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Beschluss

5 L 2593/25.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:0610.5L2593.25.F.00
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Leitsätze
Fortführung VG Frankfurt 5. Kammer, 11. September 2024, 5 L 2333/24.F Fortführung VG Frankfurt 5. Kammer, 16. Dezember 2024, 5 L 3799/24.F
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 15 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fortführung VG Frankfurt 5. Kammer, 11. September 2024, 5 L 2333/24.F Fortführung VG Frankfurt 5. Kammer, 16. Dezember 2024, 5 L 3799/24.F Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 15 000 Euro festgesetzt. Der am 6. Juni 2025 um 21:58 Uhr bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag des im Gazastreifen wohnenden palästinensischen Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache und längstens bis zur Beendigung der militärischen Offensiven durch die israelischen Verteidigungsstreitkräfte im Gazastreifen zu verpflichten, 1. die Genehmigung für die Verbringung der Lieferung von UAV Waffenteilen A des Herstellers B nach Israel durch Flug der Fluggesellschaft EL AL LY002 von Budapest nach Frankfurt am Main am 08.06.2025 und dem Weiterflug der Fluggesellschaft El Al LY356 von Frankfurt am Main nach Tel Aviv-Yafo (ILTLV) in Israel am 10.06.2025 zu widerrufen, 2. die Verbringung der Ladung UAV Waffenteilen A des Herstellers B nach Israel durch Flug der Fluggesellschaft EL AL LY002 von Budapest nach Frankfurt am Main am 08.06.2025 und dem Weiterflug der Fluggesellschaft El Al LY356 von Frankfurt am Main nach Tel Aviv-Yafo (ILTLV) in Israel am 10.06.2025 bestimmten Ladung nach Israel zu unterbinden, 3. die Ladung UAV Waffenteilen A (A UAV AIRPLANE PARTS) des Herstellers B nach Israel zu beschlagnahmen, 4. und gegen die Logistikfirma C, vertreten durch die Geschäftsführer …, und der Fluggesellschaft EL AL Israel Airlines Ltd., Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Anträge zu 1. und 2. zu verhängen, ist auch nach der Klarstellung mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025, dass es sich beim Antrag zu 1. um einen solchen im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO handele, in seiner Gesamtheit unzulässig. Der Antrag ist unbestimmt, weil der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass eine Genehmigung der Antragsgegnerin existiere, auf deren Grundlage ein Rüstungsgut nach Anlage 1 Anlage AL Nr. 0010 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ("Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft", "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), Triebwerke, "Luftfahrzeug"-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke) am heutigen Tage nach Israel exportiert werde. Es ist vorliegend nicht ansatzweise erkenntlich oder durch den Antragsteller substantiiert dargelegt, welche Hintergründe der beanstandeten Verbringung zugrunde liegen, durch wen und auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgt oder inwieweit die Antragsgegnerin überhaupt hieran beteiligt ist, zumal diese klargestellt hat, das Exportportvorhaben nicht zuordnen zu können. Vielmehr dürfte, nachdem das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung Rücksprache mit der Antragsgegnerin und den beigeladenen Unternehmen gehalten hat, davon auszugehen sein, dass dem Exportvorhaben eine ungarische Exportgenehmigung zugrunde liegt, die der Antragsgegnerin somit nicht zuzurechnen ist und an die sie im Rahmen der Durchfuhr am heutigen Tag über den Flughafen Frankfurt am Main gebunden ist. Dafür spricht insbesondere, dass die Antragsgegnerin dem in der Antragsschrift geschilderten Sachverhalt keinen Vorgang zuordnen kann. Sofern es sich vorliegend um eine Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/821 handeln sollte, so kämen Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern nach § 44 AWV in Betracht, dessen Tatbestandsvoraussetzungen indes – unbeschadet des Umstands, dass hier zunächst wohl gegen den Zoll vorzugehen wäre – keinesfalls vorliegen. Gegen Israel besteht weder ein Waffenembargo (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/821) noch besteht der Verdacht, dass Israel chemische, biologische oder Kernwaffen einsetzen könnte (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821). Wie die ebenfalls mit dem Sachverhalt befasste Bereitschaftskammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Beschluss vom 7. Juni 2025 geht auch das Gericht auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers davon aus, dass Grundlage der Durchführung des Transports eine rechtswirksame und vollziehbare Genehmigung ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Genehmigung nicht vorliegt, dass sie nichtig oder nicht vollziehbar ist, bestehen nicht. Insbesondere hat der Antragsteller auch nicht Widerspruch gegen etwaige Genehmigungen der Antragsgegnerin eingelegt. Da dem Gericht weder die ungarische Exportgenehmigung noch das ungarische Exportkontrollrecht im Allgemeinen bekannt sind und der Antragsteller dazu nichts glaubhaft gemacht hat, kommt eine Überprüfung der Wirksamkeit der ungarischen Exportgenehmigung nicht in Betracht, um zu ermitteln, ob ein Anordnungsanspruch, gerichtet auf Unterbindung der Verbringung des streitgegenständlichen Rüstungsgutes, bestehen könnte (vgl. Antrag zu 2.). Eine Beiladung der Fluggesellschaft EL AL Israel Airlines Ltd. ist unterblieben, da keine kurzfristige Kontaktmöglichkeit bestand und im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass es Zwangsmaßnahmen bedürfte, um EL AL zur Befolgung gerichtlicher Entscheidung anzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 L 3799/24.F –, Rn. 30, juris). Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht bei der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, dass das Ziel des Antrags einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. In Anlehnung an die Nummern 2.2, 6.2, 9.7.1, 11.2, 19.2, 34.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 ist in der vorliegenden Drittanfechtungskonstellation grundsätzlich ein Streitwert für Drittanfechtungen zwischen 7 500 und 15 000 je Genehmigung zugrunde zu legen. Angesichts des nicht zu beziffernden erheblichen Interesses des Antragstellers und der wirtschaftlichen Bedeutung dieses komplexen außenwirtschaftlichen Verfahrens ist dieser Kostenrahmen vollständig auszuschöpfen (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 L 3799/24.F –, Rn. 31, juris).