Beschluss
5 L 3207/24.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:1001.5L3207.24.F.00
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Leitsätze
Eine fehlerhafte Verweisung des Amtsgerichts - Familiengericht - bindet das Verwaltungsgericht, wenn sich ein Antragsteller auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Gerichtsvollziehers wendet, obwohl für Erinnerungen nach § 766 ZPO grundsätzlich das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zuständig ist.
Das verwaltungsprozessuale Rechtsträgerprinzip ist in Hessen nicht derart konstituierend für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Verweisungen von Klagen odder Anträgen gegen Privatpersonen schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen sind.
Einem verwaltungsgerichtlichen Antrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller sein Begehren durch eine Erinnerung beim Vollstreckungsgericht geltend machen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine fehlerhafte Verweisung des Amtsgerichts - Familiengericht - bindet das Verwaltungsgericht, wenn sich ein Antragsteller auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Gerichtsvollziehers wendet, obwohl für Erinnerungen nach § 766 ZPO grundsätzlich das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zuständig ist. Das verwaltungsprozessuale Rechtsträgerprinzip ist in Hessen nicht derart konstituierend für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Verweisungen von Klagen odder Anträgen gegen Privatpersonen schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen sind. Einem verwaltungsgerichtlichen Antrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller sein Begehren durch eine Erinnerung beim Vollstreckungsgericht geltend machen kann. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt den gerichtlichen Erlass eines Annäherungsverbots und einer Kontaktsperre gegen den Antragsgegner, der Obergerichtsvollzieher ist. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 erstattete der Antragsteller bei dem „Polizeipräsidium Hessen“, Dienststelle W., Anzeige gegen den Antragsgegner, weil dieser fortlaufend gegen § 284 der Abgabenordnung (AO), einer abgabenrechtlichen Vorschrift zur Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners, verstoße. Seit dem 16. Mai 2024 liege beim Vollstreckungsgericht A. und beim Amtsgericht F. eine Vermögensauskunft unter dem Aktenzeichen …/24 vor. Durch die Nichteinhaltung einer 2-Jahrensfrist mache der Antragsgegner sittenwidrige Schufa-Einträge nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Außerdem erfülle das Verhalten des Antragsgegners die Straftatbestände des § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) „wegen Nötigung“, § 239 StGB „wegen Androhung Freiheitsberaubung“ [sic!] und § 223 StGB wegen „Psychische Körperverletzung“ [sic!]. Er stelle einen Antrag auf einstweilige Verfügung mit Annäherungsverbot von 50 Metern und jeglicher Kontaktsperre gegen den Antragsgegner. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies das Amtsgericht A. – Familiengericht – auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Antrages hin. Eine – einzig in Betracht kommende – Tatbestandshandlung nach dem Gewaltschutzgesetz sei weder behauptet noch konkret dargelegt worden. Auch der Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes sei nicht eröffnet. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 wiederholte der Antragsteller sein Vorbringen gegenüber dem Amtsgericht A., zog jedoch den Vorwurf des Verstoßes gegen die Straftatbestände nach §§ 239, 223 StGB zurück. Ergänzend trug er in einem Nachtrag vom selben Tag vor, dass durch die Anwaltskanzlei S. unter Zuhilfenahme des Obergerichtsvollziehers X. aus E. eine Gehaltspfändung durchgeführt werde. Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 wies das Amtsgericht A. – Familiengericht – den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Zur Begründung wiederholte es die mit Verfügung vom 28. Mai 2024 mitgeteilten Gründe. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 legte der Antragsteller dagegen „mit sofortiger Wirkung Widerspruch nach § 311 StPO“ ein und wiederholte zur Begründung sein Vorbringen. Daraufhin beraumte das Amtsgericht A. – Familiengericht – einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Juli 2024 an und ordnete das persönliche Erscheinen der Beteiligten an. Wegen Urlaubsabwesenheit des Antragstellers hob es den Termin mit Beschluss vom 25. Juni 2024 wieder auf und hörte die Beteiligten zur beabsichtigen Verweisung an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main an, da im vorliegenden Fall hoheitliches Handeln der als Täter bezeichneten Person betroffen sei. Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 verwies das Amtsgericht A. – Familiengericht – den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, wo der Antrag am 18. September 2024 eingegangen ist. Der Antragsteller hat zuletzt wörtlich beantragt: „Ich stelle hiermit einen Antrag gegen den OGV Y., eine einstweilige Verfügung mit Annährung Verbot 50 Meter und jeglicher Kontakt sperre bleibt aufrecht erhalten.“ Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag ist dem Begehren des Antragstellers (§ 122 Abs. 1, §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) folgend dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet werde, keinen Kontakt mit dem Antragsteller aufzunehmen und sich dem Antragsteller nicht näher als 50 Meter zu nähern. Für eine Aufrechterhaltung entsprechender Maßnahmen besteht von vornherein kein Raum, da nach Aktenlage bisher keinerlei Maßnahmen gerichtlich verfügt wurden. Dies hat der Antragsteller bisher auch nicht behauptet oder dargelegt. Dem so verstandenen Antrag bleibt der Erfolg versagt (A.), so dass er kostenpflichtig (B.) und unter Festsetzung des Streitwerts auf den Auffangstreitwert (C.) abzulehnen ist. A. Der Antrag ist bereits unzulässig. Zwar wurde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. – Familiengericht – begründet (dazu unter 1.). Die verwaltungsprozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu unter 2.). 1. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. – Familiengericht – gebunden, obwohl vorliegend das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – für Erinnerungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Gerichtsvollziehern nach § 766 Abs. 1 Satz 1, § 764 Abs.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sachlich zuständig sein dürfte. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist auch ein fehlerhafter Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs grundsätzlich bindend (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1/21 –, Rn. 9, juris). Mit Rücksicht auf die in § 17a GVG eröffnete Möglichkeit, einen Verweisungsbeschluss in dem in § 17a Abs. 4 Satz 3 - 6 GVG vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, kann die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Das ist nur dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der zugrundeliegende Verfahrensverstoß sich als in dieser Weise qualifiziert zeigt, dass er zu einem unauflösbaren systematischen Widerspruch mit den Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung führt (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1/21 –, Rn. 10, juris m. w. N. zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) kann dies bei Verfahren der Fall sein, die nach § 24 Abs. 1 FamFG von Amts wegen eingeleitet werden können, weil die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Dispositionsmaxime (vgl. §§ 81, 88 und 92 VwGO) gehorcht und grundsätzlich nur kontradiktorische Parteistreitverfahren kennt (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1/21 –, Rn. 13, juris). Mit dieser spezifischen Fallkonstellation ist das vorliegende, beim Familiengericht ursprünglich anhängig gemachte, Streitverfahren nicht vergleichbar. Zwar müssen Klagen und Anträge vor hessischen Verwaltungsgerichten wegen des Rechtsträgerprinzips, das in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommt, gegen die Rechtsträger von Behörden gerichtet werden. Sie können nicht gegen Privatpersonen gerichtet werden. Dieses Prinzip ist jedoch nicht in gleichem Maße konstituierend für die Verwaltungsgerichtsordnung, dass ein Verwaltungsstreitverfahren zwischen den hiesigen Beteiligten nicht von vornherein durchgeführt werden könnte. Dementsprechend halten Stimmen in der Literatur die Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit für zulässig (Reinken, in: BeckOK BGB, 71. Ed. 1. August 2024, GewSchG § 1 Rn. 46, beck-online). 2. Die verwaltungsprozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Vorliegend hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihm durch den Antragsgegner eine möglicherweise rechtswidrige Behandlung drohe. Insbesondere ergibt sich unter keinem Gesichtspunkt, inwiefern eine Gehaltspfändung durch den Obergerichtsvollzieher X. aus E. ein Rechtsschutzinteresse gegenüber dem Antragsgegner (Herrn Obergerichtsvollzieher Y. aus W.) begründen könnte. Eine ergänzende Substantiierung erfolgte auch nicht, nachdem das Amtsgericht A. – Familiengericht – mit Verfügung vom 28. Mai 2024 um weitere Konkretisierung gebeten hat. Darüber hinaus besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsteller sein Begehren durch eine Erinnerung beim Vollstreckungsgericht geltend machen kann. Nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht im Verfahren der Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Vollstreckungsgericht ist nach § 764 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein Amtsgericht. Verwaltungsgerichte können nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur Vollstreckungsgerichte bei der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sein. Vorliegend ist nicht vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung einer solchen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wendet. Das im vom Antragsteller erwähnten § 284 AO genannte zentrale Vollstreckungsgericht ist in Hessen das Amtsgericht Hünfeld, vgl. § 284 Abs. 4, 7, 10, 11 AO i. V. m. § 802k Abs. 1 ZPO (vgl. dazu einführend https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/themen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/zwangsvollstreckung/zentrales-vollstreckungsgericht; Fleck, in: BeckOK ZPO, 53. Ed. 1. Juli 2024, ZPO § 802k Rn. 12). B. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Danach geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus. Eine Halbierung findet in diesem Eilverfahren nicht statt, da es seinem Begehren nach auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (siehe Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).