Beschluss
6 G 2054/98
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1998:0828.6G2054.98.0A
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ausländer, die Staatsbürger der Europäischen Union sind und im Bundesgebiet Freizügigkeit genießen, sind in der Regel auszuweisen, wenn sie sowohl einen Tatbestand des § 47 Abs. 2 AuslG erfüllt haben als auch ihr persönliches Verhalten Anlaß zu der Annahme gibt, daß von ihnen künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Ist einem Ausländer die Fahrerlaubnis entzogen worden und besteht die Gefahr, daß er künftig gleichwohl Kraftfahrzeuge führen wird, so liegen Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG vor, die die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers rechtfertigen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung in der Verfügung des Antragsgegners vom 01.07.1998 wird wiederhergestellt.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausländer, die Staatsbürger der Europäischen Union sind und im Bundesgebiet Freizügigkeit genießen, sind in der Regel auszuweisen, wenn sie sowohl einen Tatbestand des § 47 Abs. 2 AuslG erfüllt haben als auch ihr persönliches Verhalten Anlaß zu der Annahme gibt, daß von ihnen künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Ist einem Ausländer die Fahrerlaubnis entzogen worden und besteht die Gefahr, daß er künftig gleichwohl Kraftfahrzeuge führen wird, so liegen Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG vor, die die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers rechtfertigen. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung in der Verfügung des Antragsgegners vom 01.07.1998 wird wiederhergestellt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt. I. Der Antragsteller ist italienischer Staatsbürger. Er reiste am 13.09.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt auf seinen Antrag vom 16.09.1991 eine bis zum 31.05.1997 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 19.03.1992 wurde er wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung infolge Trunkenheit vom Amtsgericht Schlüchtern zu 40 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil vom 05.07.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Hanau zu 80 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr. Mit Urteil vom 24.07.1996 verurteilte ihn das Landgericht Hanau zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ohne Bewährung wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Am 02.02.1998 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen und der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Am 02.03.1998 stellte er einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Seit 11.05.1998 ist er bei der Firma ... fest angestellt. Mit Verfügung vom 01.07.1998 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf und drohte ihm die Abschiebung nach Italien an. Hinsichtlich der Ausweisung ordnete er den Sofortvollzug an. Am 07.07.1998 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Am 15.07.1998 begehrte er bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz. Er trägt vor, daß er aufgrund seines Status als EU-Bürger nicht allein wegen der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen werden dürfe. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß er künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Insoweit verweist der Antragsteller insbesondere auf ein Schreiben seiner Bewährungshelferin an seinen Bevollmächtigten vom 09.07.1998 und auf ein Schreiben des ... an den Bevollmächtigten vom 07.07.1998. Aus beiden Schreiben ergibt sich, daß der Antragsteller bereits seit seiner Inhaftierung regelmäßig eine psychologische Therapie in Anspruch nimmt, um seine Alkoholproblematik zu bearbeiten. In beiden Schreiben wird konstatiert, daß der Antragsteller sich stabilisiert habe, seit seiner Inhaftierung trocken sei und deshalb eine Straftat in Verbindung mit Alkoholkonsum von ihm nicht mehr zu erwarten sei. Der Antragsteller beruft sich ferner auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Hanau, in dem ausgeführt ist, daß die unter Alkoholeinfluß begangenen Gewalttaten ihre Ursache in den besonderen Lebensumständen gehabt hätten und deshalb mit weiteren vergleichbaren Taten nicht mehr zu rechnen sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung in dem Bescheid vom 01.07.1998 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Verfügung im übrigen anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner verweist im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Dem Gericht lag ein Hefter Behördenakten vor. II. Der Antrag ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung begründet. Im übrigen ist er unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung ist wiederherzustellen, weil die Anordnung des Sofortvollzugs mangels hinreichend dargelegten besonderen Vollzugsinteresses rechtswidrig ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO –). Die Begründung des Sofortvollzugs in der angefochtenen Verfügung läßt erkennen, daß der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit aus der Kumulation spezialpräventiver und generalpräventiver Gründe für geboten hält. Es kann dahingestellt bleiben, ob generalpräventiven Gesichtspunkten bei der Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung eines EU-Bürgers die Regelung des § 12 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) entgegensteht. Denn jedenfalls sind keine spezialpräventiven Aspekte dargelegt, die in Kumulation mit generalpräventiven Gesichtspunkten ein besonderes Vollzugsinteresse dartun könnten. Insoweit macht der Antragsgegner nämlich nur geltend, es könne nicht hingenommen werden, daß Vergewaltiger ihren Aufenthalt durch Verwaltungsverfahren ausdehnen, weil das Wiederholungsrisiko zu groß sei. Weder gibt es einen Erfahrungssatz dahingehend, daß Vergewaltiger eo ipso rückfällig werden, noch hat der Antragsgegner dargetan, daß dies gerade beim Antragsteller der Fall sei. Insbesondere angesichts der Tatsache, daß der Antragsteller eine längere Strafhaft hinter sich hat, kann eine Wiederholungsgefahr nicht prognostiziert werden, ohne darzulegen, daß und warum der Antragsteller sich durch die erlittene Strafe nicht von künftigen Vergewaltigungen wird abhalten lassen. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der Antrag unbegründet. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht nämlich § 8 Abs. 2 Satz 2 Ausländergesetz (AuslG) entgegen, wonach einem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, wenn er ausgewiesen ist. Vorläufiger Rechtsschutz käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die Ausweisung selbst offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn sie jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig wäre und eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen müßte. Indessen erweist sich die Ausweisung auch bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zu Recht stützt der Antragsgegner die Ausweisung auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und hält sein Ermessen deshalb für stark eingeschränkt. Unstreitig hat der Antragsteller den Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt. Mithin findet die Regelausweisung statt. Gesichtspunkte, die entgegen der Regel ausnahmsweise das Absehen von der Ausweisung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Anwendung des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG steht auch nicht § 12 Abs. 1, 3 AufenthG/EWG entgegen. Nach dieser Vorschrift, die der nationalen Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 Richtlinie Nr. 64/221/EWG dient und deshalb auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen ist, darf ein EU-Bürger nur aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden, wobei eine gesetzliche Vermutung dahin, daß eine strafrechtliche Verurteilung die künftige Gefahrenprognose indiziert, unzulässig ist. Eine Ausweisung kommt nur in Betracht, wenn das persönliche Verhalten des Ausländers Anlaß zu der Annahme gibt, daß durch ihn auch in Zukunft eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in einem Maß zu erwarten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.05.1982 – Rs. 115 u. 116/81 –, NJW 1983, 1250). Ein Teil der obergerichtlichen Judikatur hat daraus gefolgert, daß § 47 AuslG durch § 12 AufenthG/EWG überlagert und verdrängt sei, so daß eine Ausweisung nur nach Maßgabe der §§ 45, 46 AuslG i. V. m. § 12 AufenthG/EWG in Betracht komme (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.04.1992 – 18 B 1479/92–, InfAuslR 1992, 275; Hess. VGH, Beschl. v. 20.10.1992 – 12 TH 1509/92–, InfAuslR 1993, 50). Dem folgt die Kammer nicht. § 12 AufenthG/EWG verdrängt nicht die Regelung des § 47 AuslG, sondern ergänzt sie (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.1995 – 11 S 1391/95 –, InfAuslR 1996, 131; VG München, Urt. v. 15.10.1996 – M 16 K 95.4843 –, InfAuslR 1997, 77). § 12 AufenthG/EWG vermittelt nur einen erhöhten Ausweisungsschutz, derogiert jedoch nicht die Regelung des § 47 AuslG. Eine solche harmonisierende Auslegung wird den Intentionen des Ausländergesetzes mehr gerecht, bei dessen Erlaß die Schranken des Europarechts bereits zu berücksichtigen waren. Das Gemeinschaftsrecht (und der dieses umsetzende § 12 AufenthG/EWG) setzt den Mitgliedsstaaten eine äußerste Grenze, jenseits deren sie EU-Bürger nicht ausweisen dürfen. Eine Ausweisung kommt deshalb überhaupt nur in Betracht, wenn hierfür spezialpräventive Gründe geltend gemacht werden können. Innerhalb dieses Rahmens steht es den Mitgliedsstaaten jedoch frei, ob sie die Ausweisungsentscheidung in das Ermessen der Ausländerbehörden stellen oder deren Ermessen einschränken oder eine gesetzliche "Muß-Ausweisung" vorsehen. In diesem Rahmen durfte der deutsche Gesetzgeber deshalb auch vorsehen, daß im Falle eines Ausländers, der zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, in der Regel auszuweisen ist und das Ermessen der Ausländerbehörde insoweit eingeschränkt ist. Mithin ist die angefochtene Verfügung nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner keine umfassenden Ermessenserwägungen angestellt hat, wie sie im Falle der Anwendung der §§ 45, 46 AuslG vonnöten gewesen wären. Die verfügte Ausweisung verletzt auch nicht die Grenze, die den deutschen Ausländerbehörden durch § 12 AufenthG/EWG gezogen ist. Zwar ist diese Norm auf den Antragsteller anwendbar. Denn er ist italienischer Staatsbürger und steht auch in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG). Indessen liegen spezialpräventive Gründe vor, die die Ausweisung rechtfertigen. Zwar sprechen die vom Antragsteller vorgelegten Schreiben einschlägiger Stellen dafür, daß eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich alkoholbedingter Gewalttaten nicht mit hinreichender Sicherheit gegeben ist. Indessen läßt sich aus dem bisherigen Verhalten des Antragstellers mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick darauf feststellen, daß dieser erneut ein Kraftfahrzeug führt, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Hierfür spricht nicht nur, daß der Antragsteller, nachdem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, zweimal wegen eines solchen Deliktes verurteilt worden ist, sondern auch, daß er bei der letztmaligen Begehung der Tat nicht unter Alkoholeinfluß stand. Dies zeigt, daß er im Hinblick auf diese Straftat auch im nüchternen Zustand nicht bereit ist, die Rechtsordnung zu achten. Unabhängig davon, ob der Antragsteller künftig sein Alkoholproblem in den Griff bekommt, läßt sich deshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung feststellen. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist auch kein Bagatelldelikt, das bei freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern hinzunehmen wäre. Vielmehr steht der Entzug der Fahrerlaubnis in einem engen und gerechtfertigten Zusammenhang mit der Vermutung, daß von der betreffenden Person, wenn sie ein Kraftfahrzeug führt, eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Eigentum Dritter ausgeht. Auch gegen die Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da der Antragsteller keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, ist er gemäß § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet. Diese Pflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar, weil die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 72 Abs. 1 AuslG vollziehbar ist. Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden weiteren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Antragsgegner die Ausreisefrist auf einen Monat beschränkt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung stellt für den Antragsteller nur einen geringen Erfolg dar, weil er im Ergebnis gleichwohl ausreisepflichtig bleibt und abgeschoben werden kann. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; dabei ging die Kammer wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Regelstreitwertes aus.