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Beschluss

5 L 3332/22.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:1220.5L3332.22.F.00
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Leitsätze
Für Streitigkeiten betreffend Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 (>>Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherungen<<) ist nicht gegeben (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 - L 16 KR 433/22 B ER - juris). Die Antragstellerin macht keine (versicherungsrechtlichen) Ansprüche gegen die gesetzlichen Krankenkassen geltend, sondern wendet sich vielmehr gegen den Staat selbst, der seinen Bürgern - kurz gesprochen - zum Schutz vor SARS-CoV-2 bestimmte Testungen anbietet, hierfür mit der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufkommt (also nicht die Krankenkassen selbst heranzieht) und die Abwicklung der Abrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TestV - offenbar wegen dort vorhandener Infrastruktur - auf die Kassenärztlichen Vereinigungen abwälzt.
Tenor
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wird für zulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Streitigkeiten betreffend Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 (>>Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherungen<<) ist nicht gegeben (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 - L 16 KR 433/22 B ER - juris). Die Antragstellerin macht keine (versicherungsrechtlichen) Ansprüche gegen die gesetzlichen Krankenkassen geltend, sondern wendet sich vielmehr gegen den Staat selbst, der seinen Bürgern - kurz gesprochen - zum Schutz vor SARS-CoV-2 bestimmte Testungen anbietet, hierfür mit der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufkommt (also nicht die Krankenkassen selbst heranzieht) und die Abwicklung der Abrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TestV - offenbar wegen dort vorhandener Infrastruktur - auf die Kassenärztlichen Vereinigungen abwälzt. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wird für zulässig erklärt. I. Die Antragstellerin begehrt die Entsperrung eines Accounts, um damit – wie in der Vergangenheit – Abrechnungsdaten betreffend die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) an die Antragsgegnerin zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 hat die Antragsgegnerin beantragt, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG über den Rechtsweg zu entscheiden und festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtbarkeit unzulässig ist und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt als das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Die Antragstellerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 Stellung genommen und ist der Ansicht, der beschrittene Rechtsweg sei zulässig. II. Nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat das Gericht auf Rüge der Antragsgegnerin vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden. Der beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet. Welcher Rechtsweg zulässig ist, ergibt sich aus der Gerichtsverfassung, den speziellen gesetzlichen Bestimmungen und ansonsten aus den jeweiligen Prozessordnungen. Zwar ergibt sich der Verwaltungsrechtsweg vorliegend nicht aus § 68 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) als aufdrängender Sonderzuweisung. Nach dieser Norm ist für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, auch in Verbindung mit Nr. 2 des SGB V sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c lfSG erlassenen Rechtsverordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die hier letztlich streitgegenständliche Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV2 wurde allerdings nicht aufgrund von § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a SGB V oder § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c lfSG, sondern aufgrund von § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b SGB V erlassen (vgl. dazu die Eingangsformel der Coronavirus-Testverordnung – TestV). Mit § 68 Abs. 1a lfSG hat der Gesetzgeber den Verwaltungsgerichten damit ausschließlich diejenigen Streitigkeiten zugewiesen, die die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 betreffen. Der Verwaltungsrechtsweg ist indes nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mit § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden demgegenüber bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (nichtverfassungsrechtlicher Art) den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen und diese damit aus der Generalklausel des § 40 VwGO ausgeklammert. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Rechtsstreitigkeit dem Katalog des § 51 Abs. 1 SGG unterfällt, ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Die Antragstellerin macht einen Anspruch auf Entsperrung ihres Accounts zur Abrechnung geltend, der als Annex aus § 7 Abs. 4 TestV Die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 6 Nummer 1 festgelegten Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren und monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln. (…). Die erforderlichen Angaben sind elektronisch zu übermitteln. folgen könnte. Nach Ansicht der Kammer ist hierfür die abdrängende Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG an die Sozialgerichte nicht gegeben. Das Gericht teilt insoweit nicht die Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, nach dem § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG im vorliegenden Kontext insbesondere deshalb gegeben sein soll, weil die Coronavirus-Testverordnung mit der Norm des § 20i Abs. 3 SGB V auf eine Verordnungsermächtigung im SGB V gestützt sei (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. Oktober 2022 – L 16 KR 433/22 B ER –, juris Rn. 3). Dieses Argument hat keine besondere Überzeugungskraft, denn die Verordnung stützt sich ebenso auf eine Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz (vgl. zweite Strichaufzählung der Eingangsformel). Ob eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben ist, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen danach, ob der Streit Maßnahmen betrifft, die unmittelbar der Erfüllung der den gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 – I ZB 8/07 –, juris Rn. 14), wobei im Zweifel entscheidend ist, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 1997 – B 1 SF 1/08 R –, juris Rn. 17). Das Schwergewicht des Rechtsstreits betrifft nach Auffassung der Kammer nicht Aufgaben, die den Krankenkassen unmittelbar aufgrund des SGB V zugewiesen sind, sondern solche des Infektionsschutzes. Die Antragstellerin macht keine (versicherungsrechtlichen) Ansprüche gegen die gesetzlichen Krankenkassen geltend, sondern wendet sich vielmehr gegen den Staat selbst, der seinen Bürgern – kurz gesprochen – zum Schutz vor SARS-CoV-2 bestimmte Testungen anbietet, hierfür mit der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufkommt (also nicht die Krankenkassen selbst heranzieht) und die Abwicklung der Abrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TestV – offenbar wegen dort vorhandener Infrastruktur – auf die Kassenärztlichen Vereinigungen abwälzt (vgl. zu einer ähnlichen Sichtweise im vergleichbaren Fall von Schutzimpfungen bereits VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 14 L 33/21 –, juris Rn. 11; dass für Schutzimpfungen in § 68 Abs. 1a IfSG eine aufdrängende Sonderzuweisung normiert ist, führt nicht dazu, dass die dortigen Maßstäbe hier nicht zu übertragen wären, denn die Rechtswegeröffnung des § 68 Abs. 1a IfSG ist nur klarstellender Natur, vgl. BT-Drucks. 19/27291 S. 66). Für den Verordnungs- und Gesetzgeber war damit der Schutz der Bevölkerung vor SARS-CoV-2 und damit der Infektionsschutz bestimmendes Motiv seines Handelns, was nach Ansicht der Kammer vor allem daran sichtbar wird, dass auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Testungen haben, vgl. § 1 Abs. 1, 2 TestV. Dass – wie dargestellt – die finanzielle Vergütung der hier in Frage stehenden Leistungen nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen zur Verfügung gestellt, sondern aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und damit aus einem Sondervermögen finanziert wird, spricht entgegen dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 3) nicht für, sondern gegen eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherungen. Allein die Tatsache, dass hinsichtlich der Abrechnungsprüfung und der Zahlungsabwicklung auf die Verwaltungsstrukturen der Antragsgegnerin zurückgegriffen wird, die aufgrund ihrer Zuständigkeit zur Abrechnungsprüfung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung entsprechende Erfahrungen aufweisen dürfte, kann eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht begründen.