Urteil
5 K 4015/19.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:0320.5K4015.19.F.00
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für eine ordnungsgemäße Antragstellung auf Begrenzung der EEG-Umlage müssen alle nach dem Online-Portal ELAN-K2 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als verpflichtend vorgegebenen Informationen angegeben und Dokumente hochgeladen werden. Es reicht nicht aus, dass dem Bundesamt diese Informationen bereits aufgrund früherer Antragstellungen bekannt sind. Das Antragsverfahren ist auch nicht über das notwendige Maß hinaus komplex und es werden keine Informationen von den Antragstellern verlangt, die ungesetzlich und willkürlich sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine ordnungsgemäße Antragstellung auf Begrenzung der EEG-Umlage müssen alle nach dem Online-Portal ELAN-K2 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als verpflichtend vorgegebenen Informationen angegeben und Dokumente hochgeladen werden. Es reicht nicht aus, dass dem Bundesamt diese Informationen bereits aufgrund früherer Antragstellungen bekannt sind. Das Antragsverfahren ist auch nicht über das notwendige Maß hinaus komplex und es werden keine Informationen von den Antragstellern verlangt, die ungesetzlich und willkürlich sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Anstelle der Kammer konnte der Einzelrichter entscheiden, weil diesem durch Beschluss vom 19. Februar 2025 der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist (Bl. 5 f. elektronische Akte – eA). I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer EEG-Umlagebegrenzung für den Begrenzungszeitraum 2016 durch den Bescheid vom 29. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. November 2019 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2020 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406; im Folgenden „EEG 2014“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung, dem 30. Juni 2015, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Danach hat die Klägerin den erforderlichen Antrag nicht form- und fristgerecht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellt (dazu unter 1.) und ist ihr hierfür keine Nachsicht zu gewähren (dazu unter 2.): 1. Der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung (1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 65 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. 3Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt werden. (2) 1Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen. (3) bis (5) ... innerhalb einer materiellen Ausschlussfrist bis zum 30. Juni des Antragsjahres für das kommende Jahr als Begrenzungszeitraum elektronisch zu stellen. Bei diesem Antrag handelt es sich nur um einen Antrag im verfahrensrechtlichen, sondern auch im materiell-rechtlichen Sinn (vgl. BeckOK VwVfG/Heßhaus, 66. Ed. 1.1.2025, VwVfG § 22 Rn. 17). Dies bedeutet, dass nach § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG die Mitwirkung der Beteiligten, so auch der Klägerin, Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt – hier die Begrenzung der EEG-Umlage – ist und nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich bleiben kann. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellt. Es fehlt an dem erforderlichen äußeren Erklärungstatbestand. An der Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist hat das Gericht auch für das Begrenzungsjahr 2016 keine durchgreifenden Zweifel. Das Gericht hat sich u.a. in Urteilen vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – juris, vom 13. Januar 2021 – 5 K 1270/19.F – juris, vom 1. März 2022 – 5 K 1725/19.F – und vom 22. Juni 2022 – 5 K 2120/20.F –, juris mit der materiellen Ausschlussfrist für verschiedene Begrenzungsjahre auseinandergesetzt. Hieran hält das Gericht auch für den Begrenzungszeitraum 2016 fest. Zur Antragstellung bezüglich der Begrenzung der EEG-Umlage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 22. Juni 2022 – 5 K 2120/20.F –, juris 17 zum gleichlautenden § 66 EEG 2017 folgendes dargelegt: „Rechtlich ist der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von anderen Äußerungen gegenüber der Behörde zu unterscheiden. Als verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die final darauf gerichtet ist, ein Verwaltungsverfahren mit einem bestimmten Inhalt einzuleiten, ist die gewollte (finale) Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge entscheidend (vgl. BeckOK VwVfG/Heßhaus, 43. Ed. 1.4.2019, VwVfG § 22 Rn. 20; siehe auch Kluth, Rechtsfragen der verwaltungsrechtlichen Willenserklärung Auslegung, Bindung, Widerruf, Anfechtung, NVwZ 1990, 608 ). Selbst wenn hierzu weitgehend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung stehen, muss doch der Rückgriff auf anderweitige Regeln nach den für die Analogie geltenden allgemeinen Grundsätzen zunächst innerhalb des betroffenen Gesetzes – hier des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – versucht werden und ist deshalb konkret zu untersuchen, inwieweit das Verwaltungsverfahrensrecht oder Spezialgesetze des Verwaltungsrechts entsprechende Regeln enthalten; führt dies nicht weiter, so ist zu prüfen, ob auf andere Gesetze, vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch und die dort kodifizierten allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. Kluth, NVwZ 1990, 608 ). Von daher kommt es auf die Funktion und Ausgestaltung des Eingangsportals ELAN-K2 an, über das für das Begrenzungsjahr 2016 der erforderliche Antrag zu stellen war (vgl. BeckOK VwVfG/U. Müller, 43. Ed. 1.4.2019, VwVfG § 3a Rn. 8; BeckOK EEG/Hammer, 8. Ed. 1.3.2019, EEG 2017 § 66 Rn. 13). Der dortige Ablauf ist so, dass nach Eröffnung des Portals durch das Bundesamt einzelne Dokumente eingestellt und Daten hochgeladen, aber auch wieder verändert werden können, dass es indes damit nicht sein Bewenden hat, sondern sich vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist dieser Daten durch Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ entäußert werden muss. Für dieses Verständnis spricht auch der Wille des Gesetzgebers, wenn es in der Bundestags-Drucksache 18/1449 S. 32 f. vom 20. Mai 2014 zur elektronischen Antragstellung heißt: Nach Absatz 2 [scil. von § 63 des Entwurfs, späteren § 66] sind die Antragsteller ab dem Antragsjahr 2015 für die Begrenzung im Jahr 2016 zur elektronischen Antragstellung über das elektronische Antragsportal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet. Sämtliche Unterlagen, die den Antrag ergänzen, sind entsprechend nach den Vorgaben des Portals elektronisch in dieses einzutragen oder hochzuladen. Dem Antrag sind erfahrungsgemäß sehr umfangreiche Unterlagen beizufügen. Diese müssen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im weiteren Verfahren elektronisch weiterbearbeitet werden, was erheblich vereinfacht wird, wenn der Antragsteller sie direkt elektronisch nach den Vorgaben des Portals übermittelt. Eine Übertragung von in Papierform eingereichten Anträgen in das elektronischen [sic!] Antragsbearbeitungssystem des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfordert einen hohen Aufwand. Sollten sich technische Schwierigkeiten mit dem elektronischen Antragsverfahren zeigen, so dass kurzfristig auch eine anderweitige Antragstellung ermöglicht werden muss, wird durch Satz 2 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermächtigt, die Ausnahmen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festzulegen. Der Gesetzgeber trennt also „Unterlagen, die den Antrag ergänzen,“ vom eigentlichen Antrag. Vom Ablauf her genügt somit das bloße Einstellen von Daten auf dem Portal ELAN-K2 (zum Zugang darauf siehe VG Frankfurt a. M., Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 910/18.F – juris Rn. 28, 39 = BeckRS 2022, 9900 Rn. 29, 42) nicht, sondern kommt es für die Annahme eines äußeren Erklärungstatbestands – auch als Abschluss des Hochladens der Daten zur Begrenzungsgrundlage – final auf das Einleiten des Antragsverfahrens durch die vorgesehene Mitteilung an das Bundesamt vermittels Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ an. Alle anderen Tätigkeiten dienen allein der Vorbereitung dieser Erklärung, vermögen sie aber nicht zu ersetzen. Das Vorgehen ist erkennbar nicht darauf ausgerichtet, dass es mit dem bloßen Einstellen von Dokumenten und Hochladen von Daten innerhalb der Ausschlussfrist sein Bewenden hat.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht an und macht sich diese Ausführungen zu eigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht für eine ordnungsgemäße Antragstellung auf Begrenzung der EEG-Umlage nicht das Hochladen von aus Sicht der Klägerin hinreichenden Dokumenten im Online-Portal ELAN-K2 des Bundesamts. Dazu reicht es auch nicht aus, dass dem Bundesamt die erforderlichen Informationen durch frühere Antragstellungen bekannt sind. Wie im Urteil vom 22. Juni 2022 – 5 K 2120/20.F – oben dargelegt, ist das Vorliegen der notwendigen Unterlagen und damit auch aller relevanten Informationen, von der eigentlichen Antragstellung zu unterscheiden. Unabhängig davon, welche Unterlagen bereits hochgeladen sind oder bei vergangenen Antragstellungen (erfolgreich) eingereicht worden sind, muss eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die final darauf gerichtet ist, ein Verwaltungsverfahren mit einem bestimmten Inhalt einzuleiten, der Behörde für jeden Antrag zugehen. Diese Willenserklärung hat die Klägerin für das Begrenzungsjahr 2016 nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist abgegeben. Unstreitig hat die Klägerin am 30. Juni 2015 nicht die Schaltfläche „Einreichen“ angeklickt. Die Klägerin kann sich nicht auf das Rechtsinstitut der Zugangsvereitelung nach § 242 BGB analog berufen. Ein solcher Fall der treuwidrigen Zugangsvereitelung durch eine willkürlich gewählte technische Ausgestaltung des Online-Portals ELAN-K2 ist weder aufgrund dessen angeblicher Komplexität (dazu unter a.), noch aufgrund des Umfangs der erforderlichen Angaben (dazu unter b.) zu erkennen. Das Bundesamt ist damit nicht so zu behandeln, als sei ihm ein Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016 zugegangen. Danach ist es unerheblich, ob bei der Klägerin die materiellen Voraussetzungen einer Umlagebegrenzung vorliegen. a. Allein die Komplexität und der Umfang des Antragsverfahrens kann eine solche treuwidrige Zugangsvereitelung nicht begründen. Die EEG-Umlagebegrenzung ist aufgrund des besonderen – auch stark naturwissenschaftlich-technisch geprägten – Regelungsgegenstandes von vornherein nicht trivial und erfordert für die Entscheidung eine Vielzahl unterschiedlicher Informationen. Auch der Gesetzgeber geht daher grundsätzlich von umfangreichen Unterlagen bei Antragstellung aus (Bundestags-Drucksache 18/1449 S. 32 vom 20. Mai 2014). Dass das Antragsverfahren über dieses notwendige Maß hinaus komplex sein soll, erkennt das Gericht nicht. Hinsichtlich der Klägerin ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr die Antragstellung aus vorangegangenen Anträgen bekannt ist. Fehlende Angaben konnte die Klägerin laut Auskunft eines Mitarbeiters in einer E-Mail an das Bundesamt vom 15. Oktober 2015 (Bl. 124 Papier-GA, Rückseite) bereits am nächsten Tag, dem 1. Juli 2015, einholen. Mit entsprechender Vorbereitung hätten nach Ansicht des Gerichts auch am Tag des Fristablaufs alle Informationen vorliegen können. Schließlich informiert das Bundesamt über das Verfahren der Antragstellung in Merkblättern ausführlich. Ein unverhältnismäßiger Aufwand, den die Klägerin immer wieder behauptet, lässt sich auch nicht damit begründen, dass entsprechende Dokumente und Informationen bereits beim Bundesamt durch frühere Antragstellungen vorhanden sind. Dem Gericht erschließt sich nicht, dass das erneute Hochladen von Dokumenten oder das wiederholte Eingeben von bestimmten Informationen gegen das Übermaß verstößt. Die Beklagte legt nachvollziehbar dar, dass alle über das Online-Portal zur Verfügung gestellten Informationen mit einer Vorgangsnummer des jeweiligen Antrags verknüpft werden, sodass ein nachvollziehbares Interesse an der erneuten Angabe unveränderter Informationen des jeweiligen Antragstellers besteht. Hinzu kommt, dass diese Unterlagen aufgrund bereits erfolgter Antragstellungen für die Klägerin einfach (wieder)abrufbar sein dürften. Die Klägerin führt als Beispiele für bei beim Bundesamt bereits vorhandene Informationen lediglich die Bruttowertschöpfung der vergangenen Jahre und die Betriebsnummer der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit an. Diese erneut zur Verfügung zu stellen erscheint dem Gericht nicht unverhältnismäßig. b. Darüber hinaus ist auch der Umfang der vom Bundesamt verlangten Informationen und Antragsunterlagen nicht ungesetzlich. Das Gesetz selbst legt in § 66 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 fest, dass Anträge ab dem Antragsjahr 2015 elektronisch über das vom Bundesamt eingerichtete Portal gestellt werden müssen. Aus dem Wortlaut folgt bereits, dass das Bundesamt ermächtigt wird, ein entsprechendes Online-Portal für die Antragstellung einzurichten. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Antragstellung folgen daraus nicht, sodass es nach dieser Ermächtigung durch den Gesetzgeber maßgeblich auf die Vorgaben des Bundesamts ankommt (HessVGH, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 6 A 3043/19.Z –, juris Rn. 6 ff.). Inwieweit das Bundesamt durch die Gestaltung des Online-Portals, die Weiterbearbeitung des Antrags erleichtert, bleibt ihm im Rahmen eines weiten Spielraums überlassen. Die Klägerin kann jedenfalls keine treuwidrige Zugangsverweigerung damit begründen, dass eine andere Ausgestaltung – etwa die Eingabe aller Daten in einer Datenmaske – des Online-Portals effizienter wäre. Schließlich folgen die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage aus § 64 EEG 2014. Sie sind entscheidend für das Antragsverfahren, da sie in diesem vom Bundesamt zu prüfen sind. Danach muss das Bundesamt etwa in der Lage sein, bei Antragstellung die Bruttowertschöpfung der Antragstellerin zu prüfen. Daraus folgt, dass das Bundesamt auch all diejenigen Informationen bei Antragstellung über das Online-Portal nach § 66 Abs. 2 EEG 2014 abfragen darf, die für eine Prüfung der Voraussetzung notwendig sind. Zur Identifikation des Antragstellers darf das Bundesamt auch die Angabe Betriebsnummer der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anforderungen im Rahmen der Antragstellung ungesetzlich oder willkürlich erscheinen könnten. Diese Informationen bei Antragstellung verpflichtend abzufragen ist mithin nicht treuwidrig. 2. Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren. Mit der angegriffenen Bescheidung durfte das Bundesamt sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor, denn es fehlt bereits an dem vorausgesetzten staatlichen Fehlverhalten. Wie zuvor dargelegt ist die Ausgestaltung des Online-Portals durch das Bundesamt nicht willkürlich oder treuwidrig; mithin ist kein staatliches Fehlverhalten ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 359 259,22 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die Klägerin begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016. Dafür lud sie über das Online-Portal ELAN-K2 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) im Zeitraum vom 25. bis 30. Juni 2014 Unterlagen zur Nachweisführung hoch. Sie füllte jedoch nicht alle im Portal des Bundesamts vorgesehenen Eingabefelder aus. Das Bundesamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2016 mit, dass mangels form- und fristgerechter Antragstellung der Antrag abzulehnen ist. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass sie an der Antragstellung festhalte. Sie reichte als Anhang zu dieser E-Mail die gesamten Antragsunterlagen nach. Mit Bescheid vom 29. April 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag ab, weil keine form- und fristgerechte Antragstellung erfolgt sei. Unabhängig von den hochgeladenen Unterlagen seien diverse Pflichtfelder nicht ausgefüllt worden. Das Bundesamt wies darauf hin, dass nicht ausgefüllte Pflichtfelder mit einem roten Ausrufezeichen im Online-Portal ausgewiesen würden. Solange nicht alle diese Felder ausgefüllt seien, könne der Antrag trotz einzelner bereits hochgeladener Dokumente nicht abgesendet werden. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass alle relevanten Unterlagen für die Antragstellung am 30. Juni 2015 im Online-Portal ELAN-K2 eingestellt worden seien. Das Bundesamt habe durch die Ausgestaltung dieses Online-Portals die Bearbeitung des form- und fristgerechten Antrags verweigert. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei allein die elektronische Form vorgeschrieben. Das Bundesamt könne nicht durch Vorgabe eines starren technischen Prozesses die Weiterbearbeitung eines Antrags ausschließen, weil etwa geforderte Angaben dem Bundesamt bereits vorlägen. Der Umfang der erforderlichen Angaben hätte sich im Vergleich zum Vorjahr verändert, was Fragen verursacht habe, die ab 16 Uhr telefonisch am 30. Juni 2015 nicht mehr beantwortet worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Diesen begründete das Bundesamt damit, dass die Klägerin bestimmte Pflichtangaben im Online-Portal ELAN-K2 unter anderem in der vorgesehenen Datenmaske „Bruttowertschöpfung“ und „Strombezug“ nicht gemacht habe respektive Pflichterklärung durch das Setzen von Häkchen nicht erfolgt seien. Werde ein Antragsprozess begonnen, würde diesem Vorgang automatisch eine Vorgangsnummer zugeordnet. Unabhängig davon, ob am Ende der Antrag durch Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ gestellt werde, gelangten bereits zuvor hochgeladene Dokumente im Antragsprozess in das Datenmanagementsystem, um sie mit der Vorgangsnummer zu verknüpfen. Ohne das Betätigen der Schaltfläche „Einreichen“ läge jedoch noch kein Antrag vor. Bereits hochgeladene Dokumente gelangten nicht zum Sachbearbeiter und es werde keine elektronische Akte angelegt. Die Beklagte habe nur die Möglichkeit in diesen Fällen, auf den begonnenen Antrag im Online-Portal zuzugreifen, um die Antragsmaske einzusehen und festzustellen, welche Dokumente bisher hochgeladen worden seien. Dieser gesamte Vorgang zur Antragseinreichung sei in den vom Bundesamt veröffentlichen Merkblättern ausführlich beschrieben. Am 16. Dezember 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie meint, dass sie alles nach dem Gesetz Erforderliche getan habe, um einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage zu stellen und dennoch habe sie den „Absendebutton“ im Online-Portal der Klägerin nicht betätigen können. Unabhängig davon seien jedoch alle notwendigen Dokumente beim Bundesamt eingegangen. Ob ein Antrag formell richtig gestellt wird, könne nicht von einem willkürlich gewählten technischen Algorithmus der Beklagten abhängig gemacht werden. Hier sei von einer Zugangsvereitelung auszugehen. Konkret sei die Bruttowertschöpfung der vorletzten Geschäftsjahre in der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers in Anlage 2 unter dem Ordnungspunkt „3. Angaben zu sämtlichen Bestandteilen der Bruttowertschöpfung“ enthalten gewesen. Schließlich befänden sich diese Informationen auch in den Anträgen der Klägerin aus dem Vorjahr. Es sei auch ohne Aufwand möglich gewesen, auf diese Daten der Klägerin zurückzugreifen. Der Gesetzgeber selbst gebe keine besonderen Dateiformate vor, sondern gebe lediglich die elektronische Form der Antragstellung vor. Es sei keine Effizienzgewinn, wenn das Bundesamt über sein Online-Portal verlange, dass Antragsteller Dateien selber erstellen müssten, um diese dann hochzuladen. Eine direkte Eingabe aller Daten in einer Datenmaske im Online-Portal sei wesentliches effizienter. Die „fehlgeschlagene“ Antragsstellung der Klägerin sei also nicht auf fehlende Unterlagen, sondern durch die starre Festlegung auf einen technischen Prozess begründet, der eine weitere Bearbeitung nicht zulasse, wenn bestimmte Anlagen im aktuellen Antrag nicht enthalten seien. Eine Antragstellung sei nur möglich, wenn die Unterlagen vollständig nach Auslegung der Beklagten und unter Einhaltung der aus ihrer Sicht richtigen Dateiformate seien. So sei etwa die Betriebsnummer der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit aus den letzten Anträgen der Beklagten bekannt. Es habe für die Verweigerung der Antragstellung durch das Bundesamt genügt, dass dieses Datum nicht vorgelegen habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. November 2019 aufzuheben und dem Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2015 stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und verweist zusätzlich darauf, dass der Klägerin durch eine erfolgreiche Antragsstellung im Vorjahr die Antragssystematik des Bundesamts hätte vertraut sein müssen. Das Ausbleiben der elektronischen Bestätigung an die E-Mail-Adresse hätte dazu führen müssen, dass die Klägerin ihre Antragseingaben im Online-Portal nochmals auf Vollständigkeit überprüft. Schließlich habe das Bundesamt mit der Einrichtung des Online-Portals ELAN-K2 keinen technischen Prozess geschaffen, der übermäßige und ungesetzliche Anforderungen an die Antragseinreichung stelle. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe mit E-Mail vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt, dass der Antrag aufgrund fehlender, aus Sicht der Klägerin unwesentlicher, Antragsinformationen, nicht abgesendet worden sei. Bei den fehlenden Informationen handele es sich nach Angaben des Mitarbeiters um die Betriebsnummer bei der Bundesanstalt [sic!] für Arbeit und die Bruttowertschöpfung für das Vorjahr. Diese erforderlichen Angaben habe man erst im Laufe des 1. Juli 2015 einholen können. Aus Sicht der Beklagten habe die Klägerin damit nicht alles Erforderliche innerhalb der materiellen Ausschlussfrist eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Behördenakte, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.