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Urteil

6 E 1541/89

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:1997:1216.6E1541.89.0A
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Leitsätze
Der Eigentümer eines Grundstücks, das einer schlicht hoheitlich betriebenen Sportanlage benachbart ist, hat gegenüber dem betreibenden Hoheitsträger einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen vom Betrieb der Sportanlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sowie einen Anspruch auf Beschränkung unvermeidbarer Umwelteinschränkungen auf ein Mindestmaß. Der Abwehranspruch besteht in einem Anspruch auf Untersagung des Betriebes oder der Betriebsweise der Anlage, durch die die erheblichen Belästigungen verursacht werden. Handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, so kann die Unterlassung des Betriebes bis zur Schaffung wirksamer Schutzvorrichtungen verlangt werden. Der Anspruch kann mit der Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO bewehrt werden. Zu den Umwelteinwirkungen einer Sportanlage gehören neben dem eigentlichen Sportlärm auch jene Geräuschimmissionen, die durch die Benutzer und Besucher der Anlage auf dem Weg von und zu der Sportanlage verursacht werden, sofern diese Immissionen einen erkennbaren Bezug zu der Sportanlage haben. Das ist auch bei Verkehrslärm der Fall, solange die Besucher der Sportanlage nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr eingegliedert sind. Gegen die Gültigkeit der 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) v. 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für die tatrichterliche Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Abwehrklage gegen Sportanlagenlärm sind die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV verbindlich. Nach der 18. BImSchV gelten innerhalb eines Baugebietes überall die selben Immissionsrichtwerte, ohne daß es darauf ankommt, ob ein betroffenes Grundstück am Rand des Baugebietes liegt oder in dessen Mitte. Auch auf die Frage der Vorbelastung kommt es nicht an, soweit sie nicht von der 18. BImSchV selbst berücksichtigt wird. Auch für seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 1.5. des Anhangs zur 18. BImSchV gelten die Immissionsrichtwerte des § 2 der 18. BImSchV. Werden danach Richtwertunterschreitungen unter 10 dB(A) festgestellt, so soll die Behörde von Betriebsuntersagungen absehen. Andere Auflagen sind zulässig. Diese Einschränkung begrenzt auch den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch. Bei der Feststellung der tatsächlichen Lärmimmission sind die Vorgaben des Anhangs der 18. BImSchV verbindlich. Der Durchführung von drei unabhängigen Messungen an jedem Meßort (Ziffer 3.2.2.2. des Anhangs) bedarf es jedoch nicht, wenn die Messung von einer der Parteien des Rechtsstreits in für den Gutachter unzumutbarer Weise behindert werden. Mängel in den tatsächlichen Feststellungen gehen zu Lasten der Partei, die den Gutachter behindert hat.
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, den Betrieb der Sportanlage an der ... in ... werktags in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr und sonntags zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr zu unterlassen, solange a) die Beklagte hinter dem östlichen Tor auf dem Sportplatz nicht ein Seilnetz installiert hat, das entweder den vorhandenen Stahlgitterzaun ersetzt oder diesem so vorgelagert ist, daß im Moment des Aufpralls kein Ballkontakt zum Stahlzaun hergestellt wird, und b) solange die Beklagte nicht sichergestellt hat, daß das eingeschränkte Halteverbot in der ... während der genannten Zeiten eingehalten wird. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird im Falle der Ziffer a) ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,– DM, im Falle der Ziffer b) ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,– DM für jedes rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug angedroht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6. 3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.600,– DM, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zugunsten der Beklagten festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Eigentümer eines Grundstücks, das einer schlicht hoheitlich betriebenen Sportanlage benachbart ist, hat gegenüber dem betreibenden Hoheitsträger einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen vom Betrieb der Sportanlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sowie einen Anspruch auf Beschränkung unvermeidbarer Umwelteinschränkungen auf ein Mindestmaß. Der Abwehranspruch besteht in einem Anspruch auf Untersagung des Betriebes oder der Betriebsweise der Anlage, durch die die erheblichen Belästigungen verursacht werden. Handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, so kann die Unterlassung des Betriebes bis zur Schaffung wirksamer Schutzvorrichtungen verlangt werden. Der Anspruch kann mit der Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO bewehrt werden. Zu den Umwelteinwirkungen einer Sportanlage gehören neben dem eigentlichen Sportlärm auch jene Geräuschimmissionen, die durch die Benutzer und Besucher der Anlage auf dem Weg von und zu der Sportanlage verursacht werden, sofern diese Immissionen einen erkennbaren Bezug zu der Sportanlage haben. Das ist auch bei Verkehrslärm der Fall, solange die Besucher der Sportanlage nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr eingegliedert sind. Gegen die Gültigkeit der 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) v. 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für die tatrichterliche Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Abwehrklage gegen Sportanlagenlärm sind die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV verbindlich. Nach der 18. BImSchV gelten innerhalb eines Baugebietes überall die selben Immissionsrichtwerte, ohne daß es darauf ankommt, ob ein betroffenes Grundstück am Rand des Baugebietes liegt oder in dessen Mitte. Auch auf die Frage der Vorbelastung kommt es nicht an, soweit sie nicht von der 18. BImSchV selbst berücksichtigt wird. Auch für seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 1.5. des Anhangs zur 18. BImSchV gelten die Immissionsrichtwerte des § 2 der 18. BImSchV. Werden danach Richtwertunterschreitungen unter 10 dB(A) festgestellt, so soll die Behörde von Betriebsuntersagungen absehen. Andere Auflagen sind zulässig. Diese Einschränkung begrenzt auch den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch. Bei der Feststellung der tatsächlichen Lärmimmission sind die Vorgaben des Anhangs der 18. BImSchV verbindlich. Der Durchführung von drei unabhängigen Messungen an jedem Meßort (Ziffer 3.2.2.2. des Anhangs) bedarf es jedoch nicht, wenn die Messung von einer der Parteien des Rechtsstreits in für den Gutachter unzumutbarer Weise behindert werden. Mängel in den tatsächlichen Feststellungen gehen zu Lasten der Partei, die den Gutachter behindert hat. 1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, den Betrieb der Sportanlage an der ... in ... werktags in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr und sonntags zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr zu unterlassen, solange a) die Beklagte hinter dem östlichen Tor auf dem Sportplatz nicht ein Seilnetz installiert hat, das entweder den vorhandenen Stahlgitterzaun ersetzt oder diesem so vorgelagert ist, daß im Moment des Aufpralls kein Ballkontakt zum Stahlzaun hergestellt wird, und b) solange die Beklagte nicht sichergestellt hat, daß das eingeschränkte Halteverbot in der ... während der genannten Zeiten eingehalten wird. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird im Falle der Ziffer a) ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,– DM, im Falle der Ziffer b) ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,– DM für jedes rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug angedroht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6. 3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.600,– DM, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zugunsten der Beklagten festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klägerin zu 3 die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Kläger die teilweise Untersagung bzw. zeitliche Beschränkung des Alkoholausschanks erreichen wollen, ist die Klage nicht zulässig. Der Alkoholausschank erfolgt auf Grund einer dem Hausmeister der Sportanlage erteilten gaststättenrechtlichen Konzession. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Änderung oder Modifikation nicht im Wege einer Unterlassungsklage gegen die Beklagte, sondern nur auf dem Wege einer Anfechtungs- oder einer auf die Erteilung von Auflagen gerichteten Verpflichtungsklage gegen die gaststättenrechtliche Aufsichtsbehörde erreicht werden kann. Eine entsprechende Umdeutung des Klageantrages könnte die Klage nicht zulässig machen, weil es bereits an einem vorgängig zu betreibenden gaststättenrechtlichen Verwaltungsverfahren fehlt. Auch soweit die Kläger ein Betretensverbot für die Anlage durchsetzen wollen, ist die Klage mangels ersichtlicher Anspruchsgrundlage unzulässig. Im übrigen ist die Klage zulässig. Die Kläger machen einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Beklagte geltend, die die streitgegenständliche Sportanlage im Rahmen der von ihr wahrgenommenen öffentlichen Aufgabe der Sportförderung schlicht hoheitlich betreibt. Mit dem BVerwG (Urt. v. 19.1.1989 – 7 C 77.87 –, BVerwGE 81, 197) kann die Kammer dabei offenlassen, ob sich dieser Abwehranspruch gegen Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus §§ 1004, 906 BGB analog ergibt. Jedenfalls hat der Nachbar einer hoheitlich betriebenen Sportanlage gegenüber dem betreibenden Hoheitsträger einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen vom Betrieb der Sportanlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sowie einen Anspruch auf Beschränkung unvermeidbarer Umwelteinschränkungen auf ein Mindestmaß (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Zu den schädlichen Umweltauswirkungen gehören nach § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG auch Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Abwehranspruch besteht in einem Anspruch auf Untersagung des Betriebs oder der Betriebsweise der Anlage, durch den die erheblichen Belästigungen verursacht werden. Handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, so kann die Unterlassung des Betriebes bis zur Schaffung wirksamer Schutzvorrichtungen verlangt werden (BVerwG a. a. O. E 81, 197 (211)). Schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Geräusche, sind einer Anlage auch dann zuzurechnen, wenn sie zwar unmittelbar nicht von der Anlage als solcher, sondern von menschlichem Verhalten ausgehen, dieses Verhalten aber notwendig mit dem Betreiben der Anlage in kausalem Zusammenhang steht. Sportlärm ist deshalb eine Umwelteinwirkung, die von der Sportanlage ausgeht. Der Abwehranspruch erfaßt deshalb auch diese Art der Beeinträchtigung. Zu den Umwelteinwirkungen einer Sportanlage gehören neben dem eigentlichen Sportlärm auch jene Geräuschimmissionen, die durch die Benutzer und Besucher auf dem Weg von und zu der Sportanlage verursacht werden, sofern diese Immissionen einen erkennbaren Bezug zu der Sportanlage haben. Das ist auch bei Verkehrslärm der Fall, solange die Besucher der Sportanlage nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr eingegliedert sind (BVerwG, Urt. v. 7.5.1996 – 1 C 10.95–, DVBl. 1996, 1192). Zulässig ist die Klage auch, sofern die Kläger begehren, den Abwehranspruch mit der Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung zu bewehren. Rechtsgrundlage hierfür ist § 173 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Die Frage, welche im Sinne des BImSchG schädlichen Umwelteinwirkungen der Sportanlage von den Nachbarn noch hingenommen werden müssen und welche die Zumutbarkeit überschreiten, kann durch eine Rechtsverordnung nach § 23 BImSchG insbesondere auch durch die Festsetzung von Grenzwerten normativ verbindlich geregelt werden. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung nach Erhebung der vorliegenden Klage durch Erlaß der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) v. 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588) Gebrauch gemacht. Gegen die Gültigkeit der 18. BImSchV bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Verordnung durch die Ermächtigungsgrundlage des § 23 BImSchG gedeckt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, daß die Bundesregierung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt wird, für die von Anlagen "ausgehenden Emissionen" Grenzwerte festzusetzen, während die 18. BImSchV nicht von Grenzwerten, sondern von Richtwerten spricht und als solche nicht Emissions- sondern Immissionswerte festsetzt (vgl. Berkemann NVwZ 1992, 817 (826)). Der Sache nach sind nämlich entgegen der abweichenden Terminologie in der Verordnung Grenzwerte festgesetzt worden. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 der 18. BImSchV, wonach Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, daß die genannten Immissionsrichtwerte "nicht überschritten werden". Werte, die nicht überschritten werden dürfen, sind der Sache nach Grenzwerte. Auch soweit der Verordnungsgeber nicht Emissionsgrenzwerte, sondern Immissionsgrenzwerte festgesetzt hat, ist dies durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Denn die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist nur Teil einer beispielhaften Aufzählung von Möglichkeiten, die der Bundesregierung durch das Gesetz eröffnet werden sollen. Obersatz der Regelung ist jedoch, daß sie ermächtigt wird, "bestimmte Anforderungen" an Anlagen zu regeln, wozu "insbesondere" auch die Regelung von Emissionsgrenzwerten gehört. Durch die Aufzählung solcher Beispiele für "bestimmte Anforderungen" soll dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 GG) Rechnung getragen werden. Das ändert aber nichts am Beispielcharakter und soll die Festsetzung von Immissionswerten keineswegs ausschließen. Nach dem Zweck der Regelung liegt es sogar eher nahe, Immissionsgrenzwerte festzulegen als Emissionsgrenzwerte. Denn die Immissionen wirken belästigend oder schädlich, nicht die Emissionen. Den vereinzelt gebliebenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung ist nach alledem nicht zu folgen (ebenso: Vieweg/Röthel DVBl. 1996, 1171 (1176) insb. FN 67; Hansmann NuR 1997, 53 (54)). Die 18. BImSchV ist auch für die tatrichterliche Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Abwehrklage verbindlich. Die Kammer folgt insoweit der zu dieser Frage bereits ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluß v. 8.11.1994 – 7 B 73/94–, NVwZ 1995, 993; OLG Zweibrücken, Urt. v. 4.2.1992 – 8 U 103/91 –, NJW 1992, 1242 ). Nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu betreiben, daß näher bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte sind nach Baugebietstypen differenziert. Innerhalb eines bestimmten Gebietstyps gelten überall die selben Richtwerte, ohne daß es darauf ankommt, ob ein betroffenes Grundstück am Rand des Baugebietes liegt oder in dessen Mitte. Die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung, die insoweit eine Differenzierung für zulässig hielt (vgl. BVerwG, Beschluß v. 7.8.1991 – 7 B 48.91–, BayVBl. 1992, 58; BVerwGE 81, 205), ist damit überholt. Ebenso wenig kommt es nach der 18. BImSchV darauf an, ob die Wohnbebauung oder der Sportplatz zeitlich zuerst vorhanden waren. Auch eine Wohnbebauung, die zeitlich nach der Errichtung der Sportanlage errichtet wurde, fällt unter den vollen Schutz der Richtwertregelung. Unerheblich ist auch, ob und seit wann die belästigten Nachbarn sich gegen die Beeinträchtigung beschwert haben. Denn der Anspruch, nicht stärker durch eine Sportanlage belästigt zu werden, als es die 18. BImSchV zuläßt, wird nicht dadurch verwirkt, daß der Betroffene es längere Zeit unterläßt, seinen Anspruch geltend zu machen. Das gilt insbesondere für Belästigungen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestanden. Das Interesse der Betreiber von Sportanlagen, durch die Anforderungen der 18. BImSchV nicht überrascht zu werden, ist dadurch Rechnung getragen, daß zum einen von älteren Anlagen unter Umständen höhere Immissionen ausgehen dürfen (§ 5 Abs. 4,5) und zum anderen, daß ihnen großzügige Fristen für die Anpassung gesetzt werden können (§ 5 Abs. 6 und 7). Die klägerischen Grundstücke liegen in einem als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Baugebiet. Für sie gelten deshalb die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 18. BImSchV. Danach ist tags außerhalb der Ruhezeiten eine Lärmimmission von 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB (A) zulässig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werden diese Werte werktags nur zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr (um maximal DL = 4,2 dB(A)) überschritten. An der Richtigkeit dieser Feststellung des Gutachters bestehen keine Bedenken. Auch die Beteiligten haben insoweit keine Einwände vorgetragen. Im übrigen hat der Gutachter an Werktagen keine Überschreitung der Richtwerte feststellen können. Die Klage muß deshalb insoweit abgewiesen werden. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch insoweit zugrundezulegen und begegnet keinen Bedenken. Insbesondere kann das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit dem Einwand der Kläger zu 1 und zu 2 erschüttert werden, daß der Gutachter es versäumt habe, eine "Langzeitmessung" durchzuführen. Dieser Einwand findet zwar eine Bestätigung in der Vorgabe der Ziffer 3.2.2.2. des Anhangs zur 18. BImSchV, wonach in der Regel an jedem Meßort drei unabhängige Messungen durchgeführt werden sollen. In Absprache mit dem Gericht hat der Gutachter hierauf verzichtet, nachdem die Parteien, teilweise wiederholt, dem Gutachter den Zutritt zu ihren Grundstücken verweigerten und die Ermittlungen in einer Weise behinderten, die es unzumutbar erscheinen ließ, noch weitere Meßtermine gegen den zu erwartenden Widerstand der Kläger durchzusetzen. Insbesondere die Kläger zu 1 und zu 2, die dem Gutachter gleichsam ein Hausverbot erteilten, weil der zu Zeiten messen wollte, die ihnen nicht opportun erschienen, können sich jetzt nicht darüber beklagen, daß keine "Langzeitmessung" durchgeführt worden ist. Auch die Klägerin zu 3 hat es dem Gutachter in unzumutbarer Weise erschwert, mehrfache Messungen vorzunehmen. Der Umstand, daß sie im Schichtdienst arbeitet und die in ihrem Hause wohnenden Eltern pflegebedürftig sind, rechtfertigt ihr Verhalten nicht. Vielmehr hätte sie notfalls dafür Vorsorge treffen müssen, daß ihr Grundstück auch während ihrer Abwesenheit für den Gutachter zugänglich ist. Es ist nicht erkennbar, warum sie sich insoweit nicht der Unterstützung durch die Kläger zu 1 und zu 2 versichern konnte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht durch Hinweis darauf erschüttert werden, daß die Lärmbeeinträchtigung zum Zeitpunkt der Klageerhebung wesentlich intensiver gewesen sei und die Beklagte nicht zuletzt unter dem Eindruck des Gutachtens der ... erst während des Verfahrens weitgehend für Abhilfe gesorgt habe, so daß der Gutachter ... im Jahre 1997 keine weitergehenden Beeinträchtigungen mehr habe feststellen können. Zwar erscheint dieser Vortrag nicht unplausibel. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, daß sie die Nutzungsbedingungen der Sportanlage wiederholt modifiziert hat, um die Lärmbelästigung der Nachbarschaft zu reduzieren. So hat sie z. B. dafür Sorge getragen, daß die Oberlichter der Sporthalle nicht mehr geöffnet werden können. Den Gebrauch der Lautsprecher für andere Durchsagen als die Mannschaftsaufstellung hat sie untersagt, die Parkplätze vor der Sporthalle eingezogen, die Benutzungszeiten eingeschränkt. Damit hat sie insoweit ihre Rechtspflicht zur Lärmminderung anerkannt und entsprechende lärmmindernde Maßnahmen getroffen, auf die die Kläger einen Anspruch hatten. Insoweit hat sich die Hauptsache erledigt. Insbesondere die Kläger zu 1 und zu 2 sind, nachdem ihr Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte und sie deshalb anwaltlich nicht mehr beraten waren, mehrfach vom Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, ganz oder teilweise die Hauptsache für erledigt zu erklären, nachdem die Beklagte ihren Forderungen nachgekommen war. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht. Auch soweit der Gutachter eine Überschreitung der Richtwerte für die werktägliche Nachtzeit nicht feststellen konnte, ist dem zu folgen. Zwar hat der Gutachter, wie sich aus dem Gutachten (S. 10) ergibt, um 22.30 Uhr die Messungen eingestellt und damit nicht mehr den von den Klägern behaupteten späteren Lärm der Gäste beim Verlassen der Sporthalle erfassen können. Indessen müssen sich die Kläger auch diesen Umstand zurechnen lassen. Sie hatten es in der Hand, den Sachverständigen darauf hinzuweisen, daß nach 23.00 Uhr noch mit weiterem Lärm zu rechnen ist. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten (S. 14 f.) dazu aus, daß zwischen 17.30 Uhr und 22.30 Uhr 168 Fahrzeugbewegungen stattgefunden hätten, die der Sportanlage zuzurechnen waren. Die meisten Besucher hätten die Anlage aber noch vor 22.00 Uhr verlassen. In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr hätten nur 2 Fahrzeugbewegungen stattgefunden. Angesichts dessen durfte er davon ausgehen, daß nach 22.30 Uhr keine weiteren der Anlage zuzurechnenden Fahrzeugbewegungen mehr stattfanden. Für den Sonntag hat die Beweisaufnahme ebenfalls Richtwertüberschreitungen ergeben, wobei die Nutzungsdauer, wie der Gutachter festgestellt hat, unter 4 Stunden liegt, so daß die Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 der 18. BImSchV nicht zu berücksichtigen und von dem Richtwert von 55 dB(A) auszugehen ist. Dieser Richtwert wird nach den Feststellungen des Sachverständigen für die Zeit zwischen 14.30 Uhr und 17.15 Uhr deutlich überschritten, und zwar am Haus ... um 3,2 dB(A) und vor dem Haus ... um 4,2 dB(A). Kurzzeitige Geräuschspitzen traten nur in geringfügigem Umfang auf und können deshalb nach § 2 Abs. 4 der 18. BImSchV außer Betracht bleiben. Soweit der Sachverständige trotz dieser Feststellungen, die von den Parteien nicht bestritten werden, zu dem Ergebnis kommt, daß die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sonntags deshalb nicht überschritten werden, weil sie bei sogenannten seltenen Ereignissen im Sinne der Ziffer 1.5. der Anlage zur 18. BImSchV auftreten, bei denen die Richtwerte des § 2 Abs. 2 18. BImSchV um 10 dB(A) überschritten werden dürften, trifft dies nicht zu. Vielmehr gilt für seltene Ereignisse im Sinne des Anhangs nur, daß die zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 5 bei Richtwertüberschreitungen unter 10 dB(A) von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen soll. Die Auferlegung anderer Auflagen ist dadurch aber nicht ausgeschlossen (OVG Münster, Urt. v. 28.5.1993 – 21 A 1532/90–, NVwZ 1994, 1018). Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs kommt deshalb die Betriebsuntersagung bei Richtwertüberschreitungen, auch wenn sie nur bei seltenen Ereignissen im Sinne des Anhangs der 18. BImSchV auftreten, insbesondere dann in Betracht, wenn sie unter den Vorbehalt gestellt wird, daß der Betreiber anderweitig durch Lärmschutzmaßnahmen für eine Minderung der Belästigung sorgt. Der Gutachter hat sich für seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht vom Wortlaut des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV leiten lassen, sondern von der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (RegE BR-Drs. 17/91 S. 46). Dort heißt es, daß bei seltenen Ereignissen Veranstaltungen mit wesentlich höheren Geräuschimmissionen durchgeführt werden dürfen. Diese Begründung geht aber weiter als der Wortlaut der Norm. Der Wortlaut des Gesetzes setzt jedoch einer möglichen Auslegung nach den Motiven des Gesetzgebers Grenzen. Verbindlich ist, was im Gesetz steht, nicht was sich der Gesetzgeber dabei gedacht haben mag. Die Geräuschemissionen beim sonntäglichen Fußballspiel gehen nach den Feststellungen des Sachverständigen auf die lauten Zurufe der Besucher und Spieler zurück, die sporttypisch und deshalb als solche unvermeidbar sind. Das gilt auch für die Pfiffe des Schiedsrichters und die Ballfanggeräusche. Darüber hinaus werden diese Emissionen aber auch durch die An- und Abfahrgeräusche des Anlagenzielverkehrs verursacht und damit wesentlich dadurch, daß die Besucher des Fußballspiels, wie der Sachverständige festgestellt hat, im eingeschränkten Halteverbot vor den Häusern der Kläger zu parken pflegen. Die Ballfanggeräusche sind im übrigen auch insoweit vermeidbar, als der Metallgitter-Ballfangzaun hinter dem den klägerischen Grundstücken zugewandten Tor durch ein geräuscharmes Fangnetz ersetzt werden könnte. Diese Maßnahme sowie wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Halteverbotsverletzungen sind möglich und der Beklagten zumutbar. Lästige Geräuschemissionen, die auf die Unterlassung solcher Maßnahmen zurückzuführen sind, müssen die Kläger deshalb auch dann nicht hinnehmen, wenn sie nur im Rahmen sogenannter seltener Ereignisse im Sinne der 18. BImSchV, also nicht öfter als an 18 Tagen im Jahr auftreten. Sollten allerdings trotz solcher Maßnahmen die Richtwerte des § 2 Abs. 2 18. BImSchV beim sonntäglichen Fußballspiel überschritten werden, so muß dies nach den Wertungen dieser VO hingenommen werden, denn nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV soll die Behörde von der Festsetzung von Betriebszeiten bei Überschreitung der Richtwerte absehen, wenn es sich um eine Sportanlage handelt, die vor Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder rechtmäßig errichtet war und die Überschreitung der Richtwerte unter 5 dB(A) liegen. Der Frage, ob das sonntägliche Fußballspiel ein seltenes Ereignis im Sinne der Anlage zur 18. BImSchV ist, braucht deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. Auf Grund der für den sonntäglichen Nachmittag festgestellten Grenzwertüberschreitungen hält es die Kammer für angemessen, den Anspruch der Kläger für die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr zu bejahen. Eine Beschränkung auf die vom Gutachter festgestellten Zeiten würde es der Beklagten ermöglichen, durch bloß geringfügige Verschiebung der Zeiten die Kläger weiterhin zu beeinträchtigen. Für die übrigen Stunden der Sonn- und Feiertage gibt es dafür jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Deshalb mußte die Klage insoweit abgewiesen werden. Unbegründet ist die Klage auch insoweit, als die Kläger die unbedingte Unterlassung des Sportbetriebes werktags nach 20.00 Uhr und Sonntagnachmittags begehren. Die Lärmbeeinträchtigung werktags ist nach den Feststellungen des Gutachters durch Lärmschutzmaßnahmen vermeidbar. Deshalb kann nur die bedingte Unterlassung bis zur Herstellung dieser Maßnahmen verlangt werden. Die Lärmbeeinträchtigungen am Sonntag sind aller Wahrscheinlichkeit teilweise unvermeidbar. Insoweit sind sie aber, wie ausgeführt, hinzunehmen. Soweit die Kläger die Benutzung von Lautsprechern und Megaphonen untersagt sehen wollen, ist die Klage unbegründet. Denn der Gutachter konnte eine derartige Benutzung nicht feststellen. Es mag sein, daß die Benutzung der Lautsprecheranlage bei anderer Gelegenheit, also bei mehrfacher Messung hätte festgestellt werden können. Indessen müssen es sich die Kläger aus den bereits dargelegten Gründen zurechnen lassen, daß weitere Messungen nicht stattfinden konnten. Sofern die Nichtbenutzung der Lautsprecheranlage am Sonntag, den 27.4.1997 darauf zurückzuführen sein sollte, daß die Sportler die Meßgeräte auf der Terrasse des klägerischen Grundstücks wahrgenommen haben, müssen sich die Kläger auch diesen Umstand jedenfalls insoweit zurechnen lassen, als es die Klägerin zu 3 unter Hinweis auf die Belästigung ihrer Eltern nicht ermöglicht hat, vor dem Fenster im Dachgeschoß ihres Hauses zu messen. Hinsichtlich der Sporthalle hat der Gutachter keine unzumutbaren Lärmbelästigungen festgestellt. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß die Kläger einen Anspruch darauf haben, daß das Fußballspiel auf dem Sportplatz werktags zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr und sonntags zwischen 13.00 und 20.00 Uhr unterlassen wird, solange die Beklagte den Ballfangzaun hinter dem den Klägern zugewandten Tor nicht durch eine geräuschvermeidende Einrichtung ergänzt oder ersetzt hat und solange die Beklagte nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, daß das eingeschränkte Halteverbot in der ... vor den klägerischen Grundstücken eingehalten wird. Zu den letztgenannten Maßnahmen ist die Beklagte ohne weiteres in der Lage, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie in ausreichendem Maße Ortspolizeikräfte angestellt hat oder nicht. Denn sie kann durch jeden beliebigen Bediensteten die Situation überwachen und ggf. Anzeige erstatten lassen. Diese Verpflichtung ist antragsgemäß durch die Androhung eines Ordnungsgeldes zu bewehren. Sofern die Beklagte den Sportplatz weiter betreibt, obwohl sie noch keine geräuscharme Ballfangeinrichtung installiert hat, erscheint ein Ordnungsgeld von 30.000,– DM angemessen. Sofern die Beklagte den Sportplatz betreibt, obwohl Kraftfahrzeuge im Bereich des eingeschränkten Halteverbotes parken, erscheint ein der Höhe nach an den Abschleppkosten orientiertes Ordnungsfeld von 300,– DM für jedes rechtswidrig geparkte Fahrzeug angemessen. Dabei hat sich die Kammer von der Überlegung leiten lassen, daß es der Beklagten durch entsprechende Gestaltung ihrer Nutzungsordnung möglich sein sollte, diesen Betrag auf die Benutzer und Besucher der Sportanlage umzulegen, wenn es sich dabei um die Personen handelt, die das Fahrzeug abgestellt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Bei der Kostenquotelung ist zu berücksichtigen, daß die Kläger weit überwiegend unterlegen sind. Ihre auf einen geltend gemachten unbedingten Unterlassungsanspruch lautende Klage wurde abgewiesen. Erfolgreich ist die Klage nur hinsichtlich eines bedingten Unterlassungsanspruch. Dieser bezieht sich nur auf den Sportplatz, nicht auf die Sporthalle, und nur auf einen kleinen Teil der Zeiträume, für die die Klage erhoben war. Soweit die Klägerin zu 3 insoweit die Klage teilweise zurückgenommen hat, sind ihr die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO ebenso aufzuerlegen wie den Klägern zu 1 und zu 2. Erfolglos geblieben ist die Klage des weiteren hinsichtlich des Antrags, die Benutzung der Lautsprecher und Megaphone zu untersagen, des Antrags auf zeitliche Beschränkung des Alkoholausschankes und des Antrages, das Betreten der Anlage zu verbieten. Es erscheint angemessen, den erfolgreichen Teil der Klage nur mit einem Sechstel zu bewerten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 710, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen Lärmbelästigungen eines Sportgeländes der Beklagten. Die Kläger zu 1 und zu 2 sind Eigentümer des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses ... in .... Die Klägerin zu 3 ist Eigentümerin und Bewohnerin des benachbarten Hauses .... Die Grundstücke liegen in einem Bereich des Bebauungsplanes ..., der als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Der Bebauungsplan endet an der ... Jenseits der Straße gegenüber den klägerischen Grundstücken befindet sich eine Sporthalle der Beklagten und westlich davon ein Sportplatz. Diese Sportanlagen liegen im unbeplanten Bereich. In der den klägerischen Grundstücken zugewandten Außenwand der Sporthalle befindet sich ein Band schmaler kippbarer Fenster. Die Sportanlage wurde Anfang der 50er Jahre in Betrieb genommen. 1965 wurde die Sporthalle erweitert. Der Sportplatz wurde 1983 mit einer Flutlichtanlage und 1989 mit Kunstrasen ausgestattet. Im selben Jahr wurden hinter den beiden Fußballtoren jeweils ein festes Metallgitter als Ballfangeinrichtung installiert. An der Hallenmauer zum Sportplatz hin sind seit Juni 1984 zwei Lautsprecher angebracht. Die Sportanlage wird nach Maßgabe einer gemeindlichen Nutzungsordnung von ortsansässigen Sportvereinen genutzt. Der früheste offizielle Trainingsbeginn von Montag bis Freitag auf dem Platz war zum Zeitpunkt der Klageerhebung um 17.00 Uhr, das späteste offizielle Trainingsende ist um 22.00 Uhr. Samstag und Sonntag finden die Verbandsspiele statt. In der Saison 88/89 spielte die 1. Mannschaft der ... 16 Spiele, die am Sonntag entweder um 14.30 Uhr oder um 15.00 Uhr begannen. Daneben spielten an Samstagen ab 13.30 und an Sonntagen ab 10.00 Uhr die Damen- und Jugendmannschaften und die 2. Mannschaft. Die Sporthalle wird von verschiedenen Abteilungen der ... von Montag bis Freitag genutzt. Offizieller Hallenschluß ist nach der Benutzungsordnung 23.00 Uhr. Daneben finden gelegentliche Vereinsfeiern statt. Der Hausmeister der Halle hat eine Konzession zum Verkauf von Alkohol. Er verkauft Getränke und Süßigkeiten im Aufenthaltsraum der Halle. Die Klägerin zu 3 errichtete ihr Haus Anfang der 60er Jahre. Die Kläger zu 1 und zu 2 wohnten bis zur Errichtung ihres eigenen Hauses Ende der 70er Jahre bei der Klägerin zu 3. Spätestens seit 1979 haben sich die Kläger wiederholt bei der Beklagten über Lärmbelästigungen beschwert. Dies führte dazu, daß die Beklagte vor der Halle auf beiden Straßenseiten eine absolute Halteverbotszone einrichtete. Auf der klägerischen Straßenseite wurden Sperrbalken aufgestellt, die das Halten verhinderten. Außerdem wurde durch Aushang in der Sporthalle geregelt, daß diese spätestens um 23.00 Uhr zu schließen sei. Am 13.6.1989 haben die Kläger Klage erhoben. Sie behaupten, sie hätten gegenüber der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung des Sportbetriebes außerhalb der im Antrag bezeichneten Zeiten. Bei dem von den Anlagen ausgehenden Lärm handele es sich um erhebliche Belästigungen im Sinne des BImSchG, dessen Maßstäbe auch für den Unterlassungsanspruch heranzuziehen seien. Die Unzumutbarkeit der Immissionen folge im einzelnen daraus, daß ihre Häuser in nur geringer Entfernung zu der Sportanlage stünden. Außerdem laufe nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr in unmittelbarer Nähe ihrer Häuser ab. Die Sportanlage genieße auch keinen baurechtlichen Bestandsschutz, da sich die Verhältnisse seit ihrer Genehmigung wesentlich geändert hätten. Insbesondere durch die später errichtete Flutlichtanlage und den Kunstrasen sei es zu einer Kapazitätsausweitung gekommen, da der Spiel- und Trainingsbetrieb jetzt unabhängig von den Licht- und Wetterverhältnissen sei. Die Beklagte sei auch als Störerin für den bestehenden Zustand verantwortlich, da sie durch die Überlassung der Anlage an Nutzer und Besucher den Lärm adäquat verursache. Hierbei müsse sie sich auch den durch den Zu- und Abgangsverkehr verursachten Lärm zurechnen lassen. Der von der Beklagten veranlaßte Alkoholausschank in der Halle führe zu einer Intensivierung der Belästigungen, da zum einen dadurch die Nutzer und Besucher länger auf dem Sportgelände verweilten und zum anderen Alkohol bekanntlich enthemmende Wirkung habe. Weder aus der Pflicht der Beklagten, für ihre Bürger öffentliche Einrichtungen bereitzustellen, noch aus dem öffentlichen Interesse an sportlicher Betätigung folge eine Duldungspflicht der Kläger. Eine Pflicht zur Rücksichtnahme könne nur für Belästigungen gelten, die die zulässigen Grenzen nicht überschritten. Die Kläger sind schließlich der Auffassung, daß sie ihre Rechte nicht verwirkt hätten. Sie hätten seit Jahren von der Beklagten Einschränkungen des Sportbetriebes verlangt, so daß diese sich nicht darauf habe einrichten können, daß die Kläger ihre Unterlassungsansprüche nicht mehr geltend machen würden. Außerdem stehe dem die exponentielle Entwicklung der von der Sportanlage ausgehenden Immissionen entgegen. Die Kläger zu 1 und zu 2 beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes für jeden Fall einer Zuwiderhandlung zu unterlassen, a) die an der ... von ihr betriebenen Sportanlagen (Sporthalle und Sportplatz) werktags außerhalb der Zeiten zwischen 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu nutzen oder nutzen zu lassen, b) die unter a) bezeichneten Anlagen an Sonn- und Feiertagen zu nutzen oder nutzen zu lassen, c) außerhalb der unter a) benannten Zeiten in der Sporthalle und auf dem Sportplatz alkoholische Getränke auszugeben oder ausgeben zu lassen, 2. die Beklagte zu verurteilen, sicherzustellen, a) daß auf den Außenanlagen auch an den zur Nutzung freigegebenen Tagen und Zeiten keine Außenlautsprecher und Megaphone benutzt werden, b) daß die Außenanlagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr für die Benutzter als auch für Besucher gesperrt werden. Die Klägerin zu 3 hat ursprünglich den gleichen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch unter Klagerücknahme im übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes für jeden Fall einer Zuwiderhandlung zu unterlassen, a) die an der ... von ihr betriebenen Sportanlagen werktags wie folgt zu nutzen oder nutzen zu lassen: die Außenanlagen, insbesondere den Sportplatz nach 20.00 Uhr, die Sporthalle nach 22.00 Uhr, b) die unter a) bezeichneten Anlagen an Sonn- und Feiertagen zu nutzen oder nutzen zu lassen, c) nach den unter a) genannten Zeiten in der Sporthalle und auf dem Sportplatz alkoholische Getränke auszugeben oder ausgeben zu lassen, d) auf den Außenanlagen auch an den zur Nutzung freigegebenen Tagen und Zeiten Außenlautsprecher und Megaphone zu benutzen, e) die Außenanlagen in der Zeit ab 20.00 Uhr von Benutzern oder Besuchern betreten zu lassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, etwaige klägerische Ansprüche seien verwirkt, da sie die Situation bis Ende der 70er Jahre geduldet hätten. Andernfalls würde es der Beklagten zum Nachteil gereichen, daß sie sich nicht gegen die heranrückende Wohnbebauung zur Wehr gesetzt habe. Der durch die Sportbenutzung hervorgerufene Lärm sei den Klägern auch zumutbar. Sie hätten ihre Häuser in Kenntnis der Sportanlagen errichtet. Außerdem werde das Wohngebiet durch den benachbarten Sportplatz mitgeprägt. Bewohner eines neben einer Sportanlage gelegenen Gebietes hätten mehr an Geräuschen hinzunehmen als Bewohner gleichartiger, aber fernab gelegener Gebiete. Der von der Sporthalle ausgehende Lärm sei schon deshalb zumutbar, weil es sich hierbei um einen umschlossenen Raum handele. Die Lautsprecheranlage werde nur selten benutzt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsüberlegungen müsse auch die soziale und gesundheitliche Funktion des Sports Berücksichtigung finden. Für die Beklagte sei der Sportbetrieb im derzeit praktizierten Umfang unverzichtbar, denn nur so könne überhaupt ein ordentlicher Sport- und Turnierbetrieb gewährleistet werden. Eine Vorverlegung der Nutzungszeiten vereitele die sportliche Betätigung von Berufstätigen. Der Getränkeausschank führe zu keinerlei Lärmimmissionen. Mit Beweisbeschluß vom 2.8.1991 hat das Gericht Beweis erhoben über die Frage, in welchem Umfang die Grundstücke der Kläger von Geräuschimmissionen betroffen sind, die von den an der ... gelegenen Sportanlagen der Beklagten ausgehen, insbesondere welche Immissionen sich montags bis samstags nach 19.00 Uhr durch den Sportbetrieb auf dem Sportplatz feststellen lassen, welche Immissionen sich sonntags während des Fußballspiels feststellen lassen, welche Immissionen von der Sporthalle montags bis samstags nach 19.00 Uhr und sonntags bei geschlossenen und bei offenen Oberlichtern ausgehen und welche Lärmbelästigung von Lautsprecherdurchsagen ausgehen. Zum Sachverständigen wurde die ... in ... bestimmt. Nachdem den Beteiligten der Kostenvoranschlag der ... zu hoch erschien und die Beklagte vorgeschlagen hatte, das ... in ... mit dem Gutachten zu beauftragen, stimmten die Kläger der Bestellung dieses Instituts als Gutachter zu, obwohl die Kläger wegen der erheblich geringeren Kosten nicht davon ausgehen zu können glaubten, daß hier vergleichbare Leistungen angeboten werden. Darauf bestellte das Gericht mit Beschluß vom 27.5.1992 und in Abänderung des Beschlusses vom 2.8.1991 das ... zum Sachverständigen. In dem Gutachten vom 23.12.1992 kommt der für das Institut handelnde ... zu dem Ergebnis, daß die Beurteilungspegel deutlich über den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV liegen, wofür hauptsächlich die Geräuschimmissionen der Fahrzeugbewegungen vor und nach Sportveranstaltungen und Trainingszeiten verantwortlich seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Gegen dieses Gutachten hat die Beklagte zahlreiche methodische Einwände vorgetragen, zu denen das ... unter dem 26.5.1993 Stellung genommen hat. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird ... genommen. Auf weitere Fragen des Gerichts antwortete das Institut mit Schreiben vom 16.11.1993, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz v. 22.11.1993 haben die Kläger vorgetragen, daß sich die Lärmbelästigung seit dem 17.10.1993 verschärft habe. Die Lautsprecheranlage werde bei den Fußballspielen der 1. Mannschaft nicht mehr nur zur Durchsage der Mannschaftsaufstellung, sondern auch zur Durchsage der Bundesligaergebnisse genutzt. Außerdem werde es jetzt üblich, daß die Zuschauer Trommeln mitbrächten, mit denen sie das Spiel begleiteten. Darauf hat die Beklagte vorgetragen, diese weitergehende Benutzung der Lautsprecheranlage werde seit Februar 1994 unterbunden, was die Kläger in mehreren nachfolgenden Schriftsätzen bestritten haben. Im Sommer 1994 wurde das absolute Halteverbot vor den Häusern der Kläger in ein eingeschränktes Halteverbot umgewandelt, nachdem die vor der Sporthalle gelegenen öffentlich zugänglichen Parkplätze beseitigt worden waren, um, wie die Beklagte vortragen ließ, Lärmbelästigungen in den Abendstunden durch Besucher der Sporthalle zu vermeiden. Seit dieser Zeit seien auch die Oberlichter der Sporthalle fest verschlossen worden, so daß sie nicht mehr geöffnet werden könnten. Durch die Belegungspläne sei sichergestellt worden, daß geräuschintensive Aktivitäten wie Fußball und Handball nur noch bis 21.00 Uhr stattfänden. Am Wochenende werde die Halle nach 19.00 Uhr nicht mehr genutzt. Darauf ist es (erneut) zu Vergleichsverhandlungen und schließlich am 25. Januar 1995 zu einem Erörterungstermin gekommen, bei dem ein Vergleich geschlossen wurde, den die Beklagte jedoch wirksam widerrief. Darauf erging am 14.3.1995 ein weiterer Beweisbeschluß, mit dem die Sachverständigen ... vom ... in ... beauftragt wurden, das Gutachten v. 23.12.1993 zu ergänzen. Im einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Mit Schreiben v. 18.4.1995 teilte der Gutachter ... mit, daß ... nicht mehr zur Verfügung stehe und er sich außerstande sehe, dem Beweisbeschluß nachzukommen. Der Beweisbeschluß wurde am 16.12.1997 aufgehoben. Daraufhin hat die Kammer mit Beschluß v. 6.9.1995 Beweis erhoben über die Frage, welche Immissionsrichtwerte und kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne der 18. BImSchV von dem Betrieb des Sportplatzes und der Sporthalle der Beklagten in der ... sowie dem damit verbundenen Ziel- und Quellverkehr werktags zwischen 19.00 und 20.00, zwischen 20.00 und 22.00 sowie zwischen 22.00 und 24.00 Uhr und sonntags zwischen 7.00 und 13.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00, zwischen 15.00 und 20.00, zwischen 20.00 und 22.00 Uhr und zwischen 22.00 und 24.00 Uhr ausgehen durch Einholung eines Sachverständigen – Gutachtens. Zum Gutachter wurde zunächst ... von der ... in ... bestellt. Der Gutachter hielt es für zweckmäßig, die erforderlichen Messungen im Frühsommer 1996 durchzuführen, weil im Winter 1995/96 eher mit geringeren Geräuschimmissionen zu rechnen sei. Die Messungen sollten dann im Juni 1996 durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 24.6.1996 teilte der Gutachter mit, daß die Kläger zu 1 und zu 2 ihm am 20.6.1996 den Zutritt zu ihrem Anwesen verweigert hätten, so daß eine Immissionsmessung nicht habe vorgenommen werden können, obwohl zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr ein Fußballspiel stattgefunden habe und auch noch nach 22.00 Uhr aus dem Gelände der Sportanlage Geräusche von lauten Unterhaltungen zu hören gewesen seien. Mit Schreiben vom 11.7.1996 (Blatt 273) teilten die Kläger zu 1 und zu 2 dem Gericht mit, daß sich "die Geräuschkulisse seit dem 1. Lärmgutachten durch die Maßnahmen der Gemeinde verbessert hat" und ein weiteres Gutachten deshalb nicht notwendig sei. Der darauf erfolgten gerichtlichen Anregung, die Hauptsache für erledigt zu erklären, kamen die Kläger nicht nach. Weitere Messungsversuche mußten auf den Herbst verschoben werden, weil nach Angaben der Kläger bis Ende August 1996 kein Spielbetrieb stattfand. Im Oktober fanden in der Sporthalle Baumaßnahmen statt, die eine Schallmessung als nicht sinnvoll erscheinen ließen. Danach kamen Meßtermine nicht zustande, weil die Kläger zu 1 und zu 2 die Mitwirkung verweigerten und eine Terminsabstimmung mit der Klägerin zu 3 nicht zustande kam. Die Messungen wurden deshalb auf das Frühjahr 1997 verschoben. Mit Schreiben vom 3.12.1996 wies das Gericht die Kläger zu 1 und zu 2 erneut auf die Möglichkeit der Erledigungserklärung hin, sofern die Lärmbelästigung nicht mehr bestehen sollte. Am 27.4.1997 nahm der Gutachter ..., an den der Gutachter ... mit Duldung des Gerichts den Auftrag weitergegeben hatte, während eines Fußballturniers Schallimmissionsmessungen vor. Dabei erklärte die Klägerin zu 3, daß der Trainingsbetrieb mittwochs am intensivsten sei. In den darauffolgenden Wochen seien Messungen jedoch nicht zweckmäßig, weil nur ein reduzierter Trainingsbetrieb stattfinde. Am 2.6.1997 avisierte der Gutachter der Klägerin zu 3 Schallmessungen am Mittwoch, den 4.6.. Dagegen erhob die Klägerin verschiedene Einwände. Nach Rücksprache des Gutachters mit dem Gericht sollten die Messungen jedoch durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 5.6.1997 teilte der Gutachter dem Gericht mit, der Kläger zu 1 habe dem Gutachter auf sein Läuten hin nicht die Tür geöffnet. Als dieser darauf die Meßgeräte im Garten aufgebaut habe und diesen wieder verließ, um die Meßgeräte auf dem Grundstück der Klägerin zu 3 aufzubauen, sei der Kläger zu 1 erschienen und habe ihm, dem Gutachter, den Zutritt auf sein Grundstück verboten. Nach Rücksprache des Gutachters mit dem Gericht wurde die Messung auf dem Grundstück des Kläger zu 1 und zu 2 darauf abgebrochen. Auf dem Grundstück der Klägerin zu 3 untersagte deren Mutter dem Gutachter die Durchführung von Messungen. Mit Beschluß v. 15.7.1997 änderte das Gericht den Beweisbeschluß v. 6.9.1995 dahingehend ab, daß der ... zum Sachverständigen bestellt wurde. Dieser legte sein Gutachten v. 7.7.1997 am 14.7.1997 vor. Das Gutachten basiert auf Schallimmissionsmessungen am Sonntag, den 27.4.1997 auf beiden klägerischen Grundstücken und am Mittwoch, den 11.6.1997 auf dem Grundstück der Klägerin zu 3 – die Kläger zu 1 und zu 2 verweigerten dem Gutachter den Zutritt – durchgeführt wurden. Unter Zugrundelegung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete stellt der Gutachter am Mittwoch eine Überschreitung von DL = 4,2 dB(A) nur von 20.00 bis 22.00 fest. Am Sonntag stellte er Beurteilungspegel von 58,2 dB(A) (Grundstück der Klägerin zu 3), bzw. 59,2 dB(A) (Grundstück der Kläger zu 1 und zu 2) fest. Soweit die letztgenannten Werte Richtwertüberschreitungen nach § 2 der 18. BImSchV indizieren, stellt der Gutachter fest, daß dieser Lärm durch "seltene Ereignisse" im Sinne des § 5 Abs. 5 18. BImSchV verursacht werde. Für seltene Ereignisse sei ein Richtwert von 65 dB(A) maßgeblich. Der Gutachter hält es für möglich, die festgestellten Lärmimmissionen durch eine schalltechnische Verbesserung des Ballfangzauns zu vermindern, indem ein vorgelagertes Seilnetz aufgespannt wird. Des weiteren müsse dafür gesorgt werden, daß das Halteverbot vor den klägerischen Anwesen durchgesetzt wird. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, daß die Lautsprecheranlage nicht benutzt wurde. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 7.7.1997 Bezug genommen. Die Beklagte hat sich zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme dahin geäußert, daß ihr die Überschreitung des Spitzenpegels durch aus dem Halteverbot abfahrende PKW nicht zurechenbar sei. Hinsichtlich der Überschreitung der Immissionsrichtwerte während des Trainingsbetriebes am Mittwoch hat sie zunächst angekündigt, den Ballfangzaun zu entfernen und auf der gegenüberliegenden Seite des Sportplatzes wieder aufzubauen, so daß das Torschußtraining nicht mehr im Bereich der klägerischen Grundstücke stattfindet. In der mündlichen Verhandlung hat sie dagegen angekündigt, daß der Ballfangzaun bestehen bleibe, aber durch ein vorgelagertes Seilnetz ergänzt werde. Die entsprechenden Aufträge seien bereits erteilt. Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, daß die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete nicht zugrundegelegt werden dürften. Denn die klägerischen Grundstücke lägen am Rand eines Wohngebietes und in einem Gebiet, das durch den Sportplatz geprägt sei. Es kämen daher nur die Richtwerte in Betracht, die in einem Mischgebiet gelten. Insoweit verweist die Beklagte auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1989 (BauR 1989 S. 176). Die Kläger zu 1 und zu 2 halten das Gutachten für unbrauchbar, weil der Gutachter keine Langzeitmessung durchgeführt und die Meßgeräte so aufgestellt habe, daß sie hätten von außen wahrgenommen werden können. Außerdem sei der Hausmeister der Sporthalle vor den Messungen kontaktiert worden. Und die Messungen seien während der Baumaßnahmen in der Sporthalle durchgeführt worden. Schließlich sei während der Messungen im Juni 1997 der Trainingsbetrieb aufgrund der Sommerpause eingeschränkt gewesen. Die dem Gutachter von der Beklagten zur Verfügung gestellten Belegungspläne seien unzutreffend. Unzutreffend sei auch die Würdigung von Punktspielen als seltene Ereignisse. Zwar seien 1997 nur an vier Sonntagen Punktspiele durchgeführt worden. Doch hätten Punktspiele nicht nur am Sonntag, sondern auch während der Woche abends zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr stattgefunden. Die Kläger rügen ferner, daß nach 23.00 Uhr keine Messungen stattgefunden hätten, obwohl in dieser Zeit in der Sporthalle Kioskbetrieb herrsche. Die Klägerin zu 3 läßt vortragen, das Gutachten sei insoweit unrichtig als die Nutzung des Sportplatzes an Sonn- und Feiertagen als seltenes Ereignis im Sinne der Ziffer 1.5. des Anhangs zur 18. BImSchV gewertet werde. Denn neben den Punktspielen fänden auch Freundschaftsspiele und Leichtathletik-Wettkämpfe statt. Tatsächlich fänden alle 2 Wochen Fußballspiele statt. Entgegen dem Gutachten beginne die tatsächliche Nutzung des Sportplatzes am Sonntag auch nicht erst um 14.30 Uhr, sondern schon um 13.00 Uhr, so daß von einer Nutzungsdauer von mindestens 4,5 Stunden (13.00 bis 17.30 Uhr) auszugehen sei. Für die Zeit vor 15.00 habe der Gutachter aber keine Messungen vorgenommen. Das Gutachten sei auch hinsichtlich der Nachtzeit unzureichend, weil die Messungen um 22.30 beendet worden seien, während die Schließung der Halle erst um 23.00 Uhr erfolge. Die Lärmbelästigung wegen der Nichtbeachtung des Halteverbots müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil sie als Ortspolizeibehörde nichts unternähme, um das Halteverbot durchzusetzen. Der Klägerin sei nicht zuzumuten, stets Anzeige zu erstatten, zumal die Beklagte dann ihren Namen an die Betroffenen weitergebe, womit die Klägerin Angriffen und Anpöbelungen seitens der Sportplatzbesucher ausgesetzt werde. Zu Recht sei der Gutachter von den Richtwerten für ein allgemeines Wohngebiet ausgegangen. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung sei durch die Regelungen der 18. BImSchV überholt worden. Auf Ersuchen des Gerichts hat der Sachverständige ergänzend mitgeteilt, daß er am Mittwoch, dem 11.6.1997 noch bis 23.00 Uhr mit dem Abbau der Meßgeräte beschäftigt gewesen sei. Er habe deshalb feststellen können, daß nach 22.00 Uhr kein Lärm durch Besucher der Sporthalle mehr aufgetreten sei. Die Kammer hat drei Bände Gerichtsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.