Urteil
5 K 3243/19.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0701.5K3243.19.F.00
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Leitsätze
Die feste Einbindung in einen Personenzusammenschluss, zu dem konkrete Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen vorliegen, rechtfertigt die Datenspeicherung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVSG.
Mitgliedschaften in bestimmten Organisationen, Vereinen oder auch damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten könnn eine Beobachtung auslösen, deren Grad umso schwerwiegender ist, je näher sich die betreffende Person zu dem Beobachtungsobjekt befindet und je höher ihre Einwirkungsmöglichkeit ist, erscheint oder aufgrund ihrer Funktion sein müsste.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die feste Einbindung in einen Personenzusammenschluss, zu dem konkrete Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen vorliegen, rechtfertigt die Datenspeicherung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVSG. Mitgliedschaften in bestimmten Organisationen, Vereinen oder auch damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten könnn eine Beobachtung auslösen, deren Grad umso schwerwiegender ist, je näher sich die betreffende Person zu dem Beobachtungsobjekt befindet und je höher ihre Einwirkungsmöglichkeit ist, erscheint oder aufgrund ihrer Funktion sein müsste. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 22. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und vermag die Klägerin so nicht in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Löschung der über sie in Akten oder Dateien durch den Beklagten erhobenen, gespeicherten oder verarbeiteten Daten, da diese zur Aufgabenerfüllung des Landesamtes noch erforderlich sind. Rechtsgrundlage für den seitens der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Datenlöschung ist § 16 Abs. 7 HVSG. Nach § 16 Abs. 7 Satz 1 HVSG prüft das Landesamt bei der Einzelfallbearbeitung und im Übrigen nach von ihm festgesetzten angemessenen Fristen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind. Nicht erforderliche Daten sind nach § 16 Abs. 7 Satz 5 HVSG zu löschen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Löschung der Daten ist daher, dass ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung des Landesamtes nicht mehr erforderlich ist. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVSG darf das Landesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG vorliegen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVSG ist Aufgabe des Landesamts die Sammlung und Auswertungen von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben. Es soll nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HVSG den zuständigen Stellen ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen und den in Abs. 2 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention). Bereits durch diese Aufgabenbeschreibung wird eindeutig festgelegt, dass das Landesamt auf präventiver Ebene, also im Vorfeldbereich, tätig wird. Es bedarf dabei hinsichtlich der Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte einerseits keiner Gewissheit darüber, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich bestehen, und auch keiner Gefahrenlage im Sinne des Polizeirechts. Andererseits sind bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, unzureichend. Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (vgl. insoweit zu § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 6 C 11/18 –, juris Rn. 23, m.w.N.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 99 ff.). Das Landesamt ist nämlich entsprechend seiner Aufgaben befugt zu Maßnahmen der Informationsbeschaffung, um politische Vorfeldaufklärung ohne operative Verantwortung in Bezug auf konkrete Gefährdungslagen zu betreiben, geknüpft an die niedrige Eingangsschwelle eines bloßen Verdachts (vgl. zu den insoweit vergleichbaren Befugnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 6 C 11/18 –, juris Rn. 25, m.w.N.). Die Zulässigkeit der Erhebung von Informationen hängt nicht von individuellen und subjektiven Beiträgen oder einer intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG, auf den § 3 Abs. 1 HVSG verweist, verlangt keine Voraussetzungen, die über die Mitgliedschaft in dem Personenzusammenschluss hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22/09 –, BVerwGE 137, 275 , juris Rn. 66). Entscheidend ist hinsichtlich der Klägerin, dass sie fest in einen Personenzusammenschluss eingebunden ist, zu dem zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen vorliegen. Insoweit lässt sich die Tätigkeit der Klägerin als ehrenamtliche stellvertretende Vorsitzende des Kunst- und Kulturvereins K e.V. sowie für den Arbeitskreis Geschichte der Initiative FVJ auch nicht unabhängig von den sonstigen, hier relevanten linksextremistischen Aktivitäten der Initiative FVJ betrachten oder gar davon abtrennen. Linksextremistische Bestrebungen stellen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. § 2 Abs. 2 HVSG i.V.m. den nach § 3 Abs. 1 HVSG anzuwendenden Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982 – BVerfSchG), dar: (1) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind a) […] c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. 2 Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. […] 4 In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. […] (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Linksextremisten wollen die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen. An deren Stelle soll ein kommunistisches System beziehungsweise eine „herrschaftsfreie“, anarchistische Gesellschaft treten – je nach ideologischer Ausrichtung mit dem Sozialismus als Übergangsphase. Themen wie „Antifaschismus“, „Antirepression“ oder „Antigentrifizierung“ sind dabei anlassbezogen relevante, letztlich aber austauschbare Aktionsfelder, die immer nur der Umsetzung der eigenen ideologischen Vorstellungen dienen. Zu deren Erreichung sind Linksextremisten grundsätzlich auch bereit, Gewalt einzusetzen (siehe „Verfassungsschutzbericht 2020“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, S. 122, abzurufen unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/2021/verfassungsschutzbericht-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Bezogen auf die Initiative FVJ sowie das ehemalige Polizeigefängnis Klapperfeld liegen zahlreiche Erkenntnisse des Bundesamtes vor, die belegen, dass nicht bloße Kritik an der Verfassung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung ausgeübt wird, sondern konkrete Aktivitäten vorgenommen werden, die sich gegen das Wertesystem der Bundesrepublik Deutschland richten: Die Initiative FVJ wird durch das Landesamt dem linksextremistischen Spektrum zugeordnet, wogegen seitens des Gerichts keine Bedenken bestehen. Soweit die Klägerin bestreitet, dass es sich bei der Initiative FVJ um einen linksextremistischen oder verfassungsfeindlichen Verein handle, hat der Beklagte zahlreiche Beispiele vorgelegt, die einen engen Bezug der Initiative FVJ und des ehemaligen Polizeigefängnisses Klapperfeld zum linksextremen Spektrum aufweisen. Darüber hinaus distanziert die Initiative FVJ sich in ihrem Selbstverständnis selbst von „kapitalistischen Verwertungszwängen und staatlicher Macht“ und ruft weiter dazu auf „die bedrohten linken Zentren und Projekte zu verteidigen und sich ganz pragmatisch das zu nehmen, was uns eine Politik nicht freiwillig geben wird“ (https://www.faitesvotrejeu.org/2012/09/26/wir-nehmen-uns-was-wir-brauchen-selbstorganisierte-zentren-verteidigen-soziales-wohnen-moeglich-machen/). Dies wird ferner deutlich in den zahlreichen Aufrufen zur Unterstützung von Hausbesetzungen (siehe beispielsweise https://www.faitesvotrejeu.org/2016/07/05/solidaritaet-mit-project-shelter/ oder https://www.faitesvotrejeu.org/2013/05/24/hausbesetzung-im-gallus/) sowie Demonstrationsaufrufen mit linksextremistischem Bezug (siehe beispielsweise zur Roten Flora in Hamburg: https://www.faitesvotrejeu.org/2013/12/12/21-dezember-2013-bundesweite-demonstration-rote-flora-verteidigen-esso-haeuser-durchsetzen-gegen-rassistische-zustaende-bleiberecht-fur-alle/, die seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz ebenfalls als linksextremistisches Szeneobjekt eingestuft wird, „Verfassungsschutzbericht 2018“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, S. 117, abzurufen unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/2019/verfassungsschutzbericht-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=9). Die Klägerin vermag indes nicht damit durchzudringen, wie seitens ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass Hausbesetzungen keinen Gegensatz zu der demokratischen Grundordnung böten oder gar verfassungswidrig seien, sondern diese als Anlass für ein Umdenken in der Wohnungspolitik zu sehen seien, da in der jeweiligen, teils auch gewaltsamen Verteidigung besetzter Häuser oder Aufrufen zur Unterstützung solcher Vorgehensweisen eine Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols zu sehen ist. Hinzu kommt, dass sich die Initiative FVJ unter der Rubrik „Freund*innen“ (abzurufen unter: https://www.faitesvotrejeu.org/freundinnen/) mit zahlreichen weiteren durch das Landesamt (so beispielsweise zu Café ExZess, Café KoZ und Centro, Jahresbericht des Landesamtes „Verfassungsschutzbericht 2019“, abzurufen unter: https://lfv.hessen.de/sites/lfv.hessen.de/files/LfV_Bericht19_Innen_screen_11-05-2021_0.pdf, S. 197; sowie zur linksextremistischen Internetplattform de.indymedia.org, S. 176 oder zur Antifa United Frankfurt, AK.069, Interventionistische Linke Frankfurt, Kritik&Praxis – radikale Linke sowie siempre*antifa Frankfurt/M, S. 196,) oder das Bundesamt für Verfassungsschutz (beispielsweise zu linksunten.indymedia.org, siehe Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, a.a.O., S. 139; zum „Rote Hilfe e.V.“, S. 156; zur „Interventionistische Linke“, S. 166; „Kritik&Praxis“ als Teil des „…ums Ganze! – kommunistisches Bündnis“, S.168) als linksextremistisch eingestuften Organisationen solidarisiert. Die Zuordnung der Initiative FVJ zum linksextremistischen Spektrum wirkt sich auch auf die Bewertung der Tätigkeiten des Kunst- und Kulturvereins K e.V. aus. Das Gericht vermag diesbezüglich zunächst der Klägerin nicht zu folgen, wenn sie behauptet, dass der Kunst- und Kulturverein K e.V., der laut der Klägerin und seiner Vereinssatzung das ehemalige Polizeigefängnis unterhält, unabhängig von der Initiative FVJ sei und nicht deren Kontrolle unterliege. Vielmehr ist die Initiative FVJ als tatsächliche Betreiberin des ehemaligen Polizeigefängnisses Klapperfeld zu sehen, dies geht bereits aus ihrem Selbstverständnis hervor (abzurufen unter: https://www.faitesvotrejeu.org/selbstverstaendnis/). Dabei ist weiter hervorzuheben, dass – vor der Umbenennung in den Kunst- und Kulturverein K e.V. – der Verein am 25. März 2009 als „Kulturverein Faites votre jeu!“ in das Vereinsregister eingetragen wurde. Die ursprüngliche Namensgebung des „Kulturvereins Faites votre jeu!“ bietet begründeten Anlass zu der Annahme – insbesondere in der Gesamtschau der Ereignisse um die Besetzung des ehemaligen Jugendzentrums in der Varrentrappstraße in Frankfurt am Main –, dass zwischen der Initiative FVJ und dem Kunst- und Kulturverein K e.V. eine enge, untrennbare Verbindung besteht, da letzterer aus der Initiative FVJ entstanden ist. Gründungs- und Vorstandsmitglied war zu diesem Zeitpunkt schon die Klägerin, sodass sie für die Gründung des auf die Initiative FVJ zurückzuführenden Vereins mitverantwortlich ist. Des Weiteren geht aus der auf der Homepage der Initiative FVJ veröffentlichten Pressemitteilung vom 3. August 2008 (abzurufen unter: https://www.faitesvotrejeu.org/2008/08/03/faites-votre-jeu/) – also einem Zeitpunkt, zu dem der Verein noch nicht gegründet war, die Initiative FVJ aber schon Bestand hatte – sowie der Selbstdarstellung über die Hausbesetzung (abzurufen unter: https://www.faitesvotrejeu.org/besetzung-des-juz-bockenheim/) hervor, dass die Initiative FVJ für die Hausbesetzung des ehemaligen Jugendzentrums in der Varrentrapp-straße in Frankfurt am Main verantwortlich war und dieses zunächst als „Kunst- und Kulturzentrum FAITES VOTRE JEU!“ betrieb (abzurufen unter: https://www.faitesvotrejeu.org/2009/01/19/solidemo-fuer-das-projekt-faites-votre-jeu-montag-19-januar-18-uhr-roemerberg-ffm/). Der Kunst- und Kulturverein K e.V. findet hingegen keinerlei Erwähnung auf der Homepage der Initiative FVJ. Soweit schließlich der Verein als offizieller Mieter der Räumlichkeiten des Klapperfeldes diese der Initiative FVJ zur Verfügung stellt, muss er sich auch solche Aktivitäten zurechnen lassen, die über die historische und kulturelle Auseinandersetzung mit der Geschichte des Polizeigefängnisses während des NS-Regimes hinausgehen. Neben ihrer weiterhin bestehenden Vorstandsfunktion beteiligt sich die Klägerin gegenwärtig aktiv in dem ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld im Rahmen des Arbeitskreises Geschichte der Initiative FVJ, sodass sie auch darüber eng an die Initiative FVJ angebunden ist. Ihre Verbundenheit mit der Initiative FVJ zeigt sich auch in der eigenen Selbstdarstellung der Klägerin nach außen, so beispielsweise im Rahmen ihrer M-Publikations-funktion zu dem Buch „…“, bei dem sie in der Beschreibung als Mitglied der „Initiative Ehemaliges Polizeigefängnis Klapperfeld/Faites votre jeu!“ vorgestellt wird (siehe Anlage B 3 BA III) oder auch im Rahmen des Filmprojekts „…“, bei dem die Klägerin in der Teamvorstellung u.a. dem „Arbeitskreis Geschichte“ der Initiative Faites votre jeu!“ zugeordnet wird. Der Klägerin kann überdies nicht darin gefolgt werden, dass die Stadt Frankfurt am Main ihre Räumlichkeiten nicht dauerhaft einem verfassungsfeindlichen Verein zur Verfügung stellen würde. Denn zum einen unterfallen weder der Kunst- und Kulturverein K e.V. noch die Initiative FVJ einem gesetzlichen Verbot, sondern stehen nur unter Beobachtung des Verfassungsschutzes, zum anderen sind die Mietverhältnisse rund um das ehemalige Polizeigefängnis Klapperfeld regelmäßig Gegenstand streitiger Auseinandersetzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main (abzurufen über das PARLamentsInformationsSystem der Stadt Frankfurt am Main https://www.stvv.frankfurt.de/parlis2/parlis.html unter dem Stichwort „Klapperfeld“) und unterliegen zuletzt der kommunalen Selbstverwaltung der Stadt Frankfurt am Main, auf die der Beklagte – über die Rechtsaufsicht hinaus – keinen Einfluss zu nehmen vermag. Bei dem ehemaligen Polizeigefängnis Klappfeld handelt es sich nach der Bewertung des Landesamtes um ein Szeneobjekt der linksextremistischen Szene. Weder bestehen seitens des Gerichts Zweifel an der Bewertung, noch ist die Klägerin dieser substantiiert entgegengetreten. Derweil soll das ehemalige Polizeigefängnis Klapperfeld nach Wunsch der Initiative FVJ „ein Stachel im Frankfurter Justizviertel“ und „erst recht ein Ort kritischer linksradikaler Auseinandersetzung bleiben“ (siehe Pressemitteilung der Initiative FVJ vom 20. November 2019, abzurufen unter: https://www.faitesvotrejeu.org/2019/11/20/wir-sind-umgezogen/). In dem Jahresbericht des Landesamtes „Verfassungsschutzbericht 2019“ (a.a.O., S. 196 ff.) ist zur linken Szene in Frankfurt am Main sowie dem ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld folgendes ausgeführt: Szeneschwerpunkt Frankfurt am Main | Etwa die Hälfte aller Autonomen in Hessen war in Frankfurt am Main oder in den unmittelbar angrenzenden Kommunen (zum Beispiel Offenbach am Main) ansässig. Bundesweit betrachtet, gehörte Frankfurt am Main zu den Großstadtregionen mit einer kontinuierlichen Präsenz autonomer Zusammenhänge. Von anderen Szenen in Hessen unterschied sich der „harte Kern“ der Szene in Frankfurt am Main durch seine bundesweite Vernetzung, das hohe Personenpotenzial auf engem Raum und die hohe Gewaltbereitschaft. Besonders relevante Gruppen in Frankfurt am Main waren die AUF, das AK.069, die IL Frankfurt, kritik&praxis – radikale Linke [f]rankfurt sowie stellenweise siempre*antifa Frankfurt/M. Mit dem autonomen Szeneobjekt und ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld verfügte die Szene in Frankfurt am Main über den bedeutendsten autonomen Anlaufpunkt in Hessen. Einige an der Außenfassade des Gebäudes angebrachte Symbole und Banner vermittelten im Gesamtbild überwiegend eine Tendenz zu linksextremistischem Gedankengut. Dabei sind die entsprechenden Symbole als Ausdruck der inneren Haltung und des aktiv-politischen Vorgehens der Nutzer und Betreiber des Klapperfelds zu werten. Maßgeblich für die Träger des Klapperfelds sind daher nicht „die da draußen“, sondern „wir, die Gegenkultur, hier drin“. Ein Zweck des gesamten Gebäudes bestand in dem Errichten eines Symbols der Abgrenzung und der Gegenkultur in einem zentralen Frankfurter Stadtteil. Darüber hinaus fungierten in Frankfurt am Main das Café ExZess, das Café KoZ und das Centro als wichtige Treffpunkte. […] BEWERTUNG/AUSBLICK Ähnlich wie im Berichtsjahr 2018 konzentrierte sich die autonome Szene in Hessen mangels eines herausragenden überregionalen Großereignisses vorwiegend auf regionale Proteste in verschiedenen Themenfeldern. Wie 2018 prognostiziert, engagierte sich die autonome Szene analog zum gesamten linksextremistischen Spektrum verstärkt im Themenfeld „Klima- und Umweltschutzaktivitäten“. Dabei schreckte die Szene nicht vor massiven Beschädigungen und Brandstiftungen an angeblich besonders klimaschädlichen Fahrzeugen zurück. Einige autonome Gruppen beteiligten sich zusammen mit anderen linksextremistischen Organisationen an Aktivitäten der Fridays-for-Future-Bewegung und versuchten, diese in ihrem Sinne zu beeinflussen. In einigen Städten gelang ihnen das, da die örtlichen Fridays-for-Future-Gruppen Bündnisse mit Linksextremisten eingingen oder Vertreter zumindest als Redner bei ihren Veranstaltungen zuließen. Zudem solidarisierte sich die Fridays-for-Future-Bewegung bundesweit mit dem nach der Bewertung des LfV Berlin unter linksextremistischem Einfluss stehenden Ende-Gelände-Bündnis. Sollte diese Entwicklung im Jahr 2020 fortschreiten, droht der linksextremistische Einfluss zu einem dominierenden Faktor innerhalb der gesamten Klima- und Umweltschutzbewegung zu werden. Weiterhin richtete sich das Augenmerk der autonomen Aktivitäten in Hessen auf den von der gesamten linksextremistischen Szene behaupteten „Rechtsruck der Gesellschaft“. Durch den Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke und den rassistisch motivierten Mordversuch in Wächtersbach (Main-Kinzig-Kreis) sah sich die Szene in ihrer Wahrnehmung bestätigt. Gleichzeitig attestierte die Szene dem Staat weiterhin Tatenlosigkeit bei der Bekämpfung des „Faschismus“ bzw. unterstellte ihm, dass in dessen (Sicherheits-)Behörden „rechte“ Strukturen existieren. Mit dieser Sichtweise machten Linksextremisten erneut deutlich, dass sie den Staat nicht als Lösung, sondern als Teil des „faschistischen“ Problems betrachten und diesen daher in ihren „antifaschistischen Kampf“ miteinbeziehen. Insbesondere sah sich die autonome Szene zur Selbstjustiz legitimiert, was ihr erlaubte, mitunter auch gewalttätig gegen politische Gegner und gegen den Staat vorzugehen. Die als notwendig erachtete autonome Selbstjustiz schloss dabei explizit den Kampf gegen staatliche „Repression“, gegen die Gentrifizierung linksalternativer Stadtviertel sowie den Kampf für den Erhalt „selbstverwalteter Freiräume“ ein. Vor diesem Hintergrund kam es gerade in den bundesweiten Hochburgen der gewaltbereiten linksextremistischen Szene (Leipzig, Hamburg und Berlin) Ende 2019 verstärkt zu gezielten Angriffen auf einzelne Vertreter aus Politik, Justiz und Wirtschaft. Die Häufung und Schwere dieser Attacken lässt befürchten, dass sich zumindest ein – zurzeit – kleiner Teil der autonomen Szene weiter radikalisieren könnte und künftig bewusst schwere körperliche oder gar tödliche Verletzungen ihrer Opfer in Kauf nimmt. Im Umkehrschluss könnte eine solche Radikalisierung zu einer Spaltung der linksextremistischen Szene führen, da der überwiegende Teil der Szene schwerwiegende und mit Tötungsabsicht begangene Gewalttaten insbesondere aus Gründen der politischen Nichtvermittelbarkeit ablehnt. In Hessen sind solche Radikalisierungstendenzen aktuell nicht zu erkennen, allerdings sind sie bei einem auslösenden Moment auch nicht auszuschließen. Auch in den Vorjahren fand das ehemalige Polizeigefängnis Klapperfeld regelmäßig als linkes Szeneobjekt Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten des Landes Hessen. So wird beispielweise in dem Jahresbericht des Landesamtes „Verfassungsschutzbericht 2017“ (abzurufen unter: https://lfv.hessen.de/sites/lfv.hessen.de/files/Verfassungsschutzbericht%202017_0.pdf, S. 99) im Zusammenhang mit den linksextremistischen Ausschreitungen anlässlich des G-20-Gipfels in Hamburg und der Rolle der „Roten Flora“ angeführt: Die Diskussion über solche Szeneobjekte setzte daraufhin bundesweit ein. In Hessen bezog und bezieht sich die Debatte insbesondere auf das ehemalige Polizeigefängnis Klapperfeld in Frankfurt. Dieses Szeneobjekt steht im kritischen Spannungsverhältnis kultureller Angebote als Deckmantel für dahinterliegende linksextremistische Aktivitäten. Die Bedeutung dieses Themenfeldes für die linksextremistische Szene zeigte sich in neuen Hausbesetzungsversuchen, die zügig durch polizeiliches Handeln unterbunden wurden, sowie demonstrativen Aktionen mit dem Ziel, für den Erhalt „selbstverwalteter Zentren“ einzutreten. Es steht zu erwarten, dass entsprechende Aktivitäten sich 2018 fortsetzen werden. Gleichfalls war das ehemalige Polizeigefängnis Klapperfeld im Hessischen Landtag Gegenstand einer Kleinen Anfrage (siehe Drucksache 19/5209 vom 25. Januar 2018). Die Antwort des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport offenbarte zahlreiche weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Initiative FVJ und des ehemaligen Polizeigefängnisses Klapperfeld, die ebenfalls linksextremistische Bestrebungen belegen: Insbesondere das von der autonomen Szene genutzte Klapperfeld hat mittlerweile eine bundesweite Bedeutung erreicht und gilt mit seinen 5.000 m² als eines der größten autonomen Zentren im deutschsprachigen Raum. Hier finden regelmäßig Informations- und Mobilisierungsveranstaltungen, Aktions- und Blockadetrainings, Plenen sowie Solidaritätspartys bzw. Konzerte der linksextremistischen Szene statt. Zudem wird das Klapperfeld im Rahmen größerer Demonstrationen als Schlafplatz, Versorgungsstelle und Rückzugsort genutzt. Das Klapperfeld ist im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main und wurde 2009 der Hausbesetzerinitiative „Faites votre jeu!“ als Ersatzobjekt für das besetzte Jugendzentrum Bockenheim angeboten. „Faites votre jeu!“ nahm das Angebot an und gründete den „Kunst- und Kulturverein K e.V.“, der seither als Trägerverein des Klapperfeldes fungiert. Sowohl das Klapperfeld als auch dessen Trägerverein „Kunst- und Kulturverein K e.V.“ sowie die dahinterstehende Hausbesetzerinitiative „Faites votre jeu!“ werden daher durch die Sicherheitsbehörden dem Umfeld der autonomen Szene zugerechnet. […] Folgende Gruppen, Vereine und Initiativen aus der linksextremistischen Szene nutzen nach Kenntnis der hessischen Sicherheitsbehörden die Örtlichkeit Klapperfeld als Treffpunkt bzw. Veranstaltungs- oder Rückzugsort: - Initiative Faites votre jeu!, - kritik&praxis - radikale Linke [f]rankfurt, - Antifa United Frankfurt, - Interventionistische Linke Frankfurt, - Siempre*Antifa Frankfurt/M., - Antifa Kritik & Klassenkampf, - AK.069 Frankfurt-Offenbach, - turn*left - undogmatische radikale linke, - Project.Shelter, - Ermittlungsausschuss/Autonome Demosanitäter Frankfurt, - Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union Frankfurt. […] Im Vorfeld des G20-Gipfels in Hamburg fanden sowohl im ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld als auch im Café ExZess mehrere Mobilisierungsveranstaltungen statt. Zu den meisten dieser Veranstaltungen rief auch das linksextremistisch beeinflusste Bündnis NoG20 A.-Main auf. Eine der Veranstaltungen im Klapperfeld führte die gewaltbereite autonome Gruppierung Antifa United Frankfurt durch. […] Auch im Rahmen der von 2012 bis 2015 in Frankfurt am Main stattgefundenen Blockupyproteste wurden das ehemalige Polizeigefängnis Klapperfeld und das Café ExZess für mehrere Mobilisierungsveranstaltungen genutzt. So fand am 16. März 2015 - unmittelbar vor den Protesten gegen die EZB-Eröffnung am 18. März 2015 - im Café ExZess die letzte Vollversammlung des linksextremistisch beeinflussten Bündnisses „No Troika Rhein-Main“ statt, das als regionaler Ableger des Blockupy-Bündnisses fungiert. Hier sollten laut Ankündigung „letzte Updates zum Ablauf der Blockaden und der Demo“ gegeben sowie in einem „zweiten Teil ein Aktions1×1 mit Rechtshilfeinfos“ vermittelt werden. Im ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld fand am 17. März ein Koordinierungstreffen der Autonomen Demosanitäter statt, um sich auf deren Einsatz am folgenden Tag bei den Protesten gegen die EZB-Eröffnung vorzubereiten. Darüber hinaus wurden sowohl das ehemalige Polizeigefängnis Klapperfeld als auch das Café ExZess im Rahmen der Proteste gegen die EZB-Eröffnung als Informationsstellen, Anlaufpunkte und Rückzugsorte beworben. […] Akteure der gesamten Frankfurter autonomen Szene nutzen das Klapperfeld und das Café ExZess für ihre Veranstaltungen und interne Gruppentreffen. Hier werden Aktionen, Taktiken und Strategien der autonomen Szene besprochen. Insoweit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie sich aufgrund ihres beruflichen und ehrenamtlichen Engagements gegen Rechtsradikalismus und Rechtsextremismus uneingeschränkt innerhalb des Wertekanons des Grundgesetzes bewege und damit zum Schutz der demokratischen Ordnung der Bundesrepublik beitrage, da sie sich zurechnen lassen muss, durch ihre Vorstandstätigkeit innerhalb des Kunst- und Kulturvereins K e.V. sowie ihre Beteiligung bei der Initiative FVJ und im ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld einem Personenzusammenschluss anzugehören, der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG betreibt. In diesem Zusammenhang hat der Beklagtenvertreter nachvollziehbar dargelegt, dass nicht gegenüber der Klägerin persönlich unterstellt werde, dass sie selbst aktiv die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Wertesystems der Bundesrepublik Deutschlands betreibe, sie sich jedoch zurechnen lassen müsse, dass sie sich durch ihre Mitgliedschaft bei der Initiative FVJ in eine Organisation begeben habe, der seitens des Landesamtes aufgrund zahlreicher unterschiedlicher Erkenntnisse eine solche extremistische Bestrebung zugesprochen werde. Es entbinde nicht von der Verantwortung, wenn man im guten Glauben Bestandteil einer solchen Organisation werde. Sofern Personen in regelmäßiger Verbindung zu linksextremistisch eingestuften Organisationen stünden, könnten diese nicht von einer möglicherweise bestehenden Beobachtung ausgeschlossen werden, da ansonsten das mit dem Landesamt eingerichtete und beabsichtigte Frühwarnsystem ad absurdum geführt werden würde. Ein solches Verständnis findet seine Stütze vor allem in dem Sinn und Zweck der Beobachtung durch das Landesamt. Sie dient entsprechend dem – wie bereits erwähnt – generell auf die politische Vorfeldaufklärung ohne operative Verantwortung beschränkten Auftrag der Nachrichtendienste der Gewinnung und Sammlung von Informationen schon zu einem Zeitpunkt, in dem konkrete Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung noch nicht entstanden sein müssen. Sie soll die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 – 1 C 30.97 –, BVerwGE 110, 126 , juris Rn. 27). Hierbei kommt es nicht nur zu Beginn einer Beobachtungsmaßnahme, wenn etwaige subjektive Elemente regelmäßig gar nicht identifizierbar sind, sondern – insofern dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht vergleichbar – durchgehend auf Lagen mit einem möglichen objektiven Gefährdungspotenzial an. Ein solches Potenzial kann nicht nur von Einzelpersonen gestärkt werden, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenüberstehen, diese ganz oder teilweise beseitigen wollen und deshalb einen verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss fördern. Es kann eine Stärkung auch dadurch erfahren, dass Einzelpersonen, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, jedoch bei objektiver Betrachtung, ohne dies zu erkennen, einen Beitrag zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 6 C 11/18 –, juris Rn. 32, m.w.N.). Ergänzend zu den Ausführungen des Beklagtenvertreters ist dabei hervorzuheben, dass aufgrund der herausgehobenen Funktion der Klägerin als Vorstandsmitglied keine Bedenken gegen die Speicherung der über sie erlangten Daten bestehen. Es mutet vielmehr blauäugig an, sofern die Klägerin die linksextremistischen Bestrebungen der Initiative FVJ und die entsprechenden Handlungen im ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld verharmlost. Insofern dürfte offenkundig sein, dass – damit eine Überwachung verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch umfassend und sinnvoll ausgestaltet werden kann – gerade auch Führungspersonen solcher Organisationen in den Fokus des Verfassungsschutzes geraten und dort auch verleiben. Es erscheint dabei auch nicht bedenklich, dass Mitgliedschaften in bestimmten Organisationen, Vereinen oder auch damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten eine Beobachtung auslösen, deren Grad umso schwerwiegender ist, je näher sich die betreffende Person zu dem Beobachtungsobjekt befindet und je höher ihre Einwirkungsmöglichkeit ist, erscheint oder aufgrund ihrer Funktion sein müsste. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22/09 –, BVerwGE 137, 275 , juris Rn. 87 ff.) zur Beobachtung eines Mitglieds der Partei DIE LINKE durch das Bundesamt für Verfassungsschutz folgendes festgehalten: Eine Gefahrenabschätzung wäre nicht in gleicher Weise möglich, wenn neben der Partei in ihrer Gesamtheit nur solche Mitglieder beobachtet würden, von denen verfassungsfeindliche Äußerungen bekannt geworden sind oder die einer der parteiinternen Gruppierungen angehören, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Ziele verfolgen. Aufgrund der Bedeutung, die Spitzenfunktionären für die politische Richtung der Partei, ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit und die innerparteiliche Diskussion zukommt, sind Erkenntnisse über deren Verhältnis zu den radikalen Kräften innerhalb der Partei für eine zuverlässige Abschätzung der von der Partei ausgehenden Gefahren von wesentlicher Bedeutung. Spitzenfunktionäre sind maßgebliche Repräsentanten der Partei und bringen aufgrund dessen für Außenstehende zum Ausdruck, dass sie das Programm und die Politik der Partei umfassend unterstützen. Sie haben Einblick auch in die Zielsetzungen verfassungsfeindlich ausgerichteter Zusammenschlüsse und Organisationen in der Partei. Sie sind an maßgebender Stelle mitverantwortlich für Äußerungen und Erklärungen der Partei, selbst wenn sie sich diese subjektiv nicht zu eigen machen. Sie engagieren sich maßgeblich für die Partei in der Öffentlichkeit, um Unterstützer, Wähler und Mitglieder zu gewinnen und so die Position der Partei im politischen Wettbewerb zu verbessern. Damit unterstützen sie objektiv letztlich auch die Kräfte in der Partei, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Wächst die Partei in ihrer politischen Bedeutung und Durchsetzungsfähigkeit, erschließen sich auch für die verfassungsfeindlichen, weiterhin nicht parteiintern angegriffenen Kräfte neue Wege und Kreise, Unterstützung zu finden. Aus alldem folgt auch die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der über die Klägerin erhobenen Daten zur Aufgabenerfüllung des Landesamtes. Soweit tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vorliegen, gehörte und gehört die Gewinnung von Informationen darüber zu den legitimen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden. Sowohl die Beobachtung der Klägerin als auch die Speicherung der zu ihr gesammelten Daten bezwecken dabei, die bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen weiter aufzuklären und mit den gewonnenen Informationen die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise zu begegnen. Solche Aufklärungsmaßnahmen entspringen dem bundesrechtlichen Prinzip der streitbaren Demokratie und gehören in diesem Zusammenhang zu den Aufgaben, die den Ämtern für Verfassungsschutz übertragen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22/09 – BVerwGE 137, 275 , juris Rn. 81, m.w.N.). Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass der Beklagte sich zur Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen auch auf die Identifikation der Klägerin im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer gegen den „Ball der Polizei“ 2008 gerichteten Protestaktion der Antifa Frankfurt im Jahr 2008 – wobei die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt dem „Linken Spektrum“ zugeordnet wurde – sowie die Buchvorstellung im Rahmen der Veranstaltung der Initiative FVJ im Jahr … unter Bezugnahme auf ihre Führungsrolle im ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem damit verbundenen Verein stützt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Speicherung der hierzu erhobenen Daten ist ebenfalls für die weitere Aufgabenerfüllung des Landesamtes erforderlich, denn auch diese Informationen bilden die klägerische Entwicklung und ihre Aktivitäten im linksextremistischen Umfeld ab und tragen so zur Gesamtbeurteilung ihrer seit 2008 ununterbrochen bestehenden Beteiligung an linksextremistischen Bestrebungen bei. Im Gegensatz zu der Klägerin bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an der Identität der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Schreibweise ihres Nachnamens in dem polizeilichen Fernschreiben vom 8. Juli 2009, da sowohl der Vorname als auch das Geburtsdatum übereinstimmen. Der Klägerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass ihre konkrete Anwesenheit bei der Protestaktion gegen den „Ball der Polizei“ nicht festgestellt werden konnte, jedoch waren die beteiligten Personen vermummt und haben damit absichtlich ihrer Identifikation entgegengewirkt; letztlich wurde aus diesem Grund auch kein Strafverfahren gegen die Klägerin und ihre Begleiter eingeleitet. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sie sich nach Ende der Öffnungszeiten im NordWestZentrum derart räumlich und zeitlich nah zu der linksextremistischen Protestaktion sowie in Begleitung weiterer polizeibekannter und dem linken Spektrum zugeordneter Personen befand, dass unter Beachtung der Gesamtsituation ausreichend konkrete Umstände und Tatsachen gegeben sind, die sich nicht in reinen Spekulationen oder Vermutungen erschöpfen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass es sich bei der Buchvorstellung „…“ im Rahmen der Veranstaltungsreihe zur Buchmesse „Gegen Buch Masse“ um keine linksextremistische Veranstaltung gehandelt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass Veranstalterin der Buchvorstellung laut der Homepage die Initiative FVJ gewesen ist. Es bestehen auch keine anderweitigen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der weiteren Speicherung (siehe zu den Maßstäben BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22/09, BVerwGE 137, 275 , juris Rn. 80 ff.). Bei der personenbezogenen Beobachtung von Mitgliedern oder Unterstützern von Personenzusammenschlüssen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die durch die Beobachtung der betreffenden Person zu gewinnenden Erkenntnisse ins Verhältnis zur Bedeutung dieses Erkenntnisgewinns für die Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung zu setzen, der die Einzelperson zugeordnet wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 2018 – 16 A 906/11 –, juris Rn.139). Vorliegend ist die Speicherung von Informationen über die Klägerin durch das Landesamt geeignet, den legitimen Zweck – mögliche Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise zu begegnen – zu fördern. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Einbindung in die Initiative FVJ und das ehemalige Polizeigefängnis Klapperfeld ein taugliches Beobachtungsobjekt. Die Speicherung der Daten ist ferner nicht deshalb ungeeignet, weil sie auch Daten aus den Jahren 2008 und … umfasst und damit einen langen Zeitraum abdeckt, da die der Speicherung zugrundliegenden konkreten Umstände weiterhin fortdauern, denn die Klägerin übte durchgehend und auch gegenwärtig noch die Funktion eines Vorstandsmitglieds aus und bewegt sich weiterhin im unmittelbaren Umfeld der Initiative FVJ und des ehemaligen Polizeigefängnisses Klapperfeld, sodass die die Beobachtung und Datenspeicherung auslösenden maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Derweil ist aus den oben genannten Verfassungsschutzberichten und den Erkenntnissen aus der Kleinen Anfrage ein Steigerungspotential hinsichtlich der linksextremistischen Ausrichtung der Initiative FVJ und des ehemaligen Polizeigefängnisses Klapperfeld erkennbar, sodass auch hinreichende Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen aus jüngerer Zeit gegeben sind, die eine weitere Datenspeicherung rechtfertigen. Andere gleichermaßen geeignete, mildere Mittel sind hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere bestünde bei der Löschung der auf die Klägerin bezogenen Daten die Gefahr, den legitimen Zweck zu vereiteln, da wichtige Informationen für die Aufgabenerfüllung des Landesamtes verloren gehen könnten. Demgegenüber hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, dass durch die Datenspeicherung ihre Arbeit beeinflusst sein könnte, noch eine sonstige durchgreifende Beeinträchtigung benannt, die außer Verhältnis zu dem der Datenspeicherung zugrundeliegenden Zweck stehen oder eine gegenüber der Relevanz der durch diese Beobachtung zu gewinnenden Erkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Initiative FVJ und der Aktivitäten rund um das Polizeigefängnis Klapperfeld erheblichere Bedeutung aufweisen würde. Zusammengefasst ist zum Entscheidungszeitpunkt die Datenspeicherung und -vorhaltung der Erkenntnisse über die Klägerin unter Einbeziehung der Geschehnisse aus den Jahren 2008 und … zur Aufgabenerfüllung des Landesamtes weiterhin erforderlich, sodass die Klage abzuweisen ist. Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen war das Gericht nicht gehalten, die vorgelegten Akten entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin nach § 99 Abs. 2 VwGO dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Verweigerung des Beklagten zur Vorlage aller verfahrensrelevanten Akten und Aktenbestandteile vorzulegen. Die Vorlage weiterer oder ungeschwärzter Unterlagen seitens des Beklagten ist nicht entscheidungserheblich, da die vorgelegten Unterlagen und Erkenntnisse ausreichend sind, um die Erforderlichkeit der weiteren Datenspeicherung zu belegen. Die Kammer geht davon aus, dass allein die offengelegten Erkenntnisse ab Oktober 2008 bereits die Annahme rechtfertigen, dass hinsichtlich Klägerin hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach im § 2 Abs. 2 HVSG vorliegen. Aufgrund der gegenwärtig weiterbestehenden engen Beziehungen der Klägerin zur Initiative FVJ und ihrer Mitgliedschaft im Vorstand des Kunst- und Kulturvereins K e.V. erachtet das Gericht die Offenlegung weiterer Daten nicht für entscheidungserheblich, da sie als Beleg für tatsächliche Anhaltspunkte für die Beteiligung der Klägerin an linksextremistischen Bestrebungen nicht erforderlich sind. Wie bereits ausgeführt ist eine Reihe von konkreten Umständen und Tatsachen gegeben, die sich insgesamt soweit verdichten, dass die begehrte (positive) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin ausscheidet, sodass eine weitere Aufklärung und Beweiserhebung oder Vorlage nach § 99 VwGO nicht erforderlich ist. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt aber gerade voraus, dass zuvor das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen bejaht hat. Dazu bedarf es grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Hauptsachegerichts, der nur entbehrlich ist, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, 40. EL Februar 2021, VwGO § 99 Rn. 31). Weigert sich die beklagte Behörde lediglich auf einen Wunsch des Klägers, bestimmte Unterlagen dem Gericht vorzulegen, die der Kläger für entscheidungserheblich hält, ohne dass das Gericht ihre Vorlage verlangt hätte, wird ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht in Gang gesetzt (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 20 PKH 1/13 –, Rn. 8, juris). Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat lediglich die Funktion, zu überprüfen, ob die Behörde die Vorlage derjenigen Unterlagen rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will. Nicht hingegen soll es dem Kläger des Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit geben, die Vorlage von Akten zu erzwingen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht der Hauptsache (noch) nicht geprüft hat und die es deshalb (noch) nicht von der Behörde angefordert hat. Ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste und durch eine unterbleibende Aufforderung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 - juris Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 99 Rn. 21). Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 20 F 1/20 –, juris Rn. 15, mw.N.). II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es an einer für die Klägerin günstigen Kostengrundentscheidung fehlt. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen. Die Klägerin begehrt die Löschung sämtlicher über sie bei dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (im Folgenden: Landesamt) in Akten oder Dateien erhobenen, gespeicherten oder verarbeiteten Daten. Die Klägerin ist Diplom-Pädagogin und hat im Jahr 2018 im Fach Erziehungswissenschaften ihre Promotion abgeschlossen. Bis zum …. X-Monat Y-Jahr… war sie als Bildungsreferentin in der Bildungsstätte in C-Stadt tätig und dabei an Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit dem vom Land Hessen kofinanzierten Modellprojekt beteiligt. Am …. X-Monat Y-Jahr wurde die Klägerin zur F-Dienstbezeichnung der Forschungsstelle „NS-Pädagogik“ an der H-Universität in C-Stadt bestellt, wo sie bis zum …. X-Monat Y-Jahr beschäftigt war. Seit dem …. X-Monat Y-Jahr ist die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin des G-Verbandes, Landesverband I-Bundesland, in J-Stadt tätig. Darüber hinaus ist die Klägerin seit dem …. X-Monat Y-Jahr ehrenamtliche stellvertretende Vorsitzende des Kunst- und Kulturvereins K e.V., dessen Zweck ausweislich des § 2 der Vereinssatzung (Bl. 9 d.A.) die unabhängige und überparteiliche Förderung von Kunst, Kultur und politischer Bildung zur Unterstützung einer emanzipatorischen Entwicklung der Gesellschaft ist. Weiteres Ziel ist neben der Förderung der sozialen, freizeitpädagogischen, sozio-kulturellen und politischen Bildung von Erwachsenen und Jugendlichen die Schaffung und Unterhaltung eines Begegnungsraums im ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld in Frankfurt am Main ist, der eigenverantwortlich von jungen Menschen zur Auseinandersetzung mit der Geschichte des Gebäudes und mit Geschichtspolitik mit dem Schwerpunkt Nationalsozialismus gestaltet und betrieben werden soll. Am 4. Oktober 2008 fand im NordWestZentrum in Frankfurt am Main der „Ball der Polizei“ statt. In der Zeit von 20:13 Uhr bis 20:18 Uhr wurde dieser durch laute Zurufe von etwa 40-50 vermummten Personen gestört, von denen etwa zehn bis 15 den Veranstaltungssaal betraten, um Plakate und Flugblätter zu hinterlassen und ein Transparent mit der Aufschrift „Eine Kampagne der Jugendantifa Ffm., Keine Freunde Keine Helfer Gegen Polizeigewalt und Repression“ hochzuhalten (Polizeiliches Fernschreiben vom 8. Januar 2009, Anlage B 14 der Behördenakte Band I – BA I). Bei der Auswertung der Videoaufnahmen der Überwachungskameras wurde im Nachgang, die „amtsbekannte Person des hies. ‚Linken Spektrums‘“, „L., *…“, in unmittelbarer Nähe der U-Bahn-Haltestelle festgestellt (Anlage B 14 BA I). Bei der im Rahmen der Buchmesse durchgeführten Veranstaltungsreihe „Gegen Buch Masse“ stellte die Klägerin bei der Veranstaltung „…“ der Initiative „Faites votre jeu!“ (im Folgenden: Initiative FVJ) am …. X-Monat Y-Jahr als M-Publikationsfunktion und -… den Sammelband vor. Am 12. Dezember 2017 veröffentlichte die Frankfurter Neue Presse einen Zeitungsartikel mit dem Titel „Bildungsstätte hat keine Berührungsängste mit Linksradikalen“. Darin wurde u.a. berichtet, dass eine Mitarbeiterin der Bildungsstätte beabsichtige, an einer von Aktivisten der „Interventionistischen Linken“ moderierten Podiumsdiskussion teilzunehmen. Eine vor kurzem eingestellte Mitarbeiterin der Bildungsstätte sei selbst in der Frankfurter Autonomen-Szene aktiv oder dies zumindest bis vor kurzem gewesen und Gründungs- und Vorstandsmitglied des Vereins Kunst- und Kulturverein K e.V., der das „Autonomen-Zentrum Klapperfeld“ betreibe, das laut Verfassungsschutz der bedeutendste Anlaufpunkt für gewaltbereite Linksextremisten in Hessen sei. Anlässlich dieses Zeitungsartikels bat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport den Direktor der Bildungsstätte, Herrn N., mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 (Bl. 14 d.A. = Bl. 1 der Behördenakte II – BA II) um die Übermittlung einer Einverständniserklärung der betroffenen Mitarbeiterin(nen) zu einer Sicherheitsüberprüfung, um die in dem Zeitungsartikel erhobenen Vorwürfe aufzuklären. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. Januar 2018 an Herrn N. verweigerte die Klägerin ihre Einwilligung in eine Überprüfung ihrer Person durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport oder eine ihm nachgeordnete Behörde (Bl. 15 d.A. = Bl. 2 BA II). Mit Schreiben vom 16. August 2018 (Bl. 17 ff. d.A. = Bl. 4 ff. BA II) ersuchte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten das Landesamt nach § 26 Abs. 1 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) um Auskunft der über sie gespeicherten Daten und wies darauf hin, dass eine Datenerhebung, -speicherung sowie -weitergabe eine Verletzung ihrer in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und in Art. 2 Abs. 1 und 2 der Hessischen Verfassung (HV) verbürgten Freiheitsrechte mit der Notwendigkeit der umgehenden Löschung dieser Daten darstelle, da die Klägerin zu keiner Zeit an Bestrebungen im Sinne des § 2 Abs. 2 HVSG beteiligt gewesen sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 (Bl. 20 f. d.A. = Bl. 16 f. BA II) teilte das Landesamt dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass diese im Bereich Linksextremismus gespeichert sei, da sie im Oktober 2008 im Zusammenhang mit linksextremistischen Protestaktionen gegen den „Ball der Polizei“ in Frankfurt am Main aufgetreten sei und im Jahr … während der linksextremistisch beeinflussten Veranstaltung „Gegen Buch Masse“ ein Buch vorgestellt habe. Darüber hinaus könnten keine Informationen erteilt werden, da unter Zugrundelegung des Zwecks des § 26 HVSG das Auskunftsinteresse der Klägerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit des Landesamtes zurücktreten müsse. Die Datenspeicherung erfolge nach § 16 HVSG, da die Daten zur Aufgabenverfüllung des Landesamtes nach § 2 Abs. 1 HVSG erforderliche seien. Hierauf forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Januar 2019 (Bl. 22 f. d.A. = Bl. 19 f. BA II) das Landesamt zur Datenlöschung auf und begründete den Antrag damit, dass die Datenerhebung und Datenspeicherung willkürlich erfolgt seien. Nach ihrer Erinnerung sei es unwahrscheinlich, dass sie an einer gegen den „Ball der Polizei“ gerichteten Versammlung teilgenommen habe, dies könne aber auch dahinstehen, da sie sich keinesfalls an gesetzeswidrigen Aktionen oder Störmanövern in diesem Zusammenhang beteiligt habe, sodass keine rechts- und verfassungskonforme Grundlage für eine Datenerhebung und -speicherung gegeben sei. Gleiches gelte für die Vorstellung des Sammelbandes während der Veranstaltungsreihe „Gegen Buch Masse“, der sich genauso wie ein darin enthaltener Beitrag der Klägerin kritisch mit den Risiken auseinandersetze, die durch neue Erscheinungsformen des Nationalismus für die Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland bestünden. Mit Bescheid vom 22. Januar 2019 (Bl. 24 d.A. = Bl. 23 BA II) lehnte das Landesamt den Antrag der Klägerin auf Datenlöschung ab, da die auf ihren Antrag erfolgte erneute Prüfung ergeben habe, dass die Speicherung der auf sie bezogenen Daten weiterhin erforderlich sei. Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin am 30. Januar 2019 (Bl. 26 d.A. = Bl. 26 BA II) unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Schreiben Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2019 (Bl. 27 ff. d.A. = Bl. 29 ff. BA II) wies das Landesamt den Widerspruch unter Hinweis auf die Überprüfungen nach § 16 Abs. 7 HVSG zurück, da die zur Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung des Landesamtes weiterhin erforderlich seien. Das Landesamt nahm Bezug auf § 26 Abs. 2 HVSG und teilte mit, dass keine weitere Begründung gegeben werden könne, da diese Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand in dem Beobachtungsfeld insgesamt ermögliche und daher zu befürchten wäre, dass bei Offenlegung die weitere Beobachtung durch Kenntnis der Art und Weise nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung des Landesamts erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte. Am 13. März 2019 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihre bisherigen an das Landesamt gerichteten Ausführungen vor, dass sie zu keiner Zeit Tätigkeiten oder Bestrebungen verfolgt habe, die sich im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 HVSG gegen das im Grundgesetz als freiheitlich demokratische Grundordnung verankerte Normen- und Wertesystem richteten, auch nicht als Mitglied des Vorstandes des Kunst- und Kulturvereins K e.V. Sie bestreitet, 2008 an einer gegen den „Ball der Polizei“ gerichteten Demonstration beteiligt gewesen zu sein, wobei aber selbst die alleinige Teilnahme an einer solchen Demonstration ohne Verletzungen oder Beeinträchtigungen Dritter nicht die Annahme von Tätigkeiten oder Bestrebungen im Sinne des § 16 Abs.1 HVSG rechtfertige. Dem seitens des Beklagten vorgelegten polizeilichen Fernschreiben vom 8. Januar 2009 fehle es an jedweder Tauglichkeit als Beleg für eine linksextremistische Verfassungsfeindlichkeit der Klägerin, zumal nicht erkennbar sei, ob es sich bei der im Fernschreiben als „L“ bezeichneten Person tatsächlich um die Klägerin handle. Ferner sei im Fernschreiben ausgeführt, dass nicht feststellbar sei, aus welchem Grund sich die in Frage stehende Personengruppe in dem Geschäftszentrum aufgehalten habe. Jedenfalls sei ein über ein Jahrzehnt zurückliegender Bagatellvorgang nicht geeignet, den Vorwurf einer linksextremistischen Verfassungsfeindlichkeit zu stützen. Für die Klägerin sei in ihrer Funktion als Mitglied des Vorstands des Kunst- und Kulturvereins K e.V. die Aufklärung über die Rolle und die Funktion des ehemaligen Polizeigefängnisses Klapperfeld in Frankfurt am Main in der NS-Zeit maßgeblich. Die publizistische Auseinandersetzung mit Erscheinungsformen eines neuen deutschen Nationalismus im Rahmen des Sammelbands sei kein Anhaltspunkt einer verfassungsfeindlichen Bestrebung, wobei bestritten werde, dass die Buchvorstellung im Rahmen einer linksextremistischen Veranstaltung erfolgt sei. Der Kunst- und Kulturverein K e.V. sei unabhängig von der Initiative FVJ und unterliege weder deren Kontrolle noch der sonstiger Dritter. Der Verein sei Mieter der von der Stadt Frankfurt am Main zur Verfügung gestellten und angemieteten Räumlichkeiten im ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld und ermögliche der Initiative FVJ die Nutzung der Räumlichkeiten mit dem Ziel, in ihnen eine Dauerausstellung zur Geschichte des Polizeigefängnisses zur Zeit des NS-Regimes zu gestalten und ein Begegnungs- beziehungsweise Diskussionsforum für historisch und politisch interessierte junge Leute in Frankfurt am Main zu schaffen. Der Kunst- und Kulturverein K e.V. beziehungsweise die Initiative FVJ würden ihre kulturellen und sozialen Aktivitäten nach wie vor in den Räumen des im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main stehenden ehemaligen Polizeigefängnisses Klapperfeld betreiben. Die Behauptung des Beklagten, die Stadt Frankfurt am Main stelle städtische Räume dauerhaft einem verfassungsfeindlichen Verein oder einer verfassungsfeindlichen Initiative zur Nutzung zur Verfügung, sei abwegig. Aus den seitens des Beklagten aufgelisteten Beispielen sei keine linksextremistische verfassungsfeindliche Haltung der Initiative FVJ erkennbar. Soweit diese sich selbst als „linksradikales Projekt“ bezeichnet habe, sei Maßstab für die Beurteilung einer etwaigen Verfassungsfeindlichkeit einer Person oder Organisation nicht deren Selbstbeurteilung, sondern nur die Rechts- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes Hessen. Weder die Beteiligung der Klägerin an der Gründung der Initiative FVJ beziehungsweise des späteren Kunst- und Kulturvereins K e.V. noch die Mitarbeit der Klägerin in einem Arbeitskreis Geschichte der Initiative FVJ würden eine verfassungsfeindliche Bestrebung belegen, da sich die Aktivitäten der Klägerin auf mündliche oder publizistische Beiträge im Rahmen der Aufklärung über historische oder aktuelle Erscheinungsformen des Nationalsozialismus und Rechtsextremismus beschränkten. Die Klägerin sei Mitglied im Vorstand des unabhängig von der Initiative FVJ bestehenden und agierenden Kunst- und Kulturvereins K e.V.; an der Erstellung der Texte und Aufrufe der Initiative FVJ sei sie nicht beteiligt gewesen, sodass die seitens des Landesamts vorgenommene Zurechnung derselben willkürlich und unverhältnismäßig sei. Vielmehr bewege sich die Klägerin selbst mit ihrem Engagement gegen Neonazis und Rechtsextremismus uneingeschränkt innerhalb des Wertekanons des Grundgesetzes und trage damit zum Schutz der demokratischen Ordnung der Bundesrepublik bei. Des Weiteren rügt die Klägerin die seitens des Beklagten auf Geheimhaltungsbedürftigkeit gestützte Verweigerung der Offenlegung aller Erkenntnisse des Landesamts ohne einen Sperrvermerk, der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. Januar 2019 (…) in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 25.02.2019 (…) – zugegangen am 5. März 2019 – aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sämtliche über die Person der Klägerin in Akten oder Dateien erhobene, gespeicherte oder verarbeitete Daten zu löschen, 2. die Beiziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 3. vorsorglich, für den Fall, dass die Kammer die Verweigerung der vollständigen Aktenvorlage durch den Beklagten auch ohne den Sperrvermerk der obersten Aufsichtsbehörde für rechtlich statthaft hält, die Akten des vorliegenden Verfahrens dem gemäß § 189 VwGO zuständigen Fachsenat beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage aller verfahrensrelevanten Akten und Aktenbestandteile durch den Beklagten vorzulegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass nicht hinsichtlich der Klägerin als Person, jedoch aufgrund ihrer Aktivitäten in beziehungsweise für einen Personenzusammenschluss, der im Zusammenhang mit linksextremistischen Bestrebungen stehe, in der Gesamtschau aller vorhandenen offenen als auch geheimhaltungsbedürftigen Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVSG für eine Einbindung der Klägerin in linksextremistische Organisationen und damit ein Verdacht für linksextremistische Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 HVSG vorlägen (Bl. 45). Die Klägerin sei 2008 im unmittelbaren Umfeld von Frankfurter Autonomen angekündigter und durchgeführter linksextremistischer Protestaktionen gegen den „Ball der Polizei“ durch die Polizei festgestellt worden. Soweit die Klägerin die Schreibweise des Namens „L“ bemängle, sei aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit offensichtlich, dass es sich um einen Schreibfehler handle, zumal sowohl das Geburtsdatum als auch der Vorname mit dem der Klägerin identisch seien. Zudem sei die Klägerin am …. X-Monat Y-Jahr im Rahmen der von der Initiative FVJ organisierten Veranstaltungsreihe „Gegen Buch Masse“ – einer linksextremistisch beeinflussten Veranstaltung – aufgetreten. Die Initiative FVJ sei in den Jahresberichten des Landesamts 2009 bis 2011 sowie 2013 im Zusammenhang mit linksextremistischen Bestrebungen genannt und untrennbar mit dem Kunst- und Kulturvereins K e.V. verbunden. Ausweislich des Vereinsregisters des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Anlage B 1 BA I) sei die Klägerin seit dem 10. März 2009 in ehrenamtlicher Funktion stellvertretende Vorsitzende des von ihr zum gleichen Datum in Frankfurt am Main gegründeten „Kulturvereins Faites votre jeu!“, der in Folge in den Kunst- und Kulturverein K e.V. umbenannt worden sei. Die Initiative FVJ sei erstmals im August 2008 öffentlich in Erscheinung getreten, als sie das ehemalige Jugendzentrum in der Varrentrappstraße in Frankfurt am Main besetzt habe, um dort ein selbstverwaltetes autonomes Zentrum aufzubauen. Im April 2009 habe die Initiative FVJ das seitens der Stadt Frankfurt am Main angebotene, damals leerstehende ehemalige Polizeigefängnis Klapperfeld als Ersatzobjekt bezogen und sei dabei einen Überlassungsvertrag mit der Stadt eingegangen, der zwar eine einseitige Verlängerungsoption der Initiative FVJ aufweise, jedoch keine Kündigungsmöglichkeit der Stadt Frankfurt am Main. Das Klapperfeld habe sich mittlerweile zum wichtigsten autonomen Zentrum in Hessen entwickelt, sich aber auch bundesweit einen Namen gemacht. Es fänden dort regelmäßig Informations- und Mobilisierungsveranstaltungen, Aktions- und Blockadetrainings, Plenen, Solidaritätspartys und -konzerte der linksextremistischen, insbesondere der autonomen Szene statt. Bei größeren Demonstrationen werde es als Schlafplatz, Versorgungsstelle und Rückzugsort genutzt und sei für nahezu alle Frankfurter autonomen Gruppen regelmäßige Anlaufstelle. Hingegen fände der Kunst- und Kulturverein K e.V. weder auf der Internetseite des Klapperfelds noch der der Initiative FVJ Erwähnung. Tatsächlicher Träger des Klapperfelds sei die Initiative FVJ, die sich in eigenen Pressemitteilungen auch als Betreiberin bezeichne. Auf ihrer Internetseite führe die Initiative FVJ aus, dass alle Entscheidungen, die das Klapperfeld beträfen, im wöchentlichen Plenum der Initiative besprochen würden, wodurch der tatsächliche Entscheidungsprozess hinsichtlich den Belangen des Klapperfelds den formalen Vorgaben der Vereinssatzung des Kunst- und Kulturvereins K e.V. widerspreche. Vielmehr unterliege der Kunst- und Kulturverein K e.V. der Steuerung und Kontrolle der Initiative FVJ. Die Klägerin müsse sich als stellvertretende Vorsitzende der Initiative FVJ sowie des Kunst- und Kulturvereins K e.V. alle Aktivitäten, öffentlichen Äußerungen sowie politischen Statements zurechnen lassen, da sie in dieser Funktion vertretungsberechtigt sei und eine Mitverantwortung für alle linksextremistischen Aktivitäten im Klapperfeld trage. Soweit die Klägerin sich auf ihr besonderes Engagement gegen den Rechtsextremismus berufe, stelle dies keine Entlastung dar, sondern gehöre zu der Grundüberzeugung jedes Linksextremisten, so dass hieraus keine Aussage über die tatsächliche politische Einstellung der Klägerin getroffen werden könne. Der Beklagte bezieht sich weiter auf verschiedene Ausdrucke der Internetseite der Initiative FVJ, die er mit Schriftsatz vom 8. Januar 2020 im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens vorgelegt hat und die eine Zugehörigkeit der Klägerin zur Initiative FVJ darlegten sowie beispielhaft als Beleg einer linksextremistischen Bestrebung dienten, darunter u.a. eine Pressemitteilung vom 15. März 2018 (Anlage B 11 BA I), in der sich die Initiative FVJ selbst als „linksradikales Projekt“ bezeichnet. In der Gesamtschau der genannten Beispiele müsse konstatiert werden, dass die Initiative FVJ die linksextremistische Szene unterstütze. Die Speicherung der Daten sei daher weiterhin erforderlich, da nach wie vor zahlreiche (auch aktuelle) tatsächliche Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen der Klägerin aufgrund ihrer anhaltenden Aktivitäten im linksextremistischen Bereich vorlägen Weitergehende Ausführungen müssten aus Gründen der Geheimhaltung gewonnener verfassungsschutzrelevanter Informationen, Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung unterbleiben, da andernfalls die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesamtes unmögliche beziehungsweise wesentlich erschwert wäre, da die Bekanntgabe aller Informationen tiefgreifende Rückschlüsse auf die Organisation, Vorgehensweise und Methodik des Verfassungsschutzes ermöglichten. Die Begründungspflicht ende grundsätzlich dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen des Landesamtes an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich mit Beschluss vom 23. September 2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (1 Hefter mit Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. April 2019 – BA I –; 1 Hefter Bl. 1-74 – Behördenakte - BA II –, 1 Hefter Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. Januar 2020 – BA III –).