Beschluss
6 G 2106/98
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1998:0729.6G2106.98.0A
3mal zitiert
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Richtet eine Gemeinde für ihre Bürger ein Volksfest aus, sind ihr sowohl die Schallimmissionen, die von Schallverstärkeranlagen und Fahrgeschäften ausgehen, als auch die Geräusche die von Besuchern verursacht werden, zuzurechnen.
Der sich gegen solche Schallimmissionen wendende Unterlassungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur, da die Gemeinde eine Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge wahrnimmt. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ist unerheblich, da dieses nur das Verhältnis zwischen Gemeinde und Besuchern bzw. Schaustellern betrifft.
Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch findet seine Grundlage in den entsprechend anzuwendenden §§ 1004, 906 BGB oder in Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG. Geräuschbelästigungen, die im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB die Nutzung eines Nachbargrundstückes nicht unwesentlich beeinträchtigen, sind zugleich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG. Umgekehrt sind Geräusche, die unerheblich und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sind, auch unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB.
Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Volksfeste sind die Richtwerte des Anhangs B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz, die in Hessen mit dem Erlaß des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 24.06.96 eingeführt worden sind, orientierend heranzuziehen. Die Richtwerte sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze jedoch nicht schematisch, sondern lediglich als Entscheidungshilfe im Rahmen einer Abwägung des Betreiberinteresses und des allgemeinen Interesses an der Durchführung gemeinschaftsfördernder sozialer und kultureller Veranstaltungen gegenüber dem nachbarschaftlichen Interesse an ruhigen Wohnverhältnissen anzuwenden ( Hess. VGH, Beschluß vom 08.10.1996, 14 TG 3852/969).
Überschreitet die Geräuschevorbelastung des betroffenen Grundstückes bereits die nach der Freizeitlärmrichtlinie ermittelten Richtwerte, können diese nicht unverändert zugrunde gelegt werden. Die Geräuschvorbelastung eines Grundstückes wird durch die in der gesamten Meßzeit erreichten Schallpegel bestimmt, sofern es sich dabei um hinzunehmenden Lärm handelt. Verkehrslärm ist grundsätzlich hinzunehmen.
Die lange Tradition eines Volksfestes kann dazu führen, daß die Bewohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen, sofern alle verhältnismäßigen Immissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind. Die Verlagerung eines traditionell im Stadtzentrum durchgeführten Volksfestes ist in der Regel nicht verhältnismäßig.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, durch das M fest 1998 vom 31.07. bis einschließlich 04.08.1998 und während der Zeit des Auf- und Abbaus am Haus ... einen Schallimmissionspegel von 70 dB(A), ermittelt nach der Freizeitlärmrichtlinie, Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz, zu überschreiten.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,– DM angedroht.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner ein Drittel der Kosten des Verfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben je ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und ein Drittel der Gerichtskosten zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Richtet eine Gemeinde für ihre Bürger ein Volksfest aus, sind ihr sowohl die Schallimmissionen, die von Schallverstärkeranlagen und Fahrgeschäften ausgehen, als auch die Geräusche die von Besuchern verursacht werden, zuzurechnen. Der sich gegen solche Schallimmissionen wendende Unterlassungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur, da die Gemeinde eine Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge wahrnimmt. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ist unerheblich, da dieses nur das Verhältnis zwischen Gemeinde und Besuchern bzw. Schaustellern betrifft. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch findet seine Grundlage in den entsprechend anzuwendenden §§ 1004, 906 BGB oder in Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG. Geräuschbelästigungen, die im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB die Nutzung eines Nachbargrundstückes nicht unwesentlich beeinträchtigen, sind zugleich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG. Umgekehrt sind Geräusche, die unerheblich und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sind, auch unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Volksfeste sind die Richtwerte des Anhangs B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz, die in Hessen mit dem Erlaß des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 24.06.96 eingeführt worden sind, orientierend heranzuziehen. Die Richtwerte sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze jedoch nicht schematisch, sondern lediglich als Entscheidungshilfe im Rahmen einer Abwägung des Betreiberinteresses und des allgemeinen Interesses an der Durchführung gemeinschaftsfördernder sozialer und kultureller Veranstaltungen gegenüber dem nachbarschaftlichen Interesse an ruhigen Wohnverhältnissen anzuwenden ( Hess. VGH, Beschluß vom 08.10.1996, 14 TG 3852/969). Überschreitet die Geräuschevorbelastung des betroffenen Grundstückes bereits die nach der Freizeitlärmrichtlinie ermittelten Richtwerte, können diese nicht unverändert zugrunde gelegt werden. Die Geräuschvorbelastung eines Grundstückes wird durch die in der gesamten Meßzeit erreichten Schallpegel bestimmt, sofern es sich dabei um hinzunehmenden Lärm handelt. Verkehrslärm ist grundsätzlich hinzunehmen. Die lange Tradition eines Volksfestes kann dazu führen, daß die Bewohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen, sofern alle verhältnismäßigen Immissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind. Die Verlagerung eines traditionell im Stadtzentrum durchgeführten Volksfestes ist in der Regel nicht verhältnismäßig. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, durch das M fest 1998 vom 31.07. bis einschließlich 04.08.1998 und während der Zeit des Auf- und Abbaus am Haus ... einen Schallimmissionspegel von 70 dB(A), ermittelt nach der Freizeitlärmrichtlinie, Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz, zu überschreiten. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,– DM angedroht. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner ein Drittel der Kosten des Verfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben je ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und ein Drittel der Gerichtskosten zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,– DM festgesetzt. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, durch das M fest 1998 auf ... und ... vom 31.07. bis einschließlich 04.08.1998 und der Zeit des Auf- und Abbaus am Haus ... die Schallimmissionspegel von 60 dB(A) bei Tag und 45 dB(A) bei Nacht, ermittelt nach den Regelungen der TA-Lärm 1968 und der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1, zu überschreiten und der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen bleibt ihm der Erfolg versagt. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil die Antragsteller die Sicherung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruches begehren. Der von den Antragstellern geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch, mit dem sie sich gegen Schallimmissionen wenden, die von dem M fest auf dem ... und dem ... ausgehen, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Denn mit der Ausrichtung des M festes nimmt die Antragsgegnerin eine hoheitliche Aufgabe im Bereich der örtlichen Daseinsvorsorge wahr, die ihr als Kommune obliegt. Dies hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der Magistrat die Durchführung des M festes beschloß. Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin das M fest nicht mehr für seine Bürger durchführen will und dies ausschließlich der Entscheidung der Beigeladenen überlassen hätte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Änderung der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt F aus dem Jahre 1974, die die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 9. Juli 1998 beschlossen haben soll und nach der anstelle der Antragsgegnerin die Beigeladene Veranstalter der Volksfeste und Vergnügungsmärkte in F sein soll, ist noch nicht im Mitteilungsblatt der Stadt veröffentlicht und damit noch nicht in Kraft getreten. Die mit der einstweiligen Anordnung erfolgende Vorwegnahme der Hauptsache ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Denn gegen die geltend gemachten unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen käme Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät. Mit einer Entscheidung in dem beim Gericht anhängigen Klageverfahren (6 E 2334/96) ist weder vor noch während des M festes zu rechnen. Den Antragstellern kann auch nicht entgegengehalten werden, zu spät um Rechtsschutz in der Hauptsache nachgesucht zu haben, da sie bereits 1996 Klage erhoben haben. Den Antragstellern steht ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zur Seite. Einem Nachbarn stehen gegen Schallimmissionen aus schlicht hoheitlicher Tätigkeit ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu der seine Grundlage in den entsprechend anzuwendenden §§ 1004, 906 BGB oder in Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG findet (BVerwG, Urteil vom 29.04.1998, 7 C 33.87, BVerwGE, 79, 255, 257). Die Zumutbarkeit von derartigen Schallimmissionen ist dabei nach den allgemeinen Maßstäben zu bestimmen. Die Schwelle der Unzumutbarkeit von Lärmbelästigungen wird durch § 22 i. V. m. § 3 BImSchG definiert. Danach sind für die Nachbarschaft erhebliche Geräuschbelästigungen und damit schädliche Umwelteinwirkungen auch Geräuscheinwirkungen, die im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB die Nutzung eines Nachbargrundstückes nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Umgekehrt sind Geräusche, die unerheblich und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG sind, auch unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB. Hiernach haben die Antragsteller als Eigentümer und Bewohner des an den ... grenzenden Hauses ... gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch, während des diesjährigen M festes einschließlich der Zeiten des Auf- und Abbaus keinen höheren Lärmimmissionen als 70 dB(A), ermittelt nach der Freizeitlärmrichtlinie der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz, in ihrer Wohnung ... ausgesetzt zu sein. Dies erachtet das Gericht als die Grenze des den Antragstellern Zumutbaren im Sinne der oben genannten Vorschriften. Das Gericht orientiert sich hierfür zunächst an den Richtwerten des Anhangs B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz, die in Hessen mit dem Erlaß des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 24.06.1996 (Staatsanzeiger: Seite 2260) eingeführt worden ist. Diese Freizeitlärmrichtlinie, die die alte aus dem Jahre 1987 ersetzt, findet laut dem Gliederungspunkt 1 insbesondere auch auf Volksfeste, wie es das M fest ist, Anwendung. Auszugehen ist von den unter Gliederungspunkte 4.1 der Richtlinie genannten Immissionsrichtwerten "Außen" für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete. Das Gebiet um ... und ... entspricht am ehesten einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Nach dieser Vorschrift dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, so daß unter anderem Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe zulässig sind. Nach der Auflistung der Antragsteller im beigezogenen Klageverfahren 6 E 2334/96 auf Seite 25 und 26 ihres Schriftsatzes vom 8. September 1997 (Bl. 205 und 206 der E-Akte) finden sich am ..., am ... in der ... Straße und der ... sowohl Wohnungen, Schank- und Speisewirtschaften, Einzelhandelsbetriebe, Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Pfarr- und Gemeindehaus und Verwaltungseinrichtungen. Damit sind fast alle in § 6 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungsarten vorhanden. Unerheblich ist, daß die Zahl der Wohnungen die Zahl der gewerblichen Einrichtungen überwiegt. Das Mischgebiet ist nicht dadurch gekennzeichnet, daß der Anzahl der Wohnungen die gleiche Anzahl von Gewerbebetrieben gegenüber steht. Hierfür findet sich in § 6 BauNVO kein Anhaltspunkt. Dies kann auch nicht aus der Definition des allgemeinen Wohngebietes in § 4 BauNVO geschlossen werden. Darin heißt es zwar, daß allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen. Zugleich sind allgemeine Wohngebiete jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sich darin nur solche Läden, Schank- und Speisewirtschaften finden, die der Versorgung des Gebietes dienen. Dies trifft auf die Einzelhandelsgeschäfte um ... und ... nicht zu. Als im Zentrum Fs gelegen dienen sie auch der Versorgung von Bürgern anderer Stadtteile. Die sich aus dem Gebietscharakter ergebenden Immissionsrichtwerte betragen demnach nach der Freizeitlärmrichtlinie grundsätzlich 60 dB(A) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit (8.00 – 20.00 Uhr), 55 dB(A) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (6.00 – 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sowie 45 dB(A) nachts (22.00 – 6.00 Uhr). Die Richtwerte sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze jedoch nicht schematisch, sondern lediglich als Entscheidungshilfe im Rahmen einer wertenden Abwägung des Betreiberinteresses und des Allgemeininteresses an der Durchführung gemeinschaftsfördernder sozialer und kultureller Veranstaltungen gegenüber dem nachbarschaftlichen Interesse an ruhigen Wohnverhältnissen anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 24.04.1991, 7 C 12.90, BVerwGE 88, 143, 149, Hess. VGH, Beschluß vom 08.10.1996, 14 TG 3852/96, Leitsatz). Denn zum einen kann die Freizeitlärmrichtlinie als Verwaltungsvorschrift die tatrichterliche Würdigung des Zumutbaren rechtlich nicht binden und zum anderen kann die Richtlinie nur einen Rahmen vorgeben, der durch die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere des bereits angesprochenen Maßes des Allgemeininteresses, des Traditionscharakters, des herkömmlichen Ablaufes, der Dauer und Häufigkeit seine Abänderung erfährt. Die Richtwerte nach 4.1 c der Freizeitlärmrichtlinie können schon deshalb nicht unverändert auf das Anwesen der Antragsteller angewandt werden, weil bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Normalgeräuschbelastung des Hauses ... tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr) im Mittel 65 dB(A) und nachts (22.00 – 6.00 Uhr) im Mittel 60 dB(A) beträgt. Dies ergibt sich aus dem von den Antragstellern im Klageverfahren vorgelegten Prüfbericht der Firma ... vom 27. September 1995 (Seite 18 – 21). Die von der Antragsgegnerin durchgeführten orientierenden Messungen um 14.00/15.00 Uhr und um 21.00 Uhr am 13.05.1996 ergeben sogar Werte von 72 dB(A) und 64 dB(A) an der Ecke .../... Hier ist nicht der von dem genannten Gutachten ebenfalls ermittelte Grundgeräuschpegel, der im Mittel 56 bzw. 48 dB(A) beträgt, zugrunde zu legen. Die Geräuschvorbelastung eines Grundstückes wird durch die in der gesamten Meßzeit erreichten Schallpegel bestimmt, denn auch die nur in 5 % der Meßzeit auftretenden Pegelspitzen, die bei der Grundgeräuschbelastung unberücksichtigt bleiben, prägen das Grundstück. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn es sich dabei um nicht hinzunehmenden Lärm handelte. Dies ist nach den Feststellungen des Gutachtens vom 27.09.1995 und den Messungen der Antragsgegnerin nicht der Fall. Der Mitteilungspegel wird durch Einzelfahrzeuge auf der ... durch die Straßenbahn sowie durch seltene Ereignisse, wie z. B. Pegelspitzen bei Benutzung des Sondersignals von Polizei und Feuerwehr, bestimmt (Seite 22 des oben genannten Gutachtens). Auch in dem Bericht der Antragsgegnerin vom 13.05.1996 heißt es, daß die Schallpegel im wesentlichen von dem Straßenverkehr erzeugt werden. Verkehrslärm ist jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Dies ergibt sich aus der Wertung des § 3 Abs. 5 BImSchG, nach der öffentliche Verkehrswege aus dem Anlagenbegriff und damit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Die Geräuschvorbelastung des Anwesens der Antragsteller entspricht deshalb nach vorläufiger Einschätzung des Gerichtes dem eines Gewerbegebietes, für das nach der Freizeitlärmrichtlinie 4.1 b Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags, 60 dB(A) während der Ruhezeit und 50 dB(A) nachts gelten. Aufgrund der langen Tradition des M festes in der Geschichte der Stadt F, die zumindestens bis in das Jahr 1926 zurückreicht und der Beliebtheit des Festes bei der Bevölkerung der Stadt, erscheint es dem Gericht gerechtfertigt, für die fünf Tage der Dauer des Festes den Anwohnern Geräusche bis zu 70 dB(A) zuzumuten. Nach Ziffer 2 Abs. 4 der Freizeitlärmrichtlinie kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen, wenn aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiete und Freizeitanlagen eng zusammen liegen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme kann dazu führen, daß die Bewohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen, sofern an den störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Immissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind. So liegt der Fall hier. Als Freizeitanlage im Sinne der Richtlinie gelten nach deren Ziffer 1 auch Volksfeste wie das M fest. Dadurch, daß seit vielen Jahren das M fest auch auf ... und ... stattfindet, sind die Wohnung der Antragsteller und das M fest im Sinne dieser Vorschrift eng zusammengerückt. Nicht erforderlich ist, daß das M fest schon vor der Errichtung des Hauses ... auf ... und ... stattgefunden hat. Denn der Freizeitlärmrichtlinie liegt der zutreffende Gedanke zugrunde, daß Lärmimmissionen, die sich allmählich ergeben haben, ortsüblich geworden sind, wenn sie über lange Zeit widerspruchslos hingenommen worden sind. Bei summarischer Prüfung der Sachlage können die Lärmbeeinträchtigungen des M festes auch nicht durch verhältnismäßige bzw. wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen wesentlich unter 70 dB(A) gemindert werden. Dies schließt das Gericht aus dem beigezogenen Meß- und Prüfbericht der Antragsgegnerin vom 11.08.1997. Darin heißt es, daß die Musikdarbietungen der Fahrgeschäfte am M und U k zwischen 22.00 und 23.00 Uhr vom allgemeinen Umweltpegel (Besucher) mit 70 dB(A) überlagert werden. Allein die Geräusche, die von den Besuchern ausgingen, erzeugten damit bei einer punktuellen Messung ein Geräuschpegel von 70 dB(A). Weder durch das Verbot von Schallverstärkeranlagen noch durch die Reglementierung von Fahrgeschäften ist demnach eine wesentliche Unterschreitung des Pegels von 70 dB(A) zu erreichen. Eine Verlagerung des M festes in Industriegebiete oder auf die "grüne Wiese" ist nicht verhältnismäßig. Denn das M fest ist nach dem von den Antragstellern im Hauptsacheverfahren zu den Akten gereichten Artikel der F er Nachrichten vom 31. Juli 1986 bereits 1926 anläßlich der Fertigstellung der neuen Brücke ins Leben gerufen worden und damit örtlich gebunden. Ebensowenig wäre es verhältnismäßig, das M fest bereits um 20.00 oder 22.00 Uhr zu schließen. Da das M fest stets in den Sommermonaten stattfindet, hat dies zur Folge, daß der Besucherstrom erst spät einsetzt; in den heißen Nachmittagsstunden ist das Interesse an einem Festbesuch entsprechend gering. Die Verlagerung der Aktivitäten der Bürger in die späteren Abend- und frühen Nachtstunden ist schließlich auch eine vom Gesetzgeber hingenommene Folge der Einführung der Sommerzeit. Die sich demnach aus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergebende und zu duldende höhere Geräuscheinwirkung soll nach der Freizeitlärmrichtlinie Ziffer 2 Abs. 4 die Immissionsrichtwerte unterschreiten, die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten. Das Gebiet mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch ist das Industriegebiet, da aus oben dargelegten Gründen die Normalgeräuschbelastung des Hauses ... ungefähr der eines Gewerbegebietes entspricht. In Industriegebieten gilt generell ein Richtwert von 70 dB(A). Dieser darf beim M fest ausnahmsweise erreicht werden, da nach den Messungen der Antragsgegnerin mit einem allein von den Besuchern ausgelösten entsprechenden Geräuschpegel zu rechnen ist. Hinzu kommt, daß das M fest von der Bevölkerung angenommen wird, was sich in dem großen Besucherandrang zeigt. Die vom M fest ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen sind der Antragsgegnerin zuzurechnen, da sie – wie bereits dargelegt – das Fest für ihre Bürger ausrichtet. Dazu zählen nicht nur die Lärmbeeinträchtigungen, die von Schallverstärkeranlagen und Fahrgeschäften ausgehen, sondern auch die Geräusche, die von den Besuchern verursacht werden. Denn es handelt sich hierbei ebenfalls um Geräusche, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des M – festes als öffentliche Einrichtung der Daseinsvorsorge hervorgerufen werden. Die Antragsgegnerin ist insofern – polizeirechtlich gesprochen – Zweckveranlasserin. Die Gefahr der Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 70 dB(A) ist auch zu befürchten, so daß sowohl die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr als auch der für den Erlaß der einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund vorliegen. Bei den M festen im Jahre 1996 und 1997 kam es zu Überschreitungen des zulässigen Beurteilungspegels von 70 dB(A). Dies ergibt sich bereits aus den Meß- und Prüfberichten der Antragsgegnerin vom 03.09.1996 und 11.08.1997. Die gemessenen durchschnittlichen Geräuschpegel betrugen 1996 56 – 94 dB(A) und 1997 64 – 76 dB(A). Ähnliche Meßwerte weist das von den Antragstellern in Auftrag gegebene Gutachten der Firma ... vom 19.09.1996 Seite 12 ff., Bl. 245 ff. der Akte 6 E 2334/96 auf. Diese Meßwerte führen regelmäßig zu einer Überschreitung des Beurteilungspegels von 70 dB(A), weil sowohl ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen als auch ein Zuschlag für die Informationshaltigkeit nach Ziffern 3.1 und 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie geboten erscheinen. Für Musik, die auch auf dem diesjährigen M fest dargeboten werden soll, ist nach der Freizeitlärmrichtlinie im allgemeinen ein Impulszuschlag erforderlich. Ein Zuschlag wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist angezeigt, weil davon auszugehen ist, daß sowohl gut verständliche Lautsprecherdurchsagen als auch deutlich hörbare Musikwiedergaben am Hause ... zu vernehmen sein werden. Die Reduzierung der Fahrgeschäfte auf dem ... bei dem diesjährigen M fest läßt die Wiederholungsgefahr unberührt. Denn das Gericht sieht sich nicht in der Lage zu beurteilen, ob dadurch die Lärmbeeinträchtigungen wesentlich gemindert werden. Zudem ist durch die R-Promotionsveranstaltung auf dem ... die Gefahr von Pegelüberschreitungen gegeben. Der deutsche Wein- und Sekttreff auf dem ... 1996 erscheint dem Gericht durchaus mit der R-Promotionsveranstaltung vergleichbar, da jeweils Musikdarbietungen im Programm enthalten waren bzw. sind. Ohne Belang ist dabei, ob es sich um "Live-Musik" oder um solche aus der "Konserve" handelt. Der bei dem Wein- und Sekttreff am 03.08.1996 von der Firma ... gemessene Pegel betrug 69,7 dB(A) mit den Zuschlägen für Impuls- und Informationshaltigkeit wurde der Richtwert von 70 dB(A) überschritten. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 890 Abs. 2 ZPO. Als Zuwiderhandlung sieht es das Gericht an, wenn der jeweils nach der Freizeitlärmrichtlinie zu bildende Beurteilungspegel an einem Tag überschritten wird. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht. Er hat keine selbständige Bedeutung, da er als Minus im Hauptantrag bereits enthalten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller unterliegen nach Einschätzung des Gerichts, da sie die von ihren geforderten niedrigeren Immissionsrichtwerte nicht durchzusetzen vermochten. Sie haften als Gesamtschuldner, da das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden konnte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden entsprechend zu einem Drittel den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Billigkeitsgründe, die Antragsgegnerin an den Kosten der Beigeladenen zu beteiligen, bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und ein Drittel der Gerichtskosten zu tragen. Die Beigeladene hat gemäß § 154 Abs. 3 VwGO das letzte Drittel der Gerichtskosten und ein Drittel der Kosten der Antragsteller zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.