende Grundvoraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage, nämlich die Teilnahme am internationalen (oder intermodalen) Wettbewerb, noch fortbestehen, um die begehrte Begrenzung gegenüber den übrigen Stromverbrauchern rechtfertigen zu können. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. HessVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706/15 -, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -, BeckRS 2018, 25350 Rn. 13 = juris Rn. 18). Daraus folgt, dass ein tatsächliches Ausscheiden aus dem Markt jedenfalls dann, wenn eine Rückkehr - in welcher Gestalt und unter welchen Voraussetzungen auch immer - nicht mehr zu erwarten steht, eine Besondere Ausgleichsregelung ausschließt. Diese Sicht entspricht dem Rechtsgedanken des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, wonach die nachträgliche Änderung tatsächlicher Verhältnisse zu berücksichtigen ist (vgl. Stelkens/Bonk/ Sachs , VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 58). Andernfalls würde sich die Wirkung der Besonderen Ausgleichsregelung auf eine Mehrung der Insolvenzmasse beschränken, was, hätte der Gesetzgeber diese Rechtsfolge gewollt, ausdrücklich hätte normiert werden müssen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 8. August 2018 - 5 K 4453/16.F -, juris Rn. 35). Mit einer Rückkehr der B-GmbH ins Wirtschaftsleben ist schon deshalb nicht mehr zu rechnen, da ausweislich des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung ihre Betriebsausstattung zwischenzeitlich veräußert worden ist. 2. Mit dem Vorbringen der - damaligen - B-AG bei der Antragstellung war die notwendige Zertifizierung nicht nachgewiesen. Für das Begrenzungsjahr 2012 verlangt § 41 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 EEG 2009: § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes (1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 1. ..., 2. ..., 3. ... und 4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind. (2) 1 ... 2 Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen. (2a) bis (5) ... Selbst wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 C 3.15 - davon ausgeht, dass das nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 notwendige Zertifizierungsverfahren weder die Ausstellung einer Zertifizierungsbescheinigung verlangt noch einen Zertifizierungsverfahrenstyp vorschreibt, an dessen Ende zwingend die Ausstellung einer Zertifikatsbescheinigung steht (a.a.O., juris Rn. 12), so muss doch die hier umschriebene Zertifizierung "im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ... erfolgt" (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16, 18 - 21, 24) und die Erfüllung dieser Voraussetzung durch eine Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nach § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 innerhalb der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 nachgewiesen sein (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 14). Daran fehlt es. Die damalige B-AG reichte vor Ablauf der Ausschlussfrist als Anlage 5 zu ihrem Antrag vom 27. Juni 2011 ein Zertifikat vom 12. November 2009 sowie eine Zertifizierungsbescheinigung vom 27. Juni 2011 (nebst Akkreditierungsnachweis der K-GmbH) beim Bundesamt ein. Das Zertifikat vom 12. November 2009 bezieht sich nicht auf eine "im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" - also in 2010 - erfolgte Zertifizierung und vermag daher den erforderlichen Nachweis nicht zu führen. Die Zertifizierungsbescheinigung vom 27. Juni 2011 lässt dagegen nicht erkennen, wann die Zertifizierung stattgefunden hat; der aus ihr ersichtliche, am 23. November 2009 beginnende Geltungszeitraum indiziert, dass dies nicht im Geschäftsjahr 2010 gewesen sein dürfte. Welche Anforderungen aus der Umweltmanagementnorm ISO 14001:2004 selbst folgen, ist für die Frage der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 nachrangig. Die später im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingereichten Nachweise sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Müller , in: Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 43 Rn. 11). Maßgeblich ist im formalisierten Verfahren der Besonderen Ausgleichsregelung allein, was vor Ablauf der Ausschlussfrist vorgebracht worden ist, nicht, wie sich die Rechtslage materiell betrachtet wirklich darstellt. Soweit ausnahmsweise eine Nachsichtgewährung (vgl. HessVGH, Urteil vom 13. September 2016 - 6 A 53/15 -, juris Rn. 61 m.w.N.) in Betracht kommt, liegen deren Voraussetzungen hier nicht vor. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass das Verhalten der damalige n B-AG auf einer Fehlvorstellung beruht, deren Entstehung auf ein dem Bundesamt zurechenbares Verhalten zurückzuführen wäre. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2012. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der im Jahre 2005 als J-GmbH gegründeten und durch notarielle Beurkundung vom 10. November 2008 (Bl. 232 der beigezogenen Behördenakten - BA) umgewandelten B-AG, die aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 17. November 2011 wieder in eine GmbH umgewandelt wurde (vgl. Bl. 332 f. BA). Die B-GmbH befindet sich aufgrund Antrags vom 14. Mai 2012 seit dem 1. August 2012 in der Insolvenz. Sie befasste sich mit der Produktion von Solarmodulen und gehörte nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), in die Klasse 26.11 "Herstellung von elektronischen Bauelementen". Mit an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: "Bundesamt") gerichtetem Antrag vom 27. Juni 2011 (Bl. 4 - 7 BA), der dort am 29. Juni 2011 einging, beantragte die B-AG eine Begrenzung der von ihr zu zahlenden EEG-Umlage. Beigefügt war ein Zertifikat der K-GmbH vom 12. November 2009 (Bl. 86 BA) nach den Normen ISO 9001:2008 und 14001:2004, das für den Zeitraum bis zum 29. Oktober 2011 Gültigkeit hatte, sowie eine Zertifizierungsbescheinigung der K-GmbH vom 27. Juni 2011 (Bl. 87 BA). Durch Schreiben vom 28. Oktober 2011 (Bl. 203 - 205 BA) teilte das Bundesamt der B-AG mit, der Zertifizierungsnachweis sei nicht - wie von § 41 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 verlangt - "im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" (also im Jahr 2010, vgl. Bl. 11 BA) erfolgt. Hinzu komme, dass bei einem ISO 14001-Zertifikat der Zertifizierer in jedem Fall zusätzlich bestätigen müsse, dass er "die durch das Unternehmen erhobenen Energiedaten und Einsparpotentiale sowie deren Bewertung überprüft und Abweichungen von den Anforderungen nicht festgestellt hat". Die entsprechende Zertifizierungsbescheinigung (Bl. 87 BA) habe die K-GmbH jedoch unter dem 27. Juni 2011 und damit ebenfalls nicht im gesetzlich geforderten Referenzzeitraum erstellt. Vor diesem eindeutigen Ablehnungsgrund erübrige sich die Klärung weiterer, offener Fragen. Die B-AG legte daraufhin in der Anlage einer E-Mail-Nachricht vom 9. November 2011 (Bl. 209 f. BA) ein Zertifikat vom 31. Oktober 2011 mit Gültigkeit bis 18. Oktober 2014 nebst Auditbericht ISO 9001/ISO 14001 vom 21. Oktober 2010 vor, wonach die Forderungen der EN 16001:2009 erbracht seien (Bl. 211 - 224 BA). Durch Bescheid vom 1. Dezember 2011 (Bl. 249 - 252 BA = Bl. 3 - 6 = 16 - 19 d.A.) lehnte das Bundesamt den Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung ab. Zur Begründung führte es an, dass das erforderliche Zertifikat und die zusätzlich erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters nicht aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr stammten. Hiergegen erhob die B-AG durch Schreiben vom 19. Dezember 2011 Widerspruch (Bl. 257 = 258 BA), den die B-GmbH mit Schreiben vom 20. Januar 2012 begründete (Bl. 262 - 264 = 265 - 267 BA). Darin führte die B-GmbH u.a. an, die Erfüllung der Kriterien für 2010 nicht erwartet und deshalb - nach Kenntnis der Datenlage - die Zertifizierung der Energieverbräuche und der Potentiale zur Verminderung umgehend nachgeholt zu haben. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Vermerk als Bl. 268 - 271 BA, Abhilfeprüfung Bl. 281 BA unter Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 C 3.15 -, und Bl. 282, 283 BA). Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (Bl. 325 f. BA) trat das Bundesamt nochmals an die B-AG (sic!) sowie mit Schreiben vom 4. September 2017 (Bl. 327 f. BA) an den Insolvenzverwalter heran, worauf dieser mit Schreiben vom 20. September 2017 (Bl. 332 f. = 336 f. BA) antwortete und mitteilte, der Produktionsbetrieb sei zum 27. August 2012 zur Vermeidung weiterer erheblicher Verluste ruhendgestellt worden, das Insolvenzverfahren dauere noch an. Nach weiterer Korrespondenz wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2017 (Bl. 345 - 350 BA = Bl. 7 - 12 = 20 - 25 d.A.) den Widerspruch zurück. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid im Wege der Zustellung an den Kläger mit am 13. November 2017 zur Post gegebenem Einschreiben. Am 15. November 2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er eine Besondere Ausgleichsregelung für die B-GmbH für den Begrenzungszeitraum 2012 begehrt. Zur Begründung führt der Kläger aus, warum das Zertifikat vom 12. November 2009 in Verbindung mit der Zertifizierungsbescheinigung vom 22. Juni 2011 (Bl. 78 d.A.) ein tauglicher Nachweis dafür sei, dass die B-AG im hier maßgeblichen Jahre 2010 ein taugliches Umweltmanagementsystem gehabt habe; die damals gültige Umweltmanagementnorm ISO 14001:2004 habe keine Bestimmung enthalten, wonach ein einmal erteiltes Zertifikat durch Zeitablauf ungültig werde. Der Gesetzgeber habe darauf abgestellt, dass "die Zertifizierung im Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist". Die maßgeblichen Nachweise seien auch fristgerecht vorgelegt worden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 5. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 13. November 2017 die Beklagte zu verpflichten, der B-GmbH die beantragte Besondere Ausgleichsregelung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die angegriffene Bescheidung durch das Bundesamt und vertieft, warum die eingereichten Bescheinigungen nicht die Anforderungen erfüllten. Ein Auditbericht über ein im Jahr 2010 durchgeführtes Überprüfungsaudit sei mit den Antragsunterlagen nicht vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 359) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.