Urteil
6 E 2562/94
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1994:1227.6E2562.94.0A
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Leitsätze
Der Kreisausschuß ist nicht befugt, von Abfallgebühren zu befreien, wenn kein entsprechender Tatbestand in der Satzung des Landkreises vorgesehen ist und die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses nicht vorliegen. Hat der Landkreis eine gültige Gebührensatzung erlassen, ist der Kreisausschuß als allgemeine Verwaltungsbehörde zur Gebührenerhebung nach Maßgabe dieser Satzung gesetzlich verpflichtet. Das Rechtsstaatsprinzip schließt es - wie auch im sonstigen Abgabenrecht - aus, Benutzungsgebühren von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen abweichend zu erheben, insbesondere Gebührenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus zu gewähren ( vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, KStZ 1984, 112, 113).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruches vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kreisausschuß ist nicht befugt, von Abfallgebühren zu befreien, wenn kein entsprechender Tatbestand in der Satzung des Landkreises vorgesehen ist und die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses nicht vorliegen. Hat der Landkreis eine gültige Gebührensatzung erlassen, ist der Kreisausschuß als allgemeine Verwaltungsbehörde zur Gebührenerhebung nach Maßgabe dieser Satzung gesetzlich verpflichtet. Das Rechtsstaatsprinzip schließt es - wie auch im sonstigen Abgabenrecht - aus, Benutzungsgebühren von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen abweichend zu erheben, insbesondere Gebührenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus zu gewähren ( vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, KStZ 1984, 112, 113). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruches vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2, 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben. Der Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag der Erfolg versagt. Der Kläger ist für die Anlieferung von 443,36 t Erdaushub zu Recht zu einer Abfallgebühr in Höhe von insgesamt 8.867,20 DM herangezogenen worden. Der Gebührentatbestand des § 9 Abschnitt 1, Absätze 3, 4, Abschnitt 2, Abs. 1 a (Art. 1010) der Abfallsatzung des M Kreises vom 01.06.1990 in der Fassung der Gebührenregelung vom 04.12.1992 (AS), die formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und auch materiell keinen Bedenken begegnet, ist erfüllt. Der Kläger lieferte durch die Firma ... 443,36 t Erdaushub, der gemäß § 3 Abs. 2 AS als Abfall gilt und damit gemäß § 6 Abs. 2 AS dem Beklagten zu überlassen ist, bei der Deponie ... ... an. Die Höhe der damit angefallenen Gebühr beträgt 8.867,20 DM, weil gemäß § 9 Abschnitt 2, Abs. 1 a (Art. 1010) AS pro Tonne Erdaushub 20,- DM zu zahlen sind. Der Beklagte hatte den Kläger nicht schon vor Erlaß der Gebührenbescheide hiervon befreit. Zu Unrecht meint der Kläger, mit dem von ihm und dem Beklagten unterschriebenen Formblatt vom 10.09.1993 habe der Beklagte in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf die Gebührenerhebung verzichtet. Er hat darin zwar zum Ausdruck gebracht, daß Anlieferungen von Erdaushub von Bauvorhaben aus dem Gebiet der Gemeinde ... von Gebühren befreit werden. Hierdurch hat er aber nicht verbindlich erklärt, daß für die vom Kläger angekündigten 500 cbm Erdaushub keine Gebühren anfallen. Denn es ist erkennbar, daß der Beklagte sich eine Prüfung, ob der Erdaushub tatsächlich von einem Bauvorhaben in der Gemeinde ... stammt, hat vorbehalten und darüber erst nach der erfolgten Anlieferung hat entscheiden wollen. So heißt es in dem Schreiben, daß "eine Befreiung von der Gebührenzahlung nach Abschluß der Baumaßnahme nur dann und in dem Umfang erfolgt, wie ... zweifelsfrei gegenüber dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft belegt ist, daß die Anlieferungen von dem o. g. Vorhaben stammen und der Nachweis anhand einer quittierten Transportrechnung bzw. eines geprüften Aufmaßes, aus der die angelieferten Mengen in Tonnen oder Kubikmeter ersichtlich sind, (erbracht ist)." Bei dem Schreiben vom 10.09.1993 handelt es sich demnach nur um einen Antrag auf Gebührenbefreiung, wie es sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut ergibt. Die beantragte Gebührenbefreiung ist dem Kläger mit Bescheid vom 28.03.1994 zu Recht versagt worden. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Kreisausschußbeschluß vom 08.03.1991 berufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, die unmittelbare Rechte des Klägers begründen könnte, sondern nur um eine verwaltungsinterne Regelung des Kreisausschusses als Verwaltungsbehörde des Landkreises (§ 41 Abs. 1 Satz 1 HKO). Auch eine mittelbare rechtliche Außenwirkung vermag der Kreisausschußbeschluß über eine geübte Verwaltungspraxis und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu begründen. Verwaltungsvorschriften begründen zwar durch ihre ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf (sogenannte Selbstbindung der Verwaltung). Der Kreisausschußbeschluß vom 05.03.1991 verstößt jedoch gegen das Recht. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis vermag der Gleichheitssatz aber nicht zu rechtfertigen. Es gibt "keine Gleichheit im Unrecht". Die vorgesehene Gebührenbefreiung verstößt gegen die vom Kreistag des Beklagten am 01.06.1990 beschlossene Abfallsatzung und damit zugleich gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Hat der Landkreis eine gültige Gebührensatzung erlassen, ist er zur Gebührenerhebung nach Maßgabe dieser Satzung gesetzlich verpflichtet. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) schließt es - wie auch im sonstigen Abgabenrecht - aus, Benutzungsgebühren von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen abweichend zu erheben, insbesondere Gebührenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus zu gewähren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1983, 8 C 174.81, KStZ 1984, S. 112/113 m. w. N.; Hess. VGH, Urt. v. 29.03.1979, V OE 55/76, KStZ 1980, S. 111/112). Eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen (§§ 163 Abs. 1 Satz 1, 227 Abs. 1 AO) kommt nicht in Betracht, da die Gebührenerhebung weder sachlich noch persönlich unbillig ist. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist es ersichtlich, daß seine wirtschaftliche Existenz oder sein notwendiger Lebensunterhalt ernstlich gefährdet wäre. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Die Feststellung, daß der Beklagte auf die Gebührenerhebung verzichtet hat, kann der Kläger durch die Anfechtung der Gebührenbescheide verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 8.867,20 DM festgesetzt. Der Kläger beantragte mit Formblatt vom 10.09.1993 die gebührenfreie Anlieferung von 500 cbm Erdaushub aus seinem Bauvorhaben in ..., .... Die Gemeinde ... bescheinigte ihm mit Schreiben vom 22.09.1993, daß das Bauvorhaben (Arztpraxis mit drei Wohnungen, Doppelgarage und Carport) seiner eigenen und privaten Nutzung diene. In der Zeit vom 23.09.1993 bis 04.10.1993 ließ der Kläger insgesamt 443,36 t Erdaushub beim Zwischenlager des Beklagten in ... anliefern. Hierfür zog der Beklagte mit Bescheiden vom 05.10.1993 und 03.11.1993 den Kläger insgesamt zu einer Gebühr von 8.867,20 DM heran und lehnte den Antrag auf Gebührenbefreiung mit Bescheid vom 28.03.1994 ab. Den hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.1994 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.1994 zurück. Zur Begründung seiner am 18.08.1994 erhobenen Klage beruft sich der Kläger auf den Kreisausschußbeschluß des Beklagten vom 05.03.1991, wonach unbelasteter Erdaushub aus dem Gebiet der Gemeinde ... kostenfrei in der Entsorgungsanlage ... angenommen werde. Der Kreisausschußbeschluß vom 15.09.1993, der ab dem 15.09.1993 die Befreiung auf Erdanlieferungen aus privat- und eigengenutzten Bauvorhaben beschränke, stehe dem nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gebührenbefreiung sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Darüber hinaus diene sein Bauvorhaben in ... der eigenen und privaten Nutzung. Der Beklagte sei im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit insoweit an die Bestätigung der Gemeinde ... vom 22.09.1993 gebunden. Auch soweit der Neubau als Arztpraxis genutzt werden solle, diene dies seinen privaten Zwecken. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.03.1994 und die Gebührenbescheide vom 05.10.1993 und 03.11.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.1994 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte auf die Erhebung von Benutzungsgebühren bereits verzichtet hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, angelieferter Erdaushub, der aus einem gewerblichen Bauvorhaben stamme, unterliege bereits nicht der Gebührenbefreiung des Kreisausschußbeschlusses vom 05.03.1991. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.