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Beschluss

5 L 2749/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:1027.5L2749.20.F.00
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Leitsätze
römisch-katholischer Priester, Gottesdienst, Mund-Nase-Bedeckung, Dienstanweisung, Bistum, Allgemeinverfügung, SARS-CoV-2, Robert-Koch-Institut
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: römisch-katholischer Priester, Gottesdienst, Mund-Nase-Bedeckung, Dienstanweisung, Bistum, Allgemeinverfügung, SARS-CoV-2, Robert-Koch-Institut Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist römisch-katholischer Priester und D der E-Kirche in C-Stadt. Er wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, während des Gottesdienstes eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu müssen. Mit Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Stadtgebiet vom 15. Oktober 2020 ordnete die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 19. Oktober 2020 u.a. an: „5. Der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Stadtgebiet vom 08.10.2020 (Amtsblatt Seite 1365 ff.) wird folgende neue Ziffer 6 angefügt: Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen nach § 1 Abs. 2a CoKoBeV wird für alle Teilnehmenden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Diese Pflicht gilt auch für religiöse Schulungsveranstaltungen. Ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist kurzfristig zulässig, wenn dies zur Vornahme einer notwendigen religiösen Handlung zwingend erforderlich ist und dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Stadtgebiet vom 08.10.2020 gilt entsprechend.“ Zur Begründung führte sie an, die Anzahl der Neuinfektionen sei in Deutschland um 7.334, in Hessen um 642 und in Frankfurt am Main um 145 innerhalb eines Tages angestiegen. Die 7-Tage-Inzidenz betrage in Frankfurt am Main inzwischen 75,1. Daher seien Maßnahmen notwendig, um dem Anstieg der Neuinfektionen entgegenzuwirken. Neben etwa der Anordnung einer Maskenpflicht in bestimmten Bereichen der Stadt, des Alkoholverbots und der Kontaktbeschränkung bei privaten Zusammenkünften sehe sie sich veranlasst, für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht anzuordnen. Im Verlaufe der letzten Monate habe es mehrfach bei Religionsgemeinschaften im Stadtgebiet Ausbrüche von COVID-19 gegeben. Der Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems stehe auch für diese Maßnahme nicht außer Verhältnis zu einander. Es handele sich um eine Beschränkung geringerer Intensität, da die eigentliche Glaubensausübung nicht beeinträchtigt werde und zwingende religiöse Handlungen der einzelnen Glaubensgemeinschaften nicht tangiert würden. Am 20. Oktober 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er feiere mehrmals in der Woche Gottesdienste in der E-Kirche und sei als D für die würdige Durchführung aller Gottesdienste in der E-Kirche verantwortlich. In allen Gottesdiensten würden sämtliche geltenden Corona-Schutzbestimmungen erfüllt. Darüber hinaus würden weitere, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Schutz- und Hygienemaßnahmen entsprechend der Dienstanweisung des Generalvikars beachtet. Die Allgemeinverfügung sei bereits formell rechtswidrig. Eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung sei nicht erkennbar. Insbesondere sei § 28 Abs. 1 IfSG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Religionsfreiheit. Zudem sei die Allgemeinverfügung auch materiell rechtswidrig, da die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung - jedenfalls in römisch-katholischen Gottesdiensten - bereits nicht erforderlich sei. Nach den durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufbereiteten Daten spiele das Infektionsumfeld „Gottesdienste“ gegenüber anderen Infektionsumfeldern ersichtlich eine untergeordnete Rolle. Insbesondere sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Platz bei katholischen Gottesdiensten nicht erforderlich, weil die Gläubigen dort nur ruhig säßen, knieten oder stünden und dabei stets einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhielten. Nach seinen Kenntnissen habe es bei Gottesdiensten in katholischen Kirchen in Frankfurt am Main und dem Gebiet der Diözese Limburg bisher keine Infektionsgeschehen gegeben. Er ist der Auffassung, dass die konsequente behördliche Kontrolle der bisherigen Infektionsschutzmaßnahmen in Gottesdiensten ein milderes Mittel gegenüber einer Maskenpflicht darstelle.Die Allgemeinverfügung unterscheide nicht zwischen den Gläubigen und dem Zelebranten. Die absolute Mund-Nase-Bedeckungspflicht behindere den Geistlichen stark in seiner religiösen und seelsorgerlichen Tätigkeit, insbesondere dem Beten der vorgeschriebenen Texte sowie der Predigt. Auch für die Gläubigen stelle die Mund-Nasen-Bedeckung eine schwere Einschränkung ihrer Religionsfreiheit dar. Die Allgemeinverfügung unterscheide auch nicht hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten. Weder das Raumvolumen, das für die Anreicherung der Luft mit Aerosolen und damit für das Ansteckungsrisiko entscheidend sei, noch die restlichen Umstände würden berücksichtigt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung einer gegen Ziffer 5 der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Stadtgebiet (Amtsblatt für Frankfurt am Main v. 16.10.2020, Nr. 42a, S. 1410 ff.) zu erhebenden Anfechtungsklage des Antragstellers anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf die Begründung der Allgemeinverfügung im Wesentlichen vor, nach vorliegender Datenlage sei es im Mai 2020 zu mindestens 230 Infektionen im Stadtgebiet im Zusammenhang mit Glaubensgemeinschaften gekommen; hiervon seien mindestens 88 Frankfurter Bürgerinnen und Bürger betroffen. Im weiteren zeitlichen Verlauf seien 93 Frankfurter Bürgerinnen und Bürger in diesem Zusammenhang betroffen. Die tatsächliche Anzahl der Fälle und Kontaktpersonen sei aber höher anzunehmen, da die statistische Zuordnung zur Risikoexposition seit der deutlichen Steigerung der Fallzahlen nicht mehr möglich sei. Soweit der Antragsteller sich gegen die „Maskenpflicht am Platz“ wende, fehle ihm bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da er hier Rechte der einzelnen Gläubigen geltend mache. Das Zitiergebot finde nur auf Grundrechte Anwendung, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden könnten, nicht aber auf andersartige grundrechtsrelevante Regelungen.Angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik in der Stadt Frankfurt am Main mit einer Inzidenz von 134,9 pro 100.000 Einwohnern (Stand: 23.10.2020) habe das Ziel der „Verringerung von Infektionen“ oberste Priorität. Ein weiterer Anstieg würde die Kontaktnachverfolgung unmöglich machen, was zur Beschleunigung des Infektionsgeschehens führen würde. Um dieses Ziel zu erreichen, sei auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung geeignet und erforderlich, um einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen entgegenzuwirken. Hinsichtlich der Besucher von Gottesdiensten und anderen Glaubensgemeinschaften erscheine bereits fraglich, ob hier überhaupt ein Eingriff in die Glaubensfreiheit vorliege. Die Maskenpflicht lasse die Möglichkeit der Teilnahme an Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften unberührt. Das Gewicht des Eingriffs werde noch dadurch gemindert, dass die Regelung ein Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung zulasse, wenn dies zur Vornahme einer notwendigen religiösen Handlung zwingend erforderlich sei. Soweit der Antragsteller meine, die absolute Mund-Nase-Bedeckung behindere ihn als Geistlichen in der Ausübung seiner religiösen und seelsorgerischen Tätigkeit, weil das gesprochene Wort für die anwesenden Gläubigen nur schwer verständlich sei, führe auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung. Dem Antragsteller stehe hier die Möglichkeit offen, sich mittels eines tragbaren Mikrofons leicht zu behelfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Anträge sind – soweit zulässig – unbegründet. 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller das Ziel verfolgt, vorläufig für alle Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften und insbesondere für die Gläubigen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu erwirken, dass diese keine Mund-Nase-Bedeckungen tragen müssen. Dem Antragsteller fehlt insoweit die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Antragsbefugnis, denn er ist diesbezüglich nicht in eigenen Rechten betroffen. Popularanträge sind ausgeschlossen. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch einzureichenden Klage ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Hierzu ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes erforderlich. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – wie hier in § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG – ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 juris; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04, juris). Nach diesen Maßstäben ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens von offenen Erfolgsaussichten auszugehen (a). Aufgrund der vorzunehmenden Folgenabwägung erscheint eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Allgemeinverfügung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend geboten (b). a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. Soweit der Antragsteller meint, für den Erlass der Allgemeinverfügung bestehe keine Ermächtigungsgrundlage, weil Art. 4 GG in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht als einschränkbares Grundrecht aufgeführt sei, kann er damit nicht durchdringen. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt (BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 20 NE 20.1423, juris; HessVGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 8 B 892/20.N, juris; OVG Th, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20, juris; grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87, juris Rn. 85 mwN). Mit Erreichen der Eskalationsstufe 4 (rot) des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen wird den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgetragen, Maßnahmen in Abhängigkeit von der Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage durchzuführen, um die weitere Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. In einer solchen Situation obliegt es den Gesundheitsbehörden im Rahmen des § 28 Abs. 1 IfSG, der sie zu einem infektionsschutzrechtlichen Tätigwerden verpflichtet und ihnen dabei ein weites Handlungsermessen einräumt (vgl. BTDrucks. 14/2530 S. 74; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11, juris), alle Maßnahmen zu ergreifen, solange und soweit diese die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt. Allerdings sieht sich die Kammer mit ungeklärten epidemiologischen Fragen konfrontiert, die einer abschließenden Klärung in einem Eilverfahren nicht zugänglich sind. Mangels Empirie und abschließender wissenschaftlicher Bewertung ist nicht geklärt, ob Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung für das Infektionsgeschehen von Bedeutung sind. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 anführt, nach vorliegender Datenlage sei es insgesamt zu mindestens 230 Infektionen im Stadtgebiet im Zusammenhang mit Glaubensgemeinschaften gekommen, hiervon seien mindestens 88 Frankfurter Bürgerinnen und Bürger betroffen, handelt es sich um den in den Medien publik gewordenen singulären Ausbruch in der F im Mai 2020. Mit weiterem Schreiben vom 27. Oktober 2020 führte die Antragsgegnerin an, es habe zudem noch im Rahmen eines anderen Ausbruchsgeschehens im Mai 2020 75 Fälle und 106 direkte Kontaktpersonen sowie bei weiteren Clustern 13 Fälle und 25 direkte Kontaktpersonen gegeben. Aktuell gebe es bislang fünf weitere Fälle mit 52 direkten Kontaktpersonen. Die Relevanz von Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften für das Infektionsgeschehen ist in diesem Zusammenhang möglich und nicht ausgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte regelmäßig mit einem nicht nur kurzfristigen Aufenthalt einer Vielzahl von Personen in geschlossenen Räumen verbunden sind, erscheint dies auch nicht fernliegend. Selbst der Antragsteller geht davon aus, dass das Infektionsumfeld „Gottesdienste“ eine Rolle spielt – wenngleich er sie gegenüber anderen Infektionsumfeldern als untergeordnet bezeichnet. Nach der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im täglichen Lagebericht vom 26. Oktober 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-26-de.pdf?__blob=publicationFile) ist aktuell ein beschleunigter Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Es treten weiterhin bundesweit zahlreiche COVID-19-bedingte Ausbrüche in verschiedenen Settings auf. In einigen Fällen liegt ein konkreter größerer Ausbruch als Ursache für den starken Anstieg in den betroffenen Kreisen vor. Zum Anstieg der Inzidenz tragen aber nach wie vor auch viele kleinere Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen sowie Ausbrüche in Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Gemeinschaftseinrichtungen, Kindertagesstätten und Schulen, verschiedenen beruflichen Settings „sowie in Zusammenhang mit religiösen Veranstaltungen“ bei. b) Jedenfalls ergibt eine Folgenabwägung zwischen dem betroffenen Schutzgut der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG und dem auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützten öffentlichen Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems, dass die von dem Antragsteller dargelegten Einschränkungen zurücktreten müssen. Soweit es um den Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geht, hat der Antragsteller ausgeführt, die Maskenpflicht behindere ihn stark in seiner religiösen und seelsorgerlichen Tätigkeit, insbesondere dem Beten der vorgeschriebenen Texte sowie der Predigt. Weiterhin schränke die Maskenpflicht ihn in der zur Ausübung der Religionsfreiheit in katholischen Gottesdiensten gehörende Verkündigung und Auslegung der Heiligen Schrift stark ein. Inwiefern diese zunächst nur individuellen Wahrnehmungen des Antragstellers auch den Inhalt oder die Ausübung seines Glaubens beeinträchtigen könnten, lässt sich seinem Vortrag allenfalls ansatzweise entnehmen. Dabei ist aber vordergründig zu berücksichtigen, dass die katholische Kirche das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung selbst anordnet und damit die vom Antragsteller angeführte „würdige Durchführung aller Gottesdienste“ als gewährleistet ansieht. Nach der Dienstanweisung zur Feier der Gottesdienste ab dem 7. September 2020 des Bistums Limburg ist ein Mund-Nasen-Schutz bis zum Einnehmen der Sitzplätze und ebenso beim Verlassen der Kirche zu tragen. Während des Kommuniongangs ist ein Mund-Nasen-Schutz nicht zwingend vorgeschrieben; damit aber auch nicht ausgeschlossen. Weiterhin hat das Bistum Limburg mit Mitteilung vom 19. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass die Stadt Frankfurt eine Pflicht, in Gottesdiensten durchgehend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, erlassen hat (https://bistumlimburg.de/beitrag/ab-sofort-maskenpflicht-in-frankfurts-kirchen/). Hierzu hießt es in der Mitteilung: „Die Stadtkirche bittet alle Seelsorgerinnen und Seelsorger, Stadtsynodale und PGR-Vorsitzende, vor Ort in der Pfarrei und Einrichtung zu klären, welche Veranstaltungen unter die Pflicht zum Masketragen bei ‚religiösen Schulungsmaßnahmen‘ zu fassen sind. Bezirksreferent Michael Thurn schreibt in einer Mail, mit der er am Samstag im Namen von Stadtdekan Johannes zu Eltz die entsprechenden Stellen informiert hat: ‚Bisher wurden die Schutz- und Hygienemaßnahmen in unseren Gottesdiensten, Pfarreien und Einrichtungen gut und mit Bedacht umgesetzt. Indem wir das weiterhin tun, leisten wir einen wichtigen solidarischen Beitrag für unsere Stadtgesellschaft.‘“ Religiös begründete Einwände gegen die Maskenpflicht seitens der Kirche sind nicht bekannt und werden vom Antragsteller auch nicht behauptet. Die Maskenpflicht lässt die Möglichkeit von Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung unberührt. Ein Religionsausübungsverbot geht damit nicht einher. Die Maskenpflicht erreicht nicht die Schwere eines solchen Eingriffs. Allerdings betrifft die Maskenpflicht Priester unbestritten in ihrer religiösen und seelsorgerlichen Tätigkeit und damit den Bereich der kultischen Handlungen sowie der Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche und damit die im Kernbereich des Grundrechts wurzelnden Handlungen (vgl. näher zum Schutzbereich und der Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11, juris). Soweit der Antragsteller meint, es sei als milderes Mittel nach den räumlichen Gegebenheiten zu differenzieren, in denen die Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung stattfinden, kann er angesichts der Unbestimmtheit des Kriteriums hiermit nicht durchdringen. Die Annahme, dass eine Maskenpflicht bei Gottesdiensten unter freiem Himmel nicht erforderlich sein soll, übersieht wiederum, dass die Antragsgegnerin mit Nummer 1 der Allgemeinverfügung die Maskenpflicht gerade auch auf vielfrequentierten Straßen im Stadtgebiet angeordnet hat. Eine Differenzierung nach den Gestaltungen der jeweiligen Zusammenkünfte – passive oder aktive Teilnahme –, mithin eine Differenzierung nach Glaubensgemeinschaften würde dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot zuwiderlaufen. Die vom Antragsteller angeführten behördlichen Kontrollen von Hygiene- und Abstandsregelungen sowie Sanktionen während des Gottesdienstes würden den sakralen Moment betreffen und kommen jedenfalls als mildere Mittel nicht in Frage. Der Einwand des Antragstellers, es bestehe bereits ein Hygienekonzept nach Maßgabe der Dienstanweisung, vermag ebenfalls nicht zu verfangen. Ungeachtet dessen, verkennt eine solche Betrachtungsweise, dass es beim Erreichen der Eskalationsstufe 4 (rot) eines Gesamtkonzeptes entsprechend der AHA-L Regel bedarf. Mit anderen Worten: Das Erreichen einer weiteren Stufe des Eskalationskonzepts erfordert „zusätzliche“ Maßnahmen zu den bestehenden Maßnahmen – es geht nicht um die Wahrung des Status quo. Daher kann auch eine Ausnahme im Hinblick auf den Zelebranten und eine Maskenpflicht nur für die Gläubigen nicht als milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung von Infektionen angesehen werden. Das Gericht betont, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, zusätzlich zur Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote, ermöglichen kann, andere Beschränkungen und Verbote – wie etwa zu Beginn der Pandemie ein Gottesdienstverbot – zu verhindern. Dem stehen jedoch das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems gegenüber. Dabei legt das Gericht die aktuelle „Risikobewertung zu COVID-19“ des RKI vom 26. Oktober 2020 zugrunde (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Risikobewertung.html). Danach handele es sich in Deutschland um eine „sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation“. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen „als sehr hoch“. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko könne aber anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. Die Belastung des Gesundheitswesens hänge maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und nehme „örtlich sehr schnell zu“. Es sei von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Hierdurch soll die Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und von Impfstoffen gewonnen werden. Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden. Aktuell ist ein beschleunigter Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Am 26. Oktober betrug der Inzidenzwert für das Stadtgebiet 199,6. Es kommt zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in die Bevölkerung, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Auch nehmen die Erkrankungen unter älteren Menschen wieder zu. Daher wird seitens der RKI dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden und Feiern auf den engsten Familien- und Freundeskreis beschränkt bleiben (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 26. Oktober 2020). Vor diesem Hintergrund soll mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung die Zahl der Neuinfektionen zumindest vorübergehend verringert, die Verbreitung des Corona-Virus verlangsamt und hierdurch die Wahrscheinlichkeit von vermeidbaren Todesfällen reduziert werden. Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten steht die zeitlich- und situativ-begrenzte Einschränkung der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Die Maskenpflicht steht auch in einem angemessenen Verhältnis zum – vergleichsweise geringen – Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Maßnahme befristet ist, einer ständigen Beobachtung und Evaluation sowie entsprechender Anpassung unterliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.