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Beschluss

5 L 1101/22.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0503.5L1101.22.F.00
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Leitsätze
Ist die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs verstoßen wurde, ist beim Betrieb des betroffenen Unternehmens als Kommanditgesellschaft die Mitteilung über die beabsichtigte Veröffentlichung an die Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, zu richten.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Rechtsverhältnis zum Antragsteller bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens einstweilen untersagt, die mit Schreiben vom 7. April 2022 dem Antragsteller angekündigte Veröffentlichung von Informationen nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs verstoßen wurde, ist beim Betrieb des betroffenen Unternehmens als Kommanditgesellschaft die Mitteilung über die beabsichtigte Veröffentlichung an die Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, zu richten. Der Antragsgegnerin wird im Rechtsverhältnis zum Antragsteller bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens einstweilen untersagt, die mit Schreiben vom 7. April 2022 dem Antragsteller angekündigte Veröffentlichung von Informationen nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Adressat einer Mitteilung über die geplante Veröffentlichung von Daten auf der Internetseite www.verbraucherfenster.hessen.de, die das Restaurant „X“ betreffen und wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin angekündigte Veröffentlichung festgestellter Mängel. In der Antragsschrift wird er als „“ angeführt. Am 2. März 2022 führte die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung eine Überprüfung des Restaurants „X“ durch, bei der diverse Mängel festgestellt wurden. Durch Bußgeldbescheid vom 12. April 2022 verhängte die Antragsgegnerin deshalb gegen den Antragsteller ein Bußgeld in Höhe von 700 Euro. Mit Schreiben vom 7. April 2022, das an den Antragsteller „c/o X GmbH & Co. KG“ unter der Anschrift Y-Straße, … Frankfurt am Main, gerichtet war, hörte die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller dazu an, folgende Daten auf der Seite www.verbraucherfenster.hessen.de zu veröffentlichen: „Betriebsbezeichnung: X GmbH & Co. KG Anschrift: Y-Straße, … Frankfurt am Main Feststellungstag: 02.03.2022 Sachverhalt/Grund der Beanstandung: Nicht unerhebliche hygienische Mängel, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Im Wesentlichen wurden folgende Gefahrenpunkte festgestellt: Showküche: Der Innenraum des Tellerspenders war sehr stark verschmutzt. Es wurden Lebensmittel (u. a. Mozzarella +17.5 °C) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten. Der Kühltischinnenraum, wo offene Lebensmittel gelagert wurden (u. a. Tomaten), war verunreinigt. Es wurden Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fluginsekten festgestellt (auch auf dem Salat). Es wurden Lebensmittel (u. a. Knoblauch) in einer verschmutzten Kiste mit Reinigungsmittel gelagert. Mehrere Pizzateigkisten waren verunreinigt. Spülküche: Mehrere Pizzateigkisten waren verunreinigt. Es wurden Lebensmittel (u. a. Burrata) nicht ordnungsgemäß abgedeckt. Zudem wurde die bedruckte Folie/Verpackung in der Salzlake gelagert. Der Kühltisch war verunreinigt. Keller: Die Aufschnittmaschine war verunreinigt. Anmerkung: -.“ Am 20. April 2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Zur Begründung bestreitet er angeführte Mängel. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens einstweilen zu untersagen, die mit Schreiben vom 7. April 2022 angekündigte Veröffentlichung von Informationen gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vorzunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, warum die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (drei Hefter: „Veröffentlichung“, „OWi-Akte“, „Betriebs-Akte“) Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg, denn der Antragsteller hat hinsichtlich der an ihn gerichteten Mitteilung über die beabsichtigte Veröffentlichung das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch (HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, BeckRS 2019, 4401 Rn. 15 = juris Rn. 19; Maurer/Waldhoff, AllgemVwR, 19. Aufl. 2017, § 30 Rn. 6, 14 f.) glaubhaft gemacht, der durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu regeln ist (A.). Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (B.). Streitwert ist der Auffangstreitwert (C.). A. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (1.) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (2.) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 1. Zwar handelt es sich bei einem Gaststättenbetrieb um ein „Lebensmittelunternehmen“ im Sinne von § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), das durch Art. 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. September 2020 – 5 L 2067/20.F –, BeckRS 2020, 22578 Rn. 13 = juris Rn. 22 mit Anm. Breuer, GRUR-Prax 2020, 498, unter Bezugnahme auf HessVGH vom 8. Februar 2019, a.a.O., BeckRS 2019, 4401 Rn. 22 = juris Rn. 29 m.w.N.), doch ist die dem Antragsteller angekündigte, beabsichtigte Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB (1a) 1Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 1. ... oder 2. ... oder 3. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. 2Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. 3Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. 4Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird. zu unterlassen, denn sie ist an den falschen Adressaten gerichtet. Ausweislich der aus der beabsichtigten Veröffentlichung ersichtlichen Feststellungen wird das Restaurant „X“ von der X GmbH & Co. KG betrieben. Nach § 161 i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB kann eine Kommanditgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist damit einer juristischen Person gleichgestellt und – sollte in der beabsichtigten Veröffentlichung wegen eines darin enthaltenen Duldungsgebots ein Verwaltungsakt gesehen werden – nach § 11 Nr. 1 VwVfG im Verwaltungsverfahren (BeckOK VwVfG/Gerstner-Heck, 54. Ed. 1.10.2021, VwVfG § 11 Rn. 10; SchochKoVwGO/Geis, 1. EL August 2021, VwVfG § 11 Rn. 26; NK-VwVfG/Christoph Sennekamp, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 11 Rn. 14), jedenfalls indes nach § 61 Nr. 1 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren beteiligungsfähig (SchochKoVwGO/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 41. EL Juli 2021, VwGO § 61 Rn. 2, 4). Demzufolge hätte die Mitteilung über die beabsichtigte Veröffentlichung an die Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, gerichtet werden müssen, denn sie – und nicht der Antragsteller – wäre die richtige Beteiligte, denn um ihre Daten geht es. Wie sich die Gesellschaftsverhältnisse untereinander im Einzelnen darstellen, bedarf hier keiner weiteren Klärung, denn bei der Zustellung an den Antragsteller unter der Anschrift des Rechtsträgers des Restaurants als c/o-Anschrift wird unzweifelhaft an den Antragsteller, nicht aber an den Rechtsträger des Restaurationsbetriebs als richtigen Empfänger zugestellt. Dass sich der Antragsteller in der Antragschrift „als “ bezeichnet, ist unschädlich, denn dieses Selbstverständnis ist für die hier allein maßgebliche objektive Rechtslage unerheblich. 2. Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Hierfür genügt für gewöhnlich bereits der Hinweis auf die beabsichtigte Veröffentlichung (HessVGH vom 8. Februar 2019, a.a.O., BeckRS 2019, 4401 Rn. 14 = juris Rn. 18). An dieser Dringlichkeit ändert nichts, dass vorliegend die Veröffentlichung von Daten beabsichtigt ist, die gar nicht dem Antragsteller, sondern der X GmbH & Co. KG zuzurechnen sind, denn dies betrifft eine materielle Zuordnung und vermag an der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. B. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht mit Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) mangels feststellbaren Jahresbetrags der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus, der im Hinblick darauf, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 zu ermäßigen ist.