Urteil
5 K 9825/17.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0410.5K9825.17.F.00
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Leitsätze
Beim Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage trägt im Fall eines non liquet prinzipiell der
Antragsteller die materielle Beweislast für den vollständigen, fristgerechten Antragseingang.
Wird durch Einsicht in die Behördenakten eine zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden
Paginierung der Seiten festgestellten, folgt daraus keine tatsächliche Vermutung dafür, eine
einzelne Seite müsste oder könnte verlorengegangen sein
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage trägt im Fall eines non liquet prinzipiell der Antragsteller die materielle Beweislast für den vollständigen, fristgerechten Antragseingang. Wird durch Einsicht in die Behördenakten eine zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden Paginierung der Seiten festgestellten, folgt daraus keine tatsächliche Vermutung dafür, eine einzelne Seite müsste oder könnte verlorengegangen sein Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstattender entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (seitens der Klägerin durch Schriftsatz vom 27. März 2018, Blatt 46 d. A., seitens der Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 19. Januar 2018, Blatt 35 d. A.). I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten der Klägerin für das Jahr 2012 ist rechtmäßig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten (1.). Ebensowenig ist der Klägerin Nachsicht zu gewähren (2.). 1. Mit dem Vorbringen bei der Antragstellung war die notwendige Zertifizierung nicht nachgewiesen. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2012 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: „EEG 2009“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Stellung von Begrenzungsanträgen, Donnerstag, dem 30. Juni 2011, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris Rn. 14). Für das Begrenzungsjahr 2012 verlangt § 41 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 EEG 2009: § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes (1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 1. ..., 2. ..., 3. ... und 4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind. (2) 1... 2Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen. (2a) bis (5) ... Auch wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 24. Februar 2016 – 8 C 3.15 – davon ausgeht, dass das nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 notwendige Zertifizierungsverfahren weder die Ausstellung einer Zertifizierungsbescheinigung verlangt noch einen Zertifizierungsverfahrenstyp vorschreibt, an dessen Ende zwingend die Ausstellung einer Zertifikatsbescheinigung steht (a.a.O., juris Rn. 12), so muss doch die hier umschriebene Zertifizierung „im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ... erfolgt“ (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16, 18 - 21, 24) und die Erfüllung dieser Voraussetzung durch eine Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nach § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 innerhalb der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 nachgewiesen sein (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 14). Daran fehlt es. „Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ war für die Klägerin der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010. Das unbestritten am 30. Juni 2011 eingegangene Zertifikat (Bl. 188 BA) umfasste zwar auch dieses Geschäftsjahr, datiert indes vom 26. September 2008 und kann so keine Zertifizierung belegen, die „im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ... erfolgt“ ist. Hierzu hätte es eines weiteren Nachweises bedurft. Ob das Schreiben der Zertifizierungs GmbH vom 1. Oktober 2010 (Bl. 317 BA = Bl. 106 d. A.) inhaltlich hinreichend bestimmt den Nachweis einer solchen Zertifizierung erbringt, kann bezweifelt werden. Im Betreff wird es als „Zertifizierungsbescheinigung ... für die Antragstellung ... im Antragsjahr 2011“ angeführt, doch lässt die Erklärung, „hiermit bestätigen wir Ihnen ..., dass die durch Ihr Unternehmen ... erhobenen Energiedaten und Einsparpotentiale sowie deren Bewertung überprüft und Abweichungen von den Anforderungen nicht festgestellt worden sind“, trotz der dabei erfolgten Bezugnahme auf das Untermerkblatt II A 1 des Bundesamtes (Bl. 107 bis 115 d. A.) näheres offen und so vor allem die schlussfolgernde Mutmaßung zu, der Zertifizierung dienende Maßnahmen seien „im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ... erfolgt“. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da der fristwahrende Zugang dieses Schreibens beim Bundesamt nicht nachzuweisen ist. Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 14. November 2013 – 5 K 2104/12.F – (nachfolgend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. September 2016 – 6 A 53/15 – und Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 8 B 69/16 –) mit der Behandlung von Posteingängen für das Begrenzungsjahr 2012 befasst, worauf die Klägerin durch Verfügung vom 28. Januar 2019 hingewiesen worden ist. Im Fall eines non liquet trägt die materielle Beweislast für den vollständigen, fristgerechten Antragseingang prinzipiell der Antragsteller (vgl. HessVGH, a.a.O., juris Rn. 58 f., BVerwG, a.a.O., juris Rn. 3 f.). Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus einer anlässlich der Akteneinsicht durch ihren Bevollmächtigten am 12. Januar 2012 festgestellten, zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden Paginierung der Seiten der Behördenakte keine tatsächliche Vermutung dafür, eine einzelne Seite müsste oder könnte verlorengegangen sein. Eine solche Vermutung folgt auch nicht aus der Feststellung, die Reihenfolge in der Behördenakte entspreche teilweise nicht der in der 1:1-Kopie der eingereichten Antragsunterlagen. Die tatsächliche Annahme des Verlusts einer einzelnen Seite verbleibt vielmehr im Bereich der Mutmaßung. Damit entspricht sie inhaltlich dem Vorbringen von Frau G. in der „Persönlichen Erklärung“ vom 22. Dezember 2011 (Bl. 334 BA: „In unseren Akten … enthalten. Aus diesem Grund ist es mir unerklärlich, dass dieses Schreiben … nicht vorliegen soll.“), die unter dem 18. Januar 2012 als Eidesstattliche Versicherung an das Bundesamt nahezu wortgleich nachgereicht wurde (Bl. 371 BA: dort „abgelegt“ statt „enthalten“). Mit derselben Gewissheit ließe sich aus dem Vorbringen in der Eidesstattlichen Versicherung von Frau H. (Bl. 370 BA: „Nach Unterzeichnung … habe ich eine 1:1-Kopie an Frau G. … übergeben. Ich persönlich habe die Original-Antragsunterlagen verpackt und versendet.“) folgern, die Seite müsste nach Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Klägerin verlorengegangen sein, da sie nicht fristgerecht zu den Behördenakten gelangt sei. Unabhängig davon müsste eine einzelne, im Bundesamt außer Kontrolle geratene Seite dort entweder zu einer anderen Akte gelangt oder in (strafbewehrter) Weise unterdrückt worden sein. All diese Möglichkeiten bleiben spekulativ. Ob die fragliche Seite überhaupt zu den fristgerecht eingegangenen Antragsunterlagen gelangt sein kann, ist damit tatsächlich bereits derart ungewiss, dass eine Beweisaufnahme hierzu auf eine bloße Ausforschung im Bereich von Möglichkeiten hinausgelaufen wäre und so für das Gericht nicht veranlasst gewesen ist. Ebenso gut kann aufgrund des Inhalts des Zertifikats vom 26. September 2008 auch die Fehlvorstellung bestanden habe, allein damit sei bereits ein genügender Nachweis geführt. Der in der Anlage zum Schreiben der Zertifizierungs GmbH vom 16. September 2010 befindliche „Bericht zum Überwachungsaudit gemäß ISO 14001:2004“ (Bl. 458, 459 bis 469) belegt zwar ein am 9. und 10. September 2010 durchgeführtes Audit, ist indes ausweislich eines darauf angebrachten Eingangsvermerks „bei[m] Gespräch am 7.11. [scil. 2012] überreicht“ worden und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist. Er bleibt somit unerheblich. Maßgeblich ist im formalisierten Verfahren der Besonderen Ausgleichsregelung allein, was vor Ablauf der Ausschlussfrist vorgebracht worden ist, nicht, wie sich die Rechtslage materiell betrachtet wirklich darstellt (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Februar 2019 – 5 K 9722/17.F –, juris Rn. 13). Eine allgemeine Ausnahme von der materiellen Präklusion bei besonderer Härte für einen Antragsteller war für das Begrenzungsjahr 2012 normativ nicht vorgegeben und ebenso verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. HessVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 – 6 A 1706/15 – „Grünstromprivileg“, juris Rn. 23 m.w.N.). 2. Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren. Eine Nachsichtgewährung setzt voraus, dass entweder die Fristversäumnis auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und außerdem durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde oder wenn bei einer Fristversäumnis „höhere Gewalt“ in Betracht kommt (BVerwG vom 6. Juni 2017, juris Rn. 6 m.w.N.). Für beide Ansatzpunkte bestehen keine genügenden tatsächlichen Anknüpfungen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1324769,63 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die Beteiligten streiten um eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2012. Die Klägerin betreibt eine Gießerei und gehört nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), in die Klasse 24.51 „Eisengießereien“. Mit an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) gerichtetem Antrag vom 27. Juni 2011 (Blatt 2 bis 5 der beigezogenen Behördenakten – BA), der dort am 30. Juni 2011 einging, beantragte die Klägerin die Besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG 2009. Dem Antrag beigefügt waren Angaben zu der Wettbewerbssituation, der weitergereichten und selbstverbrauchten Strommenge, der Stromkosten, der Ermittlung der Bruttowertschöpfung und der Stromkostenintensität sowie ein Zertifikat nach der Prüfungsnorm ISO 14001:2004 der Zertifizierungs GmbH vom 26. September 2008 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 24. Oktober 2008 bis zum 23. Oktober 2011 (Bl. 188 BA). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 (Blatt 302 BA) bestätigte das Bundesamt den Eingang des Antrags, den es durch Bescheid vom 8. Dezember 2011 (Blatt 312 bis 314 BA = Blatt 5 bis 7 = 18 bis 20 d. A.) mit der Begründung ablehnte, eine im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgestellte Zertifizierungsbescheinigung sei nicht eingereicht worden; das Zertifikat der Zertifizierungs GmbH datiere vom 26. September 2008, wobei hinzukomme, dass es sich um ein ISO 14001-Zertifikat handele, das ohne Zusatzbescheinigung mit den unverzichtbaren Feststellungen zum Energiemanagement durch den Zertifizierer nicht anerkannt werden könne. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 (Blatt 316 = 324 BA) Widerspruch, zu dessen Begründung sie anführte, eine Zertifizierungsbescheinigung vom 1. Oktober 2010 liege vor (Blatt 317 BA). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 (Blatt 323 BA) gab das Bundesamt der Klägerin unter Fristsetzung Gelegenheit, den Widerspruch detaillierter zu begründen. Darauf nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin durch Schreiben vom 23. Dezember 2011 (Blatt 330 bis 333 = 339 bis 342 BA) Stellung und führten an, das Schreiben der Zertifizierungs GmbH vom 1. Oktober 2010 sei fristgerecht bis zum 30. Juni 2011 übersandt bzw. eingereicht worden; vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und wurde eine persönliche Erklärung einer Sekretärin der Geschäftsführung vorgelegt (Blatt 334 = 343 BA). Die Bevollmächtigten der Klägerin trugen mit Schreiben vom 30. Januar 2012 (Blatt 357 bis 368 = 387 bis 398 BA) weiter vor, wobei ausgeführt und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht wurde, die richtigen Zertifikate seien vorgelegt worden; bei seiner Akteneinsicht am 12. Januar 2012 habe der Bevollmächtigte festgestellt, dass zwar das fragliche Dokument nicht in den Akten enthalten sei, diese aber auch keine Paginierung enthalten habe, weshalb nicht feststellbar sei, ob der am 30. Juni 2011 eingegangene Antrag vollständig in die Verfahrensakte überführt worden sei. Nach weiterer Korrespondenz und Kontakten zwischen den Beteiligten sowie Äußerungen eines Mitglieds des Deutschen Bundestages wies das Bundesamt durch Bescheid vom 24. November 2017 (Blatt 504 bis 509 BA = Blatt 8 bis 13 = 21 bis 26 d. A.) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt an, warum die erforderliche Zertifizierung nicht nachgewiesen sei; aufgrund der Ablauforganisation bei der Eingangsbearbeitung sei nicht ersichtlich, wie Antragsunterlagen verlorengehen sollten; auch sei keine Nachsicht im Hinblick auf die Versäumung der Antragsfrist zu gewähren. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten durch am 24. November 2017 zur Post gegebenes Einschreiben. Am 22. Dezember 2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt die Klägerin insbesondere in Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 19. April 2018 (Blatt 47 bis 68 d. A.) und 9. Januar 2019 (Blatt 99 bis 105 d. A.) aus, warum die materielle Beweislast nicht sie treffe, sondern bei fehlender Paginierung oder nicht chronologischer Aktenführung zu Lasten der Behörde gehe, die 1:1–Kopie der Antragsunterlagen, die auch die Zertifizierungsbescheinigung der Zertifizierungs GmbH vom 1. Oktober 2010 enthalte, einen Urkundenbeweis zu ihren Gunsten enthalte sowie, hilfsweise, Ausnahmen von der materiellen Präklusion bei besonderer Härte verfassungsrechtlich geboten seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 8. Dezember 2011 (Az.: …) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2017 (Az.: …) zu verpflichten, die am 27. Juni 2011 beantragte Begrenzung im Wege der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG 2009 für die Abnahmestelle A-GmbH, B-Straße, C-Ortsteil, zu gewähren; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere durch Schriftsatz vom 14. Mai 2017 (Bl. 74 bis 87 d. A.) aus, welche Unterlagen sich in der am 30. Juni 2011 eingegangenen Postsendung befunden hätten, wie der Verfahrensablauf nach Antragseingang sei und warum der Klägerin kein Anspruch auf Begrenzung für das Jahr 2012 zustehe, wobei auch das streitgegenständliche Schreiben der Zertifizierungs GmbH vom 1. Oktober 2010 für sich betrachtet nicht geeignet sei, den erforderlichen Nachweis nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 zu führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Blatt 1 bis 512), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.