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Beschluss

5 L 3467/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:1230.5L3467.20.F.00
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Leitsätze
Es bleibt offen, ob das landesrechtliche Verbot das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 mit höherrangigem Bundesrecht vereinbar ist. Für über die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hinausgehende Maßnahmen besteht dann, wenn bereits andere Regelungen mit inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2020 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bleibt offen, ob das landesrechtliche Verbot das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 mit höherrangigem Bundesrecht vereinbar ist. Für über die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hinausgehende Maßnahmen besteht dann, wenn bereits andere Regelungen mit inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2020 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 durch Allgemeinverfügung des Antragsgegners. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat änderte durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 1. SprengV dahin, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden dürften. Die Regelungen zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in § 23 1. SprengV wurden dagegen nicht geändert. Die Hessische Landesregierung fügte durch Art. 3 Nr. 7 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus (GVBl. S. 866) als „Sonderregelungen für den Jahreswechsel“ in der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826, 837), zuletzt geändert durch Art. 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 953) – FFN 91-64 – einen § 6b ein, in dem es heißt: „Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Die von Satz 1 erfassten Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt.“ Durch Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020 änderte der Antragsgegner seine Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2020 wie folgt: „Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist am 31. Dezember 2020 und am 01. Januar 2021 im gesamten Gebiet des Main-Kinzig-Kreises untersagt.“ Am 28. Dezember 2020 hat der Antragsteller Klage im Hinblick auf ein generelles Verbot des Abbrennens von Feuerwerk erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 3463/20.F geführt wird, und zugleich beantragt, dieses Verbot außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner tritt dem in seiner Antragserwiderung vom 29. Dezember 2020 entgegen und meint, der Antragsteller verfolge das Ziel, für alle Personen im Gebiet des Kreises die Aufhebung der durch Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020 angeordneten Untersagung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern zu erwirken. Hierfür fehle ihm allerdings die Antragsbefugnis. II. Der Antrag hat Erfolg. Aufgrund dieser Entscheidung entfaltet die Klage des Antragstellers gegen das im Wege der Allgemeinverfügung ergangene Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 im Kreisgebiet des Antragsgegners aufschiebende Wirkung allein in Bezug auf den Antragsteller persönlich. Der nach dem erkennbar verfolgten Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers nach §§ 88, 122 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtsschutzfreundlich auszulegende Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zur Geschäftsnummer 5 K 3463/20.F gegen das Verbot des Antragsgegners, im gesamten Gebiet des Main-Kinzig-Kreises am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 Feuerwerkskörper abzubrennen, zu verstehen. Der Antragsteller bewegt sich erkennbar in einer Fehlvorstellung über das Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO, § 15 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO, für das weder das angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sachlich zuständig wäre noch dessen Gegenstand eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes überhaupt sein könnte. Vielmehr begehrt er ohne weiteres erkennbar – auch vorläufigen – Rechtsschutz gegen die sofortvollziehbare Neureglung unter Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2020. Der so verstandene Antrag, bis zur Entscheidung über die Klage zur Geschäftsnummer 5 K 3463/20.F die Vollziehung auszusetzen, ist statthaft und, entgegen der Ansicht des Antragsgegners, auch zulässig. Denn auch der Antragsteller ist Adressat der Allgemeinverfügung und als solcher antragsberechtigt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Hierzu ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes erforderlich. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – wie hier in § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21 = NVwZ 2004, 93 ; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 12). Solche Umstände liegen hier vor, denn die angegriffene Allgemeinverfügung erweist sich als offensichtlich rechtswidrig: Dahingestellt bleiben kann allerdings, ob die in § 6b Satz 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung („CoronaVKBBeschrV HE 2020b“, auch „CoKoBeV“) gewählte Fassung nicht gegen höherrangiges Bundesrecht verstößt und damit nichtig ist. Abgestellt wird darin nämlich auf „[d]as Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten“, nicht den Aufenthalt in einer dortigen Ansammlung. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen hat sicherlich erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch Luftverunreinigungen und Geräusche zur Folge; eine Infektionsgefahr gerade durch den Akt des Abbrennens vermag das Gericht indes nicht zu erkennen. Der Umgang mit Feuerwerkskörpern und die spezifisch hierdurch ausgelösten Gefahren sind in den bundesrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffrechts abschließend geregelt (vgl. HessVGH, Urteil vom 13. Mai 2016 – 8 C 1136/15.N –, juris Rn. 30 = NVwZ-RR 2016, 874 ), eine Länderöffnungsklausel hinsichtlich der Regelungen zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist bei der Novellierung der Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz nicht aufgenommen worden. Mit der Frage eines Verbots des Abbrennens hat sich der Verordnungsgeber auf Bundesebene befasst, dieses aber als „nicht ausreichend“ abgelehnt (BRDrs. 765/20 S. 2). Ob dem im Hinblick auf die Beschaffungsmöglichkeit pyrotechnischer Gegenstände aus dem Ausland oder gar die Möglichkeit, solche selbst zu basteln, zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Sofern auf eine Infektionsgefahr für Personen, die sich als Publikum ansammeln und so in Kontakt kommen sollten, als eine nicht spezifisch durch pyrotechnische Gegenstände verursachte Gefahrenlage abgestellt werden sollte, hätte eine sprachlich anders gewichtete Fassung des Normbefehls in Ausrichtung am Katalog der beispielhaft benannten „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne von § 28a Abs. 1 IfSG nahegelegen. Die pauschale Regelung des Antragsgegners, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 im gesamten Kreisgebiet zu untersagen, ist jedenfalls nicht von der Ermächtigung in § 6b Satz 1 CoronaVKBBeschrV HE 2020b getragen und verstößt unabhängig davon gegen das Übermaßverbot. Bei lebensnaher Betrachtung ist nicht davon auszugehen, dass sich jeder im Kreisgebiet öffentlich zugängliche Ort als „publikumsträchtig“ darstellt. Das Verbot ist ebenso wenig aus der Befugnis der örtlichen Behörden, nach § 9 Satz 1 CoronaVKBBeschrV HE 2020b unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2) auch über die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen, zu rechtfertigen. Für solche Maßnahmen besteht nämlich dann, wenn bereits andere Regelungen mit inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird, wohl aber die eigene – stets an § 28a Abs. 1 IfSG zu orientierende – Maßnahme. Daneben ist die im Kreisgebiet noch bis zum 10. Januar 2020 bestehende, hier nicht angegriffene, Ausgangssperre in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr – in die der Jahreswechsel fällt – zu beachten. Ob es sich bei einer Ausgangssperre der verfügten Art noch um „Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum“ im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG handelt – ihre systematische Stellung im Katalog der beispielhaft aufgezählten Maßnahmen ist geeignet, dies in Zweifel zu ziehen –, kann dahinstehen, da es hier jedenfalls um eine „umfassende Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG geht. „Weitere flankierende Maßnahmen für das gesamte Gebiet des Landkreises“ (Allgemeinverfügung S. 5) speziell für den Jahreswechsel 2020/2021 bedürfen daher einer besonderen Begründung. Dabei fällt auf, dass hinsichtlich des Weihnachtsfestes Erleichterungen, hinsichtlich des Jahreswechsel aber Verschärfungen verfolgt werden, was – ausgehend von dem Ziel einer Einschränkung der Kontaktmöglichkeiten – tendenziell widersprüchlich ist. Ausgehend von der 7-Tage-Inzidenz nach den „Fallzahlen COVID-19 in Hessen (SurvNet Stand 29. Dezember 2020, 00:00 Uhr)“, einer Quelle, auf die der Antragsgegner sich in der Begründung seiner Allgemeinverfügung auf S. 4 f. stützt (https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/taegliche-uebersicht-der-bestaetigten-sars-cov-2-faelle), ist die Entwicklung rückläufig und beläuft sich gegenüber dem Stand zum 17. Dezember 2020 mit 264,8 Fällen per 100 000 Bevölkerung zum 29. Dezember 2020 (abgerufen am 30. Dezember 2020, 11.40 Uhr) auf einen Stand von 150,8. Soweit angesichts der Verletzungsgefahr durch Feuerwerkskörper eine weitere Belastung des Gesundheitssystems abzuwenden sei, ist nicht erkennbar, ob und ggf. inwiefern Inanspruchnahmen wohl vorrangig der Notaufnahmen sich auf die Auslastung der im Gebiet des Landkreises verfügbaren Intensivbetten auswirkten und Personal bänden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).