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Urteil

5 K 2466/19.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0622.5K2466.19.F.00
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Leitsätze
>>Ausgehend von dem handelsrechtlich geprägten Begriff des >>Sachanlagevermögens<< in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 kommt es für die Frage, was >>neue Betriebsmittel<< sind, nach wie vor nicht darauf an, ob das betreffende Sachanlagevermögen von seinem Zustand her >>fabrikneu<<, >>nahezu neu<< oder >> gerade noch neu<< ist, sondern allein darauf, was für das konkrete Unternehmen >>neu<< ist (anknüpfend an VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F sowie Urt. v. 19.08.2018 - 5 K 8076/17.F).<< - >>Hierzu gehören jedenfalls die in der Handelsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB enthaltenen Positionen, mit denen ein Unternehmen erstmalig seine Tätigkeit unter Rückgriff eben auf diese Betriebsmittel aufnimmt.<<
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 22.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 29.06.2018 zur Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle B-Straße in C-Stadt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: >>Ausgehend von dem handelsrechtlich geprägten Begriff des >>Sachanlagevermögens >neue Betriebsmittel >fabrikneu >nahezu neu > gerade noch neu >neu >Hierzu gehören jedenfalls die in der Handelsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB enthaltenen Positionen, mit denen ein Unternehmen erstmalig seine Tätigkeit unter Rückgriff eben auf diese Betriebsmittel aufnimmt.<< Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 22.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 29.06.2018 zur Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle B-Straße in C-Stadt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist im Wesentlichen begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 22.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Bei der Klägerin handelt es sich mit Blick auf das Begrenzungsjahr 2019 um ein „neugegründetes Unternehmen“; unter Berücksichtigung dessen hat das Bundesamt über den Antrag der Klägerin vom 29.06.2018 neu zu entscheiden. Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2019 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung der durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1719), im Folgenden „EEG 2017“, als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 7/14 –, juris Rn. 14; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.05.2022 – 5 K 3116/19.F –, juris Rn. 25). Mit dem am 29.06.2018 gestellten Begrenzungsantrag nutzt die Klägerin für das Jahr 2019 die Möglichkeit, die der Gesetzgeber neu gegründeten Unternehmen auch unter Geltung des EEG 2017 eröffnet hat. So wurde die Klägerin mit Gesellschaftsvertrag vom 21.09.2016 und damit nach dem 30.06. des Vorjahres neu gegründet, § 64 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017. Sie ist auch nicht – insoweit ist dem Bundesamt beizupflichten – durch Umwandlung entstanden, § 64 Abs. 6 Nr. 2a Hs. 2 EEG 2017. Denn die Klägerin hat – zwischen den Beteiligten unstreitig – lediglich 12 von insgesamt 26 Mitarbeitern und damit nicht – wie nach § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 für eine Umwandlung indes notwendig – die organisatorische Einheit der A-GmbH nahezu vollständig übernommen. Entgegen der Ansicht des Bundesamts liegen im Streitfall auch die übrigen der vom Gesetzgeber nunmehr in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 normierten Voraussetzungen eines „neu gegründeten Unternehmens“ vor: Ausweislich des Kaufvertrags vom 23.12.2016 erwarb die Klägerin von der A-GmbH die der Produktion von Futtermittel dienenden Wirtschaftsgüter zum Preis von 3.859.744,10 Euro; das dort erworbene Sachanlagevermögen (siehe zum genauen Umfang die Anlage 1 des Kaufvertrags, Bl. 518 f. BA) war für die Klägerin, die bei ihrer Gründung – abgesehen von der Stammeinlage der Gesellschafter – keinerlei Bilanzposten und damit jedenfalls auch kein Sachanlagevermögen hatte, „neu“ und Grundlage für die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit ab dem 01.01.2017. Die Tatsache, dass die Klägerin bei natürlicher Betrachtung den Betrieb der A-GmbH im Bereich der Produktion von Futtermittel unverändert fortführt, vermag daran nichts zu ändern. Es besteht auch mit Blick auf das EEG 2017 und die dort in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 nunmehr eingefügte Legaldefinition eines „neu gegründeten Unternehmens“ kein Erfordernis, dass das erworbene Sachanlagevermögen – wie das Bundesamt meint annehmen zu müssen – „neuwertig“ bzw. „fabrikneu“ zu sein bräuchte (vgl. zum EEG 2014 schon VG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2018 – 5 K 8076/17.F –, juris Rn. 13; bestätigt durch VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 – 5 K 243/19.F –, juris Rn. 17). Das Gericht hat, bezogen auf das EEG 2014, in seinem Urteil vom 19.09.2018 – 5 K 8076/17.F –, juris Rn. 13 bereits ausgeführt: „Soweit zwischen den Beteiligten für die Frage nach einer ‚Neugründung‘ die erworbene Glasschmelzwanne ‚Wanne I‘ einschließlich Zuführungssystems eine Rolle spielt, sieht das Gericht nicht, dass ‚neu geschaffenes Betriebsvermögen‘ im Sinne von § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 dahin zu verstehen sei, dass die Produktionsanlagen ausschließlich neu errichtet und betrieben sein müssten (vgl. Küper/Denk, in: Säcker, EEG 2014, 3. Aufl. - 2015, § 64 Rn. 187). Vielmehr muss die erstmalige Aufnahme des Unternehmens- oder Betriebstätigkeit unter Abstützung auch auf die neuen Ressourcen erfolgen (Salje, EEG 2014, 7. Aufl. - 2015, § 64 Rn. 75 a.E.).“ Hieran hält das Gericht auch mit Blick auf das EEG 2017 fest. Das Gesetz nimmt mit dem Begriff „Sachanlagevermögen“ in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 auf einen Terminus des Handelsbilanzrechts (vgl. etwa § 240 Abs. 3 Satz 1 HGB) und damit unverändert auf die Perspektive des neuen Unternehmens Bezug, das dieses Sachanlagevermögen in seiner Bilanz auszuweisen hat (vgl. zur Vorgängerregelung schon ausführlich VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 – 5 K 243/19.F –, juris Rn. 17). Auf Grundlage dieser Sichtweise, die sich auf das jeweilige Unternehmen bezieht, kommt es für die Frage, was „neue Betriebsmittel“ sind, nach wie vor nicht darauf an, ob das betreffende Sachanlagevermögen von seinem Zustand her „fabrikneu“, „nahezu neu“, oder „gerade noch neu“ ist, sondern allein darauf, was für das konkrete Unternehmen „neu“ ist (vgl. auch VG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 17). Hierzu gehören jedenfalls die in der Handelsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB enthaltenen Positionen, mit denen die Klägerin erstmalig ihre Unternehmenstätigkeit unter Rückgriff eben auf diese für sie neuen Betriebsmittel aufnahm (vgl. auch VG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 17). Mit dem Erwerb der entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Vertrag vom 23.12.2016 zu Anschaffungskosten von rund 2,8 Millionen Euro wurde damit neues – da nicht mehr der A-GmbH, sondern nunmehr der Klägerin zugehöriges – Sachanlagevermögen geschaffen. Die Gesetzesmaterialien zum EEG 2017 (BT-Drucks. 18/8860, S. 240) stützen dieses Ergebnis. Dort heißt es, durch die Neuregelung werde „die Definition der neugegründeten Unternehmen in § 64 Absatz Nummer 2a EEG 2016 verschoben und präzisiert“. Mit der Bedeutung des Verbs „Präzisieren“ wäre es in Ansehung des Vorgängerregelung in § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014, die mit den Begriffen „Grund- und Stammkapital“ sowie „weiteren Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens“, die „erworben, gepachtet oder geleast“ sein müssen, ebenfalls auf die individuelle Situation des jeweiligen Unternehmens Bezug nehmen, nämlich nur schwerlich in Einklang zu bringen, wollte man „neu gegründete Unternehmen“ im EEG 2017 nunmehr in der Weise grundlegend neu verstehen, dass diese – wie das Bundesamt meint – ihre Betriebstätigkeit mit „fabrikneuen“ bzw. „neuwertigen“ Betriebsmitteln aufzunehmen müssten. Soweit sich auch das Bundesamt für seine Sichtweise auf die Gesetzesmaterialien zum EEG 2017 (BT-Drucks. 18/8860, S. 240) berufen will, wonach „ein Unternehmen (…) kein neu gegründetes Unternehmen [ist], wenn es lediglich durch Vertragsgestaltung unter Ausgründung neuer Gesellschaften die gleiche Produktion fortführt“, lässt sich aus diesem Passus für den Streitfall schon deshalb nichts herleiten, weil der Gesetzgeber mit dem Terminus „Ausgründung“ insbesondere Fälle aus dem Umwandlungsrecht (§ 123 UmwG) gemeint haben dürfte, bei denen im Wege der Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung regelmäßig das gesamte Unternehmensvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht (vgl. dazu etwa Schwanna, in: Semler/Stengel/Leonard, UmwG, 5. Aufl. 2021, § 123 Rn. 6 m.w.N.). Im vorliegenden Fall handelt es aber nicht um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge, sondern einen solchen der Einzelrechtsnachfolge (vgl. nur den Unternehmenskaufvertrag vom 23.12.2016). Dieser ist von der zitierten Passage der Gesetzesmaterialien also schon gar nicht angesprochen. Überdies handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Fall aus dem Bereich von „Pacht- und Mietmodellen“, die – so die BT-Drucks. 18/8860, S. 240 weiter – von der Definition der Neugründung „insbesondere“ nicht umfasst sein sollen. Auch soweit hieraus der Schluss zu ziehen wäre, die Neuregelung habe allgemein das Ziel verfolgt, missbräuchliche Begrenzungen zu verhindern, lässt sich auch aus dieser Warte nicht begründen, weshalb im Falle der Klägerin keine Neugründung gegeben sein soll. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in ihrem Fall Anhaltspunkte für Missbrauch nicht gegeben sind; allein die Tatsache, dass die Klägerin nach dem durchgeführten Asset Deal vom 23.12.2016 exakt die Tätigkeit weiterführt, die vormals die A-GmbH ausgeübt hatte, vermag jedenfalls keine derartigen Anhaltspunkte zu begründen. Weiter ist zu beachten, dass der Gesetzgeber jene „Pacht- und Mietmodelle“, die nach der bereits zitierten Gesetzesbegründung vom Anwendungsbereich der Regelungen zur Neugründung ausgeschlossen sein sollten, dann auch tatsächlich vom deren Anwendungsbereich ausgeschlossen haben dürfte: So bedarf es nach § 64 Abs. 4, 6 Nr. 2a EEG 2017 für ein neu gegründetes Unternehmen neuen „Sachanlagevermögens“; hierzu gehören aber handelsbilanziell grundsätzlich keine Vermögensgegenstände, die lediglich gemietet oder gepachtet sind. In § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB heißt es nämlich: „Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.“ Hieraus ergibt sich, dass regelmäßig der Vermieter bzw. Verpächter – und eben nicht der Mieter bzw. Pächter – die so überlassenen Vermögensgegenstände in seiner Bilanz zu aktivieren hat (vgl. nur Justenhoven/Meyer, in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 Rn. 5; Ballwieser, in: MüKo-HGB, 4. Aufl. 2020, § 246 Rn. 35). Folglich fehlt es einem Mieter bzw. Pächter in der Regel – so auch mit Blick auf das EEG 2017 – an „Sachanlagevermögen“; allein mit gemieteten oder gepachteten Vermögensgegenständen kann also regelmäßig keine Neugründung auf Grundlage des EEG 2017 erfolgen. Wenn der Gesetzgeber also mit dem Ausschluss von „Pacht- und Mietmodellen“ insoweit die Gesetzesbegründung im EEG 2017 umgesetzt hat, wäre zu erwarten, dass er auch seine sonstigen Absichten konkret im Wortlaut der Regelung niedergeschrieben hätte. Dies hat er aber zumindest nicht in der Weise getan, wie es dem Bundesamt vorschwebt: Soweit das Bundesamt nämlich der Meinung ist, zwischen verschiedenen Arten der Neugründung unterscheiden zu können, nämlich zwischen „schlechten“, bei denen Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Neugründungsvorschriften gegeben sind und die folglich von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sein sollten, sowie „guten“, bei denen dies nicht der Fall ist, überzeugt dies nicht. Zwar verkennt das Gericht nicht die in der Praxis durchaus bestehende Gefahr, dass Unternehmen missbräuchliche Gestaltungen wählen könnten, um über die Neugründungsvorschriften – etwa erstmals – die Voraussetzungen einer EEG-Umlagenbegrenzung zu erreichen. Für die Kammer sind aber, jedenfalls derzeit, keine Abgrenzungskriterien ersichtlich, mit denen – vom Wortlaut der Regelungen in § 64 Abs. 4, Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 ausgehend – eine entsprechende Unterscheidung erfolgen könnte. Jedenfalls kein belastbares Abgrenzungskriterium ist der Verweis des Bundesamts auf das Tatbestandsmerkmal „neue Betriebsmittel“ i.S.v. § 64 Abs. 4 EEG, das nach dessen Auffassung im Sinne von „fabrikneu“ auszulegen sei. Es ist schon nicht erkennbar, wie sich das so postulierte Erfordernis „fabrikneuer“ Betriebsmittel im Wortlaut der Norm auch nur andeuten sollte. Schließlich gibt auch das weitere Vorbringen des Bundesamts keinen Anlass, von dem oben gefundenen Ergebnis abzurücken. Soweit es darauf verweist, „neue Betriebsmittel“ seien auch deshalb im Sinne von „fabrikneu“ zu verstehen, weil das Tatbestandsmerkmal nicht weit, sondern aufgrund des Ausnahmecharakters von § 64 Abs. 4 EEG 2017 eng auszulegen sei, ist anzumerken, dass es hier schon keiner weiten oder gar einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung des Begriffs „neue Betriebsmittel“ bedurfte. Bei dem hier gefundenen Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Bundesamts auch nicht zu besorgen, dass jeder Erwerb (gebrauchter) Betriebsmittel eines anderen Unternehmens eine Neugründung i.S.v. § 64 Abs. 4 EEG 2017 darstellen würde und so die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, für eine etwaige Begrenzung die drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre heranzuziehen (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), beliebig umgangen werden könnte. Denn eine Neugründung liegt nicht schon vor, wenn überhaupt neue Betriebsmittel angeschafft werden; vielmehr muss die erstmalige Aufnahme des Unternehmens- oder Betriebstätigkeit unter Abstützung eben auf diese neuen Ressourcen erfolgen, vgl. § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017: „mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln ihre Betriebstätigkeit ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen“. Mit dem gleichen Argument ist auch dem weiteren Einwand des Bundesamts zu begegnen. So trägt es vor, bei dem hier als zutreffend erkannten Verständnis von § 64 Abs. 4, 6 Nr. 2a EEG 2017 drohe eine Sinnentleerung der Regelungen aus § 67 Abs. 1, 3 EEG 2017 i.V.m. § 3 Nr. 45 EEG 2017, weil so jedes Unternehmen, das bestehendes Betriebsvermögen im Wege des Asset Deals erwerbe, stets die Möglichkeit des § 64 Abs. 4 EEG 2017 nutzen könne, obwohl der Gesetzgeber mit Blick auf Fallgestaltungen aus dem Bereich von Umwandlungen besondere Voraussetzungen aufgestellt habe. Auch hier gilt: Für den Anwendungsbereich von § 64 Abs. 4, 6 Nr. 2a EEG 2017 ist es unverzichtbar, dass das Unternehmen seine erstmalige Tätigkeit unter Nutzung der erworbenen und damit neuen Betriebsmittel ausübt. Schließlich ist der Verweis auf die „Auslegungspraxis des Bundesamts“, nach der die Beklagte in der Vergangenheit eine Neugründung nicht angenommen habe, wenn ein Unternehmen auf Basis des Betriebsvermögens eines bereits bestehenden Unternehmens gegründet worden sei, für das Gericht als Teil der unabhängigen rechtsprechenden Gewalt von vornherein unbeachtlich. Da die Beklagte bislang nicht in die weitergehende Prüfung der Begrenzungsentscheidung eingetreten ist, hat sie dies nachzuholen und die Klägerin unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen neu zu bescheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist hier hinsichtlich der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten der Fall, die statt zur Vornahme der Begrenzung nur zur Neubescheidung verurteilt wurde, weil sie den Antrag der Klägerin vom 29.06.2018 hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Begrenzung für das Jahr 2019 bislang nicht geprüft hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 255.845,61 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamts, die dem Schriftsatz vom 06.11.2019 beigefügt ist (vgl. Bl. 97 f. GA). Hiernach beträgt die von der Klägerin für das Jahr ohne Begrenzung zu zahlende EEG-Umlage 329.196,42 Euro. Im Falle der begehrten Begrenzung wären hingegen nur 73.350,81 Euro fällig. Die Differenz zwischen beiden Beträgen sind die als Streitwert festgesetzten 255.845,61 Euro. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2019. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21.09.2016 gegründet und am 28.12.2016 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte – GA). Sie führt den Teilbetrieb Futtermittelproduktion der A-GmbH fort, die seinerzeit Gegenstand von Umstrukturierungen war. Zu diesem Zweck erwarb sie von der A-GmbH mit Kaufvertrag vom 23.12.2016 die der Futtermittelproduktion dienenden Wirtschaftsgüter zum Kaufpreis von 3.859.744,10 Euro; wegen des genauen Umfangs der erworbenen Wirtschaftsgüter wird auf den Kaufvertrag vom 23.12.2016 verwiesen (Bl. 513 ff. der Behördenakte – BA). Mit notarieller Urkunde vom 27.12.2016 wurden der Klägerin zudem Erbbaurechte an verschiedenen Grundstücken bestellt, die der Produktion von Futtermittel dienen (vgl. dazu Bl. 523 ff. BA). Von den ehemaligen Arbeitsverhältnissen mit der A-GmbH gingen 12 von 26 auf die Klägerin über; dies sind sämtliche aus dem damaligen Bereich Produktion. Der von der Klägerin fortgeführten Produktion von Futtermitteln ist die Abnahmestelle B-Straße in C-Stadt zugeordnet, deren EEG-Umlage die Beklagte auf Antrag der A-GmbH zuvor begrenzte. Für diese Abnahmestelle beantragte die Klägerin am 29.06.2018 über das Online-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2017 (Vorgangsnummer: …..X). Die Abnahmestelle ist – wie auch die Klägerin insgesamt – dem Wirtschaftszweig 10.91 („Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere“) der Klassifikation des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 („WZ 2008“) zuzurechnen (vgl. dazu die Bescheinigung des Landesamts für Statistik v. 11.04.2018, Bl. 4 BA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags und der eingereichten Unterlagen wird auf den Behördenvorgang Bezug genommen (Bl. 268 ff. BA). Die Klägerin bezeichnete diesen Antrag als „Hilfsantrag“ (Bl. 272 BA). Grund hierfür war, dass die Klägerin am 29.06.2018 einen weiteren Antrag beim Bundesamt stellte, mit dem sie die Begrenzung der Abnahmestelle über § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erreichen wollte (Vorgangsnummer: …..Y). Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 22.11.2018 (Bl.156 ff. BA) indes ab und wies auch den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2019 (Bl. 162 ff. GA) zurück. Klage hiergegen ist nicht erhoben worden, so dass diese Bescheidung in Bestandskraft erwuchs. Das Bundesamt lehnte auch den Antrag der Klägerin vom 29.06.2018 („Hilfsantrag“, Vorgangsnummer …..X), der Gegenstand dieses Verfahrens ist, nach vorheriger Anhörung ab; im entsprechenden Bescheid vom 22.11.2018 (Bl. 320 ff. BA = 56 ff. GA) führte es zur Begründung aus, dass die beantragte Begrenzung mangels Vorliegens einer Umwandlung nur möglich sei, wenn eine Neugründung i.S.v. § 64 Abs. 4 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 vorliege. Dies sei hier aber nicht der Fall. Zwar sei – soweit in Übereinstimmung mit § 64 Abs. 6 Nr. 2a Halbsatz 2 EEG 2017 – keine Umwandlung gegeben, weil die Klägerin lediglich 12 von insgesamt 26 Mitarbeitern und damit nicht die organisatorische Einheit der A-GmbH übernommen habe. Eine Neugründung sei nach § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 aber nur gegeben, wenn ein Unternehmen seine Tätigkeit mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln aufnehme. „Neu“ seien Betriebsmittel nach § 64 Abs. 6 Nr. 2a Halbsatz 3 EEG 2017, wenn ein Unternehmen ohne Sachanlagevermögen neues Vermögen erwerbe oder schaffe. Die Klägerin aber habe neues Sachanlagevermögen weder erworben noch erschaffen, sondern betreibe vielmehr die gleiche Produktion wie zuvor die A-GmbH. Schon aus der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 (BT-Drucks. 18/8860, S. 240) ergebe sich, dass ein Unternehmen kein neu gegründetes Unternehmen sei, wenn es lediglich durch Vertragsgestaltung unter Ausgründung neuer Gesellschaften die gleiche Produktion fortführe. Hiergegen legte die Klägerin am 07.12.2018 Widerspruch ein (Bl. 356 BA), den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2019 begründen ließ (Bl. 359 ff. BA = Bl. 60 ff. GA). Zur Begründung ließ sie vortragen: Mit „neuen Betriebsmitteln“ i.S.v. § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 seien solche Betriebsmittel gemeint, die für das gegründete Unternehmen neu seien. Es sei also ausreichend, dass die Klägerin über die bei ihrer Gründung vorhandenen Vermögensgegenstände hinaus zusätzliches Betriebsvermögen erwerbe. Das Bundesamt wies den Widerspruch schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2019 zurück (Bl. 563 ff. BA = 76 ff. GA). Zur Begründung wiederholte es darin im Wesentlichen seine bisherige Argumentation: Die Klägerin sei kein neu gegründetes Unternehmen, weil sie ihre Tätigkeit nicht unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen erstmals aufgenommen, sondern das Sachanlagevermögen der A-GmbH übernommen habe; das neu erworbene Vermögen müsse überdies „neuwertig“ bzw. „fabrikneu“ sein. Am 19.07.2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen lässt: Entgegen dem Bundesamt könne nicht angenommen werden, das Tatbestandsmerkmal „neu“ in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 sei im Sinne von „neuwertig“ bzw. „fabrikneu“ zu verstehen. Dies finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Ein solches Verständnis sei auch deshalb nicht überzeugend, weil beide Begriffe in ihrer Bedeutung etwas Unterschiedliches ausdrückten: Während „fabrikneu“ einen Vermögensgegenstand beschreibe, der „noch nicht benutzt, ungebraucht“ sei, bezeichne „neuwertig“ etwas, das „so gut wie neu“ und damit auch gebraucht sein könne. Auch soweit sich das Bundesamt auf die Gesetzesbegründung zum EEG 2017 (BT-Drucks. 18/8860, S. 240) berufe, in der es u.a. heißt, ein Unternehmen könne kein neu gegründetes Unternehmen sein, wenn es „lediglich unter Ausgründung neuer Gesellschaften die gleiche Produktion fortführt“, lasse sich hieraus nicht ableiten, dass die erworbenen Betriebsmittel „neuwertig“ oder „fabrikneu“ sein müssten. Weiter sei zu beachten, dass sich jener zitierte Satz in der Gesetzesbegründung nur auf bestimmte Vertragsgestaltungen beziehe, nämlich insbesondere auf Pacht- und Mietmodelle, die geeignet seien, die Bruttowertschöpfung zu beeinflussen. Solche Vertragsgestaltungen seien hier aber nicht gegeben. Das Begriffsverständnis von „neu“ als „neuwertig“ bzw. „fabrikneu“ sei auch deshalb falsch, weil dann – so das Beispiel der Klägerin – ein Unternehmen, das erstmals mit der Herstellung von Waren in einer Produktionshalle beginnen möchte, nur dann ein neu gegründetes Unternehmen im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 sein könne, wenn es die Produktionshalle – letztlich als Neubau – erstmals errichten ließe; bei einem Erwerb der Halle von Dritten könnte § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG insoweit niemals verwirklicht werden. Dies sei „weltfremd“; neu gegründete Unternehmen seien wirtschaftlich regelmäßig nicht in der Lage, eine fabrikneue Produktionshalle zu errichten. Der Gesetzgeber habe mit der Definition der neu gegründeten Unternehmen in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 das bisherige Verständnis – wie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8860, S. 240) zu entnehmen sei – auch lediglich „präzisieren“ wollen. „Präzisieren“ bedeute, dass das vorherige Verständnis lediglich klarer und genauer als vorher gefasst, keineswegs aber grundlegend geändert werden sollte. Daher sei jedenfalls das Verständnis, das nach der vorherigen Regelung des § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 unter „neu geschaffenes Betriebsvermögen“ zu verstehen war, auch unter den Begriff in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 zu subsumieren. Nach der damaligen Regelung in § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 habe neu geschaffenes Betriebsvermögen vorgelegen, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast werden. Demnach sei es ausreichend gewesen, wenn ein Unternehmen über das bei seiner Gründung vorhandene Vermögen zusätzliches Vermögen erwerbe; dieses zusätzliche Vermögen habe nach dem EEG 2014 gerade nicht „neuwertig“ oder „fabrikneu“ sein müssen (unter Verweis auf VG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2018 – 5 K 8076/17.F). Gegen die Auslegung des Bundesamts ließen sich, jedenfalls mit Blick auf den Streitfall, auch teleologische Argumente anführen: Wie aus BT-Drucks. 18/8860, S. 240 hervorgehe, sei Sinn und Zweck der Neuregelung unter anderem gewesen, einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung vorzubeugen. Wenn – wie vorliegend – aber keine Anhaltspunkte für Missbrauch ersichtlich seien, so könne die Neuregelung auch nicht enger als die vorherige Fassung verstanden werden. Die Gründung der Klägerin beruhe allein auf gesellschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Erwägungen. Die Übertragung sei weder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens noch unter Ausgründung neuer Gesellschaften i.S.v. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG erfolgt. Die Vorgängergesellschaft der Klägerin, die A-GmbH, sei stets begrenzt worden; auch ihr Teilbetrieb Produktion, den nunmehr die Klägerin betreibe, sei als selbständiger Unternehmensteil begrenzungsfähig gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2019 zu verpflichten, die EEG-Umlage für die Abnahmestelle B-Straße in C-Stadt, gemäß dem Antrag vom 29.06.2018 für das Jahr 2019 zu begrenzen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundesamt wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend weist es darauf hin, der Begriff „neue Betriebsmittel“ sei besonders deshalb im Sinne von „fabrikneu“ zu verstehen, weil es sich bei § 64 Abs. 4 EEG 2017 um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung handele: Grundsätzlich seien die Anspruchsvoraussetzungen auf der Basis von drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zu führen (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017). Nur ausnahmsweise sollen nach dem Willen des Gesetzgebers neu gegründete Unternehmen den Nachweis auf der Basis eines Rumpfgeschäftsjahres führen können (§ 64 Abs. 4 EEG 2017). Würde man nun aber den Wortlaut von § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 im Sinne der Klägerin weit auslegen, führe dies dazu, dass zum einen § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 beliebig umgangen werden könnte. Denn jeder Erwerb von (gebrauchtem) Betriebsvermögen eines anderen Unternehmens wäre dann bereits eine Neugründung mit den entsprechenden günstigen Rechtsfolgen für das Unternehmen. Zum anderen drohe aber auch eine Sinnentleerung der Regelungen aus § 67 Abs. 1, 3 EEG 2017 i.V.m. § 3 Nr. 45 EEG 2017. Denn dann könnten Unternehmen, die bestehendes Betriebsvermögen im Wege eines „Asset Deals“ erwerben, stets in den Genuss der Regelung des § 64 Abs. 4 EEG 2017 kommen. Dies könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der mit Blick auf Fallgestaltungen aus dem Bereich von Umwandlungen in § 67 i.V.m. § 3 Nr. 45 EEG 2017 besondere Voraussetzungen aufgestellt habe. Mit der gesetzlichen Neuregelung in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 habe der Gesetzgeber an dem – bereits unter Geltung des § 64 Abs. 4 EEG 2014 bestehenden – Erfordernis fabrikneuen Betriebsvermögens nichts geändert. Vielmehr habe der Gesetzgeber hiermit lediglich Leasing und Pacht dem Eigentumserwerb gleichstellen wollen. Nach der „Auslegungspraxis des Bundesamts“ habe auch in der Vergangenheit eine Neugründung nicht vorgelegen, wenn ein Unternehmen auf Basis des Betriebsvermögens eines bereits bestehenden Unternehmens gegründet worden sei.