Urteil
5 K 3116/19.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0504.5K3116.19.F.00
14Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
>>Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Unternehmen im EEG 2014 nach Branchen einteilt und damit die Branchenzugehörigkeit zum rechtlichen Anknüpfungspunkt dafür gemacht hat, ob ein Unternehmen der Liste 1 oder der Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist.<<
-
>> Diese vom Gesetzgeber gewählte Unternehmenseinteilung hat die gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandende Folge, dass die Branchenzugehörigkeit eines Unternehmens über die Frage entscheidet, ob für die Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2014 eine Stromkostenintensität von 16 Prozent (Liste 1, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstab. a Doppelbuchstab. aa EEG 2014) oder von 20 Prozent (Liste 2, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstab. b EEG 2014) erforderlich ist.<<
-
>>Auch beim Zustandekommen der Einteilung der Branchen auf unionsrechtlicher Ebene in der Umwelt- und Energiebeihilfenleitlinie der Europäischen Kommission (UEBLL) ist kein Verstoß gegen gleichheitsrechtliche Vorgaben festzustellen, den der deutsche Gesetzgeber in das EEG 2014 übernommen hätte.<<
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: >>Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Unternehmen im EEG 2014 nach Branchen einteilt und damit die Branchenzugehörigkeit zum rechtlichen Anknüpfungspunkt dafür gemacht hat, ob ein Unternehmen der Liste 1 oder der Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist. > Diese vom Gesetzgeber gewählte Unternehmenseinteilung hat die gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandende Folge, dass die Branchenzugehörigkeit eines Unternehmens über die Frage entscheidet, ob für die Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2014 eine Stromkostenintensität von 16 Prozent (Liste 1, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstab. a Doppelbuchstab. aa EEG 2014) oder von 20 Prozent (Liste 2, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstab. b EEG 2014) erforderlich ist. >Auch beim Zustandekommen der Einteilung der Branchen auf unionsrechtlicher Ebene in der Umwelt- und Energiebeihilfenleitlinie der Europäischen Kommission (UEBLL) ist kein Verstoß gegen gleichheitsrechtliche Vorgaben festzustellen, den der deutsche Gesetzgeber in das EEG 2014 übernommen hätte.<< Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist nicht rechtswidrig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 zu. Der Bescheid des Bundesamts vom 16.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2019 ist rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 7/14 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Dieser Tag war hier abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 EEG 2014 nicht der 30.06.2014, sondern der 30.09.2014 (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014). An diesem Tag kam das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I, S. 1066, im Folgenden „EEG 2014“) zur Anwendung. Neben weiteren Voraussetzungen erfolgt hiernach eine Begrenzung der EEG-Umlage eines Unternehmens, das – wie die Klägerin – einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 EEG 2014 zuzuordnen ist, nur dann, wenn dessen Stromkostenintensität mindestens 20 Prozent betragen hat, § 63 Nr. 1 EEG 2014 i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EEG 2014. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Ausweislich der eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung beträgt die Stromkostenintensität der Klägerin – dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit – lediglich 16,03 Prozent (Bl. 129 BA). Auch die Voraussetzungen für eine Begrenzung über die Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014 sind nicht erfüllt. Zwar genügt hierfür eine Stromkostenintensität von 14 Prozent; es fehlt der Klägerin indes an einer insoweit notwendigen bestandskräftigen Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2014. Soweit die Klägerin mit unterschiedlichen Ansätzen geltend macht, die Gewährleistungen des allgemeinen Gleichheitssatzes ließen im Ergebnis annehmen, dass die Klägerin nicht der Liste 2, sondern der Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen und daher im Streitfall für eine Begrenzung ihre Stromkostenintensität von 16,03 Prozent ausreichend sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen; einen Verstoß insbesondere der Regelungen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2014 gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann die Kammer nicht erkennen. Im Einzelnen: Soweit die Klägerin der Ansicht ist, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber Angehörige der milchverarbeitenden Branche der Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 zuordne, andere Unternehmen hingegen, die eine vergleichbare Stromkostenintensität wie milchverarbeitende Betriebe hätten, der dortigen Liste 1 zuweise, überzeugt dies nicht. Lässt man – zunächst – den europarechtlichen Bezug der Einteilung von Branchen in unterschiedliche Listen im EEG 2014 außer Betracht, so ist nicht erkennbar, weshalb es von Verfassung wegen zwingend geboten sein sollte, die Branche der Milchverarbeitung für Zwecke der Begrenzung der EEG-Umlage genauso zu behandeln wie andere Unternehmen, die bereits ab einer geringeren Stromkostenintensität die Möglichkeit erhalten, die EEG-Umlage begrenzen zu lassen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber – prägnant formuliert – wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (siehe nur BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvL 1/18 u.a. –, juris Rn. 92 m.w.N.; Beschl. v. 23.05.2006 – 1 BvR 1484/99 –, juris Rn. 23). Dabei ist es aber zunächst Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Aspekte eines Lebenssachverhalts er als gleich oder ungleich ansieht (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 – 1 BvR 1474/99 –, juris Rn. 23; Beschl. v. 29.11.1989 – 1 BvR 1402/87 u.a. –, juris Rn. 35). Nicht zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber jeweils die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allein, ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005 – 2 BvR 167/02 –, juris Rn. 34; Beschl. v. 29.11.1989 – 1 BvR 1402/87 –, juris Rn. 36). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40; Beschl. v. 29.11.1989 – 1 BvR 1402/87 –, juris Rn. 36). Wie anhand der Anlage 4 zum EEG 2014 ersichtlich ist, hat der Gesetzgeber – auch wenn er die Einteilung der Europäischen Kommission übernommen haben mag – für das deutsche Recht die eigenständige Entscheidung getroffen, Unternehmen nach Branchen einzuteilen und damit die Branchenzugehörigkeit zum rechtlichen Anknüpfungspunkt dafür zu machen, ob ein Unternehmen der Liste 1 oder der Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist. Dies hat zur Folge, dass die Branchenzugehörigkeit eines Unternehmens über die Frage entscheidet, ob für die Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2014 eine Stromkostenintensität von 16 Prozent (Liste 1, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa EEG 2014) oder von 20 Prozent (Liste 2, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EEG 2014) erforderlich ist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers liegt innerhalb seines Gestaltungsspielraums und ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass zwischen den Branchen der deutschen Wirtschaft Unterschiede hinsichtlich ihrer mit der Energieintensität zusammenhängenden Wettbewerbssituation bestehen. Auf diese Unterschiede differenzierend zu reagieren, verbietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht, sondern gebietet es vielmehr. Damit ist es gerechtfertigt, bestimmten Unternehmen die Möglichkeit einer Begrenzung der EEG-Umlage komplett vorzuenthalten – und zwar solchen, deren Branche in keiner der beiden Listen der Anlage 4 EEG erwähnt ist. Erst recht ist es dann aber gerechtfertigt, hinsichtlich der grundsätzlich begrenzungsfähigen Branchen unterschiedliche Anforderungen bezüglich der notwendigen Stromkostenintensität aufzustellen. Die Ungleichbehandlung der Branchen in Bezug auf die Stromkostenintensität ist damit durch Sachgründe gerechtfertigt. Mit Blick auf den Streitfall ist daher festzustellen, dass „Liste-1-Unternehmen“, auf die sich die Klägerin berufen will, anderen Branchen angehören, nicht auf demselben Produktions- und Absatzmarkt wie die Klägerin tätig sind und mit ihr in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen, so dass das Gesetz sie – wie gesehen – gerechtfertigt ungleich behandelt; die Klägerin konkurriert vielmehr ausschließlich mit Unternehmen, die ihrer eigenen Branche (die der Milchverarbeitung) zugeordnet sind. Diese behandelt das Gesetz als „Liste-2-Unternehmen“ aber allesamt gleich. Dass der Gesetzgeber bei der von ihm vorgenommenen Differenzierung anhand der Branchenzugehörigkeit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Dies lässt sich auch nicht mit Blick auf Freiheitsgrundrechte feststellen, die anerkanntermaßen die Gleichheitsprüfung mitprägen (siehe dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 – 2 BvR 400/98 u.a. –, juris Rn. 56; Beschl. v. 26.01.1993 – 1 BvL 38/92 u.a. –, juris Rn. 35 m.w.N.; siehe auch P. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juli 2021, Art. 3 Abs. 1 Rn. 184). Im Gegenteil: Das hier einschlägige Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), auf das sich die Klägerin nach Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person des Privatrechts berufen kann (Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juli 2021, Art. 12 Rn. 106) schützt im hier relevanten Kontext allenfalls vor marktverzerrenden Maßnahmen wie beispielsweise Subventionen gegenüber direkten Konkurrenten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 23.04.2009 – 1 BvR 3405/08 –, juris Rn. 9). Da das Gesetz hier aber diejenigen Unternehmen, zwischen denen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, durch die Branchenbetrachtung allesamt gleichbehandelt, lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nichts weiter herleiten. Es lässt sich auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Weise erkennen, dass der Gesetzgeber seine mit der besonderen Ausgleichsregelung getroffene Grundentscheidung – die internationale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen erhalten zu wollen (siehe etwa BT-Drucks. 18/1304, S. 2, 93) – gleichheitswidrig umgesetzt hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er Unternehmen, die miteinander in Wettbewerb stehen, unterschiedlichen Listen zuteilen und hierüber abweichenden Voraussetzungen für eine Begrenzung unterwerfen würde. Derartiges ist aber – wie gesehen – nicht der Fall. Vielmehr fasst er miteinander konkurrierende und in einem Wettbewerbsverhältnis stehende Unternehmen zusammen und normiert für diese hinsichtlich der Stromkostenintensität jeweils dieselben Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang folgt auch kein Gleichheitsverstoß daraus, dass nach der Argumentation der Klägerin die Wettbewerbsfähigkeit der milchverarbeitenden Branche – entgegen dem Ziel des Gesetzgebers – gefährdet wäre, wenn nicht auch für diese eine niedrigere Stromkostenintensität durch die Zuordnung zu Liste 1 der Anlage 4 des EEG 2014 maßgeblich ist. Ein Gleichheitsverstoß wäre selbst dann nicht anzunehmen, wenn – was dahinstehen kann – das Gesetz sein Ziel in Bezug auf die Branche der Klägerin verfehlen würde. Die Ungeeignetheit des Gesetzes träfe dann nämlich alle Angehörigen der milchverarbeitenden Branche gleichermaßen und würde sich jedenfalls nicht gegenüber „Liste-1-Unternehmen“ auswirken, für die eine niedrigere Stromkostenintensität erforderlich ist, weil zu diesen kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das Gericht kann nach alledem dahinstehen lassen, ob die Branche der Milchverarbeitung tatsächlich vergleichbare Stromkosten hat wie bestimmte „Liste-1-Unternehmen“. Dies gilt namentlich mit Blick auf die von der Klägerin angeführte Branche der Frucht- und Gemüsesafthersteller. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus herleiten, dass die Branchenzuordnung und Aufteilung der Anlage 4 zum EEG 2014 maßgeblich auf die Umwelt- und Energiebeihilfenleitlinien der Europäischen Kommission („UEBLL“) zurückzuführen ist. Es ist nicht festzustellen, dass beim Zustandekommen der Einteilung auf unionsrechtlicher Ebene ein Verstoß gegen gleichheitsrechtliche Vorgaben erfolgt wäre, den der nationale Gesetzgeber in das deutsche Recht übernommen hätte. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, die Europäische Kommission habe die Branche der Milchverarbeitung auf Basis veralteter Zahlen, nämlich auf Grundlage solcher aus den Jahren 2009 bis 2011 eingeteilt, so ist dies nicht zu beanstanden. Es mag für die milchverarbeitende Branche misslich sein, wenn das Heranziehen von Zahlen für den späteren Zeitraum 2010 bis 2012 oder 2011 bis 2013 dazu geführt hätte, dass die für die Europäische Kommission maßgebliche Schwelle von 10 Prozent Handelsintensität erreicht und die Branche der Milchverarbeitung in diesem Falle dem Anhang 3 der UEBLL zugeordnet worden wäre (vgl. dazu Bl. 275-278 d.A.); in diesem Fall wäre die milchverarbeitende Branche – wie nunmehr von der Klägerin begehrt – möglicherweise tatsächlich der Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2014 zugeteilt worden. Für einen Verstoß gegen den hier auf unionsrechtlicher Ebene maßgeblichen Art. 20 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) wäre aber erforderlich, dass zwei vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden (EuGH, Urt. v. 13.12.1994 – C-306/93 –, Slg. 1994, 5555 Rn. 30; Urt. v. 07.07.1993 – C-217/91 –, Slg.1993, 3923 Rn.37; siehe auch Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 8). Hätte die Kommission bei der Bewertung der Handelsintensität anderer Branchen einen Bezugszeitraum gewählt, der von dem im Falle der milchverarbeitenden Branche gewählten (2009 bis 2011) abweicht, so könnte hierin die wohl nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte gesehen werden. Eine solche Heranziehung abweichender Bezugszeiträume ist aber – worauf das Bundesamt hingewiesen hat – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass die Europäische Kommission den Referenzzeitraum ihrer Einteilung für alle Branchen gleich gewählt hat. Ein Verstoß gegen Art. 20 GRCh, der im deutschen Recht über Art. 3 Abs. 1 GG fortwirken würde, ist insoweit nicht anzunehmen. Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, die Europäische Kommission habe einen unzulässigen Zuschnitt der milchverarbeitenden Branche in den UEBLL vorgenommen und der deutsche Gesetzgeber habe durch die Übernahme dieser Aufteilung gegen das grundgesetzliche Willkürverbot verstoßen, überzeugt auch dies nicht. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Regelung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und daher nicht mehr zulässig ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 1470/20 –, juris Rn 51; grundlegend BVerfG, Beschl. v. 01.07.1954 – 1 BvR 361/52 –, juris Rn. 23). Die Einteilung der Branchen und ihr Zuschnitt, bei dem der Branche der Klägerin allein die klassischen Produkte der Milchverarbeitung, nicht aber die milchveredelnden Bereiche zugeordnet worden sind, findet ihre Grundlage in der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“). Schon der Rückgriff auf eine solche Klassifikation zeigt, dass sich weder die Europäische Kommission noch der deutsche Gesetzgeber, als er die Einteilung in das deutsche Recht übernahm, von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen; eine über das Willkürverbot hinausgehende Prüfung der Sinnhaftigkeit einzelner Branchenzuschnitte ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern bleibt der Einschätzungsprärogative und der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers vorbehalten. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot vermag das Gericht auch nicht darin zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Nachgang zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.03.2019 daran festhält, Unternehmen auf Basis des EEG 2014 in Liste 1 und 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 einzuteilen. Ungeachtet eines etwaigen beihilfenrechtlichen Hintergrundes der Regelung von Liste 2 der Anlage 4 EEG 2014 kann von einem willkürlichen Handeln des Gesetzgebers nicht die Rede sein. Indem die Klägerin auf mutmaßliche unionsrechtliche Gründe des Gesetzgebers für das Erschaffen von Liste 2 hinweist, macht sie schon selbst deutlich, dass der Gesetzgeber nicht willkürlich, sondern von sachlichen Argumenten geleitet tätig wurde. So war es damals höchst umstritten, ob die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem unionsrechtlichen Beihilfenverbot vereinbar sind. Ein gesetzgeberisches Reagieren auf eine solche unklare Rechtslage kann aber nicht als willkürlich gelten. Der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28.03.2019 (Az. C-405/16 P, juris Rn. 48 ff.) den Mechanismus des EEG 2012 beihilfenrechtlich nicht beanstandet hat, führt nun auch nicht mit Blick auf das EEG 2014 dazu, dass das Handeln des Gesetzgebers bei der Einführung des EEG 2014 rückwirkend als willkürlich anzusehen wäre; eine aus dem Willkürverbot folgende Pflicht, auf die Vergangenheit anwendbare Gesetzesfassungen jederzeit an eine geänderte Rechtsprechung anzupassen, ist nicht ersichtlich. Für eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bestand nach alledem kein Anlass. Die Kammer weist abschließend daraufhin, dass selbst bei einem – hier nicht gegeben – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwangsläufig die von der Klägerin begehrte Begünstigung die verfassungsrechtliche Folge wäre. Schon früh hat das Bundesverfassungsgericht hierzu mit Beschluss vom 11.06.1958 (Az. 1 BvL 149/52, juris Rn. 29) ausgeführt: „Wenn der Gesetzgeber unter Verstoß gegen Art. 3 GG eine Personengruppe begünstigt, so kann das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Gleichheit nicht dadurch wieder herstellen, daß es selbst an Stelle des Gesetzgebers einen neuen Gesetzeswortlaut festlegt, der auch die nicht berücksichtigten Personengruppen mit erfaßt. Denn der Gesetzgeber hätte möglicherweise von jeder gesetzlichen Regelung abgesehen, wenn er bei Ausübung seines Ermessens die Tragweite des Art. 3 GG erkannt hätte. Eine auf Art. 3 GG gestützte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muß die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Möglichkeit wahren.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. Aus den zuvor genannten Gründen ist der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, bereits gegenstandlos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 486.037,06 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Berechnung des Bundesamts, die dem Schriftsatz vom 06.11.2019 beigefügt ist (vgl. Bl. 21 f. GA). Hiernach beträgt die von der Klägerin für das Jahr ohne Begrenzung zu zahlende EEG-Umlage 669.246,33 Euro. Im Falle der begehrten Begrenzung wären hingegen nur 183.209,27 Euro fällig. Die Differenz zwischen beiden Beträgen sind die als Streitwert festgesetzten 486.037,06 Euro. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015. Die Klägerin, tätig im Bereich der Milchverarbeitung, stellte am 30.09.2014 über das Online-Portal der Beklagten einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014. Der Antrag bezog sich auf die Abnahmestelle A-Straße in B-Stadt. Ihre eigene Wirtschaftszweignummer und die der beantragten Abnahmestelle gab die Klägerin mit 10.51 „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“ im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (im Folgenden „WZ 2008“) an. Eine entsprechende Auskunft des Statistischen Landesamts des Landes C vom 04.09.2014 war dem Antrag beigefügt (Bl. 3, 277 der Behördenakte – BA). Diese Wirtschaftszweignummer ist der Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 zugeordnet. In der eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung war eine Stromkostenintensität der Klägerin im Sinne des § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 in Höhe von 16,03 Prozent ausgewiesen (Bl. 129 BA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags und der übrigen Unterlagen wird auf den Behördenvorgang verwiesen (Bl. 280 ff. BA). Über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 verfügte die Klägerin nicht. Auch im Übrigen hatte die Klägerin zuvor keine Anträge auf Begrenzung gestellt. Mit Bescheid vom 16.01.2015 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) den Antrag der Klägerin nach vorheriger Anhörung ab (Bl. 311 ff. BA). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Abnahmestelle erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Begrenzung von Unternehmen, die der Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen seien. Mit lediglich 16,03 Prozent sei die nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EEG 2014 insoweit notwendige Stromkostenintensität von 20 Prozent nicht gegeben. Es sei auch keine Begrenzung in Verbindung mit § 103 Abs. 4 EEG 2014 möglich, wofür eine Stromkostenintensität von 14 Prozent ausreichend wäre, weil die Klägerin für das Begrenzungsjahr 2014 über keine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfüge. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.02.2015, beim Bundesamt am 17.02.2015 eingegangen, ließ die Klägerin hiergegen Widerspruch einlegen (Bl. 326 f. BA). Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Regelungen des EEG 2014 Unternehmen des Wirtschaftszweigs 10.51 „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“ gegenüber anderen Unternehmen des produzierenden Gewerbes diskriminierten. Diese Diskriminierung ergebe sich insbesondere mit Blick auf die ungleiche Behandlung der Unternehmen aus Liste 1 und 2 der Anlage 4 zum EEG 2014. Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2019 zurück (Bl. 342 ff. BA). Darin wiederholte es im Wesentlichen seine bisherige Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend wies es darauf hin, dass es als Behörde an die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gebunden sei. Eine Ausnahme sei auch im Verhältnis zu anderen Unternehmen wie auch zu den nicht privilegierten Stromverbrauchern nicht zu rechtfertigen. Am 20.09.2019 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Verschärfung der Anforderungen hinsichtlich der Stromkostenintensität durch das EEG 2014 von vormals 14 Prozent (EEG 2012) auf 20 Prozent könne vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt werden. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen seien wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, bei verfassungskonformer Auslegung sei die Klägerin aber wenigstens in Liste 1 und nicht in Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 einzuordnen. Die Einstufung von Unternehmen in Liste 2 der Anlage 4 EEG 2014, für die eine Stromkostenintensität von 20 Prozent erforderlich ist, beruhe auf willkürlichen Erwägungen. Der einzige Grund des Gesetzgebers für eine solche – gegenüber der bisherigen Rechtslage verschärfende – Regelung sei der Versuch gewesen, das europäische Beihilfenrecht zu wahren (unter Verweis auf BT-Drucks. 18/1891, S. 177, 209, 225). So habe die Europäische Kommission seinerzeit in ihren Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (im Folgenden „UEBLL“) zwischen „stromkostenintensiven“ und „handelsintensiven“ Unternehmen unterschieden; für „handelsintensive“ Unternehmen sei eine Begrenzung nach damaliger Auffassung der Kommission nur möglich gewesen, wenn diese eine Stromkostenintensität von 20 Prozent aufwiesen. Entsprechend sei das EEG 2014 angepasst worden. Dieser Grund sei aber mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.03.2019 weggefallen. Seit dieser Entscheidung stehe höchstrichterlich fest, dass die Vergünstigungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung keine staatlichen Beihilfen im Sinne der Art. 104 ff. AEUV seien. Indem der Gesetzgeber gleichwohl an den entsprechenden (verschärfenden) Regelungen im EEG 2014 festhalte, verstoße er gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Die jeweiligen Vorschriften im EEG 2014 seien daher wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Nach der stattdessen fortbestehenden Rechtslage des EEG 2012 sei für die Begrenzung eine Stromkostenintensität von 14 Prozent ausreichend, die bei der Klägerin – vor und nach der Reform des EEG 2012 – gegeben sei. Die gesetzlichen Regelungen, namentlich § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 2014 i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2014, seien aber jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Unternehmen der Klägerin der Liste 1 nach Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen und insoweit eine Stromkostenintensität von 16 Prozent ausreichend sei. Denn die Europäische Kommission hätte die Milchverarbeitungsbranche, der die Klägerin angehöre, richtigerweise nicht in Anhang 5, sondern in Anhang 3 der UEBLL aufführen müssen. Auf nationaler gesetzlicher Ebene des EEG 2014 bedeute dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der deutsche Gesetzgeber sämtliche Wirtschaftszweige des Anhangs 3 der UEBLL in Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2014 und sämtliche Wirtschaftszweige des Anhangs 4 der UEBLL in die Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 übernommen habe. Hinsichtlich dieser aus Sicht der Klägerin bestehenden Falschzuordnung ihrer Branche führt sie im Einzelnen aus: Die EU-Kommission habe ihre eigenen Parameter, die für eine Einordnung einer Branche in Anhang 3 der UEBLL, wonach eine Strom- und Handelsintensität von jeweils 10 Prozent erforderlich sei, falsch angewandt. Die milchverarbeitende Branche erfülle die insoweit maßgeblichen Kriterien. Dass die Milchverarbeitungsbranche in Anhang 5 eingeordnet worden sei, beruhe auf einer Falschberechnung der Europäischen Kommission: Die EU-Kommission habe für die Zuordnung im Jahre 2014 zunächst veraltetes Zahlenwerk aus den Jahren 2009 bis 2011 herangezogen und auf dieser Basis für die milchverarbeitende Branche eine Handelsintensität von 8,9 Prozent errechnet. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, einen aktuelleren Referenzzeitraum zu wählen. Schon anhand der Zahlen für den Zeitraum 2010 bis 2012 oder 2011 bis 2013 werde deutlich, dass die 10-Prozent-Schwelle mit Blick auf die Branche der Milchverarbeitung erreicht werde (siehe dazu im Einzelnen Bl. 275-278 der Gerichtsakte – GA). Zudem habe die EU-Kommission die Handelsintensität der milchverarbeitenden Industrie dadurch unzulässigerweise verringert, dass sie ganze Produktionssparten aus dem Bereich der Milchindustrie ausgenommen und anderen Branchen zugeordnet habe. Der Rückgriff auf die Klassifizierung der Wirtschaftszweige (NACE-Codes) sei für eine Zuordnung nicht sachgerecht gewesen. Denn hiernach seien der Branche 10.51 „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“ lediglich die klassischen Produkte der Milchindustrie (Frischmilch, Milchpulver, Käse, Butter, Joghurt), nicht aber die milchveredelten und die milchverarbeiteten Basisprodukte zugeordnet (siehe dazu im Einzelnen Bl. 278-283 GA). Der deutsche Gesetzgeber habe nun, indem er die Liste der Branchen nach Anhang 3 der UEBLL in Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2014 übernommen habe, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Die Branche der Milchverarbeitung habe außerdem eine Stromkostenintensität, die derjenigen von Unternehmen aus Liste 1 zu Anhang 4 EEG 2014 entspreche. Indem der nationale Gesetzgeber aber eine abweichende Zuordnung dieser Branche in Liste 2 zu Anhang 4 EEG 2014 vorgenommen und hierüber erhöhte Anforderungen hinsichtlich ihrer Stromkostenintensität aufgestellt habe, behandele er wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich. Die Stromkostenintensität der Branchen sei für die Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG im Bereich der besonderen Ausgleichsregelung nämlich der entscheidende Maßstab. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der milchverarbeitenden Branche sei gefährdet, wenn sie nicht der Liste 1 der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werde. Die unzulässige Ungleichbehandlung werde am Beispiel von Unternehmen, die Frucht- und Gemüsesäfte (WZ 10.32) herstellen, besonders sichtbar; diese Unternehmen seien der Liste 1 zugeordnet, obwohl die entscheidenden Parameter im Verhältnis zu Unternehmen, die dem Wirtschaftszweig der Klägerin angehören, vergleichbar seien. Die Klägerin regt an, das Verfahren auszusetzen und die Regelungen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2014 dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2019 zu verpflichten, die EEG-Umlage der Klägerin an der Abnahmestelle A-Straße, B-Stadt, gemäß dem Antrag vom 30. September 2014 für das Kalenderjahr 2015 zu begrenzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundesamt verweist auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt es vor, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich jedenfalls nicht hinsichtlich der – teilweise unterschiedlichen – Einordnung von Branchen in Liste 1 und 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 annehmen. Die Zuordnung von Unternehmen in Branchen nach Anlage 4 des EEG 2014 diene dazu, Unternehmen gleich zu behandeln, die miteinander im Wettbewerb stünden. Die Klägerin werde aber genauso behandelt wie alle anderen Unternehmen ihrer Branche. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, die unzulässige Ungleichbehandlung ihrer gesamten Branche gegenüber anderen Branchen ergebe sich aus der Strom- und Handelsintensität, die mit derjenigen von Unternehmen aus Liste 1 des Anhangs 4 zum EEG 2014 vergleichbar sei, könne dies nicht überzeugen. Für die Vergleichbarkeit der Branchen sei bei der Besonderen Ausgleichsregelung nicht die Strom- und Handelsintensität der Unternehmen, sondern ihre Wettbewerbssituation maßgeblich. Die Wettbewerbssituation spiegele sich in der Branchenzuordnung wider. Soweit Unternehmen nicht derselben Branche zuzuordnen seien, stünden sie auch nicht im Wettbewerb miteinander und müssten auch nicht gleichbehandelt werden. Dies werde an dem Beispiel deutlich, das die Klägerin selbst anführe: Die Branche der Frucht- und Gemüsesafthersteller benutze andere Ausgangsstoffe, habe einen völlig anderen Markt und konkurriere daher nicht mit Unternehmen der Milchverarbeitung. Es könne auch nicht von einer willkürlichen Regelung die Rede sein. Daran ändere auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.09.2019 nichts. Die Listen nach Anlage 4 zum EEG 2014 hätten auch ungeachtet des Unionsrechts den legitimen Zweck, nur solchen Unternehmen die Möglichkeit einer Begrenzung der EEG-Umlage zu gewähren, die besonders hohe Stromkosten zu tragen hätten und deren Wettbewerbssituation andernfalls gefährdet wäre. Zweck der thematisierten Neuregelungen im EEG 2014 sei auch lediglich die zielgenaue Entlastung von stromintensiven Unternehmen gewesen; die unionsrechtliche Beihilfenproblematik sei allenfalls Motivationslage des Gesetzgebers gewesen, der für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines sachlichen Grundes i.S.v Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedeutung zuzumessen sei. Selbst wenn ein sachlicher Grund einer Regelung nachträglich wegfalle, könne man deshalb nicht annehmen, das Gesetz sei nunmehr willkürlich. Schließlich könne es auch nicht überzeugen, wenn die Klägerin anführt, die Europäische Kommission sei gehalten gewesen, für die Bestimmung der Handelsintensität Zahlen eines für die Klägerin günstigeren Zeitraums zu wählen und eine für diese günstigere Branchenabgrenzung zu wählen. Denn um hier eine für Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung gegenüber anderen Branchen begründen zu können, wäre vorzutragen, dass die Kommission bei anderen Branchen einen anderen Bezugszeitraum gewählt habe. Eine Pflicht, den Bezugszeitraum mit den neuesten Daten zu wählen, sei außerdem nicht erkennbar. Pauschalierungen im Rahmen der Branchenabgrenzung seien unvermeidbar, zulässig und auch zugunsten von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinzunehmen. Schließlich käme im Falle eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht automatisch die Vorgängerregelung zur Anwendung; es sei Sache des Gesetzgebers, die Geltung einer vorherigen Gesetzesfassung anzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie die Behördenakte (1 Hefter) verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2022 waren.