Beschluss
5 L 1833/19.F, 8 B 2150/19
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0819.5L1833.19.F.00
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Leitsätze
>>Selbst angegriffen<< wird ein anderer Hund noch nicht durch ein unvermitteltes und aggressives, zähnefletschendes Anbellen und Fixieren. Hinzukommen muss vielmehr eine weitergehende finale Agressivität, die wenigstens eine körperliche Bewegung in Richtung des anderen Hundes mit einer erkennbaren Schädigungsabsicht, also ein Arttackieren, umfasst.
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Nach Wortlaut und systematischer Stellung der Befugnis aus § 1 Abs. 4 HundeVO, das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, ist die vorangehende Feststellung einer Gefährlichkeit des betroffenen Hundes nicht notwendige Voraussetzung.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf den Rumänischen Hirtenhund „H“ bezieht.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2019 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: >>Selbst angegriffen<< wird ein anderer Hund noch nicht durch ein unvermitteltes und aggressives, zähnefletschendes Anbellen und Fixieren. Hinzukommen muss vielmehr eine weitergehende finale Agressivität, die wenigstens eine körperliche Bewegung in Richtung des anderen Hundes mit einer erkennbaren Schädigungsabsicht, also ein Arttackieren, umfasst. - Nach Wortlaut und systematischer Stellung der Befugnis aus § 1 Abs. 4 HundeVO, das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, ist die vorangehende Feststellung einer Gefährlichkeit des betroffenen Hundes nicht notwendige Voraussetzung. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf den Rumänischen Hirtenhund „H“ bezieht. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2019 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung der Gefährlichkeit der von ihm gehaltenen Rumänischen Hirtenhunde „I“ und „G“, das dauerhafte Haltungsverbot dieser beiden und der weiteren Rumänischen Hirtenhunde „J“ und „K“ sowie die Sicherstellung all dieser durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 23. Mai 2019. Hinsichtlich des ursprünglich davon ebenfalls betroffenen Rumänischen Hirtenhundes „H“ haben die Beteiligten nach dessen Ableben im Tierheim übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens erklärt. Der Antragsteller hält Rumänische Hirtenhunde (Ciobănesc Românesc Carpatin, FCI 1/1/350, vgl. Bl. 164, 178 der vorgelegten Behördenakten – BA). Am 13. Februar 2018 kam es zu einem Beißvorfall mit der Hündin „J“, der Mutter des Wurfs „K“, „H“, „I“ und „G“; der zugehörige Rüde „L“ war am 10. Januar 2018 bei einem anderen Beißvorfall durch Polizeivollzugsbeamte erschossen worden. Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 2. März 2018 (Bl. 43 bis 46 BA) stellte der Bürgermeister der Antragsgegnerin u.a. die Gefährlichkeit der Hündin „J“ fest, ordnete Leinenzwang und die Verpflichtung der Führung nur durch über 18-jährige Personen an, die dazu körperlich und geistig sicher in der Lage seien. Hiergegen ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen (Bl. 53, 53R = 54, 55 BA). Ein Antrag für die Erlaubnis der Haltung eines gefährlichen Hundes wurde unter dem 27. Mai 2018 gestellt (Bl. 64 bis 66 BA). Eine Anhörung vor dem Anhörungsausschuss fand am 9. August 2018 statt, bei der dem Antragsteller die Frist zum Nachweis der Wesensprüfung bis zum 30. September 2018 verlängert wurde, wohingegen er seinen Widerspruch zurücknahm (Niederschrift Bl. 84 BA). Durch Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Bl. 31 f. BA) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, „J“ sicherzustellen, da der Nachweis einer Wesensprüfung trotz wiederholter Fristverlängerung nicht erbracht worden sei. Am 31. Oktober 2018 wurde „J“ kastriert (Attest Bl. 101 BA). Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 19. November 2018 (Bl. 116, 116R BA) ordnete die Antragsgegnerin die Sicherstellung von „J“ an, die dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag mitgeteilt (Bl. 108, 109, 110 f. BA) und vom Polizeipräsidium Westhessen auf einem stark verwilderten Gartengrundstück, auf dem auch Ziegen gehalten werden, vollzogen wurde (Bericht Bl. 118 bis 121 mit Anlagen Bl. 122 bis 124 BA). Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 4. Dezember 2018 (Bl. 147, 147R BA) gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, als Hundehalter dafür zu sorgen, dass das zur Hundehaltung genutzte Gartengrundstück dauerhaft so eingezäunt und gesichert würde, dass ein Entweichen der dort gehaltenen Hunde ausgeschlossen sei. Unter dem 5. Dezember 2018 erteilte die praktische Tierärztin M. Bescheinigungen über eine positiv durchgeführte Wesensprüfung des Hundes „J“ (Bl. 151 BA, Gutachten als Bl. 162 bis 168 mit Anlagen Bl. 169 f. BA) sowie eine Sachkundeprüfung des Antragstellers (Bl. 152 BA). Daraufhin wurde die angeordnete Sicherstellung mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 aufgehoben (Bl. 158 BA) und unter dem 17. Januar 2019 die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes erteilt (Bl¨178 f. BA). Am 14. Mai 2019 kam es erneut zu einem weiteren Beißvorfall, diesmal unter Beteiligung der Hunde „I“ und „G“ (Bl. 203 ff. BA, tierärztliches Attest Bl. 288 BA), als diese in Begleitung von Hundetrainern und des Antragstellers ausgeführt wurden; zum tatsächlichen Ablauf existieren unterschiedliche Darstellungen. Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 17. Mai 2019 (Bl. 223 bis 226 BA), deren Anordnung der sofortigen Vollziehung Gegenstand des parallelen Verfahrens 5 L 1802/19.F ist, bestimmte die Antragsgegnerin u.a., dass die Rumänischen Hirtenhunde „J“, „H“, „K“, „N“, „I“ und „G“ außerhalb des eingefriedeten Gartengrundstücks an der Leine zur führen seien, die nicht länger als zwei Meter seien dürfte, eine Vorrichtung (Maulkorb) zu tragen hätten, die das Beißen zuverlässig verhindere, außerhalb dieses eingefriedeten Grundstücks nur von Personen geführt werden dürften, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten und körperlich und geistig in der Lage seien, die Hunde – die nur einzeln geführt werden dürften – zu führen, sowie das zur Hundehaltung genutzte Gartengrundstück dauerhaft so einzuzäunen und zu sichern, dass ein Entweichen der dort gehaltenen Hunde ausgeschlossen sei. Zugleich wurde angeführt, dass beabsichtigt sei, alle Hunde in der 21. Kalenderwoche (= 20. bis 26. Mai 2019) sicherzustellen. Mit am 20. Mai 2019 eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten ließ der Antragsteller gegen diese Verfügung Widerspruch einlegen (Bl. 254 bis 256 BA). Durch weitere ordnungsbehördliche Verfügung vom 23. Mai 2019, deren sofortig Vollziehung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, stellte die Antragsgegnerin fest, dass es sich bei den Hunden „I“ und „G“ um gefährliche Hunde handele, wurde dem Antragsteller das Halten und Führen der Rumänischen Hirtenhunde „J“, „H“, „K“, „I“ und „G“ dauerhaft untersagt sowie deren Sicherstellung angeordnet. Die Hunde wurden am 23. Mai 2019 in Verwahrung genommen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Mai 2019 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen. Am 27. Mai 2019 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hilfsweise hinsichtlich der Hunde „J“ und „K“ wiederherzustellen, die an dem Beißvorfall vom 14. Mai 2019 nicht beteiligt gewesen seien. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und verteidigt die angegriffene Verfügung sowie ihre Vorgehensweise. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Gerichtsakten 5 L 1802/19.F sowie den vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 bis 332) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen, soweit es hinsichtlich des Hundes „H“ für erledigt erklärt worden ist. Darüber hinaus bleibt der zulässigerweise gestellte Antrag erfolglos (1.), so dass er kostenpflichtig (2.) und unter Festsetzung des Streitwerts auf den hälftigen Auffangstreitwert (3.) abzulehnen ist: 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, muss aber erfolglos bleiben. Zunächst genügt die für die Anordnung des Sofortvollzugs auf S. 4 „zu 4“ der angegriffenen Verfügung gegebene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Mit dem Hinweis, dass wegen der Gefahr von Rechtsgutverletzungen durch die betreffenden Hunde nicht bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit gewartet werden könne, ist eine noch hinreichend individuelle Begründung, die sich nicht in Stereotypen erschöpft, gegeben (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 247). Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse des Antragstellers, denn sowohl die Einstufung der Rumänischen Hirtenhunde „I“ und „G“ als „gefährlich“ (a.) als auch das Verbot des Haltens und Führens der Rumänischen Hirtenhunde „J“, „K“, „I“ und „G“ (b.) sowie die daraus folgende Sicherstellung (c.) erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig: a. Von einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) anlassbezogen festgestellten individuellen Gefährlichkeit der Hunde „I“ und „G“ ist vorläufig auszugehen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 HundeVO sind gefährlich „auch die Hunde, die ... ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein“. Die Hinweise für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (VVHundeVO) vom 5. November 2014 (StAnz. 48/2014 S. 1000) – Gült.-Verz. 3101 – geben hierzu der Antragsgegnerin vor: Von der Regelung in Nr. 2 werden Schadensfälle bei anderen Tieren, die auch andere Hunde sein können (vergleiche Urteil des Hess. VGH vom 10. Mai 2005 – 11 UE 3488/04) erfasst. Hier ist nicht jeder Biss – wie in Nr. 1 – vom Tatbestand umfasst, sondern es muss ein konkreter Schaden entstanden sein. Der Schaden muss bei dem anderen Tier und nicht etwa an Gegenständen, mit denen das andere Tier ausgestattet war (etwa der Decke oder dem Halsband), entstanden sein (vergleiche Hess. VGH a.a.O.; vergleiche Bodenbender, a.a.O. [scil. HSGZ 2004, S. 63], S. 66). Wegen des Bezugs zum ordnungsrechtlichen Schadensbegriff, der bloße Belästigungen, Unbequemlichkeiten und sonstige geringfügige Nachteile außer Betracht lässt, sind Schädigungen allerdings von solchen Beeinträchtigungen und Nachteilen abzugrenzen, die so belanglos und unerheblich sind, dass sie die Grenze der bloßen Belästigung nicht überschreiten. Ganz geringfügige Verletzungen wie einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer stellen deshalb keine Schädigung im Sinne der Nr. 2 dar (vergleiche Hess. VGH und Bodenbender, jeweils a.a.O.). Von diesen Bagatellfällen abgesehen, genügt jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Tieres unabhängig von der Schwere der Beeinträchtigung und unabhängig davon, ob diese Beeinträchtigung unmittelbar nach dem Biss aufgetreten und sofort feststellbar ist oder erst einige Tage nach dem Beißvorfall aufgetreten ist. Ausreichend ist insoweit, dass die Beeinträchtigung auf den Biss zurückzuführen ist (vergleiche Hess. VGH, a.a.O., betraf ein Hämatom). Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale vorliegen, also ob der Hund ohne selbst angegriffen oder trotz erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat, muss durch gründliche Sachverhaltserforschung geklärt werden. Hier wird, insbesondere bei Konflikten auf der Ebene der Hundehalter, häufig Aussage gegen Aussage stehen. Kann der tatsächliche Sachverhalt nicht etwa mittels weiterer Zeugenaussagen oder auch Sachverständigengutachten aufgeklärt werden, werden die beteiligten Tiere im Ergebnis nicht als gefährlich qualifiziert werden können (so auch Bodenbender, a.a.O. S. 66). Selbst wenn – der Darstellung des Antragstellers zur Begründung des Widerspruchs (Bl. 265 f. BA, entspr. Bl. 50 f. d.A.) folgend – die nachweislich gebissene Hündin die Hunde „I“ und „G“ „unvermittelt und aggressiv, zähnefletschend ... an[gebellt] und fixiert“ hätte, wäre dieses Verhalten noch nicht als „Angriff“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO anzusehen. Hierzu bedürfte es einer weitergehenden finalen Aggressivität, die wenigstens eine körperliche Bewegung in Richtung des betroffenen Hundes mit einer erkennbaren Schädigungsabsicht, also einem Attackieren, umfasst. Ein solches Verhalten führt der Antragsteller nicht an. Aufgrund dieser Darstellung wird indes auch hinreichend erkennbar, dass beide Hunde an der Schädigung der Hündin beteiligt waren. b. Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 HundeVO für ein dauerhaftes Untersagen des Haltens der Hunde „J“, „K“, „I“ und „G“ ist vorläufig auszugehen. Danach kann „[d]ie zuständige Behörde ... jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht“. Die Hinweise aus der Verwaltungsvorschrift geben der Antragsgegnerin hierzu vor: Durch die Regelung des Abs. 4 soll der Behörde die Möglichkeit zum Einschreiten gegeben werden, wenn Gefahren von einem Hund aufgrund eines nicht sachgemäßen Haltens oder Führens ausgehen. Verursacher der Gefahren sind in erster Linie die Personen, die den Hund halten oder führen und erst in zweiter Linie der Hund. Diesen Personen kann daher das Halten oder Führen von Hunden untersagt werden. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bei einer alkohol- oder drogenabhängigen Person mit Ausfallerscheinungen zu rechnen ist und damit einhergehend eine Unfähigkeit zur Kontrolle des Hundes besteht. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die Untersagung zunächst zeitlich begrenzt werden muss. Zulässig ist auch die generelle Untersagung des Haltens und Führens von Hunden auf der Grundlage der Generalklausel des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Die Zuständigkeit liegt hierfür ebenfalls bei dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (vergleiche Beschluss des Hess. VGH vom 29.06.2009 – 8 B 1034/09). Bei einer Gesamtschau der bisherigen Beißvorfälle vom 10. Januar 2018, 13. Februar 2018 und 14. Mai 2019, insbesondere aber einer Einbeziehung des Umstands, dass es am 14. Mai 2019 trotz Anwesenheit von insgesamt vier Personen, darunter zwei Hundetrainern, nicht gelang, die Lage unter Kontrolle zu halten und die Schädigung eines anderen Hundes zu verhindern, ist vorläufig davon auszugehen, dass ein sachgemäßes Halten und Führen dieser Hunde durch den Antragsteller nicht möglich ist. Auf die konkrete Beteiligung an dem Geschehen vom 14. Mai 2019, wie es hilfsweise hinsichtlich der Hunde „J“ und „K“ eingewandt wird, kommt es dabei nicht an, denn die Gefährlichkeit eines Hundes, dessen Halten und Führen untersagt wird – sei sie im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO art- oder wesensbedingt, im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO vermutet oder im Sinne von § 2 Abs. 2 HundeVO individuell begründet –, ist nach Wortlaut und systematischer Stellung der Befugnis aus § 1 Abs. 4 HundeVO nicht notwendige Voraussetzung. Ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel, das mit derselben Wirksamkeit zu einer Beseitigung der Gefahr führte, ist nicht erkennbar. Insbesondere spricht nichts dafür, dass durch eine Befristung der Maßnahme Abhilfe geschaffen werden könnte. c. Folge davon, dass vorläufig vom Vorliegen der Voraussetzungen des dauerhaften Untersagens des Haltens und Führens der Hunde „J“, „K“, „I“ und „G“ auszugehen ist, ist, dass diese nicht mehr bei dem Antragsteller belassen werden können und somit nach § 14 Abs. 1 HundeVO i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG sicherzustellen sind. Die Hinweise aus der Verwaltungsvorschrift geben der Antragsgegnerin hierzu unter anderem vor: § 14 Abs. 1 legt die Voraussetzungen für die Sicherstellung eines Hundes fest. Die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines anderen Hundes ist ein Risiko für die Bevölkerung, wenn der Halterin oder dem Halter keine Erlaubnis nach § 3 erteilt werden kann oder wenn den anderen in der Verordnung genannten Verboten und Geboten nicht nachgekommen wird oder Anordnungen der Behörde ignoriert werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vorrangig zu prüfen, ob sich dieses Risiko nicht auf andere Art und Weise vermindern lässt, zum Beispiel durch einen Maulkorbzwang nach § 9 Abs. 3 oder Abgabe an eine Halterin oder einen Halter, der oder dem die Erlaubnis erteilt werden kann. Vorliegend geht es um die Durchsetzung einer Untersagung nach § 1 Abs. 4 HundeVO. Aufgrund deren Vorgeschichte kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass eine Verpflichtung des Antragstellers nach § 9 Abs. 3 HundeVO, beim Führen außerhalb des Gartengrundstücks müsse der jeweilige Hund eine Vorrichtung tragen, die das Beißen zuverlässig verhindere, ein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel darstelle. Der Vorfall vom 14. Mai 2019 zeigt, dass anscheinend erwachsene Personen die Hunde „J, „K“, „I“ und „G“ nicht physisch jederzeit unter Kontrolle halten können. Ebenso ist die Möglichkeit der Abgabe dieser Hunde insgesamt oder einzeln an eine Person, der eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 HundeVO erteilt werden kann, derzeit nicht ersichtlich. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu tragen, soweit das Verfahren für erledigt erklärt worden ist, denn es ist billig, ihm die Kosten aufzuerlegen, da er insoweit voraussichtlich unterlegen wäre, im Übrigen nach § 154 Abs. 1 VwGO, weil er unterlegen ist. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Danach geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro aus, halbiert diesen allerdings im Hinblick darauf, dass es sich um eine nur vorläufige Regelung handelt, auf die Hälfte, mithin 2500 Euro (siehe auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).