Urteil
5 K 3486/20.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0208.5K3486.20.F.00
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Leitsätze
Das Gericht hält daran fest, dass bei der EEG-Umlagebegrenzung tatsächliche Veränderungen an einer Abnahmestelle im Antragsjahr - hier 2019 - möglich sind, ohne eine neue Abnahmestelle anzunehmen (Fortführung Urteil vom 8. Juli 2015 -
5 K 2248/14.F: Abgrenzung von HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15).
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 27. November 2019 – Az. … – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Dezember 2020 – Az. 113-HFw-…/20 – wird die Beklagte verpflichtet, für das Begrenzungsjahr 2020 einen Begrenzungsbescheid für die Abnahmestelle der Klägerin mit der Adresse
A-Straße yy, B-Stadt, zu erlassen, der von einer Identität mit der Abnahmestelle A-Straße xx, B-Stadt, ausgeht.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht hält daran fest, dass bei der EEG-Umlagebegrenzung tatsächliche Veränderungen an einer Abnahmestelle im Antragsjahr - hier 2019 - möglich sind, ohne eine neue Abnahmestelle anzunehmen (Fortführung Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 2248/14.F: Abgrenzung von HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15). Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 27. November 2019 – Az. … – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Dezember 2020 – Az. 113-HFw-…/20 – wird die Beklagte verpflichtet, für das Begrenzungsjahr 2020 einen Begrenzungsbescheid für die Abnahmestelle der Klägerin mit der Adresse A-Straße yy, B-Stadt, zu erlassen, der von einer Identität mit der Abnahmestelle A-Straße xx, B-Stadt, ausgeht. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 29 d.A. seitens der Klägerin, Bl. 38R d.A. seitens der Beklagten). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässigerweise erhoben. Das Gericht versteht das maßgebliche Begehren (§ 88 VwGO) der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, „für das Begrenzungsjahr 2020 einen Begrenzungsbescheid für die Abnahmestelle der Klägerin mit der Adresse A-Straße yy zu erlassen“, dahin, dass nicht ein Vornahmeurteil, hinsichtlich dessen Ergehen eine Spruchreife noch weitergehende Prüfungen in materieller Hinsicht, die zuvörderst Sache der Beklagten wäre, zu verlangen ist, sondern – aufbauend aus der Erkenntnis im Klageverfahren 5 K 3479/20.F – ein Bescheidungsurteil mit der Annahme einer Identität der Abnahmestelle der Klägerin in der A-Straße sowohl mit den Hausnummern xx, yy als auch y, ergehen soll. Das so verstandene Begehren ist begründet. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2020 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artt. 5, 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706; im Folgenden „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Montag, dem 1. Juli 2019, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Danach ist von einer Identität der Abnahmestelle auszugehen. Hierzu führt das erkennende Gericht im Klageverfahren 5 K 3479/20.F aus: Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im Ergebnis von nur einer Abnahmestelle der Klägerin im Begrenzungsjahr 2019 auszugehen. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs auf Begrenzung der EEG-Umlage ist die Sach- und Rechtslage am 30. Juni des dem Begrenzungsjahr vorausgehenden Antragsjahrs (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Für das Begrenzungsjahr 2019 ist dies das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862; im Folgenden „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung, am Montag, dem 2. Juli 2018 (§ 31 Abs. 3 VwVfG), geltenden Rechtslage. Im Hinblick darauf, dass das Bundesamt durch seinen Begrenzungsbescheid vom 15. Januar 2019 für das Jahr 2019 einen Anspruch der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage geprüft und bestandskräftig bejaht hat, ist Streitgegenstand allein dessen Fortbestehen infolge tatsächlicher Veränderungen bei der Durchführung der Stromversorgung. Nach § 63 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2017 bezeichnet „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen, ohne dass weitergehende Vorgaben gemacht werden. Das Betriebsgelände muss sich für einen außenstehenden Dritten als Einheit darstellen, damit die verbrauchte Strommenge auch als von einer Abnahmestelle herrührend angesehen werden kann; ferner findet eine wertende Betrachtung aller Verbindungsstellen und Einrichtungen, die sich auf einem Betriebsgelände befinden, statt, um festzulegen, ob der räumliche und physikalische Zusammenhang gegeben ist (BeckOK EEG/Hammer/El Bajjati, 9. Ed. 1.11.2019, EEG 2017 § 64 Rn. 26). Im Einzelnen führte der Gesetzgeber bei einer ersten Definition der Abnahmestelle in § 41 Abs. 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden „EEG 2012“), die § 64 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 EEG 2017 entsprach, weiter folgendes an (BTDrs. 17/6071, S. 84 f.): In Absatz 4 wird die Definition „Abnahmestelle“ konkretisiert. Eine Abnahmestelle für die Abgabe elektrischer Energie an Letztverbraucher umfasst die räumlich zusammenhängenden elektrischen Anlagen eines Letztverbrauchers auf einem Betriebsgelände, die über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Stromnetz verbunden sind und in der Dispositionsbefugnis des Antrag stellenden [sic!] Unternehmens stehen. Dabei wird nicht auf die einzelne Kuppelstelle zwischen Netz und Betrieb abgestellt, sondern es hat vielmehr eine wertende Zusammenfassung aller auf einem Betriebsgelände vorhandenen Verbindungsstellen zu erfolgen. Hintergrund ist, dass sowohl den technischen Zwängen Rechnung zu tragen ist, etwa dem Bezug aus Netzen verschiedener Spannungsebenen, als auch Vorkehrungen zu treffen sind wie die Schaffung mehrerer Verbindungen, um in Revisionszeiten die Stromversorgung nicht zu gefährden. Jeder Entnahmepunkt wird eindeutig durch die Zählpunktbezeichnung bestimmt. Die technischen elektrischen Einrichtungen müssen sich darüber hinaus räumlich zusammenhängend auf einem abgegrenzten und in sich geschlossenen Betriebsgelände befinden. So liegen unterschiedliche Abnahmestellen bereits vor, wenn auf einem Betriebsgelände mehrere hinsichtlich der Stromversorgung unabhängige und räumlich voneinander getrennte Bereiche bestehen. Sofern ein Unternehmen über verschiedene Betriebsgelände verfügt, können deren Strombezüge nicht als an einer Abnahmestelle bezogen addiert werden. Der räumliche Zusammenhang auf einem abgegrenzten und in sich geschlossenen Betriebsgelände ist unter Umständen noch gewahrt, wenn das Betriebsgelände durch eine öffentliche Straße in zwei Teile getrennt wird, jedoch die vorhandenen Anlagen auf beiden Seiten der Straße einen sinnvollen Zusammenhang ergeben und die technischen elektrischen Anlagen physikalisch miteinander verbunden sind. Dabei ist insbesondere für den räumlichen Zusammenhang auf die Einheitlichkeit des Betriebszwecks abzustellen, an den hohe Anforderungen gestellt werden müssen. So ist ein einheitlicher Betriebszweck nicht mehr gegeben, wenn auf den durch eine öffentliche Straße getrennten Betriebsgeländen eine Produktion jeweils unterschiedlicher Produktionsstufen oder unterschiedlicher Produkte erfolgt. Eine Addition aller oder eines Teils der über das Bundesgebiet, eines Bundeslandes oder einer Stadt verstreuten Abnahmestellen eines Unternehmens ist nicht möglich. Der räumliche Zusammenhang ist in der Regel auch nicht mehr gegeben, wenn verschiedene Betriebsgelände durch Flächen oder Grundstücke getrennt werden, die nicht mehr lediglich öffentlichen Verkehrszwecken dienen, sondern eine andere Nutzung (zum Beispiel Wälder, Felder, Wohnbebauung, Hafenanlagen, Flugplatz, öffentliche Einrichtungen und andere Gewerbebetriebe) aufweisen. Insbesondere funktionelle und historische Gründe sind für die Entscheidung, ob eine Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 4 vorliegt, unerheblich. Zu Fragen von tatsächlichen Veränderungen an der Abnahmestelle verhält sich weder die Legaldefinition noch die Gesetzesbegründung. Das erkennende Gericht hat solche in seinem Urteil vom 8. Juli 2015 – 5 K 2248/14.F – aus der ratio legis für prinzipiell zulässig erachtet (a.a.O., juris Rn. 32 f. = EnWZ 2016, 143 ). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – (REE 2017, 87) dagegen im Zusammenhang mit der Verlegung einer Abnahmestelle zu einem etwa zwei Kilometer entfernten Standort vom 30. Juni auf den 1. Juli 2013 unter der Geltung von § 41 Abs. 4 EEG 2012 die Behandlung als eine einzige Abnahmestelle abgelehnt und angeführt, „[d]ie Möglichkeit, zwei Abnahmestellen nach einer räumlichen Verlagerung zusammen zu betrachten, ist unter der Geltung des EEG 2012 nicht vorgesehen. Die Klägerin kann daher weder verlangen, dass die beiden Abnahmestellen für die Anspruchsvoraussetzungen zusammenbetrachtet werden, noch dass der ursprüngliche Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2012 auf die verlagerte Abnahmestelle übertragen wird“ (a.a.O. juris = BeckRS 2017, 116041 Rn. 36). Damit folgt der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch hier einer streng formalen Linie, die wenig Auslegungsspielraum für einzelfallorientierte Betrachtungen lässt und in ihrer wirtschaftlichen Konsequenz für viele Unternehmen wenig befriedigend ist (vgl. Schmidt, Keine EEG-Umlage-Begrenzung nach Verlagerung der Abnahmestelle unter dem EEG 2012, IR 2017, 179). Zur Überzeugung des Gerichts wird dadurch indes die Trias aus Nachweisjahr, Antragsjahr und Begrenzungsjahr überbeansprucht und die Intension des Gesetzgebers aus § 63 Nr. 1 EEG 2017, „den Beitrag dieser [begünstigten] Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,“ aus der sich zwar kein Anspruch zu ergeben vermag, die jedoch postuliert ist, zu weitgehend vernachlässigt. Der Gesetzgeber sah ausweislich seiner Motive nämlich durchaus tatsächliche Wertungs- und Veränderungsmöglichkeiten. So verlangte er eine „wertende Zusammenfassung aller auf einem Betriebsgelände vorhandenen Verbindungsstellen“ und begründet diese Notwendigkeit damit, „dass sowohl den technischen Zwängen Rechnung zu tragen ist, etwa dem Bezug aus Netzen verschiedener Spannungsebenen, als auch Vorkehrungen zu treffen sind wie die Schaffung mehrerer Verbindungen, um in Revisionszeiten die Stromversorgung nicht zu gefährden“ (BTDrs. 17/6071, S. 84), und meint weiter, „[d]er räumliche Zusammenhang auf einem abgegrenzten und in sich geschlossenen Betriebsgelände ist unter Umständen noch gewahrt, wenn das Betriebsgelände durch eine öffentliche Straße in zwei Teile getrennt wird“ (BTDrs. 17/6071, S. 85). Die Beklagte sieht ebenso, dass es den Unternehmen nicht verwehrt ist, „ihren Betrieb auch im Begrenzungszeitraum den Erfordernissen anzupassen und ggf. Stromverbraucher abzuschalten bzw. hinzuzunehmen“, und hält tatsächliche Veränderungen des Betriebsgeländes, die zu einem neuen, gesonderten Betriebsgelände führen, für möglich, „wenn Vergrößerung und anschließende Verkleinerung des Betriebsgeländes zeitlich so weit getrennt erfolgen, dass zwischenzeitlich mehrere Begrenzungsbescheide ergangen sind, die sich jeweils auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Situation beziehen“ (Schriftsatz vom 31. Januar 2023, S. 7 = Bl. 97 d.A). Letztlich entscheidend muss damit zur Überzeugung des Gerichts sein, dass „die vorhandenen Anlagen ... einen sinnvollen Zusammenhang ergeben und die technischen elektrischen Anlagen physikalisch miteinander verbunden sind,“ da „[e]ine Addition aller oder eines Teils der über das Bundesgebiet, eines Bundeslandes oder einer Stadt verstreuten Abnahmestellen eines Unternehmens ... nicht möglich“ ist (BTDrs. 17/6071, S. 85; so auch VG Frankfurt, Urtei vom 8. Juli 2015 – 5 K 2248/14.F –, juris Rn. 33 = EnWZ 2016, 143 ), sich eine Addition zum Zwecke der Ermöglichung einer EEG-Umlagebegrenzung also verbietet. Im Fall der Klägerin sind bei wertender Betrachtung die im Begrenzungsjahr 2019 vorgenommenen Veränderungen nicht dergestalt, dass von zwei Abnahmestellen auszugehen ist. Gegenwärtig stellt sich die katastermäßige Erfassung ausweislich der über https://... php abrufbaren Daten wie folgt dar: [aus Datenschutzgründen wurde von der Veröffentlichung abgesehen] Dabei erstreckt sich nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung das Betriebsgelände auch auf das Flurstück nordwestlich des Flurstücks, auf dem sich nunmehr das Hauptgebäude als A-Straße y befindet. Bei optischer Betrachtung über Google-Maps ergibt sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung folgendes Bild: [aus Datenschutzgründen wurde von der Veröffentlichung abgesehen] Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin vor den Veränderungen im Begrenzungsjahr 2019 unbestritten nicht die einzige Nutzerin der Liegenschaft A-Straße xx war, es sich um eine sukzessive Verlagerung des Produktionsprozesses handelte, die – wie die Lastprofile von August bis Oktober 2018 und 2019 (Schriftsatz vom 12. Januar 2023 S. 6 = Bl. 74R d.A. mit Anlage K 6 = Bl. 80 d.A.) zeigen – die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der Klägerin anscheinend unberührt ließ und während dieser Verlagerung zeitweise die Zuwegung nur über die A-Straße xx möglich war, ist von einer Umgliederung auszugehen, die die Annahme einer durchgängig einzigen Abnahmestelle rechtfertigt. Eine formalisierte Anknüpfung an die Flurstückbezeichnung führt nicht weiter, da es auf das „Betriebsgelände“ ankommt, das, wiewohl unterschiedlich begrenzt, mangels anderslautender Hinweise schon immer aus mehreren Flurstücken bestand. Als Kontrollüberlegung wäre der Klägerin sonst nur noch verblieben, sich, etwa über eine Vorratsgesellschaft, pro forma umzuwandeln, um so – bei fortbestehender wirtschaftlicher und organisatorischer Einheit – den Begrenzungsbescheid nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 übertragen bekommen zu können. Dies zu verlangen erscheint dem erkennenden Gericht nicht realitätsnah. Diese Erkenntnis für die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Begrenzungsjahr 2019 gilt uneingeschränkt auch für das Begrenzungsjahr 2020. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Satz 1, 2 ZPO. IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da – unabhängig der tatsächlichen Sonderheiten dieses Falls – das Gericht von der grundsätzlichen Apodiktik im Urteil des Hessische Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – abweicht. Beschluss Der Streitwert wird auf 302.144,65 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. März 2021 (Bl. 38R d.A.) angestellt hat und der überschlägigen Ermittlung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2021 (Bl. 29 d.A.) grob entspricht. Die Beteiligten streiten um eine Besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2017 für das Jahr 2020. Die Klägerin gehört nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zur Klasse … (vgl. Bescheinigung des Amts für Statistik … Bl. 7 = 306 der Behördenakten – BA) und ist von der … GmbH für den Zeitraum vom 21. Juni 2018 bis zum 10. Juni 2021 nach DIN EN ISO 50001 : 2011 zertifiziert (Bl. 5 – 23 BA). Mit Antrag vom 28. Juni 2019 begehrte die Klägerin unter der Anschrift A-Straße xx (vgl. Bl. 287 – 289 BA), B-Stadt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2020. Das Bundesamt wandte sich durch Schreiben vom 28. Oktober 2019 (Bl. 387 – 391 BA) an die Klägerin und stellte fest, die Klägerin habe dem Bundesamt durch Schreiben vom 7. Juni 2019 mitgeteilt, sie sei mit ihrer gesamten Betriebsstätte von dem Betriebsgelände in der A-Straße xx auf das neue Betriebsgelände in der A-Straße yy umgezogen, weshalb durch Ablehnungsbescheid vom 4. September 2019 – der Streitgegenstand des Klageverfahrens 5 K 3479/20.F ist – die beantragte Übertragung eines Begrenzungsbescheids mit Korrekturvorbehalt nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 68 EEG, §§ 24, 36 VwVfG vom 15. Januar 2019 versagt worden sei; aus diesem Grund werde anheimgestellt, entweder den Antrag vom 28. Juni 2019 bis zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Widerspruch vom 18. September 2019 ruhendzustellen, zu erklären, dass mit der Bearbeitung des Antrags fortgefahren werden solle oder den Antrag zurückzuziehen. Sofern mit der Bearbeitung fortgefahren werden solle, seien noch einige – im Einzelnen angeführte – Punkte zu klären. Die Klägerin ließ durch ihren Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 20. November 2019 (Bl. 392 – 394 BA) erklären, dass das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung über den Widerspruch ruhendgestellt werden möge und nahm zu den vom Bundesamt angeführten Punkten Stellung. Mit E-Mail-Nachricht vom 21. November 2019 (Bl. 403 BA) wandte sich die Buchhaltung der Klägerin an das Bundesamt, nahm Bezug auf ein am selben Tag geführtes Telefonat und beantragte, die Begrenzung der EEG-Umlage zu übertragen. Durch Bescheid vom 27. November 2019 (Bl. 414 – 416 BA = Bl. 12 – 13 d.A.) lehnte das Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2020 ab, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen und führte zur Begründung an, der Antrag beziehe sich auf die Abnahmestelle A-Straße xx, an der die Klägerin im Jahre 2020 aufgrund des am 14. Februar 2019 vollzogenen Umzugs des Produktionsbetriebs in die A-Straße yy keinen Strom mehr selbst verbrauchen werde, und sei somit auf etwas Unmögliches gerichtet. Soweit am 21. November 2019 eine Übertagung der beantragten Begrenzung von der ursprünglich beantragten Abnahmestelle auf die Abnahmestelle A-Straße yy beantragt worden sei, stehe dem entgegen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – erkannt habe, dass es an einer gesetzlichen Regelung dafür fehle. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Bl. 417 f. BA) erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, warum sie die Begründung des Bundesamts nicht nachvollziehen könne; das EEG differenziere lediglich zwischen umgewandelten und neugegründeten Unternehmen und lasse bei nahezu vollständigem Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit eine Übertragung des Begrenzungsbescheids zu; sämtliche Kriterien einer Abnahmestelle seien auch am Standort A-Straße yy erfüllt, ebenso lägen alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage vor. Das Bundesamt wies die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 (Bl. 430 BA) darauf hin, dass der Widerspruch nicht der Form des § 70 VwGO entspreche, da er zwar über das Portal erhoben worden sei, es indes an einer elektronischen Signatur fehle, woraufhin die Klägerin ihren Widerspruch am 17. Dezember 2019 per Telefax (Bl. 434 f. BA) sowie mit am 13. Dezember 2019 eingegangen Schreiben (Bl. 436 f. BA) wiederholte. Nach interner Prüfung einer Abhilfe (Vermerk Bl. 442 – 44 BA) und ergänzendem Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 5. Juni 2020 (Bl. 461 – 475 = 476 – 490 BA) wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2020 (Bl. 516 – 525 BA = Bl. 14R – 19 d.A.) den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, bei den Abnahmestellen A-Straße xx, B-Stadt, und A- Straße y, B-Stadt, handele es sich nicht um dieselbe Abnahmestelle; die vorgelegten Nachweise – Stromrechnungen, Stromlieferverträge und Wirtschaftsprüferbescheinigung – zu den abnahmestellenbezogenen Daten aus dem Nachweisjahr 2018 für die Abnahmestelle in der A-Straße xx seien daher zur Begründung der Anspruchsberechtigung an der Abnahmestelle A-Straße y untauglich; entgegen dem Vorbringen zur Widerspruchsbegründung handele sich bei den beiden aneinandergrenzenden Grundstücken nicht um „ein“ Betriebsgelände im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2017; die Klägerin übe zum einen nach der vollständigen Betriebsverlagerung auf das benachbarte Grundstück die Verfügungsgewalt nicht mehr aus, zum anderen seien ihre nunmehr ausschließlich in der A-Straße y bestehenden elektrischen Einrichtungen durch die Installation des Entnahmepunkts auf der östlichen Seite hinsichtlich der Stromversorgung von den Einrichtungen auf dem zuvor als eigene Abnahmestellen belegten Grundstücksbereich auf der westlichen Seite unabhängig; somit sei ein neues Betriebsgelände bezogen und damit eine neue Abnahmestelle begründet, für die hinsichtlich des Begrenzungsjahrs 2020 der Nachweis der abnahmestellenbezogenen Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 1 EEG 2017 fehle; zwei unterschiedliche Abnahmestellen nach der räumlichen Verlegung als ein und dieselbe Abnahmestelle zu betrachten, sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – nicht möglich; das Erfüllen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen genüge nicht, ebenso hätte der Nachweis in der nach § 66 Abs. 1 EEG 2017 bestehenden materiellen Ausschlussfrist geführt werden müssen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 11. Dezember 2020 zur Post gegebenem Übergabe-Einschreiben (Bl. 526 BA). Am 29. Dezember 2020 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die im Wesentlichen durch Schriftsatz vom 12. Januar 2023 begründet worden ist. Darin vertieft die Klägerin, warum aus ihrer Sicht keine neue Abnahmestelle vorliege und dass hilfsweise dann, wenn eine Übertragung des Begrenzungsbescheids vom 15. Januar 2019 auf die umstrukturierte Abnahmestelle A-Straße yy notwendig wäre, ein Anspruch hierauf bestünde; der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – zugrunde gelegen habe, da die Klägerin nachweislich auf der östlichen Seite die identischen Verbrauchsgeräte wie zuvor auf der westlichen Seite betreibe und ihre Lastgänge nahezu unverändert seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid vom 27. November 2019 zum Aktenzeichen … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 113-HFw-…/20 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für das Begrenzungsjahr 2020 einen Begrenzungsbescheid für die Abnahmestelle der Klägerin mit der Adresse A-Straße yy zu erlassen; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2020 und ergänzt diese dahin, dass entgegen der Vorstellung der Klägerin die Abnahmestelle jedoch aus den Gründen des Vorbringens im Klageverfahren 5 K 3479/20.F nicht erhalten geblieben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter, Bl. 1 – 526), wegen der Vorgeschichte auch auf die Gerichtsakten zur Geschäftsnummer 5 K 3479/20.F nebst dort beigezogener Behördenakten (Bl. 1 – 709), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.