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Urteil

5 K 2305/21.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:0227.5K2305.21.F.00
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Leitsätze
Die Begehung einer Straftat nach § 201 StGB muss durch eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Dazu gehört die Prüfung, ob ein bereits aufgenommenes Video gelöscht worden ist und ob das Verhalten des Betroffenen dafür spricht, dass er neue Videos anfertigt. Bei der Durchsetzung von Corona-Maßnahmen auf einem Marktplatz, auf dem sich dutzende Personen befinden, liegt es nahe, dass die Beteiligten das gesprochene Wort der Polizisten verstehen konnten. Dies muss den eingesetzten Beamten auch bewusst gewesen sein, sodass es an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes nach § 201 StGB fehlte. Öffentlichkeit im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB ist im Rahmen von Polizeimaßnahmen auch nicht auf Betroffene der Polizeimaßnahmen begrenzt. Maßnahmen der Polizei zur Gefahrenabwehr sind ihrem Wesen nach typischerweise öffentlich.
Tenor
Der Bescheid des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik vom 14. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begehung einer Straftat nach § 201 StGB muss durch eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Dazu gehört die Prüfung, ob ein bereits aufgenommenes Video gelöscht worden ist und ob das Verhalten des Betroffenen dafür spricht, dass er neue Videos anfertigt. Bei der Durchsetzung von Corona-Maßnahmen auf einem Marktplatz, auf dem sich dutzende Personen befinden, liegt es nahe, dass die Beteiligten das gesprochene Wort der Polizisten verstehen konnten. Dies muss den eingesetzten Beamten auch bewusst gewesen sein, sodass es an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes nach § 201 StGB fehlte. Öffentlichkeit im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB ist im Rahmen von Polizeimaßnahmen auch nicht auf Betroffene der Polizeimaßnahmen begrenzt. Maßnahmen der Polizei zur Gefahrenabwehr sind ihrem Wesen nach typischerweise öffentlich. Der Bescheid des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik vom 14. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten verhandeln und entscheiden, weil es mit Hinweis hierauf ordnungsgemäß geladen hat, § 102 Abs. 2 VwGO. Anstelle der Kammer entscheidet der Berichterstatter, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärten. Die Klage ist zulässig und begründet (dazu unter I.), denn der Kostenbescheid des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik vom 14. Juli 2021erweist sich als rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, so dass die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind (dazu unter II.) und das Urteil insoweit gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist (dazu unter III.). I. Der Kostenbescheid vom 14. Juli 2021 ist rechtswidrig, weil die zugrundliegenden polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren. Nach § 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330) erheben die Behörden des Landes für Amtshandlungen, die auf Veranlassung des Einzelnen vorgenommen werden, Gebühren. Die Höhe dieser Gebühren bestimmt die Landesregierung nach § 2 HVwKostG durch Verwaltungskostenordnungen. Dies hat die Landesregierung durch Erlass der Hessischen Verwaltungskostenordnung des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 7. Juni 2013 (GVBI. S. 410), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. 717) getan. Zum Zeitpunkt der Kostenerhebung sah Nr. 562 dieser Verwaltungskostenordnung für eine polizeiliche Gewahrsamnahme von verantwortlichen Personen nach § 32 HSOG folgende Gebühren vor: Transportgebühren (Nr. 56211) in Höhe von 57 Euro und Polizeigewahrsam bis zu 6 Stunden (Nr. 56221) in Höhe von 49 Euro. Entsprechende Kosten dürfen jedoch nur dann rechtmäßig erhoben werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen ihrerseits rechtmäßig waren. Dies war indes hier nicht der Fall. Die Ingewahrsamnahme des Klägers am 14. Juni 2021 war rechtswidrig. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG können die Polizeibehörden eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um Maßnahmen nach § 31 HSOG durchzusetzen. Mangels konkreter Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durfte dem Kläger jedoch kein Platzverweis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG erteilt werden. Eine konkrete Gefahr liegt bei einer Sachlage vor, die im Einzelfall bei verständiger Würdigung in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf ein polizeirechtlich geschütztes Rechtsgut in sich birgt, wobei die Gefahrenlage aus ex-ante Sicht zu beurteilen ist. Als geschütztes Rechtsgut kommt hier allein die öffentliche Sicherheit, also der Schutz der gesamten Rechtsordnung, aller Individualrechtsgüter sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, in Betracht. Weder das Filmen der polizeilichen Maßnahmen auf dem Marktplatz, noch das Verhalten des Klägers gegenüber Dritten war geeignet, eine Gefahr im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG zu begründen. Zunächst kann der Verdacht einer bereits vollendeten Straftat keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen, weil die Polizeibehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr nur zukünftig drohende Schäden verhindern dürfen. Handelt die Polizei repressiv, kann sie keine Maßnahmen nach dem HSOG ergreifen, geschweige denn Kosten dafür erheben. Angesichts dieses basalen Grundsatzes des Polizeirechts verwundert die Begründung des Kostenbescheids vom 14. Juli 2021 ("Am 14.06.2021 wurde lhnen nach einer vorangegangenen Straftat durch die eingesetzten Polizeibeamten ein Platzverweis erteilt." = Bl. 5 der Behördenakte – B.A.) und der Einsatzberichte der Polizei vom 15. Juni 2021("Dem BS wurde aufgrund einer vorangegangenen Straftat, sowie der Gefahr möglicher neuer Straftaten, ein Platzverweis erteilt." = Bl. 2 B.A.), die allesamt eine angeblich begangene Straftat zumindest auch als Grund für die polizeiliche Maßnahme andeuten. Allein die erneute Begehung einer Straftat oder eine fortdauernde Begehung einer Straftat könnte präventive Maßnahmen der Polizei zur Verhinderung oder Beendigung strafbaren Handelns rechtfertigen. Ob es jedoch hinreichend wahrscheinlich war, dass der Kläger nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB Aufnahmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes gebraucht oder Dritten zugänglich macht oder beabsichtigte, weitere Aufnahmen anzufertigen, erscheint mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung fraglich. Es wurde nicht aufgeklärt, ob die Videoaufnahme durch den Kläger tatsächlich gelöscht worden ist. Vielmehr hat der Kläger während des Einsatzes bereits gezeigt, dass er das Video von seinem Mobiltelefon gelöscht hat. Damit hat der Kläger sehr wohl gezeigt, dass er ein Video, in dem möglicherweise das Wort der Polizisten zu vernehmen ist, nicht weiter gebrauchen will. Geht der Polizist davon aus, dass das Video nicht dauerhaft gelöscht worden ist, hätte dem nachgegangen werden müssen. Allein die Vermutung, das Video sei noch vorhanden und könne weiter in strafbarer Weise nach § 201 Abs. 1 StGB genutzt werden, reicht nicht aus, um eine Gefahr nach § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG zu begründen. Der Umstand, dass der Kläger die Maßnahme ins Lächerliche gezogen habe und diese nicht nachvollziehen konnte, begründet für sich genommen nicht die Wahrscheinlichkeit, dass er weitere Aufnahmen anfertigen werde. Konkrete Umstände, die eine Wahrscheinlichkeit für das erneute filmen von nichtöffentlich gesprochenem Wort mit dem Mobiltelefon begründen, wurden nicht dargelegt. Unabhängig davon hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob der Kläger überhaupt nichtöffentlich gesprochenes Wort aufgezeichnet hat, sodass eine mögliche Straftat von vornherein ausscheidet. Nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einem Tonträger aufnimmt. Hier dürfte es bereits an der Nichtöffentlichkeit fehlen. Das möglicherweise aufgezeichnete Wort der beteiligten Polizeibeamten ist jedenfalls dann öffentlich, wenn beim streitgegenständlichen Einsatz eine faktische Öffentlichkeit vorlag. Für die Frage, wann Öffentlichkeit im Sinne des Straftatbestandes vorliegt, ist die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises maßgeblich. Von der Öffentlichkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Ort frei zugänglichen ist und grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass unbeteiligte Personen mithören können und damit zu rechnen ist (siehe dazu LG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2021 – 10 Qs/120 Js 32757/21 - 49/21 –, juris Rn. 9, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 –, juris Rn. 16). Nach der Zeugenaussage des POK A und der Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen der Body-Cam befanden sich auf dem Marktplatz dutzende Personen, die das von der Polizei bei ihren Maßnahmen gesprochene Wort ohne Einschränkungen vernehmen konnten. Die Polizeibeamten mussten auch damit rechnen, dass ihre Worte von diesen nicht beteiligten Personen wahrgenommen werden. Anders als der Beklagte meint, kommt es nicht darauf an, dass die polizeilichen Maßnahmen nicht gegen die Person gerichtet waren, die mit ihrem Mobiltelefon filmte. Öffentlichkeit im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB ist im Rahmen von Polizeimaßnahmen nicht auf Betroffene begrenzt. Die Polizei hat die im hiesigen Fall gegebene faktische Öffentlichkeit auch nicht durch gezielte Maßnahmen beendet, z.B. dadurch, dass Polizeibeamten den Adressaten der Maßnahme von der Menschenmenge weg zur Seite genommen hat (vgl. etwa LG München I, Urteil vom 11. Februar 2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17 –, juris Rn. 22). Anders als der Beklagte meint, war der Einsatz nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung von den am Marktplatz anwesenden Personen gerade nicht dergestalt abgetrennt, dass keine faktische Öffentlichkeit mehr gegeben war. Dies ergibt sich einerseits aus der Zeugenaussage des POK A, wonach der Kläger "etwas entfernt" stand (Sitzungsniederschrift, S. 5) und der Angabe des Klägers, dass er etwas 15-20 Meter entfernt stand (Sitzungsniederschrift, S. 2). Die Aufnahmen der Body-Cam und die anderen Videos zeigen, dass sich auf dem Marktplatz dutzende Personen aufhielten, sodass der gesamte polizeiliche Einsatz in der Öffentlichkeit im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB stattfand. An dieser Stelle ist zu berücksichtigten, dass die Maßnahmen der Polizei zur Gefahrenabwehr ihrem Wesen nach typischerweise öffentlich sind. Die Durchsetzung von Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie auf dem Marktplatz richtete sich an eine Vielzahl unterschiedlicher Personen und war typischerweise öffentlich im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB. Gegen eine Strafbarkeit spricht ferner, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verdachts einer Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB eingestellt worden ist. Ferner wurde das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung in Form der polizeilichen Maßnahme durch das Filmen des Klägers nicht beeinträchtigt. Unabhängig davon, dass bereits Zweifel daran bestehen, dass ein weiteres Filmen durch den Kläger hinreichend wahrscheinlich war, legt der Beklagte nicht ausreichend dar, dass das Filmen die Maßnahme auf andere Weise gestört haben könnte. Schließlich begründet das von dem Beklagten behauptete Aufstacheln Unbeteiligter durch den Kläger keine Gefahr nach § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG. Die Sorge der Polizei bleibt nach der erfolgten Beweisaufnahme diffus ("Die Stimmung war aggressiv und wir befürchteten, dass Leute, die vorbeikommen, sich durch die Ansprachen aufgestachelt fühlen könnten." = Sitzungsniederschrift, S. 5). Es wurde nicht konkret dargelegt, wie der Kläger konkret Unbeteiligte aufgestachelt hat und zu welchem Verhalten dies bei Unbeteiligten hätte führen können. So geht das Gericht nicht davon aus, dass allein die Äußerungen des Klägers, die er möglicherweise an Unbeteiligte richtete, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen können. Die Aussage des Zeugen POK A in der mündlichen Verhandlung zeigen, dass gerade noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne der Gefahrenabwehr vorgelegen hat ("Wir haben geglaubt, dass die verbal aggressive Stimmung sich ausbreitet. Dies war konkret nicht absehbar. Wir konnten aber nicht ausschließen, dass sich die Aggressivität auf Unbeteiligte ausbreitet. Andere Leute hielten sich an alle Corona-Maßnahmen. Diese sollten aus unserer Sicht nicht aufgestachelt werden." = Sitzungsniederschrift, S. 5 f.). Auf Grund der fehlenden Gefahr war der Platzverweis und damit auch die Ingewahrsamnahme rechtswidrig. Es kann damit auch dahinstehen, ob der Kläger dem Platzverweis nachgekommen ist. II. Die Kosten sind nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen, weil er unterlegen ist. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 106 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder das hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik wegen einer Ingewahrsamnahme. Am 14. Juni 2021 kamen auf dem Marktplatz von Hofheim ca. 60 bis 70 Personen, darunter auch der Kläger, zusammen. Entgegen der zu dieser Zeit geltenden Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie, fanden sich immer wieder Gruppen mit mehr als 10 Personen zusammen. Anwesende Polizisten, unter anderem POK A und POK B, forderten diese Gruppen auf, die vorgegebenen Abstände und Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Währenddessen stieg mindestens Personen auf eine Bank, um den Unmut über diese Regelungen kundzutun. Umstehende Personen applaudierten. Einige Polizisten gingen auf diese Personen zu Dazu gehörte auch POK A, der dabei bemerkte, dass der Kläger mit seinem Mobiltelefon filmte. Er sprach daraufhin den Kläger an und eröffnete ihm den Tatvorwurf, das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgenommen zu haben. Daraufhin löschte der Kläger die Videoaufnahme. Ob er das Video dauerhaft gelöscht hat, konnte von POK A nicht festgestellt werden. Nachdem die Personalien des Klägers festgestellt worden sind, erteilte POK A dem Kläger einen Platzverweis. Der Kläger entfernte sich von dem Polizisten und sprach immer wieder mit Personen auf dem Marktplatz. Am Zugang zu einem angrenzenden Parkplatz wurde der Kläger erneut von POK A angetroffen, der den Kläger darauf verwies, dass er dem Platzverweis nicht nachgekommen sei und er daher nun zur Polizeidienststelle Hofheim gebracht werde. Der Kläger wurde zur Polizeidienststelle in Hofheim transportiert und dort von 21:20 Uhr bis 23 Uhr festgehalten. Zudem wurde sein Mobiltelefon sichergestellt. Über die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme wurde kein Richter kontaktiert. Mit Kostenbescheid vom 14. Juli 2021 forderte das Hessische Polizeipräsidium für Technik den Kläger zur Zahlung von insgesamt 106 Euro (Transportgebühren in Höhe von 57 Euro und Gewahrsamsgebühren in Höhe von 49 Euro) auf. Die Begründung verwies darauf, dass der Polizeieinsatz erforderlich war und die Gebühren nach Nr. 56 des Verwaltungsverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBI. S. 410) zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBI. S. 410) sowie die Auslagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) angefallen seien. Dem Kläger sei aufgrund einer vorangegangenen Straftat ein Platzverweis erteilt worden, welchem er nicht nachkam. Die Ingewahrsamname sei auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Gesetz für Sicherheit und Ordnung (HSOG) erfolgt. Der Kläger hat am 16. August 2021 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Er meint, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, weil die Ingewahrsamnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Er sei dem Platzverweis nachgekommen und sei bereits am Ende des Parkplatzes gewesen, weit weg von der Menschenmenge auf dem Marktplatz. Er sei lediglich noch nicht weggefahren, weil Zeugen ihm seine Kontaktdaten geben wollten. Zudem sei schon der Platzverweis rechtswidrig gewesen, da es an einer Straftat und damit an einer Gefahr gefehlt habe. Das Filmen des Polizeieinsatzes sei erlaubt gewesen. Der Polizeieinsatz fand in der Öffentlichkeit statt, weswegen es keinen Raum für eine Vertraulichkeit des Wortes gegeben habe. Zudem sei die Person auf der Bank mit dem Filmen einverstanden gewesen und die Aussagen der Polizisten seien auf dem Video nicht zu hören gewesen. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2021, Az. C aufzu-heben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger den Tatvorwurf ins Lächerliche gezogen und zu verstehen gegeben habe, dass er mit der Maßnahme nicht einverstanden gewesen sei. Der Platzverweis sei mehrmals wiederholt worden, jedoch habe sich der Kläger nicht entfernt. Vielmehr habe der Kläger die Aufmerksamkeit der Menschenmenge gesucht und seine Meinung kundgetan. Der Platzverweis sei rechtmäßig gewesen, da das Gespräch der Polizisten nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen sei und der Kläger nur drei Meter vom Geschehen weggestanden habe, sodass auch die Worte der Polizisten auf dem Video zu hören gewesen sein müssen. Entscheidend sei nicht die Zahl der Mithörenden, sondern die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite. Die Maßnahme sei von den anwesenden Personen am Markplatz abgetrennt gewesen. Zudem sei die polizeiliche Maßnahme durch das Verhalten des Klägers gestört worden und somit das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung, womit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Der Kläger sei ebenfalls über die drohende Ingewahrsamnahme aufgeklärt worden. Diese sei zur Durchsetzung des Platzverwieises erforderlich gewesen, da sich der Kläger um 20:58 Uhr immer noch auf dem Markplatz befunden habe, nachdem der Platzverweis um 20:52 Uhr ausgesprochen worden sei. Ein Richter sei aufgrund des Notdienstes nur bis 21:00 Uhr zu erreichen gewesen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Entscheidung erst nach Wegfalls des Grundes der Ingewahrsamnahme ergangen wäre. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen POK A und POK B sowie durch Inaugenscheinnahme zweier Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel (sog. "Body-Cam") des POK A und zwei Videoaufnahmen, die Personen auf dem Marktplatz während der Polizeimaßnahmen anfertigten und die der Kläger dem Gericht zur Verfügung stellte. Wegen des Beweisthemas und Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind