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Beschluss

6 G 1759/98

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:1998:0724.6G1759.98.0A
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Leitsätze
Es handelt sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, wenn ein Ausländer, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, sich gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wendet. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer die Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung nach dem Ausländergesetz begehrt ( vgl. zuletzt Hess. VGH, Beschluß vom 20.01.1998, 13 TZ 3765/97). Die gerichtliche Zuständigkeit in solchen Streitigkeiten bestimmt sich nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig ist, und nicht nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, nachdem für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Erstrebt der Ausländer im Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Erteilung einer Duldung, so handelt es sich beim Hauptsacheverfahren nicht um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit ( vgl. BVerwG, Urteile vom 25.09.1997, 1 C 3.97 und 1 C 6.97). Asylrechtliche Verfahren gegen den Landrat des Main-Taunus-Kreises auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruches einer Aufenthaltsgenehmigung oder auch Erteilung einer Duldung aus Gründen, deren Prüfung nicht dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge obliegen, sind gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung des Hessischen Ministers des Innern über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Antragstellerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin abzusehen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es handelt sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, wenn ein Ausländer, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, sich gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wendet. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer die Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung nach dem Ausländergesetz begehrt ( vgl. zuletzt Hess. VGH, Beschluß vom 20.01.1998, 13 TZ 3765/97). Die gerichtliche Zuständigkeit in solchen Streitigkeiten bestimmt sich nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig ist, und nicht nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, nachdem für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Erstrebt der Ausländer im Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Erteilung einer Duldung, so handelt es sich beim Hauptsacheverfahren nicht um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit ( vgl. BVerwG, Urteile vom 25.09.1997, 1 C 3.97 und 1 C 6.97). Asylrechtliche Verfahren gegen den Landrat des Main-Taunus-Kreises auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruches einer Aufenthaltsgenehmigung oder auch Erteilung einer Duldung aus Gründen, deren Prüfung nicht dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge obliegen, sind gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugewiesen. 1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung des Hessischen Ministers des Innern über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Antragstellerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin abzusehen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Sache ist gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. zuletzt Beschluß vom 20.01.1998, 13 TZ 3765/97, Beschluß vom 11.12.1997, 12 TG 4190/97) handelt es sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, wenn ein Ausländer, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, sich gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wendet. An dieser Rechtsprechung hält das erkennende Gericht aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung in Hessen fest. So liegt der Fall auch hier. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehung der nach Rücknahme ihrer Asylklage bestandskräftig gewordenen Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Obwohl für asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten aus dem M Kreis gem. § 6 AGVwGO dem Verwaltungsgericht W zugewiesen sind, ist das angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus der die allgemeine Zuständigkeitsregelung verdrängenden Bestimmung des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach ist für den Erlaß einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht, bei dem das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist oder wenn ein solches Verfahren noch nicht anhängig ist, dafür zuständig wäre. Hauptsache des Antrages zu 1) ist das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Hauptsache des Antrages zu 2) ist das Verfahren auf Erteilung einer Duldung bis zu einer Entscheidung des Hessischen Ministers des Innern über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Für beide Klageverfahren wäre das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zuständig. Dies ergibt sich aus § 52 Nr. 3 erster und letzter Satz VwGO. Zuständig ist hiernach das Gericht in dessen Bezirk der die Aufenthaltsbewilligung bzw. Duldung versagende Bescheid erlassen würde. Dies wäre der M Kreis. Dieser gehört in nicht asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AGVwGO zum Bezirk des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main. Die Hauptsacheverfahren wären keine Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz. Insofern folgt das Gericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urteile vom 25.09.1997, 1 C 3.97 und 1 C 6.97). Eine gefestigte Rechtsprechung des Hess. VGH hierzu besteht nicht. Der 13. Senat des Hess. VGH hat diese Fragen im oben genannten Beschluß offen gelassen. Sowohl die erstrebte Aufenthaltsbewilligung als auch die erstrebte Duldung finden ihre Grundlage im Ausländergesetz und nicht im Asylverfahrensgesetz. Die Zuständigkeitsbestimmung des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO verdrängt die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, nach der bei Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Der Regelungszweck des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, einen einheitlichen Gerichtsstand für Asylbewerber zu schaffen, vermag nicht zu rechtfertigen, die örtliche Zuständigkeit im Eilverfahren von der im Hauptsacheverfahren zu trennen. Dem widersprächen prozeßökonomischen Gründe, denen im Licht des Art. 19 Abs. 4 GG, der effektiven Rechtsschutz gebietet, Vorrang vor einem einheitlichen Gerichtsstand für alle asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten zukommt; zumal das Gericht sich materiell mit ausländerrechtlichen und nicht mit asylverfahrensrechtlichen Fragen befassen muß. Der Antrag, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung ihres Studiums zu erteilen; 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung des Hessischen Ministers des Innern über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von jeglichen Abschiebemaßnahmen gegenüber der Antragstellerin abzusehen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Der Antrag zu 1) ist unzulässig. Zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann der Antragsgegner erst verpflichtet werden, nachdem entweder der darauf gerichtete Antrag abgelehnt und der dagegen erhobene Widerspruch zurückgewiesen worden ist oder die Behörde den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Diese Voraussetzungen können durch eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht umgangen werden. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Der Antragstellerin entsteht kein unzumutbarer Nachteil, wenn sie darauf verwiesen wird, den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch Widerspruch und Klage zu verfolgen. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlischt durch eine vorübergehende Ausreise nicht. Dies ist ihr auch nach der Wertung des Gesetzgebers zuzumuten, weil der Aufenthaltsbewilligungsantrag – soweit er erst nach der Rücknahme der Asylklage gestellt worden ist – wegen der Sperrwirkung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG kein vorläufiges Bleiberecht gemäß § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hat oder – soweit der Aufenthaltsbewilligungsantrag bereits vor Klagerücknahme gestellt worden war – § 69 AuslG gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG der Abschiebung nicht entgegensteht. Besondere Umstände, die es geböten, von dieser Wertung des Gesetzgebers im vorliegenden Fall abzuweichen, bestehen nicht. Das durch eine Ausreise der Antragstellerin bewirkte Erlöschen ihres im Klageverfahren 6 E 1496/97 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verfolgten Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Asylbewerber mit langem Aufenthalt in Deutschland mag die Sicherung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht aber die Sicherung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gebieten. Der Antrag zu 2) ist dagegen zulässig. Er ist auf die Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Duldung bis zur Entscheidung des Hessischen Ministern des Innern über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und nicht auf die Sicherung dieser Aufenthaltsbefugnis selbst gerichtet. Denn die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 17.03.1998 eine entsprechende Zusage gemacht. Rechtsschutz im Hinblick auf die Erteilung einer Duldung ist durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu suchen. Der Antrag ist begründet, sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gegeben. Der Vertreter des Antragsgegners hat der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. am 17.03.1998 zugesichert, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihr gegenüber abzusehen bis das Hessische Ministerium des Innern über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung entschieden hat. Dies ergibt sich daraus, daß der Antragsgegner zugesagt hat, das Verfahren nochmals dem Ministerium vorzulegen. Diese Vorlage verfolgt den Zweck, erneut zu prüfen, ob der Antragstellerin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die Antragstellerin zuvor Deutschland verlassen müßte. Die in Streit stehenden Altfallregelungen setzen voraus, daß der Ausländer sich seit geraumer Zeit in Deutschland als Asylbewerber aufgehalten hat. So heißt es im Erlaß des HMdI vom 12.04.1996, daß die begünstigte Person seit einem bestimmten Stichtag ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden haben muß. Würde die Antragstellerin abgeschoben, verlöre sie ihren derzeit in Deutschland liegenden Lebensmittelpunkt im Sinne dieses Erlasses. Diese Zusage bindet den Antragsgegner, da es sich um eine wirksame Zusicherung im Sinne des § 38 HessVwVfG handelt. Die Schriftform ist gewahrt, da die Erklärung in einem gerichtlichen Protokoll aufgenommen worden ist. Die Zusicherung ist nicht gemäß § 38 Abs. 2 i. V. m. § 44 HessVwVfG nichtig. Es kann hier dahinstehen, ob eine Duldung der Antragstellerin auf § 55 Abs. 3 AuslG gestützt werden kann. Selbst wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, wöge dieser Fehler nicht schwer. Eine Rücknahme der Zusicherung ist nicht erfolgt. Die Weigerung des Antragsgegners, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, stellt keine Rücknahme dar, da der Antragsgegner bereits meint, eine Zusicherung sei gar nicht erteilt worden. Eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 38 Abs. 3 HessVwVfG ist nicht eingetreten. Zur Sicherung des Duldungsanspruches der Antragstellerin ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung geboten, weil die vom Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung der Antragstellerin diesen Duldungsanspruch vereitelte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.