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Urteil

6 K 2504/19.F

VG Frankfurt 6. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0730.6K2504.19.F.00
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Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.02.2018 wird insoweit aufgehoben, als darin Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 744,12 Euro sowie für das Jahr 2018 im Wege der Vorauszahlung in Höhe von weiteren 744, 12 Euro festgesetzt wurden. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2019 wird insoweit aufgehoben, als darin Kabelbenutzungsgebühren für das Jahr 2018 in Höhe von 800,28 Euro sowie für das Jahr 2019 im Wege der Vorauszahlung in Höhe von weiteren 800, 28 Euro festgesetzt wurden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.02.2018 wird insoweit aufgehoben, als darin Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 744,12 Euro sowie für das Jahr 2018 im Wege der Vorauszahlung in Höhe von weiteren 744, 12 Euro festgesetzt wurden. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2019 wird insoweit aufgehoben, als darin Kabelbenutzungsgebühren für das Jahr 2018 in Höhe von 800,28 Euro sowie für das Jahr 2019 im Wege der Vorauszahlung in Höhe von weiteren 800, 28 Euro festgesetzt wurden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Klage, über die die Berichterstatterin mit Einverständnis der Beteiligten entscheiden kann (vgl. § 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Abgabenbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für die Jahre 2017 und 2018 Kanalbenutzungsgebühren/Abwassergebühren festgesetzt und für die Jahre 2018 und 2019 als Vorausleistung gefordert wurden. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist § 22 Abs. 2 EWS. Nach dieser Vorschrift werden die Abwassergebühren nach der Menge aller Abwässer berechnet, die Abwasserbeseitigungsanlagen vom angeschlossenen Grundstück zugeführt werden. Dabei gelten als Abwasser nach § 22 Abs. 2 a und b EWS die auf dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage oder aus den Versorgungsanlagen anderer Wasserversorgungsunternehmen entnommenen Wassermengen und die aus anderen Anlagen entnommenen Wassermengen. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, werden gegebenenfalls nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 EWS bei der Bemessung der Abwassergebühr abgezogen. Es ergibt sich somit, dass nach der EWS die Gebühr sowohl für die Einleitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Menge der von dem Grundstück aus den Wasserversorgungsanlagen entnommenen Wassermenge berechnet wird. Die Satzung sieht damit als Maßstab der Abwasserentsorgungsgebühr für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser den sogenannten einheitlichen Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab ist grundsätzlich kein rechtmäßiger Maßstab zur Gebührenberechnung (vgl. HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 – 5 A 633/08 – juris; OVG NRW, Urteil vom 18.12. 2007 - 9 A 3648/04 - juris.; BVerwG, Urteil vom 13.05.2008 – 9 B 19/08 juris). Denn der Frischwasserverbrauch ist keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung. Er stellt keinen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, weil er nicht geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch die Einleitung von Niederschlagswasser zu bemessen (vgl. § 10 Abs. 3 S. 1 KAG). Soweit es lediglich um eine realitätsnahe Erfassung des Umfangs der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch häusliches Schmutzwasser geht, ist die Eignung des Frischwassermaßstabes zwar allgemein anerkannt. Nachvollziehbar ist es nämlich, dass die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht. Zum Abwasser gehört aber auch das Niederschlagswasser. Insoweit ist der Frischwasserbezug jedoch kein geeigneter Indikator zur Bestimmung der Menge des von einem angeschlossenen Grundstück in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleiteten Niederschlagswassers. Die Menge des bezogenen Frischwassers erlaubt nämlich grundsätzlich keinen verlässlichen Rückschluss darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den Kanal gelangt. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt vielmehr von der Intensität des Niederschlags und der Größe der versiegelten Grundstücksfläche ab (VG Gießen, U. v. 29.04.2008 - 8 K 2022/08 -juris). Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann auf dem Gebiet der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2008 – 9 B 19/08 – juris; HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 – 5 A 633/08 - juris) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers dann nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen werden können und jedenfalls nicht mehr als 12 % der gesamten Abwasserentsorgungskosten ausmachen. Ein solcher Sachverhalt kann vorliegend nicht festgestellt werden. Zum einen wird in der aktuellen Fachliteratur ein derartig geringer Kostenanteil für nahezu ausgeschlossen gehalten. Bislang durchgeführte Untersuchungen haben danach gezeigt, dass bei den Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung anfällt (vgl. HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 – 5 A 633/08 – juris, Rn. 33 m.w.N.; Hennebrüder, Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig?, KStZ 2007, 184 (unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil i.d.R. zwischen 35 % und 45 % liegt; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 62. Lfg., § 6 Rn. 354a). Zum anderen liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass bei der Beklagten ein Sonderfall gegeben ist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um eine ländlich strukturierte kleine Gemeinde handelt. Ausweislich des Eintrag bei Wikipedia lag die Einwohneranzahl im Dezember 2019 bei 5106 Einwohner. Nach Angabe des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte 2000 Haushalte. Das Gemeindegebiet besteht aus 6 Ortsteilen, die teilweise weit auseinanderliegen. Es besteht ein neues Wohngebiet, das über ein Trennsystem entwässert wird. Nach dem Vortrag der Beklagten wird die Entwässerung des Niederschlags bei drei Gewerbebetrieben über nahe gelegene Bachläufe hergestellt. Aus diesen Angaben der Beklagten ergeben sich möglicherweise Anhaltspunkte, dass aufgrund der ländlichen Struktur wenige versiegelte Flächen vorhanden sind, so dass das Niederschlagswasser zu einem großen Teil versickern kann, und die versiegelten Flächen der Gewerbebetriebe und des Wohngebiets nicht vollständig durch den Abwasserkanal entwässert werden. Andererseits ist denkbar, und wird auch von den Klägerinnen geltend gemacht, dass auch landwirtschaftliche Betriebe mit größeren versiegelten Flächen sowie weitere gewerbliche Betriebe oder sonstige, vollständig überbaute oder befestigte Grundstücksflächen vorhanden sind, die über den Kanal entwässert werden. Dass der Geringfügigkeitswert von 12 % erreicht bzw. unterschritten wird, lässt sich deswegen vorliegend nicht feststellen, insoweit mangelt es an einer konkreten Kostenberechnung der Verteilung der Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 – 5 A 633/08 – juris, Rn. 32). Als eigenständiger Kostenfaktor kann die Niederschlagswasserentsorgung auch dann vernachlässigt werden, wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (vgl. VG Gießen, U. v. 29.04.2008 - 8 K 2022/08 -juris). Auch dieser Ausnahmetbestand kann vorliegend nicht festgestellt werden. Regelmäßig muss unter Berücksichtigung der vorhandenen Streuungsbreite der Haushaltsgrößen und der Uneinheitlichkeit der überbauten und befestigten Grundstücksflächen davon ausgegangen werden, dass die Wohn- und Siedlungsstruktur so inhomogen ist, dass die Einheitsgebühr nicht gerechtfertigt ist (vgl. die im Urteil des HessVGH vom 02.09.2009 – a.a.O.- Rn. 38 ff. dargestellten Zahlen des Hessischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) für verschiedene hessische Landkreisen; Brüning in: Driehaus Kommunalabgabengesetz, a.a.O., Rn. 354e). Eine die Einheitsgebühr rechtfertigende homogene Bebauung dürfte danach die absolute Ausnahme darstellen, für deren Vorliegen es im vorliegenden Fall keine genügenden Anhaltspunkte gibt. Die Feststellung, dass auf den Grundstücken des Entsorgungsgebiets vergleichbare Entwässerungsverhältnisse vorliegen, würde eine Bestandsaufnahme aller Grundstücke erfordern, sodann die Ermittlung eines „Regeltyps“, das heißt des Typs von Grundstücken, auf denen eine vergleichbare Entwässerungssituation vorliegt und zwar eine Vergleichbarkeit sowohl hinsichtlich der bebauten bzw. versiegelten Grundstücksflächen als auch hinsichtlich der Zahl und Größe der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte. Nur wenn der Anteil der von dem ermittelten „Regeltyp“ abweichenden Entwässerungsverhältnisse unter 10 % aller zu entwässernden Grundstücke liegen würde, wäre nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit eine Vernachlässigung bei der Gebührenbemessung noch hinnehmbar (HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 – a.a.O.- Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.12. 2007 - 9 A 3648/04 – a.a.O., Rn. 27 ff.). Eine solche Bestandsaufnahme liegt hier nicht vor. Auch der von der Beklagten erhobene Einwand, dass ein unzumutbarer Ermittlungs- und Kostenaufwand der Einführung einer getrennten Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung entgegenstehe, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Abgesehen davon, dass dieser Einwand zwar in dieser Allgemeinheit generell nachvollziehbar erscheint, da die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr grundsätzlich die Ermittlung aller bebauten und befestigten Grundstücksflächen erfordert, ist jedoch ein konkreter Kostenaufwand für die Einführung der getrennten Abwassergebühr nicht substantiiert dargetan. Es kann deswegen nicht festgestellt werden, dass die Umstellung mit einem unvertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wäre. In der Rechtsprechung wurde der Aufwand für die Umstellung von der Einheitsgebühr in eine getrennte Abwassergebühr jeweils als zumutbar angesehen, zumal es verschiedene Möglichkeiten gibt, diese Umstellung durchzuführen (vgl. HessVGH Urteil vom 02.09.2009 – a.a.O.- Rn. 43; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 – 9 B 19/08 –, Rn. 10, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.12. 2007 - 9 A 3648/04 – a.a.O., Rn. 42). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.344, 68 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Grundstücks C-Straße in der beklagten Gemeinde. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 26.02.2018 setzte die Beklagte u.a. Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 744,12 € fest und setzte die Vorauszahlung für das Jahr 2018 ebenfalls auf 744,12 € fest. Mit Schreiben vom 07.03.2018 legten die Klägerinnen gegen die Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühr/Abwassergebühr Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Berechnung nach dem reinen Frischwassermaßstab, der nach § 22 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 22.05.1999, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 16.11.2015, (EWS) zugrunde gelegt werde, nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 02.09.2009 – 5 A 633/08 - ) nicht zulässig sei. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Mit weiterem Grundbesitzabgabenbescheid vom 12.01.2019 setzte die Beklagte erneut u.a. die Kanalbenutzungsgebühr/Abwassergebühr für das Jahr 2018 auf 800,28 € fest (abzüglich der Vorauszahlung von 744,12 € verblieb damit ein Nachforderungsbetrag von 56,16 €). Für das Jahr 2019 wurde die Vorauszahlung auf 800,28 festgesetzt. Gegen die Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühr/Abwassergebühr in diesen Bescheid legten die Klägerinnen mit Schreiben vom 05.02.2019 ebenfalls Widerspruch gegen ein, über den noch nicht entschieden wurde. Am 25.07.2019 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, die Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühr sei rechtswidrig, da keine wirksame Rechtsgrundlage vorhanden sei. Der in § 22 Abs. 2 EWS als Bemessungsgrundlage vorgesehene Frischwassermaßstab verstoße gegen den aus § 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetztes über kommunale Abgaben (KAG) folgenden Grundsatz der leistungsbezogenen Gebührenbemessung. Weiter tragen sie vor, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung auch nicht als geringfügig und deshalb vernachlässigbar angesehen werden können. Die in der Rechtsprechung entwickelte Geringfügigkeitsgrenze eines Anteils von 12 % der Entsorgungskosten des Niederschlags an den gesamten Abwasserentsorgungskosten sei hier nicht erkennbar eingehalten. Die Beklagte habe für eine solche Annahme keine hinreichenden Angaben gemacht oder Ermittlungen angestellt. Auch sei die Bebauung der Grundstücke und das Verhältnis der versiegelten Grundstücksflächen im Gebiet der Beklagten nicht einheitlich. Es gäbe eine beträchtliche Anzahl größerer Gewerbebetriebe sowie großer landwirtschaftlicher Betriebe mit großzügig versiegelten Flächen. Beispielhaft benennen sie eine Keramikfabrik und einen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Vielzahl der Gewerbebetriebe liege auch nicht an Bachläufen, über die eine Entsorgung des Niederschlagwassers eventuell erfolgen könne. Die Klägerinnen beantragen, 1. den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2018 insoweit aufzuheben, als darin Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 744,12 Euro sowie für das Jahr 2018 im Wege der Vorauszahlung in Höhe von weiteren 744, 12 Euro festgesetzt wurden, 2. den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2019 insoweit aufzuheben, als darin Kabelbenutzungsgebühren für das Jahr 2018 in Höhe von 800,28 Euro sowie für das Jahr 2019 im Wege der Vorauszahlung in Höhe von weiteren 800, 28 Euro festgesetzt wurden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, es bestehe keine Verpflichtung zur Einführung einer sogenannten gesplitteten Abwassergebühr, da die Beklagte eine überwiegend ländliche Struktur aufweise und über wenige Industrie und Gewerbeflächen verfüge. Die wenigen Gewebebetriebe mit großen versiegelten Flächen würde die Entwässerung zudem über ein Trennsystem in die Bachläufe vornehmen. Weiter sei ein Wohngebiet vorhanden, das über ein Trennsystem entwässert werde. Deswegen sei für das Gebiet der Beklagten von einem nur geringfügigen Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtabwasserkosten auszugehen. Zudem sei die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr mit unverhältnismäßigen Kosten und einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr würde damit insgesamt einen erhöhten Kostenaufwand und im Ergebnis eine Erhöhung der Abwassergebühr für den Verbraucher zur Folge haben. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der Behördenvorgänge der Beklagten Bezug genommen.