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Beschluss

5 L 179/21.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0129.5L179.21.F.00
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Leitsätze
Hinsichtlich einer Bevorzugung bei der Impfung gegen SARS-CoV-2 ist nicht das Land, sondern der Träger des Gesundheitsamts passivlegitimiert.
Tenor
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich einer Bevorzugung bei der Impfung gegen SARS-CoV-2 ist nicht das Land, sondern der Träger des Gesundheitsamts passivlegitimiert. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Der 24jährige Antragsteller begehrt seine Schutzimpfung gegen das Corona-Virus in der Gruppe mit der höchsten Priorität. Er ist seit einem Unfall unterhalb des Halswirbels C4 gelähmt und infolgedessen schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent, den Merkzeichen G („erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit“), aG („außergewöhnliche Gehbehinderung“) sowie H („Hilflos“) und hat den Pflegegrad 5. Am 25. Januar 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen den Antragsgegner sowie die Beigeladene Eilrechtsschutz beantragt und hierzu einen vorbereiteten Antrag nebst Anlagen vorgelegt. Zur Begründung trägt er zu seiner persönlichen Situation vor und führt an, angeblich erfülle er nicht die Voraussetzungen nach der Coronavirus-Impfverordnung für eine jetzige Impfung; er habe sich an das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main, die Kassenärztliche Vereinigung sowie das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gewandt, doch hätten sich diese Stellen für sein Anliegen jeweils unzuständig erklärt; als er am 20. Januar 2021 beim Impfzentrum in Frankfurt am Main vorgesprochen habe, sei er abgewiesen worden. Eine ärztliche Bescheinigung des Chefarztes … vom 6. Januar 2021 führt zum Gesundheitszustand des Antragstellers an: „Er ist hoch halsmarkgelähmt. Seine Lungenfunktion ist lähmungsbedingt eingeschränkt, er verfügt über eine eingeschränkte Vitalkapazität und über keinen ausreichenden Hustenstoss [sic!]. Aufgrund der lähmungsbedingten Einschränkung der Atempumpe gehört er zur Hochrisikogruppe, wenn er an Covid 19 erkranken würde. Er wäre vital gefährdet und würde mit Sicherheit beatmungspflichtig werden. Aus meiner Sicht ist es angezeigt, ihn so bald als möglich zu impfen. Lähmungsbedingt ist er ständig auf die Hilfe Dritter angewiesen und kann sich nur sehr bedingt isolieren. Dementsprechend groß sind die Ansteckungsmöglichkeiten.“ Der Antragsgegner hält sich nicht für passivlegitimiert. Zwar falle der Antragsteller unter § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 CoronaImpfV und würden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 CoronaImpfV in Impfzentren erbracht, die „von den Ländern oder im Auftrag der Länder eingerichtet und betrieben“ würden, doch habe Hessen von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch gemacht und würden die Impfzentren so im Auftrag des Landes durch die zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte betrieben. Diesen obliege daher die Prüfung der Anspruchsberechtigung einschließlich etwaiger Priorisierung. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG könnten die obersten Landesgesundheitsbehörden lediglich bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführten. Auch in der Sache habe der Antrag keine Aussicht auf Erfolg, da dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zustehe und er ebenso einen Anordnungsgrund nicht in hinreichend deutlichem Maß glaubhaft gemacht habe. Der zuhause betreute Antragsteller habe derzeit keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 CoronaImpfV; die Coronavirus-Impfverordnung enthalte auch keine Ausnahmeregelung, die eine vorzeitige Impfung von bestimmten Personen abweichend von den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV ermögliche; auch aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folge kein Anspruch; dabei werde die besondere Situation des Antragstellers nicht verkannt. Da sich die Beigeladene in dem gegen sie gerichteten Verfahren 5 L 182/21.F ebenfalls nicht für passivlegitimiert gehalten hat und sich der Antragsteller nach ihrer Sicht gegen den Antragsgegner richten müsste, hat das Gericht durch Beschluss vom 27. Januar 2021 die Stadt Frankfurt am Main beigeladen. Die Beigeladene bezieht sich auf ihre Stellungnahme im Verfahren 5 L 179/21.F. II. Dem Antragsteller ist für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen (A.), doch ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen (B.) und der Streitwert auf den Auffangstreitwert festzusetzen (C.). A. Das Begehren des Antragstellers hat die für eine Prozesskostenhilfebewilligung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), da es hier um derzeit ungeklärte Rechtsfragen geht. Der Bewilligung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller denselben prozessualen Anspruch im Verfahren 5 L 182/21.F auch gegen die Beigeladene verfolgt und nur in einem Rechtsverhältnis der Anspruch bestehen kann, denn Antragsgegner und Beigeladene verweisen wechselseitig auf eine jeweils andere Passivlegitimation. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung liegen vor. B. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 ZPO). Zwar ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zulässig (1.), doch mangels Anordnungsanspruchs im Rechtsverhältnis zum Antragsgegner unbegründet (2.) und daher kostenpflichtig (3.) abzuweisen. 1. Das angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung nach § 52 Nr. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 5 VwGO örtlich zuständig, denn die Regelung einer individuellen Priorisierung bei der Vergabe eines derzeit nur begrenzt verfügbaren Impfstoffes stellt sich als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) dar. Die vom Antragsteller angestrebte Behördenentscheidung ist auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und nicht ein Behördeninternum gerichtet, da er mit seiner Bevorzugung bei der Impfung eine Erweiterung seines Rechtskreises anstrebt. Die Ermächtigung zur Verwendung der Handlungsform des Verwaltungsakts (sog. „VA-Befugnis“) ist im Hinblick auf § 1 Abs. 2 der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) mit der dortigen Sollen- und Können-Regelung in Satz 1 und Satz 2 auch nicht von vornherein zu verneinen; ob dagegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts vorliegen, ist eine andere Frage. Der Antragsteller hat aufgrund der erfolglosen Vorkorrespondenz auch mit dem Antragsgegner ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung ungeachtet eines nicht erkennbar nach § 22 Satz 1 HVwVfG eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. 2. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner besteht nicht. Ermächtigungsgrundlagen für die Coronavirus-Impfverordnung sind § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Satz 3, 7 und 8 sowie 10 bis 11 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung (1), (2) ... (3) 1... 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass 1. Versicherte Anspruch auf a) bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen oder wenn sie in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen, b), c) ..., 2. Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben. 3Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden. 4 - 6... 7Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu erlassen. 8Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut anzuhören. 9... 10Sofern die Rechtsverordnung nach Satz 2 Regelungen für Personen enthält, die privat krankenversichert sind, ist vor Erlass der Rechtsverordnung auch der Verband der Privaten Krankenversicherung anzuhören. 11In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch das Nähere geregelt werden 1. zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach Satz 2 Nummer 1, 2. zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren, 3. zur Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei der Versorgung mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Leistungen, 4. zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und Kosten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, 5. zur anteiligen Kostentragung durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 6, insbesondere zum Verfahren und zu den Zahlungsmodalitäten, und 6. zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten Maßnahmen. 12 – 14 ... und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und f des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). § 5 Epidemische Lage von nationaler Tragweite (1) 1Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen. 2Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen. 3Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. 4Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil 1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder 2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. 5Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag regelmäßig mündlich über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, 1. (weggefallen) 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Betäubungsmitteln, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu treffen und insbesondere a), b) ..., c) Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten vorzusehen, d), e) ..., f) Regelungen zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung, Erstattung sowie Vergütung vorzusehen, g) ...; 5. bis 10. ... 2... (3) bis (8) ... Das Gericht lässt offen, ob der Bund nicht mit Bildung einer Rangfolge in § 1 Abs. 2 CoronaImpfV einschließlich Öffnungen durch eine Sollen-Regelung in Satz 1 und einer Kann-Regelung in Satz 2 § 1 Anspruch (1) ... (2) Die Länder und der Bund sollen den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden: 1. Anspruchsberechtigte nach § 2, 2. Anspruchsberechtigte nach § 3, 3. Anspruchsberechtigte nach § 4 und 4. alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1. Innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. (3) ... Verfahrensfragen geregelt hat, die an sich Sache der Länder wären, denn letztlich kommt es für die Frage der Passivlegitimation nicht entscheidend auf die Coronavirus-Impfverordnung an. „Die Länder und der Bund“ entspricht inhaltlich, wenn auch nicht in dieser Reihenfolge, der Überschrift des zweiten Abschnitts des Grundgesetzes (GG) „II. Der Bund und die Länder“, in dem, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 2 GG ergibt, die Gemeinden und Gemeindeverbände den Ländern zugerechnet werden. Von daher spricht nichts dafür, dass hier nur unmittelbare Staatsverwaltung gemeint wäre und ist es folgerichtig, wenn es in § 6 CoronaImpfV zur Leistungserbringung heißt, „[d]ie Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben.“ Da es sich bei den Impfungen – zumindest auch – um die „Durchführung des Infektionsschutzgesetzes“ handelt, greift, solange nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sein sollte, die Regelung des § 5 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD), § 5 Besondere Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sind die Gesundheitsämter, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) bis (4) ... durch die diese Tätigkeit den Gesundheitsämtern übertragen ist. Die weiteren Regelungen in § 6 CoronaImpfV erfassen erkennbar nicht den Fall einer Änderung der Priorisierung. Damit ist nicht der Antragsgegner, sondern die Beigeladene sachlich zuständig, denn nach § 2 Abs. 1 HGöGD § 2 Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes (1) Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte. (2) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind 1. als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städte [sic!] der Magistrat, 2. als obere Gesundheitsbehörde das Regierungspräsidium Darmstadt, 3. als Landesoberbehörde das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, 4. als oberste Gesundheitsbehörde das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium. ist zwar auch das Land Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes, doch sind die Gesundheitsämter als untere Gesundheitsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und so nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus, der, da die die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorweggenommen wird, nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) nicht zu ermäßigen ist.