Urteil
5 K 2025/18.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:1217.5K2025.18.F.00
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Leitsätze
Werkzeugspindel im Sinne der Dual-Use-Verordnung ist eine angetriebene rotationsfähige Welle (Spindel), die mittels geeigneter Vorrichtungen ein Werkzeug dergestalt aufnehmen kann, dass die Rotationsbewegung der Welle auf das Werkzeug übertragen wird.
Eine Schwenkspindel im Sinne dieser Dual-Use-Verordnung erfasst nicht eine isolierte Spindel im Sinne einer einzelnen rotierenden Welle, sondern vielmehr eine bauliche Gruppe bestehend aus einer Spindel und denjenigen zusätzlichen Bauteilen, die es erst ermöglichen, dass die Winkelposition der Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändert werden kann - etwa durch Kippen oder Drehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werkzeugspindel im Sinne der Dual-Use-Verordnung ist eine angetriebene rotationsfähige Welle (Spindel), die mittels geeigneter Vorrichtungen ein Werkzeug dergestalt aufnehmen kann, dass die Rotationsbewegung der Welle auf das Werkzeug übertragen wird. Eine Schwenkspindel im Sinne dieser Dual-Use-Verordnung erfasst nicht eine isolierte Spindel im Sinne einer einzelnen rotierenden Welle, sondern vielmehr eine bauliche Gruppe bestehend aus einer Spindel und denjenigen zusätzlichen Bauteilen, die es erst ermöglichen, dass die Winkelposition der Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändert werden kann - etwa durch Kippen oder Drehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 15. August 2018 ihr Einverständnis erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. August 2018. I. Die Klage bleibt im Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Antrag zu 1. ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft; richtige Klageart ist die Feststellungsklage und nicht die Verpflichtungsklage, denn bei der Auskunft zur Güterliste handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), sondern eine behördliche Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen (siehe hierzu ausführlich VG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Juni 2021 – 5 K 570/18.F – juris, Rn. 12 ff.). Indes hat das Gericht Zweifel, ob der Antrag zu 1.) zulässig ist, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der streitgegenständliche 2-Achs-NC-Kopf nicht von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in der am 19. Mai 2021 geltenden Fassung erfasst war. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar grundsätzlich auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2.95 – juris, Rn. 26). Mit Inkrafttreten der Neufassung der Dual-Use-Verordnung dürfte jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin an einer Bewertung der Güter der Klägerin unter der vormaligen Rechtslage entfallen sein. Das Gericht bezweifelt, dass allein der Umstand, dass die Hauptzollämter J-Stadt und K-Stadt gegen aktuelle und ehemalige Geschäftsführer der Klägerin Ordnungswidrigkeitsverfahren führen oder führten, ein – im subjektiven Rechtsschutzverfahren erforderliches – eigenes Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses unter der alten Rechtslage zu begründen vermag (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juli 1991 – 5 UE 485/86 – juris, Rn. 25 a.E.). Insoweit besteht nämlich ein Rechtsverhältnis allenfalls noch zwischen den (ehemaligen) Geschäftsführern der Klägerin und den beteiligten Hauptzollämtern, nicht aber zwischen der Klägerin und der Beklagten. Fehlte es der Klägerin daher an einem eigenen Feststellungsinteresse, stellte sich ihr Antrag insoweit als unzulässige Popularklage dar. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn jedenfalls in der Sache bleibt der Antrag zu 1. insgesamt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn der streitgegenständliche 2-Achs-NC-Kopf … wurde von Position 2B008d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in der am 19. Mai 2021 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2171 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020) erfasst und unterfällt auch der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Position 2B008d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11. Juni 2021, S. 1). Soweit die gegenwärtige Erfassung des 2-Achs-NC-Kopfs … im Streit steht, findet die letztgenannte Verordnung (EU) 2021/821 Anwendung, da die Übergangsregelung in Art. 31 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 2021/821 nur Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erfasst, es sich vorliegend aber nicht um einen solchen Antrag handelt. Die für den Feststellungsantrag maßgeblichen Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der am 19. Mai 2021 geltenden Fassung und des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 stimmen im Wortlaut überein. Seit der Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1922 der Kommission vom 10. Oktober 2018 (ABl. L 319 vom 14. Dezember 2018, S. 1) mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2018 haben die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Anhangs I – auch mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2020/2171 – keine weitere Änderung erfahren. Position 2B008d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der am 19. Mai 2021 geltenden Fassung und des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 lautet wie folgt: 2B008 ‚kombinierte Schwenk-Rundtische‘ und ‚Schwenkspindeln‘, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, wie folgt: a. bis c. […]; d. „Schwenkspindeln“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. konstruiert für Werkzeugmaschinen zum Drehen, Fräsen oder Schleifen und 2. konstruiert zur simultanen „Bahnsteuerung“. Die technischen Anmerkungen zur Position 2B sehen darüber hinaus unter anderem Folgendes vor: 2B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen Technische Anmerkungen: 1. In der Summe der bahnsteuerungsfähigen Achsen werden zweite parallele, bahnsteuerungsfähige Achsen nicht gezählt, z. B. die W-Achse in Horizontal-Bohrwerken oder ein zweiter Rundtisch, dessen Mittelpunktslinie parallel zu der des ersten Rundtisches verläuft. Als Rundachsen werden auch solche Achsen bezeichnet, die nicht 360° drehen können. Eine Rundachse kann von Linearsystemen angetrieben werden, z. B. einer Schraube oder einem Zahnrad und einer Zahnstange. 2. Im Sinne der Nummer 2B sind als Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ nur die Achsen zu zählen, entlang deren oder um welche während der Bearbeitung des Werkstücks simultane und in Wechselbeziehung stehende Bewegungen zwischen Werkstück und Werkzeug durchgeführt werden. Nicht mitzuzählen sind weitere Achsen, entlang deren oder um welche andere Relativbewegungen innerhalb der Maschine durchgeführt werden, z. B.: a. Schleifscheiben-Abrichtsysteme in Schleifmaschinen, b. parallele Rundachsen, konstruiert zur separaten Aufspannung von Werkstücken, c. Achsen von Gegenspindeln zur Handhabung eines Werkstücks beim Einspannen in ein Futter an unterschiedlichen Werkstückseiten. 3. Die Achsenbezeichnungen entsprechen der Internationalen Norm ISO 841:2001, Industrielle Automatisierungssysteme und Integration – Numerische Steuerung von Maschinen – Koordinatensysteme und Bewegungsrichtungen. 4. Im Sinne der Nummern 2B001 bis 2B009 zählt eine „Schwenkspindel“ als Rundachse. 5. bis 7. […] Die Begriffsbestimmungen zum Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der am 19. Mai 2021 geltenden Fassung und zum Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 lauten auszugsweise: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert: Anmerkung: Der Bezug zur Kategorie steht in Klammern nach dem definierten Begriff. […] „Bahnsteuerung“ (2) (contouring control): zwei oder mehr „numerisch gesteuerte“ Bewegungen, die nach Befehlen ausgeführt werden, welche die nächste benötigte Position und die zum Erreichen dieser Position benötigten Vorschubgeschwindigkeiten vorgeben. Diese Vorschubgeschwindigkeiten werden im Verhältnis zueinander so geändert, dass eine gewünschte Bahn erzeugt wird (Bezug: ISO/DIS 2806 - 1980). […] „Numerische Steuerung“ (2) (numerical control): die automatische Steuerung eines Prozesses durch ein Gerät, das numerische Daten benutzt, die normalerweise während des Arbeitsgangs eingegeben werden (Bezug: ISO 2382:2015). […] „Schwenkspindel“ (2) (tilting spindle): eine Werkzeugspindel, die die Winkelposition ihrer Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändert. Schließlich sehen die allgemeinen Anmerkungen zum Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der am 19. Mai 2021 geltenden Fassung und zum Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 Folgendes vor: ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I 1. Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Hinweis „SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL“ sind die genannten Listen gemeint. 2. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden. […] Nach diesen Maßgaben unterfällt der streitgegenständliche 2-Achs-NC-Kopf … der Position 2B008d. Der 2-Achs-NC-Kopf … ist eine Schwenkspindel, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen zum Drehen, Fräsen oder Schleifen und konstruiert zur simultanen Bahnsteuerung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und wird vom Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch nicht bezweifelt, dass der 2-Achs-NC-Kopf … im Sinn der Position 2B008d „besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen“ und „konstruiert für Werkzeugmaschinen zum […] Fräsen […]“ ist. Die Klägerin bezeichnet den 2-Achs-NC-Kopf … selbst auch als „Gabelfräskopf“, der in eine Werkzeugmaschine eingebaut werde (vgl. Seite 19 f. der Klagebegründung vom 15. August 2018). Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem 2-Achs-NC-Kopf … auch um eine „Schwenkspindel“ im Sinne der Position 2B008d. Nach den bereits zitierten Begriffsbestimmungen ist eine Schwenkspindel „eine Werkzeugspindel, die die Winkelposition ihrer Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändert“. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts vor. Bei der in den 2-Achs-NC-Kopf … eingebauten Spindel handelt es sich um eine Werkzeugspindel im Sinne dieser Begriffsbestimmung. Hierunter versteht das Gericht im Wesentlichen eine angetriebene rotationsfähige Welle (Spindel), die mittels geeigneter Vorrichtungen ein Werkzeug dergestalt aufnehmen kann, dass die Rotationsbewegung der Welle auf das Werkzeug übertragen wird. Genau diese Funktionsweise beschreibt die Klägerin in ihrer Klagebegründung. Die Klägerin hat darin ausdrücklich ausgeführt, dass in den 2-Achs-NC-Kopf … eine Spindel eingebaut ist; bei dieser handele es sich um einen Elektromotor, der eine Rotationsbewegung erzeuge, mit der ein Fräskopf als variabel eingespanntes Werkzeug die Materialbearbeitung durchführe. Die konstruktive Einheit des 2-Achs-NC-Kopf … – bestehend aus der Werkzeugspindel und den an ihr angebrachten weiteren Motoren, Gelenken, Achsen und ähnlichem – bilden zusammen eine Schwenkspindel im Sinne der bereits zitierten Begriffsbestimmungen. Denn eine Schwenkspindel im Sinne dieser Begriffsdefinition erfasst gerade nicht eine isolierte Spindel im Sinne einer einzelnen rotierenden Welle, sondern vielmehr eine bauliche Gruppe bestehend aus einer Spindel und denjenigen zusätzlichen Bauteilen, die es erst ermöglichen, dass die Winkelposition der Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändert werden kann. Denn eine einzelne Spindel kann ohne das Hinzutreten weiterer Bauteile nicht die Winkelposition ihrer Spindel-Mittellinie ändern. Vorliegend dienen die weiteren Bauteile des 2-Achs-NC-Kopf … im Wesentlichen gerade dazu, die eingebaute Werkzeugspindel während des Bearbeitungsvorgangs im dreidimensionalen Raum – etwa durch Kippen oder Drehen – zu bewegen. Dabei wird insbesondere die Winkelposition der Spindel-Mittellinie verändert. Schließlich ist der 2-Achs-NC-Kopf … auch konstruiert zur simultanen Bahnsteuerung. Nach den bereits zitierten Begriffsbestimmungen bedeutet Bahnsteuerung „zwei oder mehr numerisch gesteuerte Bewegungen, die nach Befehlen ausgeführt werden, welche die nächste benötigte Position und die zum Erreichen dieser Position benötigten Vorschubgeschwindigkeiten vorgeben. Diese Vorschubgeschwindigkeiten werden im Verhältnis zueinander so geändert, dass eine gewünschte Bahn erzeugt wird.“ Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und der Produktbezeichnung als „2-Achs-NC-Kopf“ ergibt sich, dass der 2-Achs-NC-Kopf … gerade dazu gedacht ist, gleichzeitig entlang zweier Achsen („2-Achs-“) numerisch gesteuerte („NC“ als technische Abkürzung für „numerical control“) Bewegungen auszuführen, also programmierte Steuerbefehle in Bewegungsabläufe umzusetzen. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen sich weder dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der am 19. Mai 2021 geltenden Fassung noch dem Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 Einschränkungen dahingehend entnehmen, dass nur Schwenkspindeln mit einer besonderen Präzision erfasst sein sollen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 auch vor der Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1922 der Kommission vom 10. Oktober 2018 (ABl. L 319 vom 14. Dezember 2018, S. 1) jedenfalls beim Einbau von Schwenkspindeln in Werkzeugmaschinen nach Position 2B201a3 keine Präzisionsanforderungen an die durch eine Schwenkspindel hinzugefügten Achsen – nach der für die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 maßgeblichen ISO 841:2001 als „A-Achse“ und „C-Achse“ bezeichnet –, sondern nur an die zur Werkzeugmaschine gehörigen Linearachsen – nach ISO 841:2001 als „X-Achse“, „Y-Achse“ und „Z-Achse“ bezeichnet – stellte. Der 2-Achs-NC-Kopf … der Klägerin unterfiel damit auch der Position 2B008c Klägerin des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in dieser Fassung, da der 2-Achs-NC-Kopf … allein durch Erhöhung der Anzahl der Achsen zur simultanen Bahnsteuerung auf mindestens fünf – durch Hinzufügung einer A- und einer C-Achse – eine Werkzeugmaschine auf oder über das in 2B201a3 Niveau verbessern, ohne dass es auf die Präzision des 2-Achs-NC-Kopfes … angekommen wäre. Auch der Hilfsantrag, gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Auskunft zur Güterliste, bleibt ohne Erfolg. Eine Auskunft zur Güterliste dient dem Nachweis beim Zoll, dass ein bestimmtes Gut nicht von Anhang I der Dual-Use-Verordnung oder der Ausfuhrliste erfasst ist. Vorliegend unterfällt der 2-Achs-NC-Kopf … jedoch der Position 2B008d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, sodass keine Auskunft zur Güterliste erteilt werden kann. Vielmehr ist die Ausfuhr dieser Güter genehmigungsbedürftig. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 10000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen, wobei das Gericht vorliegend in Anbetracht des Umstandes, dass mit dem Hauptantrag zwei verschiedene Feststellungen – nämlich zu zwei verschiedenen Rechtslagen – begehrt wird, den doppelten Auffangstreitwert ansetzt. Eine Orientierung am Mindestbetrag der Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 erscheint nicht angebracht, da keine Erlaubnis im Streit steht. Im Verhältnis des Haupt- zum Hilfsantrag tritt nach § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG wegen der Identität des Streitgegenstands keine Erhöhung ein. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein von ihr hergestelltes und international vertriebenes Produkt nicht der nationalen Ausfuhrkontrolle unterliegt. Am 20. Februar 2017 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) die Erteilung einer Auskunft zur Güterliste (AzG) wie folgt (Bl. 3 der beigezogenen Behördenakten – BA): 1 Stat. Warennummer 84669360 Exakte Warenbezeichnung 2-Achs-NC-Kopf … Hersteller … Typ … Mit Schreiben vom 3. März 2017 (Bl. 13 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass für den beantragten 2-Achs-NC-Kopf …, Listennummer 2B008C, keine Auskunft zur Güterliste ausgestellt werden könne, weil dieser von den zum Zeitpunkt des Schreibens gültigen Güterlisten (Anhang I zur EG-VO Nr. 428/2009 und / oder Teil I der Ausfuhrliste, Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst sei; die Ausfuhr und / oder Verbringung sei nach Maßgabe der genannten Verordnungen genehmigungspflichtig. Die vom Bundesamt angeführte Listennummer 2B008C des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in der zum Zeitpunkt des Schreibens vom 3. März 2017 geltenden Fassung (im Folgenden auch: alte Fassung der Dual-Use-Verordnung) erfasste 2B008 Baugruppen oder Baueinheiten, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen oder Koordinatenmessmaschinen oder Messsysteme und Messeinrichtungen, wie folgt: a. und b. […]; c. kombinierte Schwenk-Rundtische und Schwenkspindeln, die nach Spezifikation des Herstellers Werkzeugmaschinen auf oder über das in Nummer 2B angegebene Niveau verbessern können. Mit Schreiben vom 19. April 2017 (Bl. 14 BA) legte die Klägerin gegen das Schreiben des Bundesamts vom 3. März 2017 Widerspruch ein, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juli 2017 (Bl. 15 - 67 BA) näher begründete. Auf der Klassifizierung des 2-Achs-NC-Kopfes bzw. Gabelfräskopfes durch das Bundesamt basiere ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, da diese NC-Köpfe in der Vergangenheit ohne Genehmigung exportiert worden seien. Der 2-Achs-NC-Kopf sei jedoch nicht von der EG-Güterliste erfasst. Er stelle keine Werkzeugmaschine im Sinne der Position 2B001 der EG-Güterliste dar. Auch eine Erfassung durch die Position 2B008 der EG-Güterliste scheide aus. Bei dem 2-Achs-NC-Kopf handele es sich insbesondere nicht um eine Schwenk- bzw. Werkzeugspindel. Zwar enthalte der 2-Achs-NC-Kopf eine Spindel, er sei jedoch selbst keine Spindel. Eine eingebaute Spindel gehe „in einem Gabelfräskopf unter“ und werde nicht mehr als eigenständiges Element von der EG-Güterliste erfasst. Der Gabelfräskopf … sei weit mehr als nur eine Spindel; es handele sich um ein komplexes Maschinenteil mit wesentlich mehr Funktionen im Vergleich zu einer reinen Spindel. Ob es sich bei dem Begriff in der Güterliste um eine im Jargon gebräuchliche Umschreibung eines Maschinenbauteils handele oder nicht, spiele keine Rolle; werde im Gesetzestext auf eine Spindel abgestellt, könne auch nur eine Spindel erfasst werden; es sei rechtlich unzulässig, andere Bauteile als Spindel zu erfassen, nur weil es sich umgangssprachlich so eingebürgert habe; eine enge Gesetzesauslegung sei erforderlich, denn andernfalls würden willkürlich Güter erfasst, die von dem Rechtsunterworfenen nicht als erfasste Güter erkannt werden könnten. Selbst wenn es sich bei dem Fräskopf … um eine Schwenkspindel im Sinne der Position 2B008c handeln sollte, sei er dennoch nicht von dieser Position erfasst. Zwar sei der Gabelfräskopf … durch seine Funktionalität in der Lage, einer Werkzeugmaschine weitere zwei Achsen zur Verfügung zu stellen; alleine das Hinzufügen weiterer Achsen stelle indes keine relevante Verbesserung einer Werkzeugmaschine im Sinne der Position 2B008c dar. Vielmehr müssten zusätzlich weitere Parameter der Werkzeugmaschinen verbessert werden. Aufgrund der – im Einzelnen näher ausgeführten – technischen Parameter des Gabelfräskopf … sei aus technischen Gründen nicht möglich, eine von der EG-Güterliste nicht erfasste Werkzeugmaschine in eine von der Position 2B erfasste Werkzeugmaschine umzuwandeln. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 (Bl. 73 - 75 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass das Schreiben vom 3. März 2017 aus Sicht des Bundesamtes nicht als Verwaltungsakt zu klassifizieren sei, da es lediglich eine technische Auskunft enthalte, die keine unmittelbaren Rechtsfolgen setze. Unabhängig hiervon werde an der Einstufung des 2-Achs-NC-Kopfs … der Klägerin festgehalten. Der 2-Achs-NC-Kopf … sei eine Schwenkspindel. Im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 handele es sich bei einer Schwenkspindel um eine Werkzeugspindel, die die Winkelposition ihrer Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändern könne. Hieraus ergebe sich, dass es sich bei Schwenkspindeln um Spindeln handele, die durch Umbauten in 2 NC-Achsen drehbar bzw. schwenkbar seien. Als Schwenkspindel im Sinne von Nr. 2B008c sei demnach – unabhängig von der Bezeichnung als „Fräskopf mit 2 NC-Achsen“, „2-Achs-Motorspindel“, „2-Achs-Schwenkkopf“ oder „2-Achs-NC-Gabelfräskopf“ – die komplette Baugruppe anzusehen, die es der Spindel ermöglicht, in zwei Rundachsen gedreht bzw. geschwenkt zu werden. Der 2-Achs-NC-Kopf … sei auch geeignet, Werkzeugmaschinen auf oder über das in den Nummern 2B angegebene Niveau zu verbessern, denn hierunter fielen auch die Nummern 2B201a und 2B201b des Anhangs I. Diese Listennummern erfassten Werkzeugmaschinen für die Fräs- und Schleifbearbeitung, wenn diese Werkzeugmaschinen zwei oder mehr bahnsteuerungsfähige Rundachsen besäßen. Derart ausgestattete Werkzeugmaschinen erreichten unabhängig von der Genauigkeit der linearen NC-Achsen das in Nummer 2B angegebene Niveau. Nach Montage des 2-Achs-NC-Kopfs … ver-füge eine Werkzeugmaschine über zwei oder mehr bahnsteuerungsfähige Rundachsen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Dezember 2017 (Bl. 76 BA) bat die Klägerin um Ausstellung eines „rechtsmittelfähigen“ Bescheids. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2018 (Bl. 82 - 85 BA) wies das Bundesamt den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2017 zurück. Am 8. Mai 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Argumentation aus ihrer Widerspruchsbegründung vom 20. Juli 2017. Ergänzend führt sie an, ein Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich aus der Verletzung ihrer Ausfuhrfreiheit, die auf der – nach Ansicht der Klägerin fälschlichen – Einordnung des 2-Achs-NC-Kopfs … als ge-listetes Gut folge. Auch im Zollrecht seien eine Spindel und ein 2-Achs-NC-Kopf unterschiedliche Dinge. Die Warentarifnummer für eine Spindel laute HS 844833, für einen 2-Achs-NC-Kopf hingegen HS 845710. Dies zeige, dass es sich um unterschiedliche Produkte handele. Schließlich falle der 2-Achs-NC-Kopf auch nicht unter die Bestandteileregelung der EG-Güterliste, da die eingebaute Spindel kein erfasstes Bauteil sei. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich der Rechtslage nach der alten Fassung der Dual-Use-Verordnung ergebe sich daraus, dass gegen die aktuellen sowie einen ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin Ordnungswidrigkeitsverfahren bei den Hauptzollämtern J-Stadt respektive K-Stadt geführt würden bzw. worden seien. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der in Rede stehende 2-Achs-NC-Kopf nicht von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in der am 19. Mai 2021 geltenden Fassung erfasst war und auch von Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck gegenwärtig nicht erfasst ist, 2. die Beklagte hilfsweise zu verpflichten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids eine Auskunft zur Güterliste zu erteilen, die die fehlende Erfassung von der EG-Güterliste feststellt, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Schreiben vom 3. März 2017 und vom 11. Dezember 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. April 2018 und führt ergänzend aus, die Klage sei unzulässig und auch unbegründet. Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehle der Klägerin das Feststellungsinteresse. Der Hilfsantrag sei unstatthaft, da es sich bei der Auskunft zur Güterliste nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Klage sei unbegründet. Der 2-Achs-NC-Kopf … sei durch die Position 2B008c erfasst. Er sei eine Schwenkspindel im Sinne dieser Bestimmung. Schwenkspindeln seien Spindeln, die durch Umbauten in 2 NC-Achsen drehbar bzw. schwenkbar seien. Hierfür seien spezielle Aufnahmen, Antriebe, Anschlüsse, Führungen oder Lager notwendig. Derartige zusätzliche Bauteile seien einer Schwenkspindel im Sinne der Begriffsdefinitionen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 immanent. Als Schwenkspindel im Sinne der Position 2B008c sei daher die komplette Baugruppe anzusehen, die es der Spindel ermögliche, in zwei Rundachsen gedreht bzw. geschwenkt zu werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Position 2B008c, der in Satz 1 zunächst von „Baugruppen“ und „Baueinheiten“ spreche und dann darunter „Schwenkspindeln“ aufzähle. Die genannten Voraussetzungen erfülle der 2-Achs-NC-Kopf …. Der Vortrag der Klägerin, die eingebaute Spindel gehe in dem Gabelfräskopf unter, sei unbeachtlich, da als Schwenkspindel im Sinn der Position 2B008c die komplette Baugruppe anzusehen sei. Im Übrigen dürfe nach Nr. 2 der Allgemeinen Anmerkungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 der Zweck der Kontrollen nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt würden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes sei(en) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden könnte(n). Die Spindel stelle nach Angaben der Klägerin ein wesentliches Hauptelement des 2-Achs-NC-Kopfs … dar, so dass dieser erfasst sei, selbst wenn man die Auffassung der Klägerin zugrunde lege, dass es sich bei dem Gabelfräskopf nicht um eine Spindel handele. Die Bezeichnung der Baugruppe sei für die richtige Einstufung des Guts unbeachtlich. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 hat das Gericht die Beteiligten unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen eines Monats darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11. Juni 2021 – im Folgenden auch: „Neufassung der Dual-Use-Verordnung“) in Kraft getreten ist, dass die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgehoben wurde und dass insbesondere die Formulierung „[…] die nach Spezifikation des Herstellers Werkzeugmaschinen auf oder über das in Nummer 2B angegebene Niveau verbessern können“, die sich noch in Nummer 2B008 der alten Fassung der Dual-Use-Verordnung fand, in der Neufassung nicht mehr enthalten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 86) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.