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Beschluss

5 L 833/25.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:0328.5L833.25.F.00
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Leitsätze
Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine außenwirtschaftliche Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten, solange die Bescheidung eines Ausfuhrantrages im Wege einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO verfolgt werden kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 49 880 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 49 880 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die kurzfristige Bescheidung ihrer Ausfuhrgenehmigung für einen Wärmetauscher in das Endbestimmungsland Türkei. Die Antragstellerin beantragte am 2. Februar 2024 eine Genehmigung für die Ausfuhr eines Ersatz-Wärmetauschers an ein in der Türkei ansässiges Unternehmen. Unter dem 28. Mai 2024 wurde per Bescheid eine Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 begründet, der Sofortvollzug der Genehmigungspflicht angeordnet und der Ausfuhrantrag abgelehnt. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen mit Hinweisen zum Vertragspartner, wonach eine Umgehungslieferung in die Russische Föderation drohe. Der Bescheid ist bestandskräftig. Der Vertragsschluss über die hier streitgegenständliche Ausfuhr erfolgte am 24. April 2024 (Feld 20 d. Genehmigungsantrags = Bl. 1 d. BA). Vertragspartner der Antragstellerin, ihrerseits angegebener Empfänger und Endverwender der Ware ist die A mit Sitz in Istanbul (im Folgenden: Empfänger). Der Empfänger gehört zum Konzern B Holding, der wiederum relevante Geschäfte in der Russischen Föderation betreibt (vgl. Bl. 356, 358 d. BA). Unter dem 17. September 2024 erfolgte ein Nachtragsangebot (Bl. 7 ff. BA), das wohl per E-Mail vom 25. Oktober 2024 angenommen wurde (Bl. 3 f. BA). Ein genauer Liefertermin wurde nicht eindeutig vereinbart. Am 29. Januar 2025 erkundigte sich der Empfänger per E-Mail bei der Antragstellerin, wann die Ausfuhrgenehmigung erteilt werde und ob eine solche noch im Laufe dieser Woche erwartet werden könne (Bl. 21 d. GA). Die Antragstellerin beantragte bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Antrag vom 31. Januar 2025 unter Beifügung eines Dringlichkeitsvermerks (Bl. 15 d. GA) die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr eines Wärmetauschers von dem Ursprungsland Deutschland in das Endbestimmungsland Türkei. Sie bezifferte den Gesamtwert der Ausfuhr mit 498 800 Euro (Feld 23a des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung, Bl. 1 d. BA). Noch am selben Tag teilte das Bundesamt der Antragstellerin mit, dass zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs noch die Mitteilung benötigt werde, für welches Bauprojekt / Kombikraftwerk das Gut bestimmt sei (Bl. 18 d. GA). Mit Schreiben, das auf den 30. Januar 2025 datiert ist, erläuterte die Antragstellerin den dem Antrag zugrundeliegenden Auftrag (Bl. 19 ff. d. GA) und ergänzte weitere Angaben am 3. Februar 2025 (Bl. 24 d. GA). Am 5. Februar 2025 forderte das Bundesamt die Antragstellerin zur Vorlage einer neuen und vollständigen Endverbleibserklärung auf, da die bisher vorgelegte unvollständig sei (Bl. 25 f. d. GA). Dem kam die Antragstellerin am Folgetag nach (Bl. 27 f. d. GA). Im Rahmen eines Telefonats am 5. Februar 2025 (Bl. 305 d. BA) sei der Antragstellerin nach ihrer Darstellung vom Bundesamt mitgeteilt worden, dass der Vorgang sowohl technisch als auch kaufmännisch positiv geprüft worden sei. Mit E-Mail an das Bundesamt vom 10. Februar 2025 wies die Antragstellerin erneut auf die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Ausfuhrbescheinigung hin. An die Ausfuhr sei eine offene Zahlung in Höhe von 331 500 Euro gekoppelt und bei weiteren Verzögerungen drohe eine Vertragsstrafe in Höhe von 51 000 Euro (Bl. 30 ff. d. GA). Mit Nachricht vom 13. Februar 2025 teilte das Bundesamt mit, dass vor einer abschließenden Entscheidung die zuständigen Bundesministerien beteiligt werden müssten, was zu einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer führe (Bl. 35 d. GA). In der Folge wiesen die Antragstellerin, die Geschäftsführung ihres Kunden in der Türkei und Rechtsanwalt C für die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mehrfach auf die Dringlichkeit des Vorgangs hin (Bl. 36 ff. d. GA). Auch die L Zeitschrift berichtete am ... März 2025 über den Fall der Antragstellerin (https://www...., letzter Abruf am … März 2025), ebenso erfolgten Posts der Antragstellerin auf LinkedIn. Bis heute ist eine Bescheidung ihres Antrages nicht erfolgt. Ausweislich der fachtechnischen Stellungnahme des Bundesamtes ist eine objektiv-technische Eignung für eine mittelbare Verwendung im Sinne von Art. 4 der EU-Dual-Use-Verordnung oder § 9 AWV gegeben, auch wenn eine besondere Konstruktion oder unmittelbare spezifische Eignung nicht ersichtlich sei. Es handele sich um ein vergleichbares Gut wie in Vorgang *** (Bl. 297, 308 ff. d. BA). In seiner Vorlage an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vom 13. Februar 2025 kommt das Bundesamt zu einem positiven Votum, führt jedoch Bedenken hinsichtlich Umgehungslieferungen über die Türkei nach Russland an (Bl. 315 ff. d. BA). Die Antragstellerin hat, anwaltlich vertreten, am 5. März 2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe einen Anordnungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AWG glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, das Genehmigungsverfahren, welches mit der Antragstellung der Antragstellerin in Gang gesetzt worden sei, entsprechend dem Beschleunigungsgebot des § 10 Satz 2 VwVfG durchzuführen und mit einer Bescheidung abzuschließen. Ein Recht auf Zuwarten und Beobachten billige weder das Außenwirtschaftsgesetz noch das Verwaltungsverfahrensgesetz der Antragsgegnerin zu, dies insbesondere dann nicht, wenn die Antragstellerin auf eine Entscheidung dränge. Die Antragstellerin habe auch die immense Bedeutung und Dringlichkeit des Bescheidungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ein Zuwarten einer Hauptsacheentscheidung sei für die Antragstellerin unzumutbar, da hier schwere und irreparable Schäden, sowohl finanzieller als auch immaterieller Natur drohten. Von der Ausfuhr hänge die Kaufpreiszahlung ab, die wiederum für die Bezahlung eigener Lieferanten und Mitarbeiter entscheidend sei. Eine weitere Verzögerung würde die Antragstellerin in schwerwiegende existenzielle Nöte bringen und Arbeitsplätze gefährden. Es sei bereits jetzt eine Vertragsstrafe in Höhe von über 51 000 Euro fällig geworden, was die Antragstellerin zusätzlich wirtschaftlich massiv beeinträchtige. Ferner drohten ein Ansehensverlust und Nachteile bei zukünftigen Auftragsvergaben. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der streitgegenständliche Wärmetauscher für die Ausfuhr nach Russland bestimmt sei. Ergänzend trägt die Antragstellerin vor, dass es von höchster Bedeutung sei, dass der Wärmetauscher noch im März vor Ort sei, da eine Inbetriebnahme bis spätestens Mai geplant sei. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin auf Ausfuhrgenehmigung Nr. … vom 31.01.2025 zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Außerdem drohe eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn die begehrte vorläufige Entscheidung käme faktisch einer endgültigen gleich. Nach jetziger Hinweislage stehe zwar nicht die Anordnung einer Beschränkung nach Art. 4 der EU-Dual-Use-Verordnung im Raum. Sofern eine Bewertung des Sachverhalts aber ergeben sollte, dass der Wärmetauscher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach Russland weitergeleitet würde, wäre das Gesamtvorhaben als mittelbare Ausfuhr zu bewerten und nach Art. 2a Abs. 1 und Art. 3k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Bei einer vorübergehenden Gestattung könnte die Ausfuhr durchgeführt werden, was irreparable Fakten schaffen würde. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kaufpreisanspruch als solcher durch die noch nicht abgeschlossene Prüfung gefährdet sei. Insofern bestehe der mögliche Nachteil insoweit tatsächlich nur in der Notwendigkeit für die Antragstellerin, eine Zwischenfinanzierung zu organisieren und den ggf. damit verbundenen Zinskosten. Ferner sei unklar, ob die angeführte Vertragsstrafe bereits geschuldet werde oder erst noch entstehe. Deren vertragliche Grundlage sei nicht plausibel dargelegt. Ein etwaiger Verzug dürfte im Wesentlichen der Antragstellerin selbst anzulasten sein. So deuteten die vorgelegten Unterlagen darauf hin, dass die Antragstellerin eine Lieferung für Mitte Oktober 2024 zugesagt habe. Den Antrag auf Ausfuhrgenehmigung habe die Antragstellerin allerdings erst etwa dreieinhalb Monate nach dem versprochenen Liefertermin gestellt. Ferner hätte sie sich vertraglich gegen die Vertragsstrafe absichern können und zweckmäßiger mit dem Empfänger kommunizieren können. Auch die Prüfung des Ausfuhrvorhabens aus der ersten Jahreshälfte 2024 habe etwa vier Monate in Anspruch genommen. Schlimmstenfalls drohe vorliegend der Entfall von Gewinn. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Behördenvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag hat keinen Erfolg (dazu unter A.). Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (dazu unter B.) und die Bestimmung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (dazu unter C.). A. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und ihr Begehren stellt eine unzulässige Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens dar. Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine außenwirtschaftliche Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten (dazu BeckOK AußenWirtschaftsR/Gerster, 14. Ed. 1.1.2025, AWG § 8 Rn. 48 m. w. N.), solange die Bescheidung eines Ausfuhrantrages im Wege einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO verfolgt werden kann. Mit der einstweiligen Anordnung, den Antrag der Antragstellerin auf die begehrte Ausfuhrgenehmigung 31. Januar 2025 zu bescheiden, begehrt die Antragstellerin etwas (§ 88 VwGO analog), was sie lediglich mit einer von ihr nicht erhobenen und auch nicht beabsichtigten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) hätte erreichen können. Da die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin habe trotz Entscheidungsreife bisher noch keine Entscheidung über ihren Ausfuhrantrag getroffen, ist der für diesen Fall vorgesehene Rechtsbehelf die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 8 B 72/14 –, Rn. 29, 33 juris). Eine Untätigkeitsklage kann nach § 75 Satz 2 2. Halbsatz VwGO auch vor Ablauf von drei Monaten erhoben werden, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Derartige besondere Umstände, die auch für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich sind, sind vorliegend nicht dargetan. Besondere Umstände im Sinne von § 75 Satz 2 VwGO, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, liegen insbesondere vor, wenn dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21/16 –, Rn. 13, juris; Schoch/Schneider/Porsch, 46. EL August 2024, VwGO § 75 Rn. 6, beck-online). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Antrag für ihr Ausfuhrvorhaben frühzeitig bei dem Bundesamt zu stellen (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. September 2015 – 3 Nc 201/14 –, Rn. 3, juris; ausführlich zu mangelnder Sorgfalt Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 123 Rn. 87a, beck-online). Gerade vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsverfahren zur untersagten Ausfuhr eines Ersatz-Wärmetauschers in die Türkei in der ersten Jahreshälfte 2024 bereits mehrere Monate gedauert hatte, ist es nicht verständlich, warum die Antragstellerin im hiesigen Verfahren den Genehmigungsantrag nicht unmittelbar nach Vertragsschluss im April 2024 stellte. Spätestens mit dem Bruch der Ampelkoalition am 6. November 2024 musste der Antragstellerin bewusst sein, dass ein Ausfuhrvorhaben, das wegen eines möglichen Russland-Bezugs einer Ressortabstimmung bedürfen könnte, möglicherweise nicht innerhalb weniger Wochen genehmigt werden würde. Jedenfalls erscheint eine Dauer von mittlerweile knapp zwei Monaten seit Antragstellung angesichts der komplexen Bewertung zur Gefahr proliferationsrelevanter Umgehungslieferungen (vgl. Vorlage vom 13. Februar 2025, Bl. 315 ff. d. BA) nicht unverhältnismäßig lange. Die damit verbundenen finanziellen Einbußen sind auch vor dem Hintergrund der Außenwirtschaftsfreiheit nach § 1 AWG, der Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1, 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG und ihrer unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 GRC genauso hinzunehmen wie der mit einer verspäteten Lieferung möglicherweise einhergehende Ansehensverlust im relevanten Markt. Dem hätte die Antragstellerin durch entsprechende vertragliche Gestaltungen oder Absprachen mit ihren Geschäftspartnern Rechnung tragen können. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil – hier die Antragstellerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. C. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung nach Ermessen festgesetzt. Hierbei legt das Gericht eine Auftragssumme von 498 800 Euro zugrunde, die sich aus dem Gesamtwert (Feld 23a des Antrages) ergibt. Ausgehend hiervon geht das Gericht von einem zu erwartenden Gewinn von 10 Prozent (49 880 Euro) aus, welcher vorliegend nicht nach Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren ist (dazu VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. März 2023 – 5 L 3300/22.F –, juris Rn. 53 = ZASA 2023, 44 Rn. 53; HessVGH, Beschluss vom 23. Juni 2023 – 6 B 555/23 –, juris Rn. 58 = ZASA Rn. 67), da die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache beabsichtigt.