Urteil
5 K 7970/17.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:1105.5K7970.17.F.00
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Leitsätze
Stehen militärische Eigenschaften oder Komponenten - hier Tarnbeleuchtung - bei der Konstruktion, Planung und Entwicklung eines Gutes als Zielvorgaben im Vordergrund, so ist eine über die rein zivile Nutzung hinausgehende besondere Konstruktion für militärische Zwecke gegeben; eine ausschließliche militärische Verwendung ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stehen militärische Eigenschaften oder Komponenten - hier Tarnbeleuchtung - bei der Konstruktion, Planung und Entwicklung eines Gutes als Zielvorgaben im Vordergrund, so ist eine über die rein zivile Nutzung hinausgehende besondere Konstruktion für militärische Zwecke gegeben; eine ausschließliche militärische Verwendung ist nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Vorliegend kann dahinstehen, ob für die ausdrücklich als Feststellungsklage erhobene Klage – unabhängig vom Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses (siehe hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. August 2016 – 6 A 1996/14 –, juris Rn. 24 ff.) – ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da sie jedenfalls nicht begründet ist. Der Kabelbaum (1.), der Drehlichtschalter mit Tarnfunktion (2.) sowie die Kombination beider Güter durch das Verbauen des Drehlichtschalters in den Kabelbaum (3.) unterfallen der Unternummer 0006a der Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV), Teil I Abschnitt A „Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial“ (Ausfuhrliste. Daher war auch der Hilfsantrag abzuweisen (4.). Maßgeblich für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. September 2018 – 6 A 789/17 –, juris Rn. 39). Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) i.V.m § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AWG i.V.m § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV und Unternummer 0006a der Ausfuhrliste bedarf die Ausfuhr von Bestandteilen von Landfahrzeugen, die besonders konstruiert oder geändert sind für militärische Zwecke der Genehmigung. Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich des Kabelbaums und des Drehlichtschalters mit Tarnfunktion als Einzelteile als auch bezogen auf den Kabelbaum mit verbautem Drehlichtschalter erfüllt, wobei festzuhalten ist, dass die Klägerin in ihrem Antrag vom 24. Januar 2017 nicht für die jeweiligen Einzelteile die Erteilung einer Auskunft zur Güterliste beantragt hat, sondern diese ausdrücklich in ihrem Antrag unter einer Nummer zusammengefasst hat. Die Unternummer 0006a der Ausfuhrliste lautet wie folgt: 0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, […] Des Weiteren ist unter Anmerkung 2 zur Unternummer 0006a der Ausfuhrliste bestimmt: Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein: a) … b) … c) … d) Tarnbeleuchtung, e) […] Daher ist zunächst festzuhalten, dass die Tarnbeleuchtung selbst von der Unternummer 0006a der Ausfuhrliste erfasst ist und es sich ausweislich der Anmerkung 2 zur Unternummer 0006a der Ausfuhrliste bei der Tarnbeleuchtung um besonders konstruierte militärische Bestandteile handelt. Das Tarnbeleuchtungssystem ist Teil der Beleuchtungsanlage militärischer Landfahrzeuge und dient dazu, eine Entdeckung durch feindliche Kräfte im Einsatz zu unterbinden. Bei Einschaltung der Tarnbeleuchtung sind alle Funktionen der Standardbeleuchtung eines Fahrzeuges – beispielsweise Abblendlicht, Bremslichter, Warnblinkanlage, aber auch die Innenraumbeleuchtung – deaktiviert, sodass diese der Verringerung bzw. Vermeidung von Aufklärungsmöglichkeiten durch feindliche Kräfte dient und ein wesentliches Merkmal eines militärischen Fahrzeuges darstellt. Unstreitig handelt es sich bei dem Kabelbaum und dem Drehlichtschalter mit Tarnfunktion um Bestandteile eines Landfahrzeuges i.S.d. Unternummer 0006a der Ausfuhrliste. Zwischen den Beteiligten ist vorliegend jedoch streitig, ob der Kabelbaum und der Drehlichtschalter mit Tarnfunktion bzw. der Kabelbaum mit verbautem Drehlichtschalter für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind. Der Wortlaut der Unternummer 0006a der Ausfuhrliste setzt voraus, dass die streitigen Güter besonders konstruiert oder geändert sind für militärische Zwecke. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine enge Orientierung am Wortlaut der Vorschrift geboten (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 16. August 2016 – 6 A 1996/14 –, juris m.w.N.; und vom 26. September 2018 – 6 A 789/17 –, juris Rn. 43). Hierbei sind die Verwendung vergleichbarer Begriffe und – soweit vorhanden – die in den Anmerkungen vorgegebenen Auslegungskriterien zu berücksichtigen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 2113/08 –, juris). Neben der Bindung an den Wortlaut einer Norm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 – 1BvL 39/69 u.a. –, BVerfGE 35, 263 [278]) ist jedoch auch der Sinn und Zweck einer Vorschrift zu erforschen, wobei die systematische und die teleologische Auslegungsmethode gleichzeitig und nebeneinander angewendet werden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. September 2018 – 6 A 789/17 –, juris Rn. 48). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zu dem Merkmal „besonders konstruiert“ wie folgt ausgeführt: „Da die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs vorrangig aus dem Text der Ausfuhrliste heraus zu erfolgen hat, ist der Beklagten zuzustimmen, dass das Merkmal ‚besonders konstruiert‘ nicht nur dann erfüllt ist, wenn ein Produkt ausschließlich für militärische Zwecke zu verwenden ist, sondern aus begrifflichen wie auch aus rechtssystematischen Gründen ein weiterer Ansatz zu wählen ist. In der Ausfuhrliste ist nämlich eine Abstufung der Verwendbarkeit eines Produkts zu militärischen Zwecken angelegt. […] Bezüglich der technischen Konstruktion eines Produkts ist die in der Ausfuhrliste vorgegebene Abstufung dahingehend zu verstehen, dass ‚geeignet‘ verdeutlicht, ein Produkt könne ohne Modifikation neben der regulären zivilen Nutzung auch für militärische Zwecke Verwendung finden. Dies wird auf eine Vielzahl von ‚zivilen‘ Sicherheitsprodukten zutreffen. Das Merkmal ‚konstruiert für…‘ bestimmt hingegen, dass ein Produkt bereits bei der Konstruktion, Planung oder dem Entwurf eine entsprechende erweiterte Zielrichtung erfahren hat, d.h. zumindest auch einem vorgesehenen militärischen Zweck zu dienen geeignet sein soll und dies objektiv nach der Herstellung auch kann. Die Heraushebung ‚besonders konstruiert…‘ verdeutlicht im Unterschied dazu, dass nunmehr nicht der zivile Zweck, sondern der militärische Zweck bei der Entwurfserstellung und Planung des Guts im Vordergrund stand, d.h. das Produkt überwiegend für diese Eignung entwickelt wurde. Eine nichtmilitärische Verwendung ist aber bei dieser Gruppe ebenfalls regelmäßig möglich und kann auch vorgesehen sein. Das Merkmal ‚ausschließlich konstruiert…‘ lässt es hingegen im Gegensatz zum zuvor genannten Merkmal nicht mehr zu, dass der Konstrukteur oder Hersteller eines Produkts die Vorstellung hat oder eine Möglichkeit sieht, die Auftraggeber oder seine bestimmungsgemäßen Abnehmer könnten dieses Gut auch zivil nutzen. Eine zivile Nutzung muss bei diesen Produkten nach den Usancen der beteiligten Kreise jedenfalls regelmäßig ausgeschlossen sein (Beispiel: Bombe, Position 0004) oder zwar rein theoretisch auch für zivile Zwecke brauchbar, jedoch aufgrund bestimmter wirtschaftlicher wie anderer Gründe tatsächlich nicht realisierbar sein. Allerdings ist nicht zu fordern, dass es unmöglich sein müsste, das Gut auch anderweitig zu nutzen; die theoretisch bestehende Möglichkeit darf nur eben keinen Einfluss auf die Entwicklung bzw. Konstruktion gefunden haben. Wiederum aus rechtssystematischen Gründen sowie aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit folgt, dass die vorgenannte Auslegung der Merkmale ‚für militärische Zwecke besonders konstruiert‘ nicht allein oder überwiegend anhand der Vorstellung des Herstellers vorgenommen werden darf (sog. subjektiver Ansatz). Der militärische Zweck eines Guts muss vielmehr aus seiner objektiven Beschaffenheit oder Konstruktion erkennbar werden. Dem beabsichtigten Verwendungszweck ist allenfalls als weiteres Kriterium für die Auslegung Bedeutung beizulegen. Die Vorstellungen des Konstrukteurs oder Erbauers als subjektive Auslegungskomponenten haben zurückzutreten, wenn die Bauartspezifika und andere objektive Gesichtspunkte die militärische Nutzbarkeit sowie eine besondere oder ausschließliche Konstruktion für militärische Zwecke im Sinne der Regelungen der Ausfuhrlisten von vornherein nahelegen. Die Notwendigkeit einer solchen an objektiven Kriterien orientierten Auslegung wird vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. März 2007 (5 StR 225/06, wistra 2007, 267 = NJW 2007, 1893 = BGHSt 51, 262) unter Abgrenzung zu seiner früheren nach ihrem Leitsatz (‚Position 0018 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz stellt mit dem Tatbestandsmerkmal (u.a. ) auf den Zweck ab, dem eine der dort genannten Anlagen nach den Vorstellungen ihres Erbauers oder Lieferanten dienen soll‘) möglicherweise anders deutbaren Entscheidung vom 23. November 1995 (Az. 1 StR 296/05, wistra 1996, 145 = NJW 1996, 1355 = BGHSt 41, 348) ausdrücklich hervorgehoben. Der BGH führt hierzu in seinem Beschluss vom 28. März 2007 im Einzelnen Folgendes aus: ‚Ob die Zweckbestimmung erfüllt ist, muss anhand der Liste selbst und aus den in den Anmerkungen vorgegebenen Auslegungskriterien bestimmt werden. Eine solche eng an der Liste orientierte Bestimmung ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, um zweifelsfrei das Erfordernis einer Genehmigungspflicht feststellen zu können. Deshalb kann es auch nicht auf eine – im Übrigen kaum zweifelsfrei vorzunehmende – alleinige Bewertung des individuellen Zwecks ankommen. Maßgeblich – und für die Berücksichtigung des Herstellungszwecks ausreichend – ist vielmehr, ob es sich um einen Verwendungszweck handelt, den die Liste selbst als nicht bezeichnet und damit von dem Genehmigungserfordernis ausnimmt“ (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 2113/08 –, juris Rn. 51 - 53; fortgeführt Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. August 2016 – 6 A 1996/14 –, juris Rn. 38). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Danach gilt folgendes: 1. Eine besondere militärische Konstruktion ist vorliegend hinsichtlich des konkret in Streit stehenden Kabelbaums gegeben. Das Gericht stimmt dabei zunächst mit der Klägerin überein, dass ein Kabelbaum dazu dient, Kabel und Verbinder sowie Anschlüsse und Stecker innerhalb eines Fahrzeuges zusammen zu fügen. Dabei kann dahinstehen, ob der streitige Kabelbaum sowohl in der zivilen Variante der PKW-Marke H als auch in der Green Line-Variante baugleich verbaut wird und daher tatsächlich nur ein einheitlicher Kabelbaum vorliegt. Das Gericht merkt hierzu lediglich an, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2017 noch ausgeführt hat, dass ein Radio in Fahrzeuge der Green Line-Variante nicht eingebaut werde und nicht nachrüstbar sein solle, was „einen veränderten Kabelbaum (bedinge), da hier der elektrische Anschluss nebst Anschlussstecker für ein Radio fehlen würde – der Kabelbaum aufgrund technischer Vorgaben des militärischen Bestellers demnach anders aufgebaut ist, als für die zivile Serie“ (siehe Bl. 61 d.A.). Gleichwohl hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts, wie aus einem „nahezu identischen“ Kabelbaum im Antragsverfahren (siehe Bl. 15 BA) im Klageverfahren ein „identischer“ Kabelbaum (siehe Bl. 52 d.A.) geworden ist und welche tatsächlichen Unterschiede vorliegen könnten, mehrfach in der mündlichen Verhandlung betont, dass nur ein einheitlicher Kabelbaum gegeben sei, der baugleich in beide Fahrzeugvarianten verbaut werde, sodass das Gericht diese Aussage der Klägerin seiner Entscheidung zugrunde legt. a. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass ein ziviles Gut – wie beispielsweise ein für zivile Fahrzeuge konstruierter und produzierter Kabelbaum –nicht automatisch durch seinen Einbau in ein Rüstungsgut – hier in ein militärisches Fahrzeug – selbst zum Rüstungsgut wird. Auch führt allein der Einbau eines Kabelbaums in ein militärisches Fahrzeug nicht durch die damit geschaffene elektrische Verbindung einzelner militärischer Funktionen – wie beispielsweise der Anschluss der Tarnbeleuchtung an sich – zur Begründung der Rüstungsgütereigenschaft. Gleiches gilt für den seitens der Klägerin vorgetragenen Umstand, dass die eingesetzten Kabelbäume in Aufbau, Konfiguration, Zusammensetzung und Funktion immer auf dem gleichen Grundprinzip und den gleichen Grundmaterialien basieren (siehe Bl. 34 d.A.). Soweit die Klägerin allerdings die Ansicht vertritt, dass der Kabelbaum nicht besonders für militärische Zwecke konstruiert wurde, vermag das Gericht dieser Auffassung unter Anwendung der oben genannten Grundsätze nicht zu folgen. Für die Klägerin hat Herr I. hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Kabelbaum über festgelegte Anschlüsse für verschiedene feststehende Belegungen verfüge. Auf die Frage des Gerichts, ob in der zivilen Variante Anschlüsse, die in der Green Line-Variante für den Anschluss der Tarnbeleuchtung vorgesehen seien, anderweitig verwandt würden oder diese stattdessen ungenutzt verblieben, gaben die Klägervertreter an, es sei sinnlogisch davon auszugehen, dass aufgrund der festgelegten Anschlüsse im Hinblick auf eine schnelle und einfache Fertigung und den Verbau im Fahrzeug die für die Green Line-Variante benötigten gesonderten Anschlüsse in einem zivilen Fahrzeug ohne Funktion – also ohne Anschluss der in einem militärischen Fahrzeug vorgesehenen Geräte – verblieben genauso wie im Umkehrfall. Aufgrund dieser Angaben geht das Gericht davon aus, dass bereits bei der Entwicklung und Konstruktion des streitigen Kabelbaums eine feststehende Anzahl von Anschlüssen und Verbindungen seitens des Bestellers vorgegeben war, die geeignet und dazu gedacht war, alle Komponenten, die in beiden Fahrzeugvarianten zur Verfügung stehen sollten, anzuschließen und mit Strom zu versorgen. Da nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur ein einheitlicher Kabelbaum gegeben ist, der über festgelegte Anschlüsse für verschiedene Belegungen verfügt, ist weiter davon auszugehen, dass schon bei dessen Konstruktion der Anschluss und die Verwendung der Tarnlichtfunktion für die militärisch genutzte Fahrzeugvariante im Vordergrund standen und Gegenstand der Entwurfserstellung und Planung des Kabelbaums waren, um diese für eine militärische Verwendung wichtige Komponente in der Green Line-Variante auch bedienen zu können. Für das Gericht steht daher – bezogen auf den konkret für die PKW-Marke H durch die Klägerin nach den Vorgaben des Bestellers konstruierten einheitlichen Kabelbaum – fest, dass der Kabelbaum über die anzuschließenden militärischen Komponenten ausdrücklich bei der Konstruktion und Planung eine über eine rein zivile Anwendung hinaus erweiterte Zielrichtung erfahren hat und die militärische Verwendung dabei für die Konstruktion im Vordergrund gestanden hat. Andernfalls wäre das Fahrzeug – beispielsweise ohne Verbindungen und Anschlussmöglichkeiten für die Tarnlichtkomponenten (Drehlichtschalter, Lampen, Leitkreuz etc.) – für eine militärische Verwendung nicht ansatzweise geeignet. Da der Einsatz der Tarnbeleuchtung für die Fahrzeuge der Green Line-Variante aber wesentlich ist, zweifelt das Gericht nicht daran, dass der militärische Zweck bei der Entwurfserstellung im Vordergrund stand, da ein Tarnlicht in den zivilen Fahrzeugen weder zugelassen noch verbaut ist. Ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach der militärische Zweck eines Gutes „aus seiner objektiven Beschaffenheit oder Konstruktion“ erkennbar werden muss bzw. der objektiven Beschaffenheit für die Erkennbarkeit eines militärischen Zweckes eine besondere Bedeutung zukommt, ergibt sich aus der Zurverfügungstellung der Verbindungen und Anschlüsse für die Tarnbeleuchtung in dem Kabelbaum ein besonderer militärischer Zweck. Dass die Klägerin gleichzeitig bei der Planerstellung auch die zivile Verwendung des baugleichen Kabelbaums und damit auch eine nichtmilitärische Verwendung des gleichen Kabelbaums bereits bei der Konstruktion vorgesehen hat, ist hingegen unschädlich, da die Unternummer 0006a der Ausfuhrliste gerade keine ausschließliche militärische Konstruktion oder Verwendung erfordert. Die besondere militärische Zweckrichtung geht weiter bereits aus der objektiven Beschaffenheit des Kabelbaums hervor, da der Anschluss der Tarnbeleuchtung nur im militärischen Bereich relevant und – wie seitens der Klägerin selbst hervorgehoben – in zivilen Nutzungen untersagt ist. Mit anderen Worten: Da die Klägerin mit einem baugleichen Kabelbaum sowohl Fahrzeuge für eine militärische Nutzung mit Tarnbeleuchtung als auch zivile Fahrzeuge bedient, müssen der Konstruktion des streitgegenständlichen Kabelbaums die militärischen Funktionen als Zielvorgaben zugrunde gelegen haben, da anderweitig ein militärischer Gebrauch des Kabelbaums nicht möglich wäre. Da nach Angaben der Klägerin die jeweiligen Anschlüsse fest vorgegeben sind und somit beispielsweise der Anschluss eines Radios in der zivilen Variante nicht für den Anschluss der Tarnbeleuchtung in einem militärischen Fahrzeug genutzt werden kann, stand die militärische Verwendung bei der Entwicklung im Vordergrund und erforderte eine besondere, über eine rein zivile Nutzung hinausgehende Berücksichtigung der anzuschließenden Tarnlichtkomponenten und eine dementsprechende Konstruktion. Eine Verwendung spezieller Materialien, „die für militärische Einsätze besonders befähigt sind“ (siehe Bl. 91 d.A.) – die also wie beispielweise seitens der Klägerin aufgeführt schusssicher, EMV-geschützt, wasserdicht o.ä. sind – ist hingegen nicht erforderlich, um vorliegend eine Rüstungseigenschaft zu begründen. Aufgrund der spezifischen Anforderungen an den streitgegenständlichen Kabelbaum zum Anschluss der Tarnbeleuchtung und der dazu erforderlichen speziellen Schalteinrichtungen für die verschieden auswählbaren Beleuchtungsarten weist dieser objektive technische und konstruktive Merkmale auf, denen eine signifikante militärische Funktionalität zugrunde liegt. Es handelt sich bei der durch die besondere Konstruktion des Kabelbaums bereitgestellten Anschlussmöglichkeit der Tarnbeleuchtung auch nicht um nur eine geringfügige oder banale Erweiterung eines bereits vorgegebenen Schaltkreises. Denn in dem streitgegenständlichen Kabelbaum sind zusätzliche Verbindungen und Anschlüsse geschaffen worden, die in ihrer Funktionalität über das „normale“ Ein- und Ausschalten von Licht hinausgehen, indem die in beiden Fahrzeugvarianten verfügbaren automatisch bestehenden Beleuchtungssysteme – wie Innenraumbeleuchtung, Bremslichter, Warnblinkanlage etc. – nach Aktivierung des Tarnlichts gezielt unterdrückt werden müssen. Gleichfalls ist die Berücksichtigung der Verbindungen und Anschlussmöglichkeiten für den Tarnlichtkreis auch nicht mit einer bloßen Verlängerung oder Verkürzung vorhandener Kabel aufgrund der Vorgabe des spezifischen Bestellers und der räumlichen Gestaltung eines Fahrzeuges gleichzustellen. Erst durch die zusätzlichen Verbindungen und Anschlüsse, die eine Inbetriebnahme der Tarnbeleuchtung gewähren und die Standardbeleuchtung unterdrücken, wird dessen militärische Funktionalität hergestellt. Die besondere Konstruktion des Kabelbaums und die hierdurch sichergestellten technischen Eigenschaften für die Bereitstellung der Tarnbeleuchtung mit ihren verschiedenen Schaltstufen und der Unterdrückung der normalen Lichtfunktionen, die in dem Kabelbaum berücksichtigt werden müssen, resultieren aus der Anforderung, die Fahrzeuge, die mit diesen militärischen Komponenten ausgestattet sind, in militärischen Einsätzen – und damit einer eindeutigen militärischen Zweckbestimmung – zu verwenden. Bei dem in Streit stehenden Kabelbaum handelt es sich um ein Rüstungsgut, dass auch in zivilen Fahrzeugen Verwendung findet. b. Unabhängig von den bereits getroffenen Feststellungen wäre eine besondere Konstruktion für militärische Zwecke vorliegend zur Begründung der Rüstungsgütereigenschaft nicht erforderlich, da auch eine Änderung eines zivilen Gutes für militärische Zwecke ausreicht, um die Voraussetzungen der Unterposition 0006a der Ausfuhrliste zu erfüllen. Selbst wenn man also aufgrund der Argumentation in der Klageschrift davon ausgehen würde (Bl. 61 d.A.), dass zwei unterschiedliche Kabelbäume bestehen und aufgrund der Anforderungen des Bestellers der zivile Kabelbaum an militärische Vorgaben angepasst, mithin geändert worden wäre, würde der streitgegenständliche Kabelbaum der Unternummer 0006a der Ausfuhrliste unterfallen. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird bei der Anwendung der Unternummer 0006a der Ausfuhrliste keine „besondere“ Änderung vorausgesetzt, sodass nicht von dem Erfordernis einer erheblichen oder wesentlichen technischen Veränderung bzw. „konstruktiven Änderung erheblichen Ausmaßes“ (siehe Bl. 45 d.A.) auszugehen ist. In der Unternummer 0006a der Ausfuhrliste bezieht sich das Wort „besonders“ nur auf die Konstruktion, nicht jedoch auf die Änderung, wie ein Vergleich mit den weiteren Unternummern der Ausfuhrliste – beispielsweise Anmerkung 1 zur Unternummer 0014 oder der Unternummer 0018a („besonders konstruiert/e oder besonders geändert/e“ – Hervorhebung durch das Gericht) – zeigt. Vorliegend ist durch die Bereitstellung der zusätzlichen Verbindungen und Anschlüsse für die Tarnbeleuchtung – wie bereits dargestellt – eine Anpassung an besondere militärische Voraussetzungen gegeben, die eine Änderung der elektronischen Verbindungen gegenüber einer zivil genutzten Kabelbaumvariante im Sinne der Unternummer 0006a der Ausfuhrliste darstellt. Dies wird durch die Anmerkung 2 zur Unternummer 0006a unterstrichen, nach der die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung bedeutet, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile – wie die Tarnbeleuchtung – betrifft. 2. Bei dem in Streit stehenden Drehlichtschalter mit Tarnfunktion handelt es sich ebenfalls um einen Bestandteil eines Landfahrzeuges, der besonders konstruiert wurde für militärische Zwecke, sodass dieser gleichermaßen der Unternummer 0006a der Ausfuhrliste unterfällt. Das Gericht vermag der Klägerin nicht dahingehend zu folgen, dass sich der Schalter auf einen in ein zeitgemäßes Gehäuse zusammengefassten Schaltmechanismus in der technischen Ausgestaltung einer Drehrasterung, wie sie vor ca. 80 Jahren als Schaltfunktion für elektrische Drehschalter erfunden worden sei (siehe Bl. 25 d.A.), reduzieren lässt. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, streitgegenständlichen Drehlichtschalter gerade nicht „um einen handelsüblichen, im Automobilbau standardmäßig verbauten, mehrpoligen Kabelstecker“, dessen Verbindung mit dem Kabelbaum „an ‚Alltäglichkeit‘ nicht zu übertreffen“ sei (siehe Bl. 30 d.A.). Hierbei ist zunächst hervorzuheben, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, dass der vorgelegte und in Augenschein genommene Drehlichtschalter nicht in den zivilen Fahrzeugen der PKW-Marke H eingebaut werde, sondern es sich um einen gesonderten Drehlichtschalter handle, der nur in Fahrzeugen der PKW-Marke H Green Line-Variante Verwendung finde. Dieser Drehlichtschalter weist bereits die Besonderheit auf, dass er über einen speziellen Rastermechanismus in Form einer Sperre bzw. Sicherung zwischen dem Ein- und Ausschalten des Tarnlichts bzw. dem Übergang der „normalen“ Lichtfunktionen, die jedem Fahrzeug gemein sind – wie beispielsweise Abblendlicht, Fernlicht, Standlicht – und der in militärischen Fahrzeugen zusätzlich existenten Tarnbeleuchtung verfügt. Bereits aus diesem Grund vermag das Gericht der Argumentation der Klägerin, dass der Drehlichtschalter der funktionalen Bequemlichkeit diene und nicht aufgrund spezifischer militärischer Vorgaben konstruiert worden sei, nicht zu folgen. Bei dem Drehlichtschalter handelt es sich gerade nicht um einen „handelsüblichen“ Schalter, da diese nicht über die spezielle Sperr- bzw. Sicherungsfunktion verfügen, die jedoch für die militärische Nutzung maßgeblich ist. Der Drehlichtschalter dient dazu, die in den Fahrzeugen der Green Line-Variante verbaute Tarnbeleuchtung nutzen zu können und die unterschiedlichen Stufen der Tarnbeleuchtung anzusteuern. Dieser Nutzung liegen besondere militärische Anforderungen zugrunde. Denn um das Tarnlicht ein- oder auszuschalten, muss die in den Drehlichtschalter eingebaute Sperre bzw. Sicherung überwunden werden und dieser dann eine Schaltposition weiter gestellt werden, um die erste Stufe des Tarnlichts zu aktivieren. Diese Sperre bzw. Sicherung dient daher dem Schutz sowohl vor versehentlicher Aktivierung als auch Deaktivierung des Tarnlichts und ist mithin eindeutig als besondere Konstruktion für militärische Zwecke zu definieren. Da für eine solche Zusatzfunktion im zivilen Fahrzeugbau keine Anwendungsnotwendigkeit besteht und dieser Drehlichtschalter nach Angaben der Klägerin in den nichtmilitärisch genutzten Fahrzeugen der PKW-Marke H nicht verbaut wird, ist davon auszugehen, dass der militärische Zweck bei der Entwurfserstellung und Planung dieses Drehlichtschalters im Vordergrund stand, wenn nicht sogar ausschlaggebend war. Demgegenüber vermag das Gericht der Klägerin nicht dahingehend zu folgen, dass die Sperre bzw. Sicherung den Vorgaben des § 53c Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hinsichtlich der Nutzung der Fahrzeuge im zivilen Bereich dient. Für eine solche Auslegung ist kein Raum. § 53c StVZO regelt vielmehr, dass Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes – anders als zivile Fahrzeuge – zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten ausgestattet sein dürfen (Abs. 1) und bestimmt in seinem Absatz 2 dass die Tarnleuchten nur einschaltbar sein dürfen, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist. 3. Da sowohl der streitgegenständliche Kabelbaum als auch der Drehlichtschalter der Nummer 0006a der Ausfuhrliste unterfallen, unterfällt auch der Kabelbaum mit verbautem bzw. angeschlossenem Drehlichtschalter dieser Listenposition, sodass die seitens der Klägerin begehrte Feststellung auch hierfür nicht ausgesprochen werden kann. 4. Ebenso hat der Hilfsantrag keinen Erfolg. Da die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag in den Nr. 1a bis 1c unterlegen ist, war auch der hilfsweise gestellte Antrag zur Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung einer Auskunft zur Güterliste abzulehnen. Eine Auskunft zur Güterliste dient dem Nachweis beim Zoll, dass ein bestimmtes Gut nicht von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung oder der Ausfuhrliste erfasst ist. Vorliegend unterfallen jedoch sowohl der Kabelbaum als auch der Drehlichtschalter mit Tarnlichtfunktion sowie der Kabelbaum mit verbautem Drehlichtschalter der Unternummer 0006a der Ausfuhrliste, sodass keine Auskunft zur Güterliste erteilt werden kann. Vielmehr unterliegt die Ausfuhr dieser Güter dem Genehmigungserfordernis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf es vorliegend nicht, da die Klägerin als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht legt hierbei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zugrunde, sodass bezogen auf die angegebene Gewinnerwartung der Streitwert in Höhe von 400.000 Euro festzusetzen ist. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein von ihr hergestelltes und international vertriebenes Produkt nicht der nationalen Ausfuhrkontrolle unterliegt. Die Klägerin stellt Bauteile und Zubehör für Fahrzeuge her. Am 24. Januar 2017 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) die Erteilung einer Auskunft zur Güterliste (AzG) wie folgt: 1 Stat. Warennummer Exakte Warenbezeichnung Kabelbaum für PKW-Marke H … Green Line-Variante Drehlichtschalter mit Tarnfunktion verbaut in Kabelbaum Hersteller G Typ G Sachnr. … (Bl. 2 der Behördenakte [BA]). Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass für den beantragten Kabelbaum für PKW-Marke H … Green Line-Variante, Listennummer 0006a, keine Auskunft zur Güterliste ausgestellt werden könne, da dieser von den derzeit gültigen Güterlisten (Anhang I zur EG-VO Nr. 428/2009 und / oder Teil I der Ausfuhrliste, Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst sei, sodass die Ausfuhr und / oder Verbringung nach Maßgabe der genannten Verordnungen genehmigungspflichtig sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. März 2017 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2017 wies das Bundesamt den Widerspruch der Klägerin zurück, da der Kabelbaum von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, Nummer 0006a erfasst sei. Danach seien Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür erfasst, wenn diese besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke seien. Bei dem Kabelbaum nebst eingebautem Tarnlichtschalter handle es sich um ein physisch abgrenzbares und eigenständig wahrnehmbares Teil, also um einen Bestandteil des Fahrzeuges. Der Kabelbaum nebst eingebautem Tarnlichtschalter diene u.a. der Stromversorgung und dem Betrieb des Tarnbeleuchtungssystems (Tarnlicht), das dazu diene, Aufklärungsmöglichkeiten durch feindliche Kräfte zu verringern beziehungsweise zu vermeiden, und deshalb insbesondere in militärischen Fahrzeugen eingesetzt werde. Aus Anmerkung 2 lit. d) zur Nummer 0006a ergebe sich, dass Tarnbeleuchtung durch den Verordnungsgeber als besonders konstruierter Bestandteil für militärische Zwecke qualifiziert worden sei, wobei die Sicherung der Tarnbeleuchtung ebenfalls einen militärischen Zweck darstelle. Eine besondere Konstruktion für militärische Zwecke sei gegeben, wenn ein Produkt bereits bei der Konstruktion, Planung oder im Entwurfsstadium eine objektiv erkennbare Zielrichtung erfahren habe, die über eine bloße zivile Nutzung hinausgehe und der militärische Zweck bei der Planung und Konstruktion im Vordergrund gestanden habe und die militärische Verwendung möglich sei. Dies sei vorliegend erfüllt, da Kabelbäume i.d.R. nach den geometrischen und elektrischen Anforderungen des Bestellers konfektioniert würden. Art und Zahl der Anschlüsse seien bei der Zusammenstellung des Kabelbaums bekannt, er werde so konstruiert, dass auch die Stromzufuhr des Tarnlichts erfasst sei, sodass die Zielsetzung bereits bei der Planung, dem Entwurf und der Konstruktion des Kabelbaums enthalten sei. Darüber hinaus sei ein Drehlichtschalter mit Tarnfunktion in dem Kabelbaum verbaut, der durch spezielle Schaltfunktionen sicherstelle, dass bei eingeschaltetem Tarnlicht keine anderen Lichtquellen eingeschaltet werden könnten und Standardbeleuchtungssysteme – wie Bremslicht oder Rückfahrscheinwerfer – die im Normalfahrbetrieb automatisch aktiviert würden, von der Stromzufuhr getrennt seien. Die Klägerin nutze zudem für zivile und militärische Fahrzeuge unterschiedliche Versionen des Kabelbaums. Der Kabelbaum sei im Vergleich zu dem Kabelbaum für zivile Fahrzeuge um einen oder mehrere Kabelstränge ergänzt und mit einem Tarnlichtschalter versehen. Diese zusätzliche Funktionalität stelle daher eine Änderung im Sinne der Nummer 0006a dar. Eine Änderung der „Wesensart“ des betroffenen Gutes sei nicht erforderlich. Die Klägerin hat am 27. September 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass weder der Kabelbaum noch der Drehschalter oder die Kombination beider Teile der Ausfuhrliste unterfallen. Klassischerweise bediene sie Hersteller ziviler Personenkraftwagen und liefere ihren Kunden einbaufertige Bauteile und Zubehörsätze aus den Bereichen Elektrik, Elektronik, Interieur und Energiespeicher. Seltener liefere sie auch Bauteile wie beispielsweise Kabelbäume und Drehschalter für Fahrzeuge zu, die für militärische Nutzer gebaut würden. Entscheidend für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „besonders konstruiert“ sei, ob diese nur technisch-objektiv zu erfolgen habe oder ob auch eine subjektive, an den Zielvorstellungen der Entwicklungsphase und dem Verwendungszweck der Güter orientierte Würdigung heranzuziehen sei. Ein Produkt sei nur dann besonders konstruiert für militärische Zwecke, wenn es objektive, technische, konstruktive Merkmale aufweise, die gerade eine spezifische militärische Funktionalität und Beschaffenheit besäßen. In Anlehnung an die Begriffshierarchie der Ausfuhrliste stelle nicht jede Eignung oder Änderung ziviler Güter zur Erfüllung militärischer Standards eine besondere Konstruktionsleistung dar, vielmehr müsse es sich um eine konstruktive Änderung erheblichen Ausmaßes handeln. Dies sei am ehesten der Fall, wenn durch erhebliche technische Veränderungen die Funktionalität des Bestandteils gesteigert oder angepasst werde, wohingegen eine Modifikation oder Funktionsänderung der Hauptsache in diesem Zusammenhang irrelevant sei, da der Bestandteil und nicht die Hauptsache entscheidend sei. Es müsse daher eine Änderung von einigem Gewicht zu fordern sein, bevor die Qualität einer „Umkonstruktion“ erreicht werde, keinesfalls genüge jede Änderung zur Erfüllung militärischer Standards. Vielmehr müsse der ursprünglich zivile Gegenstand eine militärische Funktionalität erhalten, die er vorher nicht gehabt habe und der zivile Gegenstand nicht haben könne; die Wesensart müsse sich von zivil auf militärisch wandeln, sodass die Änderung einer Konstruktion für einen militärischen Verwendungszweck nahezu gleichkomme. Der Einbau eines zivilen Gutes in ein Militärfahrzeug verändere aber nicht die Identität des zivilen Gutes. Bei dem in Streit stehenden Kabelbaum sowie dem für diesen benutzten Drehschalter handle es sich um einen Standard-Kabelbaum und einen Standard-Drehschalter. Die Begriffe „Drehlichtschalter“ oder „Drehtarnlichtschalter“ führten zu einer rechtlich unzulässigen Verengung des Verwendungszweckes des Drehschalters, der nichts anderes könne und mache als über eine Drehung des Frontknaufs verschiedene elektrische Schaltkontakte herzustellen, wobei irrelevant sei, welche Schaltimpulse mit dem Drehschalter hergestellt würden, denn dies sei allein abhängig von den an den Drehschalter angeklemmten Lampen, Geräten bzw. Bauteilen. Die Belegung der einzelnen Schaltstufen sei frei und könne von dem Benutzer frei definiert bzw. genutzt werden. Bei dem Anschlussstück handle es sich um einen handelsüblichen, im Automobilbau standardmäßig verbauten, mehrpoligen Kabelstecker, der in ein am Kabelbaum befindliches Gegenstück eingesteckt werde. Es handle sich um eine Verbindung des Drehschalters mit dem Kabelbaum, die an „Alltäglichkeit“ nicht zu übertreffen sei. Die seitens der Klägerin gebauten Kabelbäume basierten in Aufbau, Zusammensetzung und der technischen Realisation immer auf den gleichen Grundmaterialien, Kabeln, Technik, Verbindungsverfahren, Klebtechniken, Klebstoffen, Löttechniken, Lötstoffen, Anschlussstücken, Steckern und Verbindern. Aufbau, Konfiguration, Zusammensetzung und Funktion der Kabelbäume basierten daher immer auf dem gleichen Grundprinzip und den gleichen Grundmaterialien. Weder seien besondere, für eine militärische Verwendung entwickelte technische Fähigkeiten oder Fertigkeiten der am Herstellungsprozess beteiligten Personen noch solche Maschinen oder Geräte für die Herstellung der Kabelbäume erforderlich. Insbesondere unterschieden sich die Kabelbäume für die zivilen Varianten in Material und Verbindungstechnik sowie Bauart und Herstellungsablauf nicht von den Kabelbäumen für militärisch genutzte Fahrzeuge, außer dass einige Anschlusspaare mehr oder weniger, kürzer oder länger existierten und dass eventuell das eine oder andere Gerät mehr oder weniger angeschlossen werde. Die Funktionalität des Schalters, d.h. das Ein- und Ausschalten der Beleuchtung eines Fahrzeuges, realisiere er wie jeder andere Schalter auch über das mechanische Verbinden von Kontakten, damit der Strom über den geschlossenen Kontakt zur Beleuchtung gelange. Das Ein- und Ausschalten einer Tarnbeleuchtung an einem Fahrzeug sei keine militärische Funktionalität. Weder Schalter in der Transall – die selbst als Rüstungsgut klassifiziert sei – noch Schalter aus älteren Bundeswehrfahrzeugen seien als Rüstungsgüter eingestuft worden, obwohl sie in einem militärischen Fahrzeug Beleuchtungen ein- und ausschalten könnten. Aus § 53c StVZO ergebe sich, dass Tarnlicht auch für zivile Fahrzeuge wie Bundespolizei, Polizei und Katastrophenschutz eingesetzt werde, die allesamt keine militärischen Einheiten seien, sodass die von diesen benutzte Tarnbeleuchtung nicht militärisch sein könne. Folgerichtig könne auch der Kabelbaum unter Berücksichtigung der StVZO kein Rüstungsgut sein, da das durch die StVZO nachweisbar auch zivil eingesetzte Tarnlicht über den ebenfalls streitgegenständlichen Kabelbaum geschaltet werde. Entscheidend sei die objektive Geeignetheit, einen militärischen Zweck zu erfüllen, der sich signifikant von einem zivilen Verwendungszweck unterscheiden müsse. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Es würden keine besonderen Schaltvorgänge, besonderen Materialien oder besondere Schutzeinrichtungen verwandt. Der Schalter sei in keiner Weise besonders militärisch ausgeprägt, weder „schusssicher“, noch nicht detektierbar, EMV-geschützt, wasserdicht oder sonst für militärische Einsätze besonders befähigt. Er stelle keine „militärisch relevante elektrische Verbindung dar“, da es keine solche gäbe. Er sei nicht signaturgeschützt und trage keine Tarnfarbe. Die grüne Lackierung habe keinerlei Auswirkungen auf Funktionalität und Verwendung und ebenfalls nicht auf eine Klassifikation als Rüstungsgut (Bl. 66 d.A.). Darüber hinaus werde durch das Zurückgreifen auf zivile Technik bei der Belieferung militärischer Besteller eine hohe Kostenreduktion erzielt, die von deren Seite auch beabsichtigt sei, um teure Sonderbauten zu verhindern. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass a. der in Rede stehende Kabelbaum für das Fahrzeug Marke H kein Rüstungsgut im Sinne des Teil 1 A der Ausfuhrliste ist, b. der in Rede stehende Kabelbaum mit angeschlossenem Drehschalter für das Fahrzeug Marke H kein Rüstungsgut im Sinne des Teil 1 A der Ausfuhrliste ist, c. der Drehschalter für das Fahrzeug Marke H kein Rüstungsgut im Sinne des Teils 1 A der Ausfuhrliste ist 2. die Beklagte hilfsweise zu verpflichten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids eine Auskunft zur Güterliste zu erteilen, die die fehlende Rüstungsgütereigenschaft der unter 1a. bis 1c. genannten Gegenstände feststellt, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es sich bei der Voraussetzung „besonders konstruiert für militärische Zwecke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, für dessen Auslegung nicht allein objektive Kriterien heranzuziehen seien, sondern der subjektive Verwertungszweck zu berücksichtigen sei. Die Klägerin lasse bei ihrer Argumentation die Zweckbestimmung außer Acht, der Einbau eines Tarnlichtschalters in den Kabelbaum mache aber gerade nur Sinn, wenn mit dem Schalter eine Tarnbeleuchtung aktiviert oder deaktiviert werden könne. Der Kabelbaum sei nicht unterschiedslos für unterschiedliche Anwendungen konstruiert, sondern zielgerichtet und bestimmungsgemäß zur Stromversorgung eines militärischen Fahrzeuges inklusive Tarnbeleuchtung. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass der Drehlichtschalter zu unterschiedlichsten Zwecken genutzt werden könne, da die Belegung der einzelnen Schaltstufen frei wählbar sei, verkenne sie, dass maßgeblich sei, dass die Zweckbestimmung als Tarnlichtschalter bereits vor der Konzeption und der Fertigung des Kabelbaums mit eingebautem Tarnlichtschalter festgestanden habe und der Drehlichtschalter für diesen Zweck konzipiert und konstruiert worden sei. Sowohl der Kabelbaum als auch der in den Kabelbaum eingebaute Drehlichtschalter mit Tarnfunktion hätten jeweils einzeln betrachtet als auch in Kombination bereits bei der jeweiligen Konstruktion den Betrieb des Tarnbeleuchtungssystems bezweckt und somit eine Zielrichtung erfahren, die über eine zivile Nutzung hinausgehe. Zudem sei der Kabelbaum für militärische Zwecke besonders geändert worden i.S.d. Nummer 0006a des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, da dieser um einen oder mehrere Stränge ergänzt und mit einem Tarnlichtschalter versehen worden sei, um den Betrieb der Tarnlichtbeleuchtung – einer zusätzlichen Funktionalität – zu ermöglichen. Eine wesentliche Änderung sei nicht erforderlich, vielmehr genügten Änderungen zu militärischen Zwecken, also wenn sie im Vergleich zu der zivilen Version Änderungen aufwiesen, die dem Zweck dienten, militärische Anforderungen zu erfüllen. Die Klägerin habe hier selbst dargelegt, dass der Kabelbaum den individuellen Vorgaben des militärischen Bestellers folge und im Vergleich zur zivilen Serie anders aufgebaut, mithin geändert worden sei. Bei dem Kabelbaum nebst Tarnlichtschalter handle es sich nicht um universell einsetzbare Bestandteile, sondern diese dienten bestimmungsgemäß dem Einsatz in militärischen Fahrzeugen und seien hierfür geändert und optimiert. Ein Kabelbaum mit Tarnlichtschalter sei integraler Hauptbestandteil der Tarnbeleuchtung (Tarnlichtkreis) eines militärischen Fahrzeuges. Der Tarnlichtkreis ermögliche es, sich nachts bzw. bei schlechten Sichtverhältnissen getarnt einem Kampfgebiet zu nähern, in einem Kampfgebiet zu operieren und sich aus diesem Kampfgebiet wieder zu entfernen. Der Tarnlichtkreis habe folgende militärische Funktionalitäten, die an dem Tarnlichtschalter entsprechend geschaltet werden könnten: - Taglicht vollständig eingeschaltet (für Standard-Straßenfahrt), - Tarnlicht vollständig eingeschaltet für Fahrten z.B. in einem Kampfgebiet, - Tarnlicht nur hinten eingeschaltet, um sich in einer Kolonnenfahrt dem Kampfgebiet zu nähern, - Tarnlicht nur vorne eingeschaltet, um sich aus dem Kampfgebiet zu entfernen. Daneben seien auch weitere Schaltungen möglich wie beispielsweise das so genannte Leitkreuz, bei dem lediglich die Tarnbremsleuchten in Betrieb seien. Die Tarnbeleuchtung sei auch in der Anmerkung 2d zur Nummer ML 6a der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 18. Februar 2019 ausdrücklich erfasst, genauso wie in der zugrundeliegende Munitions List des zuständigen Internationalen Exportkontrollgremiums des Wassenaar Arrangements (Note 2d zur ML 6 „Black-out-Lighting“). Die dargestellten militärischen Funktionalitäten einer Tarnbeleuchtung spiegelten sich im Aufbau und der Konstruktion des Kabelbaums und des Tarnlichtschalters wider. Insbesondere müsse sichergestellt sein, dass bei eingeschalteter Tarnbeleuchtung die Standardbeleuchtung ausgeschaltet sei und nicht automatisch eingeschaltet werde. Diese militärischen Funktionalitäten müssten sowohl am Tarnlicht-Kabelbaum als auch am Tarnlichtschalter durch zwei separate Lichtstromkreise mit zusätzlicher Verriegelung konstruktiv umgesetzt werden. Daneben müsse der Tarnlicht-Kabelbaum bereits bei der Herstellung des Fahrzeuges eingebaut werden, da es andernfalls nicht möglich sei, die Tarnleuchten bzw. das Leitkreuz am Fahrzeug anzubauen und in Funktion zu setzen, sodass Kabelbaum und Tarnlichtschalter nicht lediglich dem einfachen Ein- und Ausschalten von Beleuchtung dienten. Tarnbeleuchtung sei darüber hinaus nicht im öffentlichen Straßenverkehr für zivile Fahrzeuge zugelassen. Die zugelassenen Beleuchtungsarten seien in §§ 50 - 53 StVZO definiert. § 53c StVZO enthalte demgegenüber eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot, die es den in dieser Norm genannten Behörden gestatte, Fahrzeuge mit Tarnbeleuchtung zu nutzen. Fahrzeuge mit Tarnbeleuchtung würden nicht von der Polizei eingesetzt, sondern ausschließlich von Spezialeinheiten, bei denen es sich i.d.R. um militärische bzw. gepanzerte militärische Fahrzeuge handle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der vorgelegten Behördenakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.