Urteil
6 E 5323/01 (V)
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0626.6E5323.01V.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Bescheid vom 25.10.1999 rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage der mit dem Bescheid vom 25.10.1999 geforderten Fehlbelegungsabgabe ist das Hess.AFWoG in der Fassung vom 05.06.1996 (GVBl. I, S. 262). Nach § 1 Abs. 1 Hess.AFWoG sind in Hessen Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 19.08.1994 - AFWoG - (BGBl. I, S. 2180) zu leisten. Nach § 1 Abs. 2 Hess.AFWoG in Verbindung mit der Ausführungsverordnung zum Hess.AFWoG gehört die Stadt Frankfurt am Main zu den Gemeinden, in denen Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Hess.AFWoG wird die Ausgleichszahlung für öffentlich geförderte Wohnungen erhoben, wenn das Einkommen von Wohnungsinhabern die Einkommensgrenze um mehr als 20 v.H. übersteigt. Nach § 5 Abs. 1 Hess.AFWoG richten sich das Einkommen und die Einkommensgrenze nach den §§ 25 - 25 d des II. WoBauG in der Fassung vom 19.08.1994 (BGBl. I, S. 2138). Gemäß § 25 Abs. 2 II. WoBauG beträgt die Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt 23.000,-- DM, für einen Zweipersonenhaushalt 33.400,-- DM sowie für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen zuzüglich 8.000,-- DM. Würde man der Argumentation des Klägers folgen und seine beiden Kinder auch seinem Haushalt zurechnen, würde dies aufgrund der Vorschrift des § 25 Abs. 2 II. WoBauG dazu führen, dass der Kläger wegen der sich daraus ergebenden Erhöhung der Einkommensgrenze keine Fehlbelegungsabgabe zu zahlen hätte. Die beiden Kinder des Klägers aus dessen geschiedener Ehe können aber nicht dem Haushalt des Klägers zugerechnet werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 8 Abs. 1 II. WoBauG rechnen zur Familie die Angehörigen, die zum Familienhaushalt gehören, wobei nach § 8 Abs. 2 b als Angehörige im Sinne des Gesetzes Verwandte in gerader Linie gehören. Im Rahmen des Rechts betreffend die Fehlbelegungsabgabe sind auch wohngeldrechtliche Vorschriften, insbesondere § 4 des Wohngeldgesetzes - WoGG -, zu beachten (OVG Münster, Urt. v. 22.04.1999 - 14 A 692/99, NZM 1999, 1016 = ZMR 1999, 797). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WoGG rechnen Familienmitglieder zum Haushalt des Antragsberechtigten bzw. des Wohnungsinhabers, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 WoGG legt fest, dass Familienmitglieder auch dann zum Haushalt rechnen, wenn sie vorübergehend abwesend sind, wobei Familienmitglieder vorübergehend abwesend sind, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Vor dem Hintergrund dieser Vorschriften ist über die Haushaltszugehörigkeit der Kinder des Klägers aus seiner geschiedenen Ehe zu entscheiden. Halten sich Kinder - wie hier - abwechselnd bei verschiedenen Familienmitgliedern auf, kommt es - wie sich auch aus § 4 Abs. 3 Satz 2 WoGG ergibt - darauf an, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen sind aber nicht allein die äußeren Wohnverhältnisse maßgebend. Es bedarf vielmehr einer längerfristigen, auch die rechtlichen Beziehungen berücksichtigenden Gesamtschau der Lebensverhältnisse. Dabei ist bei Kindern geschiedener Eltern in erster Linie die Sorgerechtsverteilung von Bedeutung (vgl. VG Berlin, Urt. v. 13.06.1996, NVwZ-RR 1997, 548 = ZMR 1997, 54). Im vorliegenden Fall steht aber das Sorgerecht für die Kinder des Klägers dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau gemeinsam zu, sodass der Aspekt der Sorgerechtsverteilung hier nicht zum Tragen kommen kann. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer früheren Entscheidung (VG Berlin, Urt. v. 20.04.1988, 21 A 306/86, ZMR 1989, 197) für einen solchen Fall entschieden, dass dann, wenn geschiedenen Eltern das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam zusteht und dieses abwechselnd bei Vater und Mutter zu etwa einem gleichlangen Zeitraum wohnt, eine wohngelderhöhende Berücksichtigung des Kindes nur einmal stattfindet. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg in einem Urteil vom 29.01.1988 (OVG Hamburg, Urt. v. 29.01.1988, Bf I 40/87, FamRZ 1989, 988) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind geschiedener Eltern beiden Elternteilen die elterliche Sorge zusteht, auch beide Elternteile ein erhöhtes Wohngeld beanspruchen können, wobei diese Entscheidung auf Kritik gestoßen ist (vgl. die Anmerkung zu diesem Urteil von Goerlich, FamRZ 1988, 990). Auch das Verwaltungsgericht Berlin hält es in der Entscheidung vom 13.06.1996 in besonderen Ausnahmefällen eventuell für möglich, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen in zwei verschiedenen Haushalten gleichzeitig liegen kann (VG Berlin, NVwZ-RR 1997, 548, 549). Die erkennende Kammer vertritt nach Auswertung der zitierten Rechtsprechung die Auffassung, dass es grundsätzlich denkbar und möglich ist, dass Kinder aus geschiedenen Ehen bei gemeinsam zustehendem Sorgerecht für die Kinder gleichzeitig sowohl dem Haushalt des Vaters als auch dem Haushalt der Mutter zugehören können. Dies setzt allerdings nach Ansicht der Kammer voraus, dass sich die Kinder in etwa gleichem Umfang im Haushalt des Vaters und dem der Mutter aufhalten, da anderenfalls schon von den äußeren Wohnverhältnissen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bei dem Elternteil zu sehen ist, bei dem sich die Kinder häufiger aufhalten. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kinder des Klägers in etwa gleichem Umfang bei ihm aufhalten wie bei seiner geschiedenen Ehefrau. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass sich die Kinder während der Schulzeit die Woche über bei ihrer Mutter aufhalten und ihn nur jedes zweite Wochenende besuchen. Dies bedeutet, dass der Kläger seine Kinder in einem Monat in der Regel nur an fünf Tagen (von Freitagmittag nach der Schule bis Montagfrüh) bei sich wohnen hat, während sie die gesamte übrige Zeit des Monats bei ihrer Mutter sind. Angesichts dessen kann, auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger große Teile der Ferien mit seinen Kindern verbringt und diese auch dann und wann bei besonderen Anlässen während der Woche bei ihm sind, nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kinder in etwa gleichem Umfang im Haushalt des Klägers einerseits und dem Haushalt der Mutter andererseits aufhalten. Vielmehr ergibt sich aus den äußeren Wohnverhältnissen eindeutig, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Kinder des Klägers bei der geschiedenen Ehefrau liegt, da die Kinder einen deutlich höheren zeitlichen Anteil bei ihrer Mutter verbringen als bei ihrem Vater, dem Kläger (vgl. auch Fischer/Dieskau/Pergande, WoBauR, Bd. 3.2, § 1 AFWoG, Anm. 2, wonach der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse entscheidend für die Haushaltszugehörigkeit ist). Soweit der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch eingewendet hat, ihm sei der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle um circa 1.000,-- DM zu niedrig angerechnet worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass selbst die Anrechnung der vom Kläger angegebenen 10.968,-- DM keine Minderung der Zahlungspflicht zur Folge hätte. Rückzahlungen aus laufenden Kreditverpflichtungen können im Rahmen der Fehlbelegungsabgabe nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Inhaber der 63,27 qm großen Wohnung X-Straße Nr. y (11. Stock rechts) in 60320 Frankfurt am Main, für die eine monatliche Grundmiete in Höhe von 604,38 DM gefordert wird. Die Wohnung zählt zum ausgleichspflichtigen Wohnungsbestand. Mit Bescheid vom 25.10.1999 wurde der Kläger für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2002 zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe in Höhe von monatlich 65,-- DM herangezogen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.10.1999 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 23.06.2000 ergänzte. Der Kläger begründete seinen Widerspruch im Wesentlichen damit, dass seine beiden Kinder aus seiner geschiedenen Ehe als Mitbewohner seinem Haushalt hinzugerechnet werden müssten, da er diese regelmäßig jedes zweite Wochenende und in den Schulferien noch länger aufnehme. Zu besonderen Anlässen erfolgten außerdem sporadische Übernachtungen der Kinder bei ihm. Seine Wohnung stelle für seine Kinder einen zweiten Lebensraum mit all seinen Anforderungen dar und sei dem der geschiedenen Ehefrau gleichzustellen. Des Weiteren bemängelte der Kläger, dass ihm der Kindesunterhalt in zu niedriger Höhe angerechnet worden sei und verweist insoweit darauf, dass er gemäß Düsseldorfer Tabelle erhöhte Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.968,00 DM geleistet habe, ihm aber nur 9.888,00 DM angerechnet worden seien. Ferner rügte der Kläger mit seinem Widerspruch, dass ein ihm ehezeitbedingter Kredit, der bei der Festsetzung des Kindesunterhaltes bei der Steuererklärung einkommensmindernd angerechnet worden sei, nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2001, dem Kläger am 09.11.2001 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Kinder des Klägers seien seinem Haushalt nicht zuzurechnen, weil sich die Vater-Kind-Beziehung organisatorisch als Besuchsvereinbarung zwischen ihm und der Mutter der Kinder darstelle. Das Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht übe die Mutter der Kinder aus. Die vom Kläger gerügte fehlerhafte Unterhaltsberechnung wirke sich auf die Höhe der festgesetzten Abgabe nicht aus, weil die Abgabe nicht einkommensbezogen festgesetzt worden sei. Einkommensbezogen würde die Abgabe 3,-- DM/qm betragen. Da die Abgabenberechnung zugunsten des Klägers am Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main ausgerichtet worden sei, seien vom Kläger nur 1,03 DM/qm, also abgerundet 65,-- DM pro Monat, zu zahlen. Am 10.12.2001 (Montag) hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass seine geschiedene Frau allein das Sorgerecht für die Kinder ausübe. Ausweislich des Scheidungsurteils seien ihm und seiner geschiedenen Frau das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder übertragen worden. Die Kinder lebten praktisch in zwei Haushalten und hätten zwei Lebensräume, auch wenn sie sich bei der Mutter häufiger aufhielten. Wegen der Kinder müsse er eine größere als eine Einpersonenwohnung haben. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Kinder des Klägers nicht zum Haushalt des Klägers gehörten. Mit Beschluss vom 16.05.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogene Behördenakte (ein Hefter) wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.