Urteil
5 K 4461/24.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:1104.5K4461.24.F.00
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Leitsätze
Der Empfehlung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zum Umgang mit Gentests einer Kreuzung eines Listenhundes bei F2-Generationen und weiteren Nachkommen vom 10. Juni 2024 kann mangels einer hinreichenden Datengrundlage nicht gefolgt werden.
Es obliegt dem Gesetzgeber, der wissenschaftlichen DNA-Entwicklung durch eine Neufassung des § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG Rechnung zu tragen und die <>-Rechtsprechung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf ihre fortdauernde Vertretbarkeit hin zu überpüfen.
Die derzeitige widersprüchliche Erfasslage verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine einheitliche Verwaltungspraxis zum Umgang mit Gentests bei Mischlngshunden gewählistet werden kann.
Es bleibt weiterhin bei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Beweislastregel, wonach die zuständige Behörde insbesondere das äußere Erscheinungsbild von Mischlingshunden durch Sachverständige zu begutachten lassen hat (HessVGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 - , Rn. 34, juris).
Tenor
Die Verwaltungsverfügung der Beklagten vom 11. Juni 2024 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2024 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Empfehlung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zum Umgang mit Gentests einer Kreuzung eines Listenhundes bei F2-Generationen und weiteren Nachkommen vom 10. Juni 2024 kann mangels einer hinreichenden Datengrundlage nicht gefolgt werden. Es obliegt dem Gesetzgeber, der wissenschaftlichen DNA-Entwicklung durch eine Neufassung des § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG Rechnung zu tragen und die >-Rechtsprechung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf ihre fortdauernde Vertretbarkeit hin zu überpüfen. Die derzeitige widersprüchliche Erfasslage verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine einheitliche Verwaltungspraxis zum Umgang mit Gentests bei Mischlngshunden gewählistet werden kann. Es bleibt weiterhin bei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Beweislastregel, wonach die zuständige Behörde insbesondere das äußere Erscheinungsbild von Mischlingshunden durch Sachverständige zu begutachten lassen hat (HessVGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 - , Rn. 34, juris). Die Verwaltungsverfügung der Beklagten vom 11. Juni 2024 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2024 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat Erfolg (dazu unter I.), weshalb ihr für die Beklagte kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (dazu unter III.), stattzugeben ist. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (dazu unter IV.). I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Verwaltungsverfügung vom 11. Juni 2024 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2024 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allein mit einem DNA-Test kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei „Jimmy“ um einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 der hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686; HundeVO) handelt. § 2 Abs. 1 HundeVO lautet: Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: 1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire-Bullterrier, 4. Bullterrier, 5. American Bulldog, 6. Dogo Argentino, 7. Kangal (Karabash), 8. Kaukasischer Owtscharka, 9. Rottweiler. Ob der Mischlingshund „Jimmy“ noch signifikant die Prägung eines nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gelisteten „Rassehundes“ aufweist, ist anhand objektiver Anhaltspunkte zu prüfen, die den Rückschluss auf seine vermutliche Gefährlichkeit rechtfertigen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt dazu in ständiger Rechtsprechung aus: „Ungeachtet der grundsätzlichen Einbeziehung von Mischlingshunden aus den der ersten (F1-) Generation nachfolgenden Generationen (F2-, F3-, F4-Generation u.s.w.) in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO rechnen diese Nachkommen, anders als die unmittelbaren Abkömmlinge aus der F1-Generation, allerdings nicht ohne weiteres zu den "Kreuzungen" im Sinne dieser Bestimmung. Bei diesen späteren Nachkommen ist in Rechnung zu stellen, dass sie wegen der dazwischen liegenden Erbgänge mit einem Hund der in der HundeVO bezeichneten Rassen oder Gruppen oder mehreren dieser Hunde nur noch mit geringeren Anteilen verwandt sind. Obwohl die Gefahrenvorsorge Maßnahmen zur Verhütung auch entfernt liegender Gefahrenmomente erlaubt, darf - wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 2004 - 11 N 520/03, Seite 29 der Urteilsausfertigung, festgestellt hat - eine Hunderasse oder -gruppe nur dann als vermutlich gefährlich im Sinne von § 71 a Abs. 1 Satz 2 HSOG behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lässt. Auf bloße Vermutungen, Hypothesen oder vage Hinweise kann die Vermutung der Gefährlichkeit dagegen trotz der Absenkung der Gefahrenschwelle auf die Vorsorge gegen Gefahren nicht gestützt werden. Für Kreuzungen dieser Hunderassen oder -gruppen untereinander oder mit anderen Hunden kann nichts anderes gelten. Auch bei diesen Mischlingshunden müssen objektive Anhaltspunkte gegeben sein, die den Rückschluss auf ihre vermutliche Gefährlichkeit rechtfertigen. An derartigen Anhaltspunkten fehlt es dann, wenn der von einem Hund der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO genannten Rassen oder Gruppen abstammende Mischlingshund der F2-Generation oder einer nachfolgenden Generation von dem Erbteil seines Vorfahren nicht mehr erkennbar beeinflusst wird. Hiervon ist in Ermangelung der Möglichkeit, die rasse- bzw. gruppenspezifischen Erbanlagen molekulargenetisch festzustellen (vgl. Distl, Institut für Tierzucht und Vererbungsforschung der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Molekulargenetische Identifikation von Hunderassen, Stellungnahme vom 21. März 2001 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 11 N 2497/00), grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Merkmale einer oder mehrerer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gelisteten Hunderassen oder -gruppen in der äußeren Gestalt des Abkömmlings nicht mehr signifikant in Erscheinung treten (Urteile des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, S. 25 der Urteilsausfertigung, und vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [48]; in diesem Sinne auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2000 - 2 Bs 306/00 -, Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. 5. 2001 - 11 K 2877/00 -, am jeweils angegebenen Ort). In diesen Fällen entfernterer Verwandtschaftsgrade ist eine ggf. noch vorhandene Prägung des Mischlingshundes durch die von einem "Rassehund" ererbten Anlagen im Zweifel durch die Behörde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu belegen (Urteile des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, und vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, am jeweils angegebenen Ort). Im vorliegenden Fall ist die für die Einordnung als "Kreuzung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO erforderliche Prägung des äußeren Erscheinungsbildes durch den Erbteil eines "Listenhundes" (hier eines Pitbull-Terriers) gegeben. Der Hund des Klägers weist, wie aus den vorliegenden Fotografien erkennbar ist und wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, in seinem äußeren Erscheinungsbild wesentliche Züge eines Pitbull-Terriers auf. (…) Im Übrigen setzt die Einordnung eines Mischlingshundes als Kreuzung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO voraus, dass die Abstammung dieses Hundes von einem Hund der in der vorgenannten Regelung aufgeführten Hunderassen oder -gruppen - wie im vorliegenden Fall bei dem Hund des Klägers - unbestritten oder aber als sicher bekannt oder eindeutig feststellbar ist. Halter von Mischlingshunden müssen also nicht etwa, wie von dem Kläger eingewendet wird, befürchten, auf bloßen Verdacht einer Abstammung von einem gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO oder auf der Grundlage entsprechender Mutmaßungen den besonderen Anforderungen an die Haltung gefährlicher Hunde nach der Verordnung oder Ermittlungsmaßnahmen nach der Herkunft des Hundes unterworfen zu werden. Auch hinsichtlich der Abstammung von einem "Listenhund" trifft die zuständige Behörde im Zweifelsfall die Beweislast.” (HessVGH, Urteil vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04 –, Rn. 27 - 30, 34 juris) Diese Rechtsprechung findet auch Niederschlag in den Hinweisen für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 5. November 2014 (StAnz. Nr. 48/2014, S. 1000; VVHundeVO), deren Geltungsdauer zuletzt am 29. Oktober 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 verlängert wurde (StAnz. Nr. 47/2024, S. 1026). Dort heißt es auszugsweise (StAnz Nr. 48/2014, S. 1001): „Kreuzung ist jeder Mischling, aus dem ein Hunde-Vorfahre der aufgeführten Hunderassen erkennbar ist. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es nicht an. Auch bei einem geringen Erbteil kann sich die besondere Gefährlichkeit vererbt haben (vergleiche Beschluss des Hess. VGH vom 6. Juni 2002 – 11 TG 1195/02). Für einen aus der zweiten oder aus einer der darauf folgenden Generation stammenden Abkömmling eines oder mehrerer Hunde der genannten Rassen oder Gruppen bedarf es jedoch für die Einstufung als Kreuzung in diesem Sinne und damit als gefährlicher Hund der Feststellung, dass das Tier in seinem äußeren Erscheinungsbild noch signifikant durch die Merkmale eines oder mehrerer Listenhunde geprägt ist (vergleiche Beschluss des Hess. VGH vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04). Die Beweislast für die Mischlingseigenschaft liegt bei der zuständigen Behörde, die im Zweifel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die vorhandene Prägung des Mischlingshundes nachzuweisen hat (Hess. VGH, a.a.O.). Gelingt der Behörde dieser Nachweis der Zugehörigkeit eines Hundes zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Rassen oder Gruppen nicht, bedarf das Halten dieses Hundes keiner Erlaubnis.“ Daran vermag die Empfehlung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zum Umgang mit Gentests einer Kreuzung eines Listenhundes bei F2-Generationen und weiteren Nachkommen vom 10. Juni 2024 (Bl. 219 ff. d. GA) nichts zu ändern. Dieser Erlass beruht auf einer unzureichenden Datengrundlage, um eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu begründen (dazu unter 1.). Er findet auch keine gesetzliche Grundlage in § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG (dazu unter 2.). Außerdem kann aufgrund einer widersprüchlichen Erlasslage keine einheitliche Verwaltungspraxis zum Umgang mit Gentests bei Mischlingshunden gewährleistet werden (dazu unter 3.). Nach den Beweislastregeln hat die Behörde daher auch weiterhin durch die Einholung eines phänotypischen Gutachtens nachzuweisen, dass ein Mischling im Einzelfall ein „gefährlicher Hund“ ist (dazu unter 4.). 1. Das Gericht hält weiterhin an der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Notwendigkeit der phänotypischen Begutachtung von Mischlingshunden fest, um unwiderlegbar ihre Gefährlichkeit zu vermuten. Der Empfehlung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz „Sofern bei einer Kreuzung eines Listenhundes durch einen Gentest nachgewiesen wird, dass mindestens 25% von einem Listenhund enthalten sind, so ist dieser Hund als Kreuzung mit einem Listenhund einzustufen“ kann mangels einer hinreichenden Datengrundlage nicht gefolgt werden. Diese Schlussfolgerung erschließt sich auch nicht aus der Begründung im Schreiben vom 10. Juni 2024. Aus der dort sinngemäß wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt sich jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltungspraxis nunmehr von der ständigen Rechtsprechung abweichen sollte. Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14. Dezember 2021 (– 8 B 2249/21.F –, n. v.) die vorangegangene Entscheidung des hiesigen Gerichts (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 5 L 2736/21.F –, juris) bestätigt, wonach auf die signifikante Prägung durch die Merkmale einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO genannten Rassen nicht (mehr) abzustellen sei, wenn aufgrund einer DNA-Analyse der X GmbH feststehe, dass die alleinige Abstammung von gelisteten Rassen bestehe (dort: 50 Prozent American-Staffordshire-Terrier und 50 Prozent American Bulldog). Dieser besondere Fall einer einhundert prozentigen Kreuzung zwischen „Listenhunden“ ist jedoch nicht verallgemeinerungsfähig und stellt insbesondere keine Aufgabe der Rechtsprechung aus 2006 dar, auf die auch diese Entscheidung Bezug nimmt und eine Ausnahme dazu herausarbeitet (vgl. S. 8 unten der Entscheidungsabschrift). Die im Schreiben vom 10. Juni 2024 behauptete Änderung der Sachlage ist zu vage und unsubstantiiert, um damit eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung zu begründen. Aus der Behauptung, dass aufgrund eines Gentests nunmehr eindeutig die Zugehörigkeit zu einem Listenhund nachgewiesen werden könne, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass es sich bei dem in Frage stehenden Mischlingshund um einen „gefährlichen Hund“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO handelt. Die Gefährlichkeit der dort gelisteten Hunderassen folgt weniger aus der genetischen Zuordnung als dem „gefährlichen Aussehen“, von dem nach ständiger Rechtsprechung auf „gefährliche Verhaltensweisen“ geschlussfolgert wird (so HessVGH, Urteil vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04 –, Rn. 28, juris). Diese Schlussfolgerung ist bei reinen DNA-Analysen nicht zulässig, da sie wissenschaftlichen Erkenntnissen entbehrt. Anders sähe dies gegebenenfalls aus, wenn die besondere Gefährlichkeit eines Hundes (oder einer Hunderasse) genetisch feststellbar wäre. Dies ist jedoch nach derzeitigem Stand der Wissenschaft (noch) nicht möglich. Dabei hat das Gericht keine grundsätzlichen Zweifel an der Qualität der genetischen Analyse der akkreditierten X GmbH (dazu schon VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 5 L 2736/21.F –, Rn. 16, juris; HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 8 B 2249/21.F –, S. 8 f.; a. A. noch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2016 – 3 L 129/15 –, Rn. 43, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2014 – 3 L 230/13 –, Rn. 69, juris). Die Größe der Datenbank der X GmbH, die mittlerweile mehr als 350 Hunderassen umfasst, ist allerdings nicht geeignet, eine prozentuale Rassezugehörigkeit von Mischlingshunden mit dem Ziel festzustellen, die Rechtsfolgen einer Gefährlichkeitseinstufung daran zu knüpfen. Die Größe der Datenbank mag es der X GmbH ermöglichen, den genetischen Code eines Hundes mit Millionen möglicher Rassenkombinationen zu vergleichen und nach über 23 Prozent mehr Hunderassen zu suchen als führende Konkurrenten (S. 4 der Anlage zur Sitzungsniederschrift). Entscheidend ist jedoch, dass die von der X GmbH „untersuchten Bereiche […] keine Informationen über Eigenschaften wie Äußerlichkeiten oder Charaktereigenschaften des Tieres [geben]. Das äußere Erscheinungsbild oder eine spezielle Eigenschaft kann bei einem Mischling, der aus mehreren Rassen besteht, von nur einem Tier stammen“ (S. 6 der Anlage zur Sitzungsniederschrift). Anders sähe dies aus, wenn die von der X GmbH durchgeführte SNP-Analyse (dazu S. 8 ff. der Anlage zur Sitzungsniederschrift einschließlich der Studie von Paul Jones et. al., „Einzelnukleotid-Polymorphismus-basierte Assoziationskartierung von Hundestereotypen“ aus dem Jahr 2008 = S. 12 ff. der Anlage zur Sitzungsniederschrift) auf die Gefährlichkeit als im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO entscheidende Charaktereigenschaft abstellte. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Studie aus 2008 ist zu entnehmen, dass charakteristische Verhaltensmuster von Hunden wie Zeigen, Hüten, Kühnheit und Trainierbarkeit im Rahmen der SNP-Analyse grundsätzlich feststellbar sind (S. 15, 22 der Anlage zur Sitzungsniederschrift). Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass die X GmbH in ihrer SNP-Analyse darauf abstellt, obwohl die Klägerseite schriftsätzlich (Bl. 200 ff. d. GA) im Einzelnen die Schwachstellen des DNA-Testverfahrens in Zweifel gezogen hat. Die Beklagtenseite ist darauf nicht ausreichend substantiiert eingegangen. In besonderer Weise ist für das Gericht nicht im Ansatz nachvollziehbar, wieso das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz nunmehr davon ausgeht, dass 25 Prozent eines Listenhundes in einem Mischlingshund für eine Gefährlichkeitseinstufung ausreichen sollten. Diese Prozentzahl scheint willkürlich gewählt zu sein, da für sie kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Sie ergibt sich weder aus den normativen Grundlagen, noch der Rechtsprechung oder überzeugenden wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch die Beklagte konnte dafür keine Erklärung geben. Es ist nicht ersichtlich, warum es für die Gefährlichkeitseinstufung unabhängig von der Phänotypik eines Mischlingshundes alleinig darauf ankommen soll, dass ein Großelternteil des betreffenden Hundes ein reinrassiger Listenhund oder das entsprechende genetische Ergebnis aufgrund sonstiger Züchtungen zustande gekommen ist. Der Einwand der Beklagtenseite, der auch im Schreiben vom 10. Juni 2024 angeführt wird, wonach aus dem äußeren Erscheinungsbild nicht immer Rückschlüsse auf die Rasse eines Hundes gezogen werden könnte, verfängt nicht. Die Schwierigkeiten, die Sachverständige bei der Einstufung von Mischlingshunden im Einzelfall haben können, sind kein neues Phänomen, sondern seit Inkrafttreten der Hundeverordnung bekannt. Nichtsdestotrotz hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der zuständigen Behörde die Beweislast für die Einstufung zugesprochen, zu deren Lasten es danach geht, wenn die Zuordnung nicht unbestritten, sicher bekannt oder eindeutig feststellbar ist (HessVGH, Urteil vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04 –, Rn. 34, juris). Dies stellt auch im Gefahrenabwehrrecht die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicher. Gleiches gilt für das Argument, dass phänotypische Merkmale Generationen überspringen können und der Wurf von Mischlingshunden mit gelisteten Vorfahren daher zum Glücksspiel würde. Nach der ständigen Rechtsprechung sind phänotypische Merkmale gerade prägend für die Gefährlichkeitseinstufung von Mischlingshunden. Ob Verwandte des betroffenen Hundes dieselben Merkmale aufweisen, ist unbeachtlich. Es bedarf keiner Erörterung, ob es sich bei dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 HundeVO gelisteten Kangal (Karabash), dessen Name in der Hunderasseliste der X GmbH (abrufbar unter www….de ) nicht auftaucht, und dem dort aufgeführten, aber nicht gelisteten Anatolischen Hirtenhund um dieselbe Rasse handelt (vgl. dazu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. September 2025 – 5 K 490/20.F –, n. v.). Nach dem Vorangegangenen ist die Datengrundlage zur genetischen Einstufung von Mischlingshunden auch unabhängig von der Frage der Vollständigkeit der Hunderasseliste der X GmbH nicht ausreichend, um daraus einen Gefährlichkeitsschluss zu ziehen. 2. Eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung findet keine gesetzliche Grundlage in § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG, der lautet: Zu diesem Zweck können sie Rassen und Gruppen von Hunden und deren Kreuzungen bestimmen, bei denen aufgrund von statistischen Erhebungen, Erfahrungen, rassenspezifischen Merkmalen, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder aufgrund einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren menschen- oder tiergefährdenden Eigenschaft eine Gefährlichkeit vermutet wird. Danach erfolgt die Listung von Hunderassen unter Berücksichtigung dieser Kriterien, wobei der Hessische Verwaltungsgerichtshof insbesondere die statistische Erhebung als taugliches Kriterium erachtet (HessVGH, Urteil vom 27. Januar 2004 – 11 N 520/03 –, Rn. 113 ff., juris) und herausstellt, dass sich das Gefährdungspotential von Hunden nicht schlicht anhand einer für seine Rasse charakteristischen genetischen Disposition zu aggressivem Verhalten ablesen lasse (HessVGH, Urteil vom 27. Januar 2004 – 11 N 520/03 –, Rn. 120, juris). Gerade die Gefährlichkeit von Mischlingen kann dann aber keinesfalls unter alleinigem Rückgriff auf die genetische Disposition bestimmt werden, der die im Gesetz genannten Kriterien außer Acht lässt. Nur die Zucht hat eine allenfalls indirekte Verbindung zu genetisch bedingten Faktoren (dazu HessVGH, Urteil vom 27. Januar 2004 – 11 N 520/03 –, Rn. 92, juris). Diese indirekte Anknüpfung im Gesetzestext genügt jedoch nicht, um unter Verweis auf einen vermeintlichen wissenschaftlichen Fortschritt bei der Einstufung von Mischlingen von der „Phänotypik-Rechtsprechung“ abzurücken, die jedenfalls in Ansätzen eine Berücksichtigung der übrigen Faktoren erlaubt. Sofern der Gesetzgeber dies nunmehr anders bewertet, obliegt es ihm, der wissenschaftlichen DNA-Entwicklung durch eine Neufassung des § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG Rechnung zu tragen und die „Phänotypik“-Rechtsprechung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf ihre fortdauernde Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Dies stellte soweit ersichtlich eine Abkehr von der Praxis anderer Bundesländer dar, die weiterhin vor allem auf die Phänotypik abstellen. So regelt beispielsweise § 3 Abs. 2 Satz 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) ausdrücklich: Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Kreuzung im Rechtssinn dieses Hundegesetzes kommt eine genetische Prüfung mit Blick auf die gesetzliche Regelung, die allein auf den Phänotyp und damit das bloß äußerliche Erscheinungsbild des Tieres abstellt, in Nordrhein-Westfalen nicht in Betracht (so aktuell OVG für das Land NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, Rn. 31 ff., juris m. w. N. zur Rechtslage in anderen Bundesländern; vgl. ferner Nr. 3.2.2, 10 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz , zuletzt geändert durch Runderlass vom 16. Juli 2024; zum Old English Bulldog ausdrücklich OVG für das Land NRW, Urteil vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, Rn. 50, 52, 74 ff. juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2021 – OVG 12 B 11/20 –, Rn. 19, juris). Auch in Bayern ist die aktuelle Erlasslage eindeutig: 1Eine alleinige Gen-Analyse zur Rassenzuordnung ist nicht hilfreich, da eine eindeutige genetische Zuordnung von vielen verschiedenen Faktoren (zum Beispiel Bandbreite körperlicher und genetischer Merkmale einer Rasse, der als Vergleichsbasis verwendete Genpool kann stark variieren) abhängig und derzeit kaum möglich ist. 2Eine Gen-Analyse kann zur Unterstützung einer Rassebestimmung allerdings sinnvoll sein. (Nr. 37.3.1.5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 13. Januar 2025, Az. C21-2100-1-4 ) Gleiches gilt in Sachsen: Dabei ist auf das äußere Erscheinungsbild des zu beurteilenden Hundes abzustellen. (…) Eine Rassenbestimmung mittels genetischer Verfahren ist zurzeit nicht möglich. (Nr. 1.2.2 der Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde vom 28. September 2001 , die zuletzt durch Ziffer VIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 ) Ein aktuelles Positionspapier des Deutschen Tierschutzbundes e. V. (Stand 07/2025) hält Gentests durch ein akkreditiertes Labor nur kumulativ neben der Einschätzung des Phänotyps anhand des vorgegebenen Rassestandards, Abstammungspapieren und einer Einschätzung des gezeigten Verhaltens durch eine sachverständige Person für geeignet, um die Rassezugehörigkeit eines Hundes oder die Prägung durch Listenhund-Merkmale bei Mischlingen einzuschätzen (Positionspapier des Deutschen Tierschutzbundes zu amtlichen Rasseüberprüfungen von Listenhunden bzw. Kreuzungen mit Listenhund-Anteil, abrufbar unter https://www.tierschutzbund.de/fileadmin/Seiten/tierschutzbund.de/Downloads/Berichte/Positionspapier_DTSchB_Amtliche_Rasseueberpruefungen_von_Listenhunden_und_Kreuzungen_mit_Listenhund-Anteil.pdf ). 3. Die derzeitige widersprüchliche Erlasslage verstößt darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine einheitliche Verwaltungspraxis zum Umgang mit Gentests bei Mischlingshunden gewährleistet werden kann. Den Hinweisen für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 5. November 2014 (StAnz. Nr. 48/2014, S. 1000; VVHundeVO), deren Geltungsdauer zuletzt am 29. Oktober 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 verlängert wurde (StAnz. Nr. 47/2024, S. 1026), ist weiterhin zu entnehmen, dass das äußere Erscheinungsbild von Mischlingshunden von Sachverständigen zu begutachten sei. Dem zuwider läuft die Empfehlung im Schreiben vom 10. Juni 2024. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass die aktuelle Erlasslage für den jeweiligen Rechtsanwender überschaubar ist. So sind behördliche Mitarbeiter nicht nur vor die Wahl gestellt, ob sie den im Staatsanzeiger veröffentlichten Hinweisen weiterhin folgen oder der Empfehlung eines nicht veröffentlichten Schreibens an die Regierungspräsidien folgen, von dem sie nur Kenntnis erhalten können, wenn das jeweilige Regierungspräsidium die Empfehlung tatsächlich an sämtliche Gefahrenabwehrbehörden im Zuständigkeitsbereich weitergeleitet hat. Darüber hinaus erschwert das Vorgehen des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz die Rechtsverteidigung, da Betroffene erst im behördlichen Verfahren erstmals von der geänderten Verwaltungspraxis entgegen den im Staatsanzeiger veröffentlichten Hinweisen erfahren können. Diese mangelnde Transparenz behindert den Bürger und etwaige rechtsberatende Bevollmächtigte beim Durchlaufen eines fairen Verwaltungsverfahrens. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail aus dem Ministerium vom 22. Mai 2025 (Anlage zum Protokoll), wonach die Empfehlung mit Datum vom 10. Juni 2024 an die drei Regierungspräsidien zur weiteren Verwendung geschickt worden sei, so dass jede Gemeinde davon Kenntnis habe und die Empfehlung daher entsprechend umsetzen könne, greift daher zu kurz. 4. Damit bleibt es weiterhin bei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Beweislastregel, wonach die zuständige Behörde insbesondere das äußere Erscheinungsbild von Mischlingshunden wie dem Hund des Klägers durch Sachverständige zu begutachten lassen hat (HessVGH, Urteil vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04 –, Rn. 34, juris). Gelingt der Behörde dieser Nachweis der Zugehörigkeit eines Hundes zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufgeführten Rassen oder Gruppen nicht, bedarf das Halten dieses Hundes den Hinweisen für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden entsprechend auch weiterhin keiner Erlaubnis. Das Gericht war nicht gehalten, seinerseits ein Sachverständigengutachten zur Phänotypik von „Jimmy“ einzuholen, da zwischen den Beteiligten lediglich die Notwendigkeit der Einholung eines solchen Gutachtens im Streit steht, nicht jedoch die Phänotypik an sich. Nach der gerichtlichen Aufhebung der Verwaltungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid obliegt es daher der Entscheidung der Behörde, ob sie diesbezüglich wieder in das Verwaltungsverfahren einsteigt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Beklagte – die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Anwalts aus Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckmäßig erscheint (Schoch/Schneider/Olbertz, 47. EL Februar 2025, VwGO § 162 Rn. 77, beck-online m. w. N.). Davon ist vorliegend auszugehen, da die Beklagte noch während des Verwaltungsverfahrens ihre Verwaltungspraxis zulasten des Klägers änderte und entgegen ständiger Rechtsprechung kein phänotypisches Sachverständigengutachten zur Begutachtung von „Jimmy“ einholte. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. IV. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Empfehlung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zum Umgang mit Gentests einer Kreuzung eines Listenhundes bei F2-Generationen und weiteren Nachkommen vom 10. Juni 2024 sei erst dann rechtssicher, wenn eine obergerichtliche Rechtsprechung ergebe, welche die empfohlene Vorgehensweise in der Praxis als rechtmäßig beurteile (S. 4 d. Schreibens). Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz. Danach geht das Gericht mit Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus. Die vorläufige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 (Bl. 28 f. d. GA) wird damit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten um die Gefährlichkeit des Hundes „Jimmy“. Der Kläger erwarb den am 6. Oktober 2020 geworfenen Rüden „Jimmy“ am 3. Februar 2024 von einem Privatverkäufer. Nach dem Kaufvertrag (Bl. 133 d. GA) handele es sich bei „Jimmy“ um eine „Old English Bulldogge“. Zwei Tage später meldete der Kläger seinen Hund zur Hundesteuer an. Daraufhin holte die Beklagte bei der X GmbH eine genetische Mischlingsanalyse ein (Bl. 48 ff. d. GA). Mit Verwaltungsverfügung vom 11. Juni 2024 stellte die Beklagte fest, dass es sich bei dem Hund des Klägers „Jimmy“ um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 HundeVO handele (Nr. 1 der Verfügung) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Nr. 2 der Verfügung). Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf das DNA-Gutachten vom 7. Mai 2024 der X GmbH, dem zu entnehmen sei, dass es sich bei dem Hund „Jimmy“ um einen „American Staffordshire Terrier - American Bulldog Mischling" handele. Der Erbanteil des American Staffordshire Terrier sei zu 2 Prozent und der des American Bulldog zu 28 Prozent in dem Hund enthalten. Der Nachweis gehe bis zur Ur-Großelterngeneration zurück. Für die Annahme einer Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 HundeVO sei ausreichend, dass er in der F1-Generation (Elterntiere) von einem Listenhund abstamme. Die vermutete Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 HundeVO werde demnach bestätigt, da so die alleinige Abstammung von gelisteten Rassen feststehe. Es sei festzuhalten, dass sich die besondere Gefährlichkeit auch bei einem geringen Erbanteil vererbt haben kann, auch wenn ein Hund nicht in seinem äußeren Erscheinungsbild signifikante Merkmale aufweist, aber aufgrund eines Gentests eindeutig die Zugehörigkeit zu einem Listenhund nachgewiesen werde. Dagegen legte der Kläger am 27. Juni 2024 Widerspruch ein. Unter dem 16. September 2024 wurde dem Kläger und seinen Familienmitgliedern nach einem erfolgreichen Wesenstest eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes befristet bis zum 15. September 2028 erteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, dass sie in Übereinstimmung mit einem Rundschreiben des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 10. Juni 2024 für die Gefährlichkeitsvermutung nicht mehr auf die Phänotypik eines Listenhundes abstelle, sondern die Rassezugehörigkeit ausschließlich auf eine genetische Überprüfung stütze. Ab einem Erbgutanteil von 25 Prozent eines in Hessen gelisteten Hundes gehe die Behörde von einem gefährlichen Hund aus. Dies entspreche modernen wissenschaftlichen Standards und sei gerecht, vorhersehbar und praktikabel. Zum einen seien genetische Tests mittlerweile deutlich genauer und zuverlässiger als in der Vergangenheit. Zum anderen hätten beauftragte Gutachter darauf hingewiesen, dass eine Zuordnung einzelner optischer Merkmale zu Rassen bei Mischlingshunden sehr häufig nicht machbar bzw. beliebig sei. Die Phänotypik sage nichts über das Beißverhalten, den Beutetrieb oder die Reizbarkeit eines Tieres aus. Außerdem könnten so verschiedene Junge eines Wurfs unterschiedlich eingestuft werden. Ferner könnten phänotypische Merkmale auch Generationen überspringen. Der Kläger hat dagegen am 5. Dezember 2024, anwaltlich vertreten, Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein DNA-Test kein taugliches Mittel zur Rasse- und Kreuzungsbeurteilung sei. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs weiterhin die Einholung eines phänotypischen Gutachtens. Es gebe auch keine neueren Erkenntnisse, welche es rechtfertigen würden, von der oben zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Dies sei vielmehr willkürlich. Denn eine Rasseeinstufung könne ohnehin nicht auf einen DNA-Test gestützt werden, weil eine eindeutige genetische Definition der einzelnen durch Zuchtauswahl entstandenen Hunderassen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht möglich sei. Darüber hinaus sei eine Rassezuordnung bei Mischlingen oder Kreuzungen nur dann möglich, wenn in einem solchen Hund Genotypen bzw. Genkombinationen nachweisbar seien, von denen bekannt sei, dass sie ausschließlich in bestimmten Rassen auftreten. Dazu müssten von den in Frage kommenden Rassen die rassetypischen Markergenotypen bzw. Markergenfrequenzen untersucht werden, wozu es zumindest repräsentativer Stichproben jeder Rasse bedürfe. Bei keinem Labor, das DNA-Tests anbietet, gebe es Informationen über Art, Umfang und vor allem über die Verifizierbarkeit der untersuchten Rassestichproben. Darüber hinaus herrsche gerade bei Rassen, die nicht so weit verbreitet seien, innerhalb der Bestände eine hohe Verwandtschaft der Tiere vor. Insofern könne nicht von repräsentativen Stichproben ausgegangen werden. Daher kämen bei verschiedenen Laboratorien unterschiedliche DNA-Ergebnisse heraus. Auch der hier durchgeführte DNA-Test sei zu ungenau. Die Beklagte dürfe sich nicht auf einen Test beziehen, aus dem nach eigenen Angaben keine rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Bei dem Hund „Jimmy“ handele es sich um eine Olde English Bulldog, die weder signifikante Merkmale des American Staffordshire Terriers noch des American Bulldog aufweise. Im Übrigen seien auch andere gelistete Hunderassen nicht international als solche anerkannt. Der Olde Englisch Bulldog sei als gesunde Form der Englischen Bulldogge gezüchtet worden. Kein Elternteil von „Jimmy“ sei ein reinrassiger Listenhund gewesen. Die Auslegung der Beklagten führte zu einer ausufernden Rechtsanwendung. Die Einstufung als gefährlicher Hund beruhe hier letztlich auf einer bloßen Befürchtung, was im Gefahrenabwehrrecht nicht ausreichend sei. Wenn die Phänotypik eines bestimmten Hundes nicht für die Einstufung als „gefährlicher Hund“ ausreiche, sei dies von der Beklagten hinzunehmen. Der Kläger beantragt, 1. die Verwaltungsverfügung der Beklagten vom 11. Juni 2024 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2024 aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung. Die Rasse Olde English Bulldog sei international nicht anerkannt; es handele sich um einen Mischling aus English Bulldog und einem schwankenden Anteil von in Hessen gelisteten Hunderassen. Die Schaffung immer neuer „Designerrassen“ diene mitunter dazu, die Abstammung von gelisteten Hunden zu verschleiern oder neue Rassen zu etablieren, die ein sehr ähnliches Erscheinungsbild oder Eigenschaften wie eine der gelisteten Rassen hätten. Die Abkehr vom Erfordernis der Einholung phänotypischer Gutachten diene der Vereinfachung und Klarheit. In der Vergangenheit habe es vermehrt Rückfragen von Gutachtern gegeben; die „gefährliche“ Phänotypik bilde sich erst nach etwa 15 Monaten aus und könne nach den Mendelschen Gesetzen auch Generationen überspringen oder innerhalb eines Wurfs unterschiedlich sein. Die Datenbank der X GmbH sei nach obergerichtlicher Rechtsprechung ausreichend aktuell, genau und umfangreich. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (Kläger: Bl. 236 d. GA; Beklagte: Bl. 31 d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen und den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakten sowie den darin enthaltenen elektronischen Behördenakten (drei Datensätze, Bl. 32-184 d. GA), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.