Beschluss
6 G 815/97
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1997:0723.6G815.97.0A
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Leitsätze
Die Arbeitsaufnahme ohne den Besitz der dazu erforderlichen Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung ist ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften gemäß § 46 Nr. 2 AuslG und damit ein Ausweisungsgrund. Arbeitserlaubnispflichtig ist jede Tätigkeit, für die ein Entgelt üblich ist ( § 12 Abs. 1 DVAuslG). Polnische Staatsangehörige sind gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG in Verbindung mit der als Anlage 1 zu der Verordnung erlassenen Staatenliste vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte nur unter der Voraussetzung befreit, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 DVAuslG aufnehmen. Eine Aufenthaltsgenehmigung bedürfen sie deshalb auch für eine die Dauer von 3 Monaten nicht überschreitende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je 1/2 zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,– DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Arbeitsaufnahme ohne den Besitz der dazu erforderlichen Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung ist ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften gemäß § 46 Nr. 2 AuslG und damit ein Ausweisungsgrund. Arbeitserlaubnispflichtig ist jede Tätigkeit, für die ein Entgelt üblich ist ( § 12 Abs. 1 DVAuslG). Polnische Staatsangehörige sind gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG in Verbindung mit der als Anlage 1 zu der Verordnung erlassenen Staatenliste vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte nur unter der Voraussetzung befreit, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 DVAuslG aufnehmen. Eine Aufenthaltsgenehmigung bedürfen sie deshalb auch für eine die Dauer von 3 Monaten nicht überschreitende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je 1/2 zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,– DM festgesetzt. Die am ... geborenen Antragsteller sind Zwillingsbrüder polnischer Staatsangehörigkeit. Ihre Anträge vom 17.08.1992 auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge lehnte der M Kreis mit Bescheiden vom 08.09.1992 ab. Daraufhin forderte die Ausländerbehörde die Antragsteller mit Schreiben vom 08.02.1993 auf, einen gültigen polnischen Nationalpaß vorzulegen und eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Hierauf reagierten die Antragsteller lediglich mit der Mitteilung, Herr Rechtsanwalt ... habe die Angelegenheit übernommen. Mit Schreiben vom 15.02.1993 wiederholte die Ausländerbehörde vergeblich ihre Aufforderung. Infolgedessen verwarnte das Amtsgericht Hanau die beiden Antragsteller am 15.11.1993 wegen illegalen Aufenthaltes in Deutschland gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Am 12.01.1994 beantragten die Antragsteller schließlich, ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, um bei ihrer Mutter zu leben und einer Erwerbstätigkeit bei der Firma ... GmbH nachzugehen. Am 24.04.1996 wie am 06.08.1996 wurden die Antragsteller auf der Baustelle "..." in ... angetroffen. In einem Aktenvermerk des Arbeitsamtes ... vom 06.01.1997 heißt es, die Antragsteller und ein weiterer auf der Baustelle Anwesender hätten geschlossen erklärt, für die Firma ... auf dem Bauvorhaben zu arbeiten. Im Besitz einer Arbeitserlaubnis waren die Antragsteller nicht. Wegen wiederholter illegaler Arbeitsaufnahme wies der Antragsgegner sodann die Antragsteller, nachdem er ihnen zuvor mit Schreiben vom 17.01.1997 rechtliches Gehör gewährt hatte, aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete die sofortige Vollziehung aus Gründen der Spezial- und Generalprävention an, versagte die beantragten Aufenthaltsgenehmigungen, setzte eine Ausreisefrist von jeweils einer Woche und drohte die Abschiebung nach Polen an. Gegen den am 14.02.1997 zugestellten Bescheid haben die Antragsteller mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11.03.1997 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung ihres Eilrechtsschutzbegehrens tragen die Antragsteller vor, in ... lediglich bei der Anlage des Gartens des von ihrer Mutter gemieteten Anwesens mitgeholfen zu haben. Die Ermittlungen des Arbeitsamtes gäben die Angaben der Antragsteller am 06.08.1996 nicht zutreffend wieder; die eingesetzte Übersetzerin habe nur gebrochen Polnisch gesprochen. Bis Anfang 1994 seien sie im Besitz von Arbeitserlaubnissen, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anerkennung als deutsche Flüchtlinge erteilt worden seien, gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, daß sie nach dem Umzug ihrer Eltern nach Deutschland in Polen über keinerlei familiären Kontakte und Wohnmöglichkeiten verfügten. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 11.02.1997 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, die Arbeit der Antragsteller auf der Baustelle ... sei für die Firma ... die mit dem Bau eines Hauses beauftragt gewesen sei, erfolgt, so daß es sich nicht um eine Familienhilfe gehandelt habe. Die Rückkehr nach Polen sei den Antragstellern zumutbar, da sie polnische Staatsangehörige seien und eine Integration in die Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgt sei. Besondere familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Auch ihre Mutter habe keine Anerkennung als Vertriebene gefunden; der Aufenthalt des Vaters sei unbekannt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die mit Bescheiden vom 11.02.1997 für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungen wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausweisungen überwiegt das private Interesse der Antragsteller an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zum Abschluß der Widerspruchsverfahren und sich möglicherweise anschließender Klageverfahren. Denn die Widersprüche erweisen sich als offensichtlich aussichtslos und die Vollziehung der Ausweisungen ist eilbedürftig. Die Antragsteller sind zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden, weil sie nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben, so daß ihr Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (§§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG). Indem sie sowohl am 24.04. als auch am 06.08.1996 auf der Baustelle in ... für die Firma ... arbeiteten, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Arbeitserlaubnisse und der Aufenthaltsgenehmigungen zu sein, verletzten sie arbeits- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften. Ihre Tätigkeit war gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) arbeitserlaubnispflichtig i. S. v. § 12 Abs. 1 DVAuslG, weil hierfür ein Entgelt üblich ist. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Außendienstbericht des Arbeitsamtes ... vom 08.08.1996. Hiernach gaben die Antragsteller übereinstimmend an, für die Firma ... zu arbeiten. Der Einwand der Antragsteller, ihre Angaben seien unzutreffend übersetzt worden, vermag hieran keine Zweifel zu begründen, da der Antragsteller zu 1) ausweislich des Ermittlungsberichtes sogar eine Visitenkarte der Firma vorlegte. Schon deshalb vermag das Gericht auch nicht zu glauben, daß die Antragsteller im Rahmen der Gartengestaltung für ihre Mutter tätig gewesen sind. Dem widersprechen auch die Feststellungen des Ermittlungsbeamten, nach denen der Antragsteller zu 1) während der Überprüfung an der Aufgangstreppe zum Haus mit einem großen elektrischen Bohrhammer arbeitete und der Antragsteller zu 2) auf dem Dach der Garage an einer Schaltafel tätig war. Beide Arbeiten haben mit gärtnerischer Gestaltung nichts zu tun. Durch die Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne erforderliche Arbeitserlaubnis haben die Antragsteller nicht nur gegen § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG verstoßen, sondern auch bestehende ausländerrechtliche Vorschriften verletzt. Da die Antragsteller als polnische Staatsangehörige gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG in Verbindung mit der als Anlage 1 zu der Verordnung erlassenen Staatenliste vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte nur unter der Voraussetzung befreit waren, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit i. S. v. § 12 DVAuslG aufnehmen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG), hätten sie eine Beschäftigung nicht ohne die Einholung einer entsprechenden Aufenthaltsgenehmigung aufnehmen dürfen, die auch für eine die Dauer von drei Monaten nicht überschreitende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Antragsteller bereits durch ihren illegalen Aufenthalt in Deutschland im Jahr 1993 und der Antragsteller zu 1) durch Urkundenfälschung und Straßenverkehrsgefährdung im August 1993 strafrechtlich in Erscheinung getreten. Diese Straftaten der Antragsteller rechtfertigen die Prognose, daß sie sich auch in Zukunft nicht an die Rechtsvorschriften Deutschlands halten werden. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Ausweisung fehlerfrei ausgeübt. Zu Recht hat der Antragsgegner in seinen Bescheiden vom 11.02.1997 ausgeführt, daß Umstände, die nach § 45 Abs. 2 AuslG zugunsten der Antragsteller zu beachten und gegen das öffentliche Interesse abzuwägen waren, nicht bestehen. Schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen der Antragsteller im Bundesgebiet bestehen nicht. Zwar lebt die Mutter wohl ebenfalls in Deutschland; sie verfügt aber über kein Aufenthaltsrecht, da sie keine Anerkennung als Vertriebene gefunden hat. Sonstige Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, sind von den Antragstellern weder genannt worden noch dem Gericht bekannt. Soweit die Antragsteller vortragen, bereits seit 1991 sich im Bundesgebiet aufzuhalten, war ihr Aufenthalt zum Teil illegal oder sie verfügten nur über ein verfahrenssicherndes Aufenthaltsrecht, auf dessen Fortdauer sie nicht vertrauen konnten. Rechtliche Abschiebungshindernisse, die gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu beachten sind, sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Mangels schutzwürdiger Interessen der Antragsteller an einem Aufenthalt in Deutschland ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Straftaten durch die Antragsteller in Deutschland höher bewertet hat. Die Vollziehung der Ausweisungen ist eilbedürftig. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung seiner Verfügungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Antragsgegner hat auf den jeweiligen Seiten 4 der Bescheide ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung dargelegt. Die darin angeführten generalpräventiven Gesichtspunkte rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es ist ein erhebliches öffentliches Interesse daran anzuerkennen, daß einem illegalen Aufenthalt sowie einer unerlaubten Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet vorgebeugt und festgestellten Verstößen gegen geltendes Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht durch eine kontinuierlich ausgeübte Ausweisungspraxis begegnet wird, um andere Ausländer von ähnlichen Zuwiderhandlungen abzuschrecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1980, 1 C 28.78, BVerwGE 61, 32, 35). Soweit der Antrag sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse richtet, bleibt ihm ebenfalls der Erfolg versagt. Die Widersprüche erweisen sich auch insofern als aussichtslos, weil der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen der zwingende Versagungsgrund der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 AuslG) entgegensteht. Schließlich ist der Antrag auch, soweit er sich gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 12 Hess. AGVwGO sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen richtet, unbegründet. Die Abschiebungsandrohungen sind offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller sind, soweit sie nicht freiwillig ausreisen, abzuschieben (§ 49 Abs. 1 AuslG). Sie sind gesetzlich gemäß § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, weil sie über die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen nicht verfügen. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, weil die Ausweisungen für sofort vollziehbar erklärt worden sind. Die Bemessung der Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Es war nicht erforderlich, in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 56 Abs. 6 AuslG ihnen drei Monate für die Vorbereitungen zu ihrer Ausreise zu gewähren, da sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohungen am 11.02.1997 seit ihrer letzten Einreise kein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Ausweislich der beigezogenen Akten des Antragsgegners reisten sie zuletzt am 22.04.1996 von Polen aus nach Deutschland ein. Die Kosten des Verfahrens haben gemäß § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO die Antragsteller zu tragen, da sie unterliegen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.