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Urteil

5 K 9446/17.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0316.5K9446.17.F.00
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Leitsätze
1. Ein Erstattungsverlangen ist nicht schon deshalb auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, da in seinem Zusammenhang eine Entscheidung über den Nachweis der Berechtigung zu treffen ist. 2. Wird tatbestandlich auf ein Glaubhaftmachen abgestellt, folgt daraus, dass es ausreicht, wenn der Anspruchsteller Umstände geltend macht, die seine Berechtigung als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Ein solcher Nachweis kann etwa in der Abbuchung vom einem Konto gesehen werden, bei dem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es für die Abwicklung irregulärer Geschäfte verwendet wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Erstattungsverlangen ist nicht schon deshalb auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, da in seinem Zusammenhang eine Entscheidung über den Nachweis der Berechtigung zu treffen ist. 2. Wird tatbestandlich auf ein Glaubhaftmachen abgestellt, folgt daraus, dass es ausreicht, wenn der Anspruchsteller Umstände geltend macht, die seine Berechtigung als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Ein solcher Nachweis kann etwa in der Abbuchung vom einem Konto gesehen werden, bei dem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es für die Abwicklung irregulärer Geschäfte verwendet wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann durch den berichterstattenden Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 49, 47 d.A.). I. Das Erstattungsbegehren des Klägers ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (1.), indes unbegründet (2.). 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der bindenden Rechtswegverweisung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2017 – – eröffnet. Die auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannte allgemeine Leistungsklage (Schoch/Schneider VwGO/Pietzcker/Marsch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 151) ist hier statthaft. Ein Fall der Verpflichtungsklage mit ihren besonderen Sachurteilsvoraussetzungen liegt nicht vor. Das Erstattungsverlangen ist nicht schon deshalb auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, da in seinem Zusammenhang eine Entscheidung über den Nachweis der Berechtigung des Klägers zu treffen ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 99, 102; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. September 2016 – 5 L 1864/16.F –, juris = BeckRS 2016, 53098 Rn. 7). Einen vorangehenden Bescheid sieht das hier maßgebliche Fachrecht des § 50 Abs. 1 Satz 2 BPolG nämlich nicht vor; vielmehr wird unmittelbar ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Vornahme eines behördlichen Realaktes begründet (Stelkens, a.a.O. Rn. 101). Soweit in einer – hier wegen der Gutschrift der sichergestellten Geldscheine auf einem Konto nicht mehr möglichen – Herausgabe, die als solche nur eine tatsächliche Handlung (einen Realakt) darstellt, zugleich auch eine konkludente Aufhebung des Verwaltungsakts der Sicherstellung liegt, der die Grundlage für die bundespolizeiliche Verwahrung der Sache bildete (Schenke/Graulich/Ruthig/Wolf-Rüdiger Schenke, 2. Aufl. 2018, BPolG § 50 Rn. 2), gilt dies ebenso für die hier begehrte Folgenbeseitigung durch Erstattung des Werts der sichergestellten Geldscheine. 2. Der Kläger hat seine Berechtigung indes nicht den Anforderungen aus § 50 Abs. 1 Satz 2 BPolG genügend nachgewiesen. Die präventive Sicherstellung des bei Herr G vorgefundenen, nicht nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), angemeldeten Geldes ist auf § 47 Nr. 1 und Nr. 2 BPolG gestützt. Danach kann die Bundespolizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2). Auch wenn Geld – anders als manche andere Sache – an sich nicht „gefährlich“ ist, stellt sein bloßer Besitz eine Gefährdung oder gar Störung der öffentlichen Sicherheit dar, wenn diesem eine Rechtsnorm – wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 – entgegensteht (VG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2016 – 5 K 1868/15.F –, juris Rn. 17 = BeckRS 2016, 48342). Da Herr G sich in seiner Erklärung vom 15. März 2017 jedenfalls in Höhe von 16630 Euro nicht des Eigentums an dem von ihm mitgeführten Geld berühmt, sondern den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 5630 Euro dem Kläger zuordnete, kommt es für eine Erstattung an den Kläger darauf an, ob er „seine Berechtigung glaubhaft [ge]macht“ hat. Daraus, dass tatbestandlich auf ein Glaubhaftmachen abgestellt wird, folgt, dass es ausreicht, wenn der Anspruchsteller Umstände geltend macht, die seine Berechtigung als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (Schenke/Graulich/Ruthig/Wolf-Rüdiger Schenke, 2. Aufl. 2018, BPolG § 50 Rn. 5). Ein solcher Nachweis kann etwa in der Abbuchung von einem Konto gesehen werden, bei dem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es für die Abwicklung irregulärer Geschäfte verwendet wird. Doch auch wenn es eines Vollbeweises – der gerade im Zusammenhang mit Geld nicht stets zu führen sein mag – nicht bedarf, so hängen die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung zu stellen sind, doch sehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Das Vorbringen des Klägers genügt danach nicht, seine Berechtigung an 5630 Euro anzunehmen. Seine vorgelegten Kontoauszüge lassen weder ein Ansparen noch ein Abheben eines Betrags von 5630 Euro erkennen. Für Barhebungen, bei denen ein Teil des Geldes nicht verbraucht, sondern gesammelt worden sei, ist nichts ersichtlich. Daran ändern auch die dem Gericht vorgelegten zehn Bankauszüge mit Abhebungen von Geldautomaten, beginnend am 12. März 2013 bis zum 10. März 2014 nichts. Sie belegen lediglich, dass der Kläger die markierten Beträge von seinem Konto abgehoben hat. Die Beweiskraft wird durch den großen zeitlichen Abstand von über zwei Jahren bis zur Sicherstellung sowie die Tatsache geschmälert, dass der Bevollmächtigte des Klägers diese Belege weder vorgerichtlich noch bei Klageerhebung eingereicht hat. Die Kontoauszüge von 5. August bis 21. November 2016 sind nicht sachbezogen, weil sie nur die monetäre Situation des Klägers mehrere Monate nach der Sicherstellung wiedergeben. Schließlich spricht die Auffindesituation der Barmittel gegen die Eigentümerstellung des Klägers: Keiner der Geldbeträge aus den drei Umschlägen sowie der weiteren entdeckten Geldbündel entspricht den von ihm beanspruchten 5630 Euro. Irgendeine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum das Geld, das angeblich bestimmten Empfängern zugewandt werden sollte, anders gestückelt war, wird nicht geboten. Bestätigung, dass das sichergestellte Geld in Höhe von 5630 Euro nicht dem Kläger zusteht, findet sich zudem in den widersprüchlichen Angaben Herr Gs. In seiner letzten Erklärung vom 15. März 2017 gab er an, dass er u.a. die von Kläger beanspruchten 5630 Euro von Frau M am Tag vor seiner Ausreise bekommen haben will. Diese Erklärung ist ein weiterer Hinweis darauf, dass der Herr G entweder nicht weiß, wem das Geld tatsächlich gehört oder über die Herkunft täuschen will. Nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht gleich die angeblich rechtmäßigen Eigentümer benannt hat. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist nicht glaubhaft, dass ihm diese stattdessen fast ein Jahr nach der Sicherstellung eingefallen seien sollen. Damit bestehen die Voraussetzungen der Sicherstellung bestehen nach § 47 Nr. 1 und Nr. 2 BPolG weiter fort, weshalb ein Anspruch auf Herausgabe nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BPolG ausgeschlossen ist. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5630 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die Beteiligten streiten über die Herausgabe des Werts von bei einem Dritten präventiv sichergestellten Geldscheinen an den Kläger. Am 17. April 2016 begab sich der nigerianische Staatsangehörige Herr G am Flughafen Frankfurt am Main zur Zollkontrolle vor seinem Abflug von Frankfurt am Main nach Lagos, Nigeria. Mitgeführtes Geld hatte er nicht deklariert. Bei der Zollkontrolle durch das Hauptzollamt Frankfurt am Main gab er an, nur eine kleine Summe eigenen Geldes bei sich zu haben. Bei der anschließenden Überprüfung wurden jedoch in seiner Handtasche in einem braunen verschlossenen Briefumschlag 11800 Euro entdeckt. Herr G erklärte hierzu, dieses Geld für seinen Mitreisenden H zu transportieren. Bei der weiteren Kontrolle seiner Umhängetasche wurden lose im großem Fach 1550 Euro sowie lose im kleinem Fach 190 Euro entdeckt. In seinem als Handgepäck mitgeführten Rucksack wurden in der darin verpackten Jacke ein verschlossener Briefumschlag mit 6000 Euro sowie in einem zweiten Umschlag 8000 Euro festgestellt. Beim Entleeren der Hosentaschen fanden die Zollbeamten 850 Euro. Insgesamt wurde bei Herr G eine Summe von 28390 Euro festgestellt. Auf die Frage nach der Herkunft des Geldes gab Herr G an, dass er das Geld in den beiden Umschlägen (6000 Euro und 8000 Euro) von seinem Bekannten „I“ erhalten habe und es für dessen Familie in Nigeria mitnehmen solle. Den weiteren Namen von „I“ und dessen Adresse kenne er nicht. Die 1550 Euro, die sich lose in seiner Umhängetasche befanden, hätte ihm der Mitreisende H, für die Vermittlung von Lufthansa-Flugtickets gegeben. Zu Herrn H gab der Herr G an, dass er ihn seit fünf Jahren kenne, seinen Familiennamen und Adresse aber nicht wisse. Die 850 Euro, die er ihn der Hosentasche trug, sowie die 190 Euro, die sich in dem kleinen Fach der Umhängetasche befanden, seien sein persönliches Geld. Da Herr G eine ausgefüllte und durch den Zoll registrierte Barmittelanmeldung für die mitgeführten Barmittel nicht vorlegen konnte, wurde ein Clearingverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet und 28090 Euro nach § 12a Abs. 4 ZollVG sichergestellt. 300 Euro wurden Herr G für die Weiterreise belassen. Die anschließend befasste Bundespolizei fand bei der körperlichen Durchsuchung Herr Gs in einem der getragenen Schuhe zudem einen totalgefälschten, auf den Namen J ausgestellten, britischen Reisepass sowie weitere 2100 Euro. Gegenüber den Beamten der Bundespolizei gab Herr G nun an, dass er den Pass sowie das gesamte bei ihm gefundene Bargeld von seinem Freund „I“ in Frankfurt erhalten habe. Somit war ein Betrag von insgesamt 30490 Euro bei der Ausreise nicht angemeldet worden. Im Verlauf der Beschuldigtenvernehmung führte er an, dass er den Pass doch nicht von „I“, sondern von einer Frau namens „K“ in der Abflughalle des Flughafens erhalten habe. Mit Schreiben vom 28. April 2016 erklärte der Bevollmächtigte Herr Gs, dass die zuletzt gefundenen 2100 Euro Eigentum seines Mandanten seien und das restliche Geld von Frau L stamme. Am Tag des Aufgreifens ging die Beklagte zugunsten des Betroffenen davon aus, dass es sich bei den 2100 Euro tatsächlich um sein Eigentum handeln könnte. Daher erstreckte sie die präventive Sicherstellung lediglich auf einen Betrag von 28090 Euro. Mit Telefax vom 12. Mai 2016 gab der Bevollmächtigte Herr Gs nunmehr an, dass das Geld bis auf einen kleinen Restbetrag nicht sein eigenes Geld, sondern das Eigentum von fünf im Schriftsatz näher benannter Dritter, darunter des Klägers, sei. Am 4. Juli 2016 erließ die Beklagte gegen Herr G eine auf § 47 Nr. 1 und Nr. 2 BPolG gestützte Sicherstellungsverfügung - Vg/…/2016 -, die am 12. Juli zugestellt und mit Ablauf des 12. August 2016 bestandskräftig wurde. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. August 2016 wandte sich u.a. der Kläger an das Hauptzollamt Frankfurt am Main, begehrte eine Erstattung von 5 630 Euro und legte eine Gehaltsabrechnung aus dem Juni 2016 vor. Zur Begründung führte er an, er habe das Bargeld seinem nigerianischen Landsmann, Herrn G, vor dessen Abflug nach Lagos zur Weiterleitung an seine Familienangehörigen in Nigeria gegeben. Das Hauptzollamt Frankfurt am Main leitete dieses Schreiben an die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main weiter, die vom Kläger prüfbare Beleg über Ursprung und Eigentum des Geldes einforderte. Daraufhin reichte er am 19. Oktober 2016 eine Bestätigung Herr Gs ein, dass er die streitgegenständliche Summe vom Kläger für den Transfer nach Nigeria erhalten habe. Am 3. und 27. Dezember 2016 legte der Kläger Kontoauszüge für den Zeitraum vom 5. August bis 21. November 2016 vor, aus denen ein anfängliches Konto-Soll in Höhe von 669 Euro sowie am Ende ein ausgeglichener Kontostand hervorgingen. Aus den Umsätzen war ersichtlich, dass der Kläger ein monatliches Gehalt von 1437 Euro bezieht und 75 Euro pro Monat in einem Bausparvertrag anspart. Diese Belege betrachtete die Polizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main mit Schreiben vom 19. Januar 2017 als nicht geeignet, um zu beweisen, dass der Kläger den geforderten Betrag tatsächlich legal besessen habe. Zur Begründung führte sie aus, dass insgesamt acht Anspruchsteller vermeintliches Eigentum an Teilbeträgen des bei Herr G sichergestellten Bargeldes angemeldet hätten, wobei die Gesamtsumme dieser Forderungen den tatsächlichen gesicherten Betrag um 40000 Euro übersteige. In einem Fall seien sogar gefälschte Unterlagen eingereicht worden. Daher bedürfe es bei allen Anspruchsstellern einer eingehenden Prüfung ihrer Angaben. Die vorgelegten Kontoauszüge stünden in keinem sachlichen Zusammenhang mit den sichergestellten Bargeldern stehen, da der Zeitraum nach der Sicherstellung der Barmittel liege. Einen Hinweis darauf, wie der Kläger in der Vergangenheit einen Betrag von 5630 Euro legal angespart haben will, ergebe sich nicht und erscheine aufgrund der dargelegten Einnahmen und Ausgaben unwahrscheinlich. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spreche auch die Auffindesituation der bei Herr G festgestellten Gelder. Es seien drei Umschläge mit Geldbündeln in Höhe von 6 000 Euro, 8 000 Euro und 11 800 Euro gefunden sowie vier weitere zusammenhängende Bargeldbündelungen mit kleinen Beträgen. Keines dieser Geldbündel entspreche dem vom Kläger beanspruchten 5 630 Euro. Am 23. Februar 2017 erging gegen Herr G ein Bußgeldbescheid in Höhe von 7600 Euro. Unter dem Aktenzeichen 946 OWi - 7660 Js …/17 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt ihn am 25. Oktober 2017 zu einer Geldbuße von 6000 Euro wegen vorsätzlicher Nichtanmeldung der bei der Ausreise mitgeführten Barmittel, rechtskräftig seit dem 6. November 2017 (Bl. 88, 89 d.A.). Am 6. April 2017 legte der Bevollmächtigte des Klägers eine neue Erklärung Herrn Gs vom 15. März 2017 vor, in der u.a. angab das vom Kläger beanspruchte Geld am Tag vor seiner Abreise von Frau M, wohnhaft in Frankfurt, bekommen zu haben (vgl. Bl. 11 d.A.). Unter Verweis auf ihre vergangenen Schreiben lehnte die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main die Herausgabe des Geldes erneut ab, da die Voraussetzungen der Sicherstellung weiter fortbestünden, weil auch die zuletzt vorgelegte Erklärung nicht geeignet sei, die Herkunft und das Eigentum glaubhaft zu machen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 hat der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer geführt worden ist. Zur Begründung hat sein Bevollmächtigter auf das Vorbringen gegenüber der Beklagten Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, das Verlangen, weitere Nachweise einzureichen, sei unzulässig, da keinerlei Anhaltspunkte für ein illegales Einkommen vorlägen. In der Sitzung am 25. Oktober 2017 hat das Landgericht Frankfurt am Main den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtstreit durch Beschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main verwiesen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (vgl. Bl. 58 d.A.) hat das Verwaltungsgericht den Kläger aufgefordert, weitere Nachweise und Kontoauszüge für den Zeitraum vor der Sicherstellung am 13. Mai 2016 vorzulegen und auszuführen, wie er den beanspruchten Geldbetrag angespart habe. Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. August 2018 zehn Bankauszüge mit Abhebungen von Geldautomaten, beginnend am 12. März 2013 bis zum 10. März 2014, vorgelegt. Aus diesen Kontoauszügen sei ersichtlich, dass der Kläger in mehreren Fällen 1500 Euro abgehoben habe. Von diesen Bargeldabhebungen habe er einen Teil auf die Seite gelegt, um das Ersparte bei passender Gelegenheit einem Reisenden nach Nigeria mitzugeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5 630 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16. Mai 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihr vorausgegangenes Vorbringen und die dem Kläger bereits erteilten Hinweise zum Beweis seines behaupteten Eigentums. Sie führt aus, dass der Kläger nicht in der Lage sei, Herkunft und Eigentum der 5630 Euro zu belegen. Die Kontoauszüge belegten nur, dass der Kläger die markierten Beträge von seinem Konto abgehoben habe. Es sei widersprüchlich, dass der Bevollmächtigte des Klägers diese Belege weder zuvor gegenüber den Behörden noch bei Klageerhebung eingereicht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.