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Urteil

5 K 452/23.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:1101.5K452.23.F.00
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Leitsätze
1. Bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld handet es sich um keinen >>Verdienstausfall<< im Sinne von § 56 Abs. 1 IfSG. 2. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG setzt einen Anspruch auf Entschädigung voraus, vermag diesen indes nicht erst zu schaffen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld handet es sich um keinen >>Verdienstausfall<< im Sinne von § 56 Abs. 1 IfSG. 2. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG setzt einen Anspruch auf Entschädigung voraus, vermag diesen indes nicht erst zu schaffen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 101 d.A. = Bl. 319 eA seitens der Klägerin, Bl. 62 d.A. = Bl. 181 eA seitens der Beklagten). I. Die Klage ist im Verwaltungsrechtsweg zwar nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist (IfSG), als Verpflichtungsklage statthaft und zulässigerweise erhoben. Sie ist indes aufgrund der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. April 2021 – 5 K 109/21, BeckRS 2021, 9568 Rn. 11, und Urteil vom 28. September 2022 – 5 K 3397/20, BeckRS 2022, 28125 Rn. 21) unbegründet, denn auf die Klägerin ist kein Anspruch ihres Kunden auf Entschädigung durch den Beklagten übergegangen, da ein solcher beim Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht besteht. Passivlegitimiert ist der Beklagte nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), als Rechtsträger der unteren Gesundheitsbehörde (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HGöGD) und nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom 13. Mai 2011 (GVBl. S. 195), zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (GVBl. S. 799). Nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Gericht kein Anlass besteht, befand sich der Kunde der Klägerin vom 8. Dezember 2020 bis zum 22. Dezember 2020 aufgrund Verfügung des Kreisausschusses des Beklagten vom 16. Dezember 2020 in Absonderung nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG, war aber nicht arbeitsunfähig erkrankt, sondern ausweislich der Verfügung des Beklagten vom 16. Dezember 2020 „ansteckungsverdächtig“. Für diesen Zeitraum bewilligte und leistete die Klägerin ihrem Kunden: Arbeitslosengeld: 381,90 € Krankenversicherungsbeiträge: 88,35 € Pflegeversicherungsbeiträge: 17,39 € Rentenversicherungsbeiträge: 106,02 € Gesamt: 593,66 € Zu der Entschädigung einschließlich ihrem Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht hat der Gesetzgeber in der hier maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes folgende Regelungen beschlossen: § 56 Entschädigung (1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. 2Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. 3Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. 4Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. 5Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. (1a) 1Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn 1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen, 2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und 3. die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet. 2Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. 3Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. 4Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. 5Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug auf die dort genannten Maßnahmen auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgen. (2) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. 2Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. 3Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. 4Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. 5Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und für den in Absatz 1a Satz 5 genannten Zeitraum unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr. (3) 1Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). 2Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. 4Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. 5Satz 1 gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. (4) 1Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. 2Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. (5) 1Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. 2Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. 3Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. 4Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. (6) 1Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. 2Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. (7) 1Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. 2Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. (8) 1Auf die Entschädigung sind anzurechnen 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, 2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 4. das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. (9) 1Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. 2Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entschädigungsansprüche können auf der Grundlage von Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den Ländern in einem pauschalierten Verfahren geltend gemacht werden. 3Das Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind. (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (11) 1Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu bestimmen. 3Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. 4Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. 5Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. 6Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fällen des Absatzes 9 bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf vier Jahre. (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren. § 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (1) 1Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. 2Bemessungsgrundlage für Beiträge sind 1. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt, 2. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. 3Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein. 4Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. 5Die Erstattung umfasst auch Beiträge, die nach § 172 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber entrichtet wurden. (2) 1Für Personen, denen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der Teilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1 oder § 12 des Aufwendungsausgleichsgesetzes und nach § 358 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichtenden Umlagen fort. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; die Erstattung umfasst auch Beiträge, die nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber entrichtet wurden. (3) 1In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. 2§ 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet. (4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist. (5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht. (6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmt. Der Normbefehl des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG – unter den der Kunde der Klägerin, dessen Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet, gegen den aber kein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG verfügt worden war, fällt (Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 21) – nimmt Bezug auf den vorangehenden Satz 1 („Das Gleiche gilt ...“) und betrifft „einen Verdienstausfall“. Den Begriff des „Verdienstausfalls“ hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG definiert. Er umfasst „das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt)“ und stellt damit auf eine Beschäftigung ab (siehe auch MAH ArbR/Jacobsen, 5. Auflage 2021 § 27 Rn. 151). Auf die Beschäftigung kommt es ebenso bei der Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV an. Auch die in § 56 Abs. 3 Satz 2 IfSG anführte Entgeltfortzahlung (hierzu VG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. September 2022 – 5 K 3397/20, BeckRS 2022, 28125) und das in § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG angeführte Kurzarbeitergeld und das Zuschuss-Wintergeld stehen im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis. Bezeichnenderweise wird bei der Zahlstellenfunktion in § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG auch nur „der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen,“ angeführt und nichts zu Leistungen der Arbeitsförderung gesagt. Darin liegt der prinzipielle Unterschied zum Arbeitslosengeld, denn nach § 136 Abs. 1 SGB III besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld nur bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung, also gerade keiner Beschäftigung im vorbezeichneten Sinn. Die Klägerin ist, entgegen ihrer eigenen Sichtweise, durch die Gewährung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nicht „faktisch einem Arbeitgeber gleichgestellt“ (S. 7 der Klagebegründung vom 20. März 2023), denn es geht um eine Leistung der Arbeitsförderung durch eine Entgeltersatzleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 SGB III; Unterstreichung nicht in der Norm). Die Pflichten, die für Kunden der Klägerin hierdurch entstehen, sind nicht als Arbeitsleistung anzusehen. Erst recht besteht beim Arbeitslosengeld kein Zusammenhang mit dem Verdienstausfall Selbständiger, der sich nach § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG auf ein Zwölftel des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit bemisst. Die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG geht daher am Bezug von Arbeitslosengeld schon prinzipiell vorbei. Aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG folgt nichts anderes, denn ebenso, wie die Abtretung eine Forderung voraussetzt (MüKoBGB/ Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 27), verlangt eine cessio legis einen Anspruch, vermag diesen indes nicht erst zu schaffen. Nichts spricht dafür, dass „[d]er Anspruch auf Entschädigung“ in § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG etwas anderes meint als in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Aus dem gesetzlichen Forderungsübergang bei Ansprüchen gegen den Arbeitgeber aus § 115 SGB X lässt sich für die Klägerin nichts herleiten. Aus der Entstehungsgeschichte der Entschädigungsregelung und mit ihr im Zusammenhang stehender gesetzlicher Forderungsübergänge folgt nichts anderes. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 2000 (BT-Drucks. 14/2530 S. 25) sollte der § 56 eines Infektionsschutzgesetzes auszugsweise wie folgt lauten: § 56 Entschädigung (1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 V erboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. 2Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. (2) ... (3) 1Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). 2Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. 3Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. 4Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftes des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtige Tätigkeit zugrunde zu legen ist. (4) bis (7) ... (8) 1Auf die Entschädigung sind anzurechnen 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, 2. das Nettoarbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen (9) 1Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. 2Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen. Zur Begründung wurde, ohne näheres Eingehen auf diesen Abs. 9, pauschal angeführt (BT-Drucks. 14/2530 S. 88): Zu § 56 Entschädigung § 56 entspricht im Wesentlichen dem § 49 BSeuchG. Zu Absatz 1 Der Begriff „Krankheitsverdächtiger“ wurde zusätzlich aufgenommen, da auch dieser Personenkreis eine Entschädigung erhalten soll. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Begriffsbestimmung von „krankheitsverdächtig“ im BSeuchG geändert wurde, die Entschädigungsvorschriften jedoch nicht angepasst wurden. Zu Absatz 3 Die Verdienstausfallregelung des § 49 Abs. 3 BSeuchG mit dem Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz wird durch eine eigenständige Regelung des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes ersetzt. Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen sind lediglich redaktioneller Art und ebenfalls bedingt durch das in den Ausführungen zu Absatz 8 genannte Gesetz. Zu Absatz 8 Die Regelung entspricht den durch Artikel 17 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes erfolgten Anpassungen an das vom 1. Januar 1998 an geltende Dritte Buch Sozialgesetzbuch. Die Regelung hat insbesondere im Hinblick auf Absatz 2 Satz 3 Bedeutung. Die übrigen nicht einzeln begründeten Absätze entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften. Der in Bezug genommene § 49 des durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehobenen Bundes-Seuchengesetzes lautete in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 27. Mai 1960 (BT-Drucks. 3/1888): in der Fassung seiner Verkündung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012): zuletzt nach seiner Änderung durch Art. 17 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594): § 48 (1) Wer als Ausscheider, Ausscheidungsverdächtiger oder Anstekkungsverdächtiger auf Grund dieses Gesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld. § 49 (1) 1Wer als Ausscheider, Ausscheidungsverdächtiger oder Anstekkungsverdächtiger auf Grund dieses Gesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld. 2Das gleiche gilt für Personen, die als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden § 49 (1) 1Wer als Ausscheider, Ausscheidungsverdächtiger oder Anstekkungsverdächtiger auf Grund dieses Gesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. 2Das gleiche gilt für Personen, die als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden. (2) 1Die Entschädigung beträgt 65 vom Hundert des Verdienstausfalls. 2Unterhält der Entschädigungsberechtigte einen Angehörigen ganz oder überwiegend, so erhöht sich die Entschädigung um 4 vom Hundert, für jeden weiteren Angehörigen um 3 vom Hundert, bis höchstens 75 vom Hundert des Verdienstausfalls. 3Als Angehörige gelten diejenigen Personen, für die nach § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung Familienhilfe gewährt wird. (2) 1Die Entschädigung beträgt für die ersten sechs Wochen 90 vom Hundert des Verdienstausfalls und erhöht sich, falls der Entschädigungsberechtigte Angehörige ganz oder überwiegend unterhält, für jeden Angehörigen um 5 vom Hundert bis auf höchstens 75 vom Hundert des Verdienstausfalls. 2Als Angehörige gelten die in § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Personen. (2) 1Die Entschädigung bemißt sich nach dem Verdienstausfall. 2Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. 3Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie nach den Sätzen des § 182 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht der Angestellten maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht übersteigt; als Angehörige gelten die in § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Personen. (3) 1Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das im Durchschnitt des letzten Kalendervierteljahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit erzielte monatliche Arbeitseinkommen, soweit es nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfange sowie der Werbungskosten (Netto-Einkommen) den Betrag von 660 Deutsche Mark nicht übersteigt. 2Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit ein Teil des bisherigen Einkommens, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem im Satz 1 genannten Netto-Einkommen bis zum Betrag von 660 Deutsche Mark und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, soweit es 660 Deutsche Mark nicht erreicht. 3Sätze 1 und 2 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Zwölftel des letzten, beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens an die Stelle des im Durchschnitt des letzten Kalendervierteljahres erzielten monatlichen Arbeitseinkommens tritt. 4Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht nachgewiesen, so ist es unter Zugrundelegung vergleichbarer Einkommen zu schätzen. (3) 1Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das im Durchschnitt des letzten Kalendervierteljahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit erzielte monatliche Arbeitseinkommen, soweit es nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfange sowie der Werbungskosten (Netto-Einkommen) den Betrag von 660 Deutsche Mark nicht übersteigt. 2Verbleibt dem Arbeitnehmer ein Teil des bisherigen Einkommens, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Einkommen bis zum Betrag von 660 deutsche Mark und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, soweit es 660 Deutsche Mark nicht erreicht. 3Sätze 1 und 2 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Zwölftel des letzten, beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens an die Stelle des im Durchschnitt des letzten Kalendervierteljahres erzielten monatlichen Arbeitseinkommens tritt. 4Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht nachgewiesen, so ist es unter Zugrundelegung vergleichbarer Einkommen zu schätzen. (3) 1Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlende Arbeitsentgelt nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang. 2Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre (Netto-Arbeitsentgelt). 3Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. 4Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlenden Arbeitsentgelts bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens tritt. (3a) 1Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. 2Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. (4) 1Die Entschädigung ist jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. 2Sie wird nicht gewährt, solange derjenige, dem sie zustehen würde, die verbotene Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausüben könnte. (4) 1Die Entschädigung ist jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. 2Sie wird nicht gewährt, solange derjenige, dem sie zustehen würde, die verbotene Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausüben könnte. (4) 1Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. 2Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. 3Im übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. (4a) 1Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. 2Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. (4b) 1Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. 2Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. (5) 1Auf die Entschädigung sind anzurechnen 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, (5) 1Auf die Entschädigung sind anzurechnen 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, (5) 1Auf die Entschädigung sind anzurechnen 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, 2. das Einkommen aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 2. das Einkommen aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 2. das Einkommen aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterläßt, so-weit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterläßt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterläßt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 4. das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten hätten gewährt werden müssen, wenn sie nicht wegen unberechtigter Verweigerung einer Arbeitsaufnahme oder aus den anderen in den §§ 78 bis 83, 98 und 99 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung angeführten Gründen zu versagen gewesen wären. 4. das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten hätten gewährt werden müssen, wenn sie nicht wegen unberechtigter Verweigerung einer Arbeitsaufnahme oder aus den anderen in den §§ 78 bis 83, 98 und 99 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung angeführten Gründen zu versagen gewesen wären. 4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hätten gewährt werden müssen. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag an-zurechnen. (6) 1Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung oder Schlechtwettergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und insoweit, als ihm Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. 2Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen. (6) 1Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitsgeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. 2Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen. (6) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (7) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (7) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (7) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des Arbeitseinkommens in dem letzten vor der Einstellung der Tätigkeit abgelaufenen Kalendervierteljahr, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten nachgewiesenen Jahreseinkommens beizufügen. 3Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. (8) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des Arbeitseinkommens in dem letzten vor der Einstellung der Tätigkeit abgelaufenen Kalendervierteljahr, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten nachgewiesenen Jahreseinkommens beizufügen. 3Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. (8) 1Die Anträge nach Absatz 4 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens beizufügen. 3Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. (9) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuß in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren. Zur Begründung der Entschädigungsregelung führte der Gesetzentwurf zu seinem § 48 – dem späteren § 49 BSeuchenG – folgendes an (BT-Drucks. 3/1888 S. 27 f.): Zu §§ 48 ff. Die Entschädigungsvorschriften des Siebenten Abschnitts stellen keine ausschließliche Regelung dar. Wie sich schon aus der Überschrift dieses Abschnitts ergibt, sind in ihm nur die wichtigsten der nach dem Gesetz in Betracht kommenden Entschädigungsfälle geregelt, ohne daß damit die Entschädigungspflicht in anderen Fällen, soweit eine solche auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften oder auf Grund Gewohnheitsrechts besteht, ausgeschlossen sein soll. Zu § 48 Die Vorschrift stellt eine Billigkeitsregelung dar. Sie bezweckt keinen vollen Schadensausgleich, sondern eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen vor materieller Not. Diese Personen sind Störer im polizeirechtlichen Sinne. Da sie vom Schicksal in ähnlicher Weise betroffen sind wie Kranke, erscheint es angezeigt, ihnen Leistungen zu gewähren, wie sie sie als Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheitsfalle erhalten würden. Eine weitere Ausdehnung des entschädigungsberechtigten Personenkreises, etwa auf Krankheitsverdächtige oder Tuberkulosekranke, wäre nicht sachgerecht. Krankheitsverdächtige im Sinne des Entwurfs sind krank, wie sich aus der Begriffsbestimmung nach § 2 ergibt. Sie sind durchweg auch mit Rücksicht auf die Krankheitserscheinungen, die den speziellen Krankheitsverdacht begründen, arbeitsunfähig, so daß die Leistungen der Krankenversicherung eintreten, wenn es sich um Versicherte handelt. Ein Bedürfnis, insoweit eine Entschädigungsregelung für die Nichtversicherten vorzusehen, besteht nicht, da diese Personen auch im Falle einer anderweitigen Erkrankung aus der gesetzlichen Krankenversicherung nichts erhalten würden. Tuberkulosekranke können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalles, arbeitsfähig sein. Für diesen Personenkreis ist indessen eine Sonderregelung im Tuberkulosehilfegesetz vorgesehen. Die in Absatz 2 vorgesehenen Entschädigungssätze sind den Krankengeldsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung angepaßt. Eine Befristung der Leistungen ist indessen nicht vorgesehen. Berechnungsgrundlage für den Verdienstausfall, nach dem sich die Entschädigung bestimmt, ist nach Absatz 3 das bisherige durchschnittliche Nettoeinkommen des Entschädigungsberechtigten. Für den Nachweis des Einkommens genügt bei Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei Selbständigen bedarf es einer Bescheinigung des Finanzamtes, die sich indessen auf das zuletzt nachgewiesene Jahreseinkommen und damit auf einen u. U. länger zurückliegenden Zeitraum bezieht. Die sich hieraus ergebenden Unterschiedlichkeiten in den Berechnungszeiträumen für Arbeitnehmer und Selbständige sind unvermeidlich. Bei Selbständigen, die noch nicht als solche veranlagt sind oder die ihre selbständige Tätigkeit gewechselt haben, muß auf das Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen oder Gewerbezweige abgestellt werden. Regelmäßig wird das Tätigkeitsverbot dazu führen, daß der Betroffene seinen bisherigen Arbeitsplatz verliert oder jedenfalls für die Dauer des Verbots kein Einkommen aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis oder seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit (z. B. Milchhandel) bezieht. Insoweit bereitet die Berechnung des Verdienstausfalls keine Schwierigkeiten. Er deckt sich mit dem bisherigen Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit. Anders ist es jedoch, wenn der Betroffene einen Teil seiner bisherigen Tätigkeiten weiter verrichten darf (z. B. Verkauf verpackter Ware neben dem Milchhandel) und deshalb nur eine Einkommensminderung eintritt. Für diesen Fall sieht der Entwurf vor, daß der Verdienstausfall gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen durchschnittlichen Arbeitseinkommen und dem im Kalendermonat nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen ist. Da für die Berechnung der Entschädigung - entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung - Einkommen, das den Betrag von monatlich 660 DM übersteigt, außer Betracht bleibt, ist auch für die Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen dem bisherigen und dem geminderten Einkommen das bisherige Einkommen nur insoweit zu berücksichtigen, als es den Betrag von 660 DM nicht übersteigt. Das Nettoeinkommen ist zugrunde zu legen, weil an der Entschädigung keine Abzüge vorgenommen werden. Dem Absatz 4 liegt der Gedanke zugrunde, daß für die Billigkeitsentschädigung kein Raum ist, wenn und solange nicht das Berufsverbot, sondern Arbeitsunfähigkeit, etwa infolge Krankheit, die Ursache dafür ist, daß der Betroffene einen Verdienstausfall erleidet. Die Anrechnungsbestimmungen des Absatzes 5 umfassen z. T. Einkünfte des Entschädigungsberechtigten und Leistungen Dritter an diesen, die den Verdienstausfall im Ergebnis mindern, z. T. aber auch fiktive Einkünfte, die der Entschädigungsberechtigte tatsächlich nicht erzielt hat, jedoch aus Gründen, die in seiner Person liegen und die er zu vertreten hat. Nach Nr. 1 werden etwaige Zuschüsse des Arbeitgebers nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit der Entschädigung den Betrag des Verdienstausfalls übersteigen. Hierdurch soll erreicht werden, daß sich der Entschädigungsberechtigte nicht besser stellt, als wenn das Tätigkeitsverbot nicht bestünde. Andererseits soll keine volle Anrechnung erfolgen, weil dies als unbillig angesehen werden müßte. Die gleiche Begrenzung der Anrechnung findet sich in Nr. 2 hinsichtlich des Einkommens aus einer Ersatztätigkeit. Eine volle Anrechnung soll unterbleiben, damit dem Entschädigungsberechtigten ein Anreiz zur Übernahme einer Ersatztätigkeit nicht genommen wird. Der Nr. 3 liegt die Erwägung zugrunde, daß es unbillig wäre, dem Entschädigungsberechtigten eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, wenn er Gelegenheit hat, den Verdienstausfall durch eine anderweitige zumutbare Tätigkeit auszugleichen oder zu mindern. Die Begrenzung der Anrechnung ist eine logische Folge der Regelung in Nr. 2, da nicht mehr angerechnet werden kann, als ihm bei Übernahme der Ersatztätigkeit angerechnet werden würde. In Nr. 4 ist davon ausgegangen, daß die Entschädigungsleistungen weder auf die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung noch auf den Bund als Kostenträger der Arbeitslosenhilfe abgewälzt werden können. Bezieht der Entschädigungsberechtigte nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) Arbeitslosengeld oder Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe, so unterbleibt deshalb auch eine Anrechnung auf die Entschädigung. Es sind vielmehr die §§ 205 und 144 Abs. 1 Satz 2 AVAVG anzuwenden, wonach ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch Arbeitslosigkeit erwachsen ist, insoweit auf die Bundesanstalt bzw. den Bund übergeht, als diese Leistungen nach dem AVAVG zu gewähren haben. Der Entschädigungsanspruch geht demnach in Höhe des Arbeitslosengeldes oder in Höhe der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe auf die Bundesanstalt bzw. den Bund über. Wird das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe wegen unberechtigter Verweigerung einer Arbeitsaufnahme oder aus anderen Gründen der §§ 78 bis 83, 98 und 99 AVAVG versagt, so ist es wie im Falle der Nr. 3 gerechtfertigt, daß sich die Entschädigung um das andernfalls zu gewährende Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe mindert. Hierdurch wird erreicht, daß die Wirkung der Versagung (Verhängung einer Sperrfrist) erhalten bleibt. Bei den Schadensersatzleistungen Dritter für den Verdienstausfall, für die nach Absatz 6 ein gesetzlicher Forderungsübergang gilt, handelt es sich in der Regel um privatrechtlich begründete Ansprüche. Sie können indessen auch öffentlich-rechtlicher Natur sein, wenn sie auf der Staatshaftung beruhen. Das in Absatz 7 vorgesehene Verfahren entspricht den praktischen Bedürfnissen. Andere Nachweise sind erforderlich, wenn bei Selbständigen ein Jahreseinkommen beim Finanzamt noch nicht nachgewiesen ist, weitere Nachweise, wenn zur Feststellung des Verdienstausfalls der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem verbleibenden Einkommen zu ermitteln ist. Der Ausschuss für Gesundheitswesen (11. Ausschuß) empfahl in seinem Bericht über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetzes) vom 17. April 1961 (BT-Drucks. 3/2662 S. 3, 24) zu § 48 des Gesetzentwurfs die Einfügung eines Absatzes 5a, des späteren Absatzes 6, und führte hierzu an: In einem neuen Absatz 5 a hielt der Ausschuß eine Regelung für erforderlich, wie weit der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bzw. auf den Bund übergeht. Bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat wurde zu dem nunmehrigen § 49 die Ergänzung des Absatzes 1 durch den Satz 2 verlangt, da es geboten erscheine, „daß auch als Ansteckungsverdächtige abgesonderte Personen für Verdienstausfall zu entschädigen sind“ (BT-Drucks. 3/2769 S. 3), der in nunmehrigen Abs. 6 angeführte Forderungsübergang war kein Streitpunkt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass „Krankheitsverdächtige im Sinne des Entwurfs ... krank“ seien und sie so „durchweg auch mit Rücksicht auf die Krankheitserscheinungen, die den speziellen Krankheitsverdacht begründen, arbeitsunfähig [seien], so daß die Leistungen der Krankenversicherung eintreten, wenn es sich um Versicherte handelt“. „Krankheitsverdächtig“ war nach § 2 Buchstabe b des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) – dem vorgenannten Gesetzentwurf entsprechend – „eine Person, die unter Erscheinungen erkrankt ist, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen“. Auf Entschädigung angewiesen waren dagegen Ansteckungsverdächtigte, wobei „ansteckungsverdächtig“ nach § 2 Buchstabe c der Ausgangsfassung des Bundes-Seuchengesetzes „eine Person [war], von der anzunehmen ist, daß sie Erreger einer übertragbaren Krankheit aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“. Diese Definition entsprach, vorbehaltlich der Einfügung des Klammerzusatzes „(Krankheitserreger)“ nach dem Wort „Krankheit“ und der Umstellung der Aufzählung von Buchstaben auf Ziffern der Schlussfassung des Bundes-Seuchengesetzes vor seiner Aufhebung, wogegen § 2 Nr. 7 IfSG nunmehr „Ansteckungsverdächtiger“ als „eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“, definiert. Die Entschädigungsleistung sollte nach der Begründung zu E § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 „weder auf die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung noch auf den Bund als Kostenträger der Arbeitslosenhilfe abgewälzt werden können“. Bei dieser Absicht dürfte es sich um eine vorsorgliche Erwägung gehandelt haben, denn im Fall einer Absonderung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BSeuchenG stand ein Betroffener der Arbeitsvermittlung aufgrund einer behördlichen Anordnung gar nicht zur Verfügung und war so auf die Entschädigungsleistung angewiesen. Welche Vorstellungen den 11. Ausschuß zu seiner Empfehlung bewogen hatten, über den zunächst „auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhende[n] Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls“ hinaus einen weitergehenden Anspruchsübergang vorzusehen, lässt sich aus den Materialien nicht mehr rekonstruieren. Für die Begründung eines irgendwie eigenständigen Anspruchs ist nichts zu erkennen. Im weiteren Verlauf der Gesetzgebung wurden die Anforderungen an den Bezug von Arbeitslosengeld modifiziert und setzten oder setzen voraus  nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl. I S. 322) für Arbeitslosengeld: - nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) in der Fassung durch Art. 11 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594): nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217): § 74 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeiten erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. (2) und (3) ... § 100 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. (2) ... § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) ... § 75 (1) Arbeitslos im Sinne des § 74 Abs. 1 ist, wer berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und nicht im Betriebe eines Angehörigen (§ 89 Abs. 2) mithilft. (2) bis (5) ... § 101 (1) 1Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt. 2Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er 1. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausübt, die die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, oder 2. mehrere geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten entsprechenden Umfangs ausübt, die zusammen die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. 3Satz 2 gilt nicht für die Fortführung einer mehr als geringfügigen, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger, die unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist. (2) ... § 138 Arbeitslosigkeit (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). (2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. (4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere 1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, 2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und 3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. § 76 (1) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer 1. ernstlich bereit und 2. ungeachtet der Lage des Arbeitsmarktes nach seinem Leistungsvermögen imstande sowie 3. nicht durch sonstige Umstände, insbesondere tatsächliche oder rechtliche Bindungen, gesetzliche Beschäftigungsverbote oder behördliche Anordnungen, die eine Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfange (§ 66) ausschließen, gehindert ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, und nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsauffassung für eine Vermittlung als Arbeitnehmer in Betracht kommt. (2) und (3) ... § 103 (1) 1Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer 1. eine zumutbare (§ 103b), nach § 168 die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausüben kann und darf, 2. bereit ist, a) jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie b) an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trainingsmaßnahmen (§§ 53a und 53b) teilzunehmen, sowie 3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. 2Die Dauer der Arbeitszeit braucht nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu entsprechen, wenn der Arbeitslose wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann. 3Der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfügung, wer 1. wegen häuslicher Bindungen, die nicht in der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen bestehen, Beschäftigungen nur zu bestimmten Arbeitszeiten ausüben kann, 2. wegen seines Verhaltens nach der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt. (2) (weggefallen) (3) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen, so schließt das nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn er innerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung als Heimarbeiter so lange ausgeübt hat, wie zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit erforderlich ist (§ 104). (4) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung teil, leistet er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt er gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder aufgrund deren entsprechender Anwendung, so schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. (5) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung Näheres über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. 2Sie kann auch Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme der beruflichen Bildung oder die Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsberatung nicht beeinträchtigt wird. 3Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Besonderheiten des § 105c berücksichtigen. (6) 1Ist ein Arbeitsloser nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, schließt dies nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn 1. er innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Monate Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat, 2. das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist und 3. er für eine Arbeitszeit zur Verfügung steht, deren Dauer der durchschnittlichen Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entspricht. 2Eine Einschränkung nach Satz 1 ist längstens für sechs Monate möglich. (5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Auffällig ist dabei, dass nunmehr die Verfügbarkeit voraussetzt „den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung“ zu stehen, nicht aber mehr, dass der Kunde „das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist“. Somit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Leistungsbezug sukzessive herabgesetzt worden. Von daher ist es folgerichtig, dass die Erreichbarkeits-Anordnung einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs mit Zustimmung der Arbeitsagentur ermöglicht. Bei weiterer systematischer Betrachtung spricht nichts dafür, eine Billigkeitsentschädigung (so ganz eindeutig BT-Drucks. 3/1888 S. 27 zum späteren § 49 BSeuchenG) wie die nach § 56 Abs. 1 IfSG entstehen zu lassen und auf einen Sozialversicherungsträger überzuleiten, um diesen hinsichtlich seiner beitragsfinanzierten Leistungen zu entlasten. Ein solcher Wille hätte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Denn gefahrenabwehrrechtlich betrachtet sind Ansteckungsverdächtige Störer, die prinzipiell keinen Ausgleichsanspruch haben, wenn sie durch rechtmäßige Inanspruchnahme einen Schaden erleiden (Lisken/Denninger PolR-HdB/Rachor/Buchberger Abschn. L Rn. 24). Es entspricht ebenso dem Prinzip der Entgeltfortzahlung wie der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III, dass begründete Ansprüche bis zu sechs Wochen fortgelten. Von daher erscheint es folgerichtig, die weitere Leistung von Arbeitslosengeld an den Kunden der Klägerin nicht als Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG mit der Klägerin als Zahlstelle im Sinne des § 56 Abs. 5 IfSG zu verstehen. Somit hat die Klägerin mit der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes an ihren Kunden ihre sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt, ohne dass dadurch ein bei ihrem Kunden nach § 56 Abs. 1 IfSG entstandener Entschädigungsanspruch auf sie nach § 56 Abs. 9 IfSG übergegangen wäre. In welchen Fällen der Arbeitsförderung ein solcher Übergang eintreten kann und ob dabei möglicherweise eine teleologische Reduktion erforderlich ist, um im Fall einer Entschädigung für weggefallene, geringfügige Hinzuverdienste nicht eine Bereicherung der Bundesagentur für Arbeit eintreten zu lassen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. IV. Die Berufung und die Revision sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage zuzulassen. Die Beteiligten streiten über einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund der Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche auf Entschädigung wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aus übergegangenem Recht nach § 56 IfSG geltend. Im Zeitraum vom 8. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020 gewährte die Klägerin dem Leistungsempfänger … (im Weiteren als „Kunde“ bezeichnet), der sich aufgrund einer behördlichen Anordnung des Kreisausschusses des Main-Kinzig-Kreises vom 16. Dezember 2020 (Bl. 9d – 9g d.A. = Bl. 44 – 47 = 169 – 172 eA) nach dem Infektionsschutzgesetz in Quarantäne befand, Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 381,19 Euro. Hinzu kamen noch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von 211,76 Euro, so dass sich die Gesamtleistung von 593,66 Euro beläuft. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an das seinerzeit zuständige Regierungspräsidium Darmstadt (Bl. 57, 57R d.A. = Bl. 167 f. eA) beantragte die Klägerin eine Entschädigung der im Zeitraum der behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz gewährten Leistungen. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 (Bl. 5 – 9 d.A. = Bl. 3 – 7 = 36 – 40 eA) ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Darmstadt an, ein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 IfSG bestehe nicht. Während der Zeit der Absonderung entstehe für Arbeitslosengeld-I-Leistungsbezieher nämlich kein Verdienstausfall, da dieser nur einem Arbeitnehmer oder Selbständigen entstehen könne, wie § 56 Abs. 3 Satz 1 („das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer ... zusteht“) und Satz 5 („bei Selbständigen“) IfSG zeige. Arbeitslose stünden weder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis noch seien sie wirtschaftlich auf eigene Rechnung tätig, sie unterfielen weder der arbeitsrechtlichen noch der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- bzw. Selbständigen-Definition. In der Fassung vor dem 31. März 2021 habe § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG a.F. für die Berechnung des Verdienstausfalls auf die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) verwiesen, nach der das Arbeitsentgelt „Einnahmen aus einer Beschäftigung“ umfasse. Der Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I setze hingegen ein fehlendes Beschäftigungsverhältnis voraus. Die Novellierung des § 56 Abs. 3 IfSG mit dem nunmehrigen Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz habe daran nichts geändert und sei nur der Vereinfachung der Berechnung des Arbeitsentgelts und des Verdienstausfalls für die Arbeitgeber geschuldet. Folglich sei ein von § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG umfasster Verdienstausfall für Bezieher von Arbeitslosengeld I allein in atypischen Fällen vorstellbar, etwa wenn eine Quarantäne die konkret in Aussicht stehende Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses verzögere oder vereitele. Der nunmehrige Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz bestätige diese Sichtweise. Während der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Entgeltfortzahlung erhalte, finde für einen Arbeitslosen nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III eine Leistungsfortzahlung statt, da er kein Arbeitsentgelt erhalte, sondern eine Versicherungsleistung. Bei dem Arbeitslosengeld handele es sich nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 SGB III um eine Entgeltersatzleistung, deren etwaiger Ausfall keinen Verdienstausfall begründe. In § 56 Abs. 9 IfSG werde ein Anspruchsübergang geregelt, dessen Anwendungsbereich bei Beziehern von Arbeitslosengeld I im Regelfall nicht eröffnet werde. Erfasst würden lediglich Fälle der Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Der Gesetzgeber habe es hier versäumt, eine § 48 Abs. 5 Nr. 4 BSeuchG entsprechende Anpassung an die veränderten Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I vorzunehmen. Sinn und Zweck der vorangegangenen Regelung sei es gewesen, dass Entschädigungsleistungen weder auf die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung noch auf den Bund als Träger der Arbeitslosenhilfe abgewälzt werden konnten. Beim Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes habe sich der Bezug von Arbeitslosengeld noch nach dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gerichtet, nach dessen § 74 Abs. 1 Anspruch gehabt habe, wer arbeitslos gewesen sei, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, die Anwartschaftszeiten erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt habe. Ein seuchenrechtliches Tätigkeitsverbot sei geeignet gewesen, das Beschäftigungsverhältnis vorübergehend zu unterbrechen und so den Anspruch auf Arbeitslosengeld auszulösen. Diese Regelung sei durch die §§ 101 f. AFG fortgeführt worden, wobei das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis“ dahingehend definiert gewesen sei, dass der Beschäftigte nicht endgültig beschäftigungslos geworden sei. Das Arbeitsförderungsrecht sei vor dem Inkrafttreten des SGB III durch die Trennung von Arbeitslosigkeit (§§ 101 f. AFG) und Verfügbarkeit (§ 103 AFG) charakterisiert gewesen, die mit dem SGB III aufgehoben worden sei. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld nunmehr an das Bestehen einer Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen gekoppelt, womit sich Anrechnung und Anspruchsübergang im weit überwiegenden Teil der Anwendungsfälle des § 56 Abs. 1 IfSG erübrige, da ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit nicht bestehe. Die Vorgaben zur Minderung bzw. Erhöhung der Entschädigung aus § 56 Abs. 1 IfSG in § 56 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 4 IfSG bestätigten, dass der Gesetzgeber zwischen Arbeitsentgelt und Kurzarbeiter-/Arbeitslosengeld als Entgeltersatz differenziere, doch habe die unterschiedliche Behandlung von Ansprüchen auf Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld immer gemeinsam, dass es sich hierbei nicht um einen Verdienstausfall handeln könne. Doch selbst wenn man mit der Bundesagentur auf der Grundlage des § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG einen Anspruch bejahen wollte, wäre dieser bereits deshalb ausgeschlossen, da ein Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld sowohl telefonisch, via Videokonferenz oder mittels anderer Kommunikationsmitteln den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur im „Home Office“ und damit seinen Verpflichtungen im Rahmen der Quarantäne nachkommen könne; persönliche Termine zu Vorstellungen und Fortbildungen könnten verschoben werden, ohne dass der Leistungsbezieher seines Bezugs von Arbeitslosengeld verlustig gehe, wie die Weisung 202012009 vom 16. Dezember 2020 „Auswirkungen auf Arbeitslosengeld bei Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ – Gz. GR 21 – 75138 / 75147 / 6801.4 / 6901.4 / 3313 – (Bl. 90 – 91R d.A. = Bl. 234 – 237= 300 - 303 eA) zeige. Bei der Entschädigung nach § 56 IfSG handele es sich um eine Billigkeitsentschädigung, die der Gesetzgeber durch eine anderweitige Absicherung, das Arbeitslosengeld, reduziert habe, und keine Lohnfortzahlung. Die von der Bundesagentur angewandte Auslegung des § 56 Abs. 9 IfSG verschiebe das von ihr zu tragende sozialpolitische Risiko der kurzzeitigen örtlichen Unabkömmlichkeit des Leistungsbeziehers zu Lasten der Entschädigungsverpflichteten. Unabhängig davon bestehe weder ein gesellschaftspolitisches noch volkswirtschaftliches Bedürfnis für einen etwaigen Anspruch der Bundesagentur auf „Erstattung der Verdienstausfallentschädigung für ALG-I-Leistungsbezieher“, da kein (Rechts-)Grund dafür ersichtlich sei, dass von der Bundesagentur gleichgerichtete Versicherungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Verhinderung unbilliger sozialer Härten gegenüber der Entschädigung nach § 56 IfSG nachrangig sein sollten. Das Verständnis der Bundesagentur von § 56 Abs. 9 IfSG führe zu einer „Subventionierung“ einer Bundeskörperschaft zuungunsten der für die Bewältigung einer Pandemie zur Verfügung gestellten Sondermittel des Bundes und der Länder. Diese Bedenken habe das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben vom 25. Februar 2021 – D5-31002/17#11 – (GMBl. 20/2021 S. 419) deutlich gemacht. Am 4. Januar 2023 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat sich nach Beteiligtenwechsel auf der Passivseite infolge der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzes zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. Dezember 2022 (GVBl. S. 816) und Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 2. Februar 2023 – 4 K 26/23.DA – für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. März 2023 vor, es handele sich um ein (unechtes) Musterverfahren mit dem Ziel der Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung. Die Klägerin habe gegen den Beklagten nach § 56 Abs. 9 IfSG einen Anspruch auf Entschädigung aus übergegangenem Recht (Regress-Anspruch). Soweit das Regierungspräsidium Darmstadt auf das Fehlen eines Verdienstausfalls bei arbeitslosen Personen hingewiesen habe, verkenne diese Auffassung den Grundgedanken des § 56 Abs. 9 IfSG. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber entschieden, dass im Falle einer Absonderung Arbeitslosengeld nicht allein aufgrund dieses behördlichen Eingriffs in die Bewegungsfreiheit entfallen solle. Dennoch würden in den Fällen des § 56 Abs. 1 IfSG unstreitig die Möglichkeiten von arbeitslosen Personen, unmittelbar eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. die Möglichkeiten der Bundesagentur, die Leistungsbeziehenden unmittelbar zu vermitteln, erheblich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund habe es der Gesetzgeber deshalb als sachgerecht angesehen, dass nicht die Versichertengemeinschaft, sondern die für die infektionsschutzbedingte Einschränkung zuständige Stelle die Kosten tragen solle. Der Verdienstausfall richte sich in diesem Fall nicht nach § 56 Abs. 3 IfSG, vielmehr bestehe er in dem von der Versichertengemeinschaft zu tragendem Arbeitslosengeld. Soweit das Regierungspräsidium meine, dass die Klägerin aus § 56 Abs. 9 IfSG schon deshalb keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus übergegangenem Recht haben könne, da ihr Kunde kein nach § 56 Abs. 1 ff. IfSG entschädigungsfähiger Verdienstausfall entstanden sei, welcher im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges auf die Klägerin hätte übergehen können, übersehe sie, dass ein solcher Anspruchsübergang bereits in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt sei und es so der Regelung des § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht bedurft hätte. Mit § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG habe der Gesetzgeber der Klägerin einen von § 115 SGB X losgelösten Entschädigungsanspruch eingeräumt. Dieser Anspruch werde dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber in § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG für den betreffenden Zeitraum die Verfügbarkeit teilweise fingiere und die Klägerin dazu verpflichte, das Arbeitslosengeld – trotz eingeschränkter Verfügbarkeit – weiter zu gewähren. Die Regelung entspreche im Wesentlichen der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III. Auch dort werde Verfügbarkeit trotz eines anspruchsschädlichen Eintrittes einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen fingiert, um den betroffenen Personen einen Wechsel zwischen den Sozialleistungssystemen bei kurzfristigen Erkrankungen zu ersparen. Im Einzelfall könne auch dahinstehen bleiben, ob lediglich eine Absonderung behördlich verfügt worden oder zudem eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, da nach § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG der Entschädigungsanspruch auch dann erhalten bleibe, wenn der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig werde. Die in § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG angeführten Einschränkungen seien deshalb materiell-rechtlich von Bedeutung, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III u. a. voraussetze, dass die arbeitslose Person den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten könne, was die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685, 1998 S. 1100) in der Fassung der 2. Änderungsanordnung vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5; Bl. 92 d.A. = Bl. 238 = 304 eA) konkretisiere. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setze eine jederzeitige tägliche Verfügbarkeit der arbeitslosen Person voraus, wobei arbeitslose Personen jedenfalls für den Zeitraum einer Absonderung unabhängig von der Länge der Beschränkung weder eine Arbeit aufnehmen noch an sonstigen Vermittlungsgesprächen oder Wiedereingliederungsmaßnahmen teilnehmen könnten und auch eine etwaige „Teil-Verfügbarkeit“ im „Homeoffice“ nichts daran ändere, dass die Verfügbarkeit durch die behördliche Maßnahme zeitweise aufgehoben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 7 AL 56/02 R – könnten mehrtägige Ortsabwesenheiten der Erreichbarkeit und mithin einem Arbeitslosengeldanspruch entgegenstehen. Der Gesetzgeber habe es zudem grundsätzlich als sachgerecht angesehen, dass nicht die Versichertengemeinschaft, die für das Risiko der Arbeitslosigkeit aufkomme, sondern die für die infektionsschutzbedingte Einschränkung zuständige Stelle die Kosten tragen solle. Dies gelte erst recht, wenn – wie vorliegend – die Möglichkeiten, den Versicherungsfall zu beenden, zum Zwecke des Infektionsschutzes behördlich eingeschränkt würden. Entsprechend der Gesetzesbegründung zum vorangegangenen Bundesseuchengesetz gelte deshalb für das Verhältnis Arbeitslosengeld und Entschädigung – anders als beispielsweise für das Verhältnis arbeitsvertraglicher Entgeltersatzleistungen und Entschädigung – der Vorrang der Entschädigung. Letztlich werde die Klägerin faktisch einem Arbeitgeber gleichgestellt und mit den entsprechenden Erstattungsansprüchen gegenüber dem Beklagten ausgestattet. Die Klägerin sieht sich bestätigt durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Freiburg, Urteil vom 2. März 2023 – 10 K 1745/22 –, und Berlin, Urteil vom 25. August 2023 – VG 32 K 198/22 – (Bl. 116 – 134 d.A. = Bl. 342 – 360 eA). Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. Dezember 2022 zu verurteilen, der Klägerin 593,66 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte mit ihrer Klageerwiderung vom 11. Mai 2023 zunächst auf die Begründung im Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. Dezember 2022 und trägt ergänzend vor, die Ausführungen der Klägerin zum Grundgedanken des § 56 Abs. 9 IfSG könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass es im Regelfall mangels Verdienstausfalls an einem übergangsfähigen Anspruch fehle. Aus der Tatsache eines gesetzlich angeordneten Forderungsübergangs könne nicht automatisch auf die Existenz eines übergehenden Anspruchs geschlossen werden. Ein Entschädigungsanspruch müsse nach § 56 Abs. 1 oder 1a IfSG bestehen und hinzukommen müsse, dass der entschädigungsberechtigten Person für die gleiche Zeit Arbeitslosengeld I zu gewähren sei; ein Verdienstausfall allein aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I sei ausgeschlossen. § 115 Abs. 1 SGB X betreffe ausfallendes Arbeitsentgelt, worum es sich bei der Entschädigung des § 56 IfSG nicht handele. Dennoch laufe § 56 Abs. 9 IfSG nicht leer, da er atypische Fallkonstellationen und Fälle der Gleichwohlgewährung erfasse. Verzögere oder vereitele eine Absonderung die Aufnahme eines konkret in Aussicht stehenden Beschäftigungsverhältnisses, so falle trotz Arbeitslosengeld-I-Bezugs ein Arbeitsentgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus, worin der eigentliche Anwendungsbereich des § 56 Abs. 9 IfSG liege. Die Anrechnungsvorschriften des § 56 Abs. 8 IfSG stützten diese Sichtweise und unterstrichen den Charakter der Entschädigung als subsidiäre Billigkeitsentschädigung. Die Sicht der Klägerin zu den Anforderungen der Verfügbarkeit führten an den Realitäten im heutigen Arbeitsleben vorbei und ließen insbesondere die Homeoffice-Pflicht in § 2 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unberücksichtigt. Aus dem Leistungsrecht der Arbeitsförderung könnten grundsätzlich keine Rückschlüsse auf das eigenständige Seuchenrecht gezogen werden. Zwar sei zuzugeben, dass ein abgesonderter Leistungsempfänger die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EAO nicht erfülle, doch lasse § 1 Abs. 2 Satz 1 EAO Ausnahmen hiervon im jeweiligen Ermessen der Agentur für Arbeit zu; nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO sei dabei mit Zustimmung der jeweiligen Agentur für Arbeit sogar eine Ortsabwesenheit bis zu drei Wochen erlaubt. Auf welcher Grundlage die Klägerin sich hinsichtlich ihrer Leistungsempfänger einem Arbeitgeber gleichgestellt sehe, bleibe rätselhaft. Die Beklagte sieht sich bestätigt durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 25. August 2023 – 1 A 163/21 MD – (Bl. 79 – 82R d.A. = Bl. 213 – 220 eA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.