Beschluss
5 L 2309/21.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:1029.5L2309.21.F.00
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Leitsätze
Für die Annahme des § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO ist nicht zwingend erforderlich, dass das andere Tier gebissen oder getötet wurde. Durch einen positiven Wesenstest wird die Gefährlichkeit eines Hundes nicht widerlegt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Annahme des § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO ist nicht zwingend erforderlich, dass das andere Tier gebissen oder getötet wurde. Durch einen positiven Wesenstest wird die Gefährlichkeit eines Hundes nicht widerlegt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einstufung seines Hundes als gefährlich. Der Antragsteller ist Halter einer Wolfshund-Mischlingshündin namens „A.“ und eines Terriers namens „P.“. Am XX. Monat 2020 befand sich Frau M., die Ehefrau des Antragstellers, mit ihren Ponys und den Hunden des Antragstellers auf dem Wiesengrundstück „F-Straße“ in C-Ort, wo sie Reitschüler betreute. Das Gelände grenzt an einen Wald und Wiesen und weist eine hohe Population an Rehen auf. Die Hündin „A.“ entlief Frau M. trotz Leine. In der I-Straße XX in C-Ort wurde am Nachmittag ein Rehkitz von Hunden gehetzt und verletzt. Mit E-Mail vom 15. September 2020 (Bl. 25 ff. der Behördenakte – BA) wandte sich Herr H. an die Antragsgegnerin und berichtete den Vorfall vom XX. Monat 2020, bei dem die Hunde des Antragstellers, bezeichnet als Hunde „P.“ und „A.“ der Familie „M.“, gegen 17:00 Uhr ein Rehkitz auf Höhe der I-Straße XY gemeinsam gehetzt und der Hund „A.“ in Höhe der Liegenschaft I-Straße XX in C-Ort das Rehkitz gebissen und schwer verletzt haben sollte. Der Hund „A.“ habe durch die erhöhte Anzahl herbeigelaufener Personen mit blutverschmierter Schnauze von dem Rehkitz abgelassen, das sich aufgerappelt habe und schwer verletzt in den Wald geflüchtet sei, sodass der herbeigerufene Förster es nicht mehr habe erlösen können. Der kleine Hund „P.“ laufe immer frei, während der große Hund „A.“ in der Regel angeleint sei. Unabhängig davon hetzten jedoch beide Hunde, auch im Alleingang, Rehe und Hasen. Mit ordnungsbehördlicher Verfügung vom 18. September 2020 (Bl. 11 ff. BA) stellte die Antragsgegnerin u.a. die Gefährlichkeit des Wolfshund-Mischlings des Antragstellers nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO fest (Nr. 1), ordnete einen Leinenzwang an (Nr. 2), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro an (Nr. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an (Nr. 6). Zur Begründung berief sie sich auf den Vorfall vom XX. Monat 2020. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Mit Schreiben vom 22. September 2020 (Bl. 16 BA) legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung ein und erklärte, dass er von einem Unfall ausgehe, bei dem „A.“ trotz angelegter Hundeleine von einem Privatgrundstück entlaufen sei. Sollte dabei ein Rehkitz gehetzt, aufgespürt und verletzt worden sein, bedauere er das sehr und biete Regress an. Es sei jedoch absolut von einem Einzelfall auszugehen, der nicht charakteristisch für die bisher unauffällige Hündin sei. Am Abend des 22. September 2020 erschien ein Videobeitrag beim J-Rundfunksender im Fernsehformat „K“ über den Vorfall vom XX. Monat 2020, bei dem verschiedene Zeugen, darunter auch das Ehepaar L., zu Wort kamen. Am 23. September 2020 (Bl. 17 ff. BA) meldete Herr Dr. N. bei der Polizeistation O-Stadt über den Notruf eine verbale Auseinandersetzung vor dem Haus I-Straße zwischen dem Antragsteller und dem Ehepaar L. Nach Eintreffen der Polizeistreife kamen im Verlauf des Streitgesprächs die Journalistin Q. sowie die Ehefrau des Antragstellers hinzu, woraufhin der Streit erneut eskalierte. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 (Bl. 70 ff. BA) nahm Frau M. Stellung zu dem Vorfall und teilte u.a. mit, dass „A.“ mit der Hundeleine davongelaufen sei, nachdem sie mit dieser und einem Reitkind unterwegs gewesen sei und die Leine nicht habe an einem Pfosten fixieren können. Auf ihr Rufen habe „A.“ nicht reagiert, sie sei jedoch nicht frei, sondern mit angeleinter Hundeleine weggelaufen. Nachdem sie die Ponys abgesattelt habe, habe sie „A.“ erfolglos im Wald gesucht. Diese sei später von alleine mitsamt Leine zurückgekehrt. Frau L. sei zu ihr auf die Koppel gekommen und habe erklärt, dass „A.“ ein kleines Reh gehetzt, gestellt und verletzt habe. Sie habe Frau L. gesagt, dass es ein Unfall gewesen sei und ihr leidtue. Sie lasse „A.“ am oder im Wald nie freilaufen, sondern führe diese stets an der Leine. Es sei eine Lüge, dass „A.“ mehrfach negativ aufgefallen sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 (Bl. 79 ff. BA) teilte der Jagdpächter R. mit, dass er zu dem Vorfall selbst keine Angaben machen könne, da er erst im Nachhinein informiert worden sei, jedoch seien ihm zwei ältere Vorfälle mit den Hunden des Antragstellers bekannt, bei denen Rehkitze gehetzt und teilweise auch verletzt worden seien. Der Antragsteller habe ihm in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass die drei Vorfälle von zwei unterschiedlichen Hunden ausgeübt worden seien. Er sei am XX. Monat 2020 mit seinem speziell ausgebildeten Hund auf Nachsuche nach dem verletzten Rehkitz gegangen, habe dieses jedoch nicht mehr auffinden können. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 (Bl. 82 ff. BA) legte der Antragsteller ein Gutachten über eine am 16. Oktober 2020 durchgeführte Wesensprüfung der Hündin „A.“ vor. Mit am 21. Oktober 2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben (Bl. 90 BA) teilte Herr L. mit, dass am XX. Monat 2020 ein Reh von zwei Hunden bis in seinen Garten in der I-Straße XX gehetzt worden sei. Er sei durch die Schreie eines Tieres und das Hundegebell aufmerksam geworden und habe gesehen, wie ein Wolfshund mit angeleinter Leine und ein Terrier das kleine Reh an den Zaun gedrängt und mit Bissen attackiert hätten. Das Reh habe am Hals und aus dem Maul geblutet. Es seien weitere Nachbarn an den Zaun geeilt und man habe gemeinsam versucht, die Hunde zu vertreiben und mit Holzstücken und Erde nach dem Wolfshund geworfen, aber speziell der Wolfshund habe sich davon nicht beeindrucken lassen und weiter auf das Reh eingebissen. Er habe dann Herrn R. informiert, der etwa fünf bis zehn Minuten später eingetroffen sei. Aufgrund des Einschreitens seiner Ehefrau und der Nachbarn hätten die Hunde von dem Reh abgelassen. Sowohl die Hunde als auch das Reh seien letztlich verschwunden. Seine Frau habe anschließend Frau M. aufgesucht. Abschließend verwies er auf die verbale Auseinandersetzung mit dem Antragsteller am 23. September 2020. Am 26. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes (Bl. 92 ff. BA), die ihm am 18. November 2020 (Bl. 100 f. BA) zunächst befristet bis zum 31. Mai 2021 und am 28. Mai 2021 (Bl. 120 f. BA) befristet bis zum 27. Mai 2025 erteilt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juli 2021 (Bl. 142 ff. BA) begründete der Antragsteller seinen Widerspruch weiter. Am 16. August 2021 hat der Antragsteller, anwaltlich vertreten, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Der Antragsteller behauptet, es gäbe keinen objektiven Nachweis, dass „A.“ ein Rehkitz verletzt habe. Bis auf die Stellungnahme von Herrn L. gäbe es keinen Augenzeugen für den Vorfall. Dieser habe den Vorfall völlig überzogen und zudem dahingehend anders geschildert, dass nicht nur „A.“, sondern auch ein Terrier das Rehkitz attackiert habe. Auch sei das Rehkitz trotz der vermeintlich schweren Verletzungen nicht auffindbar gewesen. An den Hunden des Antragstellers hätten sich keine Blutspuren feststellen lassen. Ob das Rehkitz überhaupt gebissen worden sei und falls ja von wem, also ob von dem Terrier oder „A.“ bleibe offen und lasse sich im Nachhinein nicht mehr aufklären, sodass die Einstufung als gefährlicher Hund nicht gerechtfertigt sei. Das Rehkitz sei weiter auf die Hunde in einem Vorgarten getroffen, sodass davon auszugehen sei, dass es sich bereits innerhalb der örtlichen Bebauung befunden haben müsse. Es mache nach der Hundeverordnung jedoch einen Unterschied, ob sich Hunde in dem gewöhnlichen Lebensraum der Wildtiere aufhielten oder ein Wildtier in dem gewöhnlichen Lebensraum der Hunde. Es sei daher kein Ausdruck besonderer Gefährlichkeit, dass die beiden Hunde auf das Rehkitz reagiert hätten. Die Wesensprüfung habe ergeben, dass „A.“ keinerlei Aggressionsverhalten aufweise. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2020, mit welcher diese festgestellt hat, dass der Wolfshund-Mischling „A.“ des Antragstellers gefährlich ist im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundVO, wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt, verweist jedoch darauf, dass sich die Gefährlichkeit der Hündin aus dem Umstand ergebe, dass sie ein anderes Tier (Reh) gehetzt habe, was die Zeugenaussagen des Herrn H. und Herrn L. hinreichend belegten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen sowie anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Zunächst genügt die für die Anordnung des Sofortvollzugs auf S. 3 zu Nr. 6 der angegriffenen Verfügung gegebene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Mit dem Hinweis auf die Gefährlichkeit des Hundes und der Gefahr weiterer Rechtsverletzung beim Zuwarten bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit, was dem Schutz der Bevölkerung zuwiderlaufen würde, ist eine hinreichend individuelle Begründung, die sich nicht in formelhaften Ausführungen erschöpft, gegeben (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 80 Rn. 247). Diese Begründung lässt noch hinreichend erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor der von der Hündin des Antragstellers ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht die Begründung den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird hier bereits durch die materielle Regelung indiziert. Die erforderliche Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin „A.“ zu Lasten des Antragstellers aus, denn bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unterliegt die in Nr. 1 der Verfügung vom 18. September 2020 angegriffene Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar sieht die Hundeverordnung keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, jedoch ergibt sich aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 HundeVO, dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 4 L 988/08.KS –, juris Rn. 4; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2015 – 3 L 94/15.DA –, juris Rn. 9; VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 – 4 K 414/16.GI –, juris Rn. 16; ihnen folgend VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 5 L 2736/21.F -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Darüber hinaus beschwert die behördliche Einstufung des Hundes als „gefährlich“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO den Antragsteller nicht, da sie rein deklaratorisch ist. Die Hündin des Antragstellers ist bereits kraft materiellen Gesetzes ein gefährlicher Hund. Rechtsgrundlage für die Einstufung als gefährlicher Hund nach Nr. 1 der Verfügung ist § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO. Danach ist ein Hund gefährlich, der ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder der einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat. Davon ist nach summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren auszugehen. Die Antragsgegnerin durfte nach vorläufiger Würdigung des Gerichts aus dem strittigen Vorfall vom XX. Monat 2020 schließen, dass die Hündin „A.“ des Antragstellers gefährlich ist. Dabei bestehen zunächst seitens des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel, dass die Hündin „A.“ am XX. Monat 2020 ein Rehkitz gehetzt und auf dem Grundstück I-Straße XX in C-Ort verletzt hat. Hierzu heißt es in den Hinweisen für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (VVHundeVO), StAnz. 48/2014 S. 1000: Durch die Regelung in Nr. 3 sollen Schadensfälle bei anderen Tieren, so bei Wild, Vieh und anderen Haustieren, sowie Leiden dieser Tiere durch ein unkontrolliertes Hetzen und Reißen verhindert werden. Ein Hetzen liegt nicht vor, wenn der Hund das andere Tier nur kurzzeitig verfolgt. Unkontrolliert ist der Vorgang, wenn die das Tier führende Person ihren Einfluss auf dieses verloren hat und daher – wenn auch nur zeitweise – dessen Handlungen nicht mehr steuern oder verhindern kann (vergleiche Bodenbender, a.a.O. [HSGZ 2004, S. 63], S. 66). Dies ist nicht gegeben, wenn der Hund etwa im Rahmen des jagdlichen Einsatzes oder als Hütehund eingesetzt wird (vergleiche Pöhlker, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur HundeVO, § 2, Anm. 2.4). Vorliegend hat der Zeuge Herr H. bestätigt, dass die Hündin „A.“ sowie der Terrier „P.“ das Rehkitz bereits vor dem Grundstück der Familie L. die I-Straße entlang gehetzt haben. Zweifel hinsichtlich dieser Aussage bestehen seitens des Gerichts nicht, da der Vorfall ebenso von Herrn L. bestätigt wurde und die Hündin „A.“ aufgrund der Kürzel sowie Beschreibungen – Hunde „A.“ und „P.“ der Familie „M.“, großer Hund „A.“, Wolfshund etc. – hinreichend beschrieben sind und letztlich auch Frau M. bestätigt hat, dass „A.“ ausgerissen ist und das Gespräch mit Frau L. zu dem Vorfall aufgriff. Nachdem sich „A.“ aus dem Einflussbereich der Frau M. entfernt hatte und auf Zurückrufen nicht reagiert sowie nicht auffindbar war, steht fest, dass der Vorfall unkontrolliert war, da Frau M. keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf die Hündin hatte und diese damit weder steuern noch verhindern konnte. Erschwerend kommt hinzu, dass dieser Vorfall ausweislich der übereinstimmenden Zeugenaussagen des Herrn H. und des Herrn R. nicht der erste war, bei dem „A.“ ein Reh gehetzt hat. Gesteigerte Belastungstendenzen der Zeugen sind nicht ersichtlich, sodass das Gericht keinerlei Bedenken hinsichtlich der jeweiligen Stellungnahmen der Zeugen hat. Weiter ist hervorzuheben, dass es für die Annahme des § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO nicht zwingend erforderlich ist – wie es vorliegend jedoch geschehen ist –, dass es zu einer Bissverletzung gekommen ist; auch der Tod eines anderen Tieres ist nicht erforderlich (vgl. Pöhlker/Fischer/Maier, in: Rasch/Schulze/Pöhlker/Hoja/Burkard, HSOG/HundeVO, Loseblatt, Stand: Januar 2020, HundeVO, § 2 Erl. 2.4, S. 28). Für das Gericht erscheint es entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht unüblich, dass auch ein schwer verletztes Tier noch fluchtbereit ist und unter bestimmten Umständen nicht mehr aufgefunden werden kann. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass beispielsweise bei Verkehrsunfällen mit Wildbeteiligung auch schwer verletzte Tiere noch weitere Strecken zurücklegen, bevor sie verenden. Durch die Bissverletzung, die ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H. und L. (Bl. 25 und Bl. 90 BA) gerade auch „A.“ dem Rehkitz zugefügt hat, steht für das Gericht weiter auch eine Gefährlichkeit der Hündin nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO fest, da diese ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Aufgrund der Schwere der geschilderten Verletzungen ist davon auszugehen, dass ein konkreter Schaden entstanden ist und nicht nur eine bloße Belästigung, Unbequemlichkeit oder vergleichbare Nachteile vorgelegen haben, also gerade kein Bagatellfall vorliegt (vgl. Ausführungen zur § 2 Abs. 2 Nr. 2 in den Hinweisen für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden m.w.N.). Hingegen ist es unerheblich, ob noch ein weiterer Hund – bei dem es sich um den Terrier des Antragstellers handeln könnte – an dem Vorfall beteiligt war oder nicht, da Herr H. zum einen dargelegt hat, dass „A.“ gemeinsam mit dem Hund „P.“ das Rehkitz gehetzt habe (Bl. 25 BA) und übereinstimmend mit dem Zeugen L. (Bl. 25 und Bl. 90 BA) erklärt hat, dass auch „A.“ das Rehkitz gebissen habe. Das Gericht vermag dem Antragsteller ferner nicht zu folgen, soweit er darauf abstellt, dass es einen Unterschied mache, dass die Hunde das Rehkitz im Ortsbereich aufgespürt haben sollen. Zum einen steht nicht fest, von wo aus die Hunde das Reh bis zur I-Straße gehetzt haben, zum anderen kann hier auch kein Revierverhalten o.ä. angenommen werden, da die I-Straße sowohl in räumlicher Entfernung zum Weidegrundstück, von dem „A.“ entlaufen ist, als auch zur Wohnanschrift des Antragstellers befindet. Weiter bedarf es entgegen der Ansicht des Antragstellers keiner gesteigerten Aggressionsbereitschaft für die Annahme eines gefährlichen Hundes. In den Hinweisen für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden wird zur individuellen Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2 HundeVO ausgeführt: Von der in Abs. 2 getroffenen Regelung kann jeder Hund erfasst werden. Die Gefährlichkeit eines Hundes hängt allein von der Erfüllung der im Einzelnen in Nr. 1 bis 4 beschriebenen Verhaltensweisen ab. Wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Alternative gegeben sind, genügt dies für die Qualifizierung als gefährlicher Hund. Es bedarf nicht etwa noch einer weiteren Prüfung, ob das vom Hund gezeigte Verhalten eine übersteigerte Aggressionsbereitschaft erkennen lässt (vergleiche Urteil des Hess. VGH vom 10. Mai 2005 – 11 UE 3488/04). Der Feststellung, dass es sich bei der Hündin „A.“ um einen gefährlichen Hund handelt, kann weiter nicht entgegengehalten werden, dass diese am 16. Oktober 2021 einen positiven Wesenstest absolviert hat, denn ein solcher ist nach § 3 Abs.1 Nr. 4 HundeVO lediglich die Voraussetzung für Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes. Durch einen positiven Wesenstest wird die Gefährlichkeit eines Hundes jedoch nicht widerlegt. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro aus, ermäßigt diesen aber nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) im Hinblick darauf, dass es um eine nur vorläufige Entscheidung geht.