Beschluss
5 L 1145/20.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0430.5L1145.20.F.00
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Leitsätze
Es bleibt offen, ob ein >>Arbeiterbund für den Wiederaufbau der KPD<< nicht als Ersatzorganisation für die Kommunistische Partei Deutschlands durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - (BVerfGE 5, 85) verboten ist.
Das Vorabverbot der polizeilichen Auflösung einer künstlerischen Formation kann nicht pauscal ausgesprochen werden, da Auflösungsgründe noch am Tag der Veranstaltung situativ - und zwar auch völlig unabhängig des nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten künstlerischen Inhalts - entstehen können und so dem vorbeugenden Rechtsschutz nicht zugänglich sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bleibt offen, ob ein >>Arbeiterbund für den Wiederaufbau der KPD<< nicht als Ersatzorganisation für die Kommunistische Partei Deutschlands durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - (BVerfGE 5, 85) verboten ist. Das Vorabverbot der polizeilichen Auflösung einer künstlerischen Formation kann nicht pauscal ausgesprochen werden, da Auflösungsgründe noch am Tag der Veranstaltung situativ - und zwar auch völlig unabhängig des nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten künstlerischen Inhalts - entstehen können und so dem vorbeugenden Rechtsschutz nicht zugänglich sind. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ein von dem „Arbeiterbund für den Wiederaufbau der KPD“ mit ihm als Zustellungsempfänger angemeldetes Auftreten in der Öffentlichkeit nicht polizeilich auflösen zu lassen und wendet sich hilfsweise gegen folgende Auflagen in einer versammlungsrechtlichen Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 28. April 2020: „2. Die Durchführung des Aufzugs mit folgender Route wird hiermit verboten: Günthersburgpark, Ecke Rohrbachstraße – Rohrbachstraße – Friedberger Landstraße – Friedberger Tor – Konrad-Adenauer-Straße – Kurt-Schumacher-Straße – Battonnstraße – Berliner Straße – Paulsplatz. Die Versammlung hat sich – in Form einer stationären Kundgebung – auf den Paulsplatz zu beschränken. 3. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich der Versammlungsleitung und der Ordner ist auf maximal 40 Personen zu beschränken.“ Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an die Versammlungsbehörde vom 29. April 2020 „ersetzte“ der Antragsteller die Anmeldung, stellte den beabsichtigten Auftritt im Einzelnen dar und vertrat die Ansicht, dass es sich bei diesem Auftreten um eine Art. 5 Abs. 3 GG unterfallende künstlerische Formation handele. Am 30. April 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz beantragt. II. Der Antrag ist mit dem Hauptantrag, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs wiederherzustellen, zwar an sich statthaft, bleibt im Ergebnis aber erfolglos:5 Zweifeln unterliegt bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers, denn die Verfügung der Antragsgegnerin ist nicht gegenüber dem Antragsteller persönlich, sondern gegenüber einer nach § 11 Nr. 2 HVwVfG beteiligungsfähigen Vereinigung ergangen. Dahingestellt bleibt auch, ob ein „Arbeiterbund für den Wiederaufbau der KPD“ nicht als Ersatzorganisation für die Kommunistische Partei Deutschlands durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 – (BVerfGE 5, 85) verboten ist. Der Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet, da ein Vorabverbot einer polizeilichen Auflösung der künstlerischen Formation nicht in der begehrten Pauschalität ausgesprochen werden kann. Auflösungsgründe können noch am Tag der Veranstaltung situativ – und zwar auch völlig unabhängig des nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten künstlerischen Inhalts – entstehen und sind so dem vorbeugenden Rechtsschutz nicht zugänglich. Auch die hilfsweise beantragte Aussetzung der Vollziehung bleibt erfolglos. Ausschlaggebend sind hierfür die versammlungsrechtlichen Normierungen im Lichte der Kunstfreiheit. Eine Veranstaltung kann inhaltlich und rechtlich sowohl Versammlung als auch Kunstausübung sein. Kunst konnte immer schon auch politische Inhalte haben. Demgemäß besteht zwischen Art. 8 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine Grundrechtskollision, diese beiden Grundrechte stehen vielmehr in einer Art grundrechtlicher „Idealkonkurrenz“ zweier sich teilweise überschneidender Regelungsbereiche. Dabei wird die unter Gesetzesvorbehalt gewährte und mehr den äußeren Ablauf der Veranstaltung betreffende Versammlungsfreiheit durch die vorbehaltlos garantierte und mehr die inhaltliche Gestaltung und damit die künstlerische Aussage betreffende Kunstfreiheit ergänzend verstärkt, so dass die Ausübung des Gesetzesvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 GG tendenziell zurückhaltend zu erfolgen hat und § 15 Abs. 1 VersG im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtsbezogen und damit verfassungskonform anzuwenden ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. März 2011 – 8 A 1188/10 –, juris Rn. 66). Nach diesen Maßstäben ist gegen die Auflage Nr. 2 in der anzugreifenden Verfügung nichts zu erinnern. Die beabsichtigte Bewegung des Aufzugs lässt aufgrund der derzeit geltenden Verordnungslage, die der Umsetzung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Schutzes für das Leben und die körperliche Unversehrtheit dient, eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 – FFN 91-57 – ist bei Begegnungen mit anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Der durch Schreiben vom 29. April 2020 aufgezeigte, beabsichtigte Ablauf lässt nicht erkennen, dass hinreichende organisatorische Vorkehrungen bestehen, die jederzeit die Einhaltung dieses Abstandsgebots – auch bei spontanem Hinzutreten weiterer Versammlungsteilnehmer und der Begegnung mit Dritten – gewährleisten. Allein eine „Vorgabe der Regie“ für die künstlerische Formation kann hierfür nicht genügen. Auch gegen die Auflage Nr. 3 ist nichts zu erinnern, denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Betrachtung ist die von der Antragsgegnerin aufgestellte Berechnung der höchstmöglichen Teilnehmerzahl auf dem Paulsplatz nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine Abwägung zwischen der öffentlichen Sicherheit für Leben und körperliche Unversehrtheit einerseits sowie der Versammlungs- und Kunstfreiheit andererseits führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers und das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems stehen nicht außer Verhältnis zueinander. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.