OffeneUrteileSuche
Urteil

6 E 754/03

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:1016.6E754.03.0A
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hausanschlussleitung, Reparaturkosten, Verjährung, Höherdimensionierung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hausanschlussleitung, Reparaturkosten, Verjährung, Höherdimensionierung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist trotz des nicht ergangenen Widerspruchsbescheides gemäß § 75 VwGO als sogenannte Untätigkeitsklage zulässig. Die Klage ist aber nicht begründet. Rechtsgrundlage der mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Kostenerstattung ist § 12 Hess.KAG i.V.m. § 21 Abs. 1 EWS der Beklagten vom 11.10.1995. Nach § 12 Abs. 1 Hess.KAG werden die Gemeinden ermächtigt, zu bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Von dieser durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie eine entsprechende Regelung in ihre EWS vom 11.10.1995 aufgenommen hat. § 21 Abs. 1 EWS sieht vor, dass der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten ist. Zur "Unterhaltung" eines Grundstücksanschlusses im Sinne des § 12 Hess.KAG bzw. § 21 Abs. 1 EWS gehören auch die Kosten notwendig gewordener Reparaturen (st. Rspr. des Hess.VGH; siehe zuletzt Beschl. v. 30.10.2001 - 5 UZ 1947/01 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach § 2 EWS sind Anschlussleitungen die Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke. Der Kläger ist Schuldner der mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2002 geltend gemachten Forderung. Unerheblich ist, dass er nicht alleiniger Eigentümer des Grundstücks ist, sondern Miteigentümer, da nach § 21 Abs. 3 EWS mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner haften. Des Weiteren kann der Kläger nicht mit dem Argument gehört werden, es sei nicht seine Schuld, wenn der Hauptkanal seinerzeit unzureichend dimensioniert worden sei und für den Fall, dass durch den Zuzug neuer Personen eine größere Dimensionierung des Kanals erforderlich geworden sei, dies die neuen Bewohner zu zahlen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat in einem Urteil vom 27.04.1988 (5 UE 174/86) entschieden, dass bei Maßnahmen der Erneuerung oder Änderung von Hausanschlussleitungen, die - wie hier - durch die Verlegung eines neuen, größer dimensionierten Sammelkanals (Hauptkanals) erforderlich geworden seien, die Entstehung des Anspruchs der Gemeinde auf Erstattung der dadurch bedingten Anschlusskosten gemäß § 12 Hess.KAG nicht davon abhänge, dass die Verlegung des gesamten Kanalsystems die Beitragspflicht der Anlieger auslöse. In einer weiteren Entscheidung vom 16.01.1985 (5 UE 401/84) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zudem entschieden, dass der Anspruch der Gemeinden nach § 12 Satz 1 Hess.KAG auf Erstattung von Aufwendungen für u.a. die Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen weder aufgrund der Stellung der Vorschrift im Gesetz über kommunale Abgaben noch aufgrund der Verweisung auf die übrigen Vorschriften des Gesetzes in § 12 Satz 2 Hess.KAG davon abhängig sei, dass dem Grundstückseigentümer ein über die Ausführung der an sich ihm obliegenden Herstellung, Erneuerung usw. des Anschlusses hinausgehender Vorteil zuwachse. Die Geltendmachung des Anspruchs aus § 12 Hess.KAG wäre - so der Hessische Verwaltungsgerichtshof - nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Gemeinde die Notwendigkeit der Erneuerung, Veränderung usw. des Anschlusses selbst herbeigeführt habe und dies aus Gründen geschehen sei, die mit dem Betrieb der Versorgungsleitung oder Entwässerungsanlage nichts zu tun hätten. Dieser Fall sei aber dann nicht gegeben, wenn die vorhandene Kanal-Sammelleitung infolge der Erschließung eines Neubaugebietes durch eine größer dimensionierte Sammelleitung ersetzt werden müsse und deswegen die Hausanschlussleitungen geändert werden müssten. Genau diese Konstellation ist hier gegeben, sodass der Kläger gegen die Kostenforderung der Beklagten nicht mit Erfolg einwenden kann, dass ihm die frühere "falsche" Dimensionierung des Hauptkanals nicht angelastet werden könne. Verständlich ist der Ärger des Klägers darüber, dass er erst fünf Jahre nach den Arbeiten an seiner Anschlussleitung den Kostenbescheid der Beklagten erhalten hat und nach so langer Zeit der Bescheid nur schwer nachvollziehbar ist, zumal in den verschiedenen Schreiben, die der Kläger erhalten hat, unterschiedliche Daten für die Durchführung der Arbeiten genannt wurden. Die Beklagte hat aber nach Überzeugung des Gerichts im Rahmen des Klageverfahrens nachgewiesen und belegt, dass die dem Kläger in Rechnung gestellten Arbeiten in dem durchgeführten Umfang erforderlich waren und auch durchgeführt wurden. Aus dem Bautagebuch der Firma LTK, das in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, ergibt sich, dass am 12.12.1997 seitens des Poliers Bier festgestellt wurde, dass der Kanalhausanschluss des klägerischen Grundstücks total verstopft war und dies auf einem Bruch des Kanalübergangs beruhte. Der Neuanschluss ist dann ausweislich des Bautagebuches ab Grundstücksgrenze durch und in den vorhandenen Schacht erfolgt (vgl. Bl. 38 d. A.). Bestätigt werden diese Arbeiten durch das in den Behördenakten befindliche Aufmaß des Poliers Bier hinsichtlich des Hausanschlusses X.. Aufgrund dieser Unterlagen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass Arbeiten an dem Hausanschluss des klägerischen Grundstücks erforderlich waren und durchgeführt wurden, die sich zum einen daraus ergaben, dass der Hauptkanal größer dimensioniert worden war und zum anderen in einem Defekt des Hausanschlusses ihre Ursache hatten. In dem in den Behördenvorgängen befindlichen Blatt "Aufmaß und Abrechnung Hausanschlüsse Kanal" ist im Einzelnen aufgeführt, wie sich die mit dem Bescheid vom 06.12.2002 geltend gemachte Summe zusammensetzt. Soweit der Kläger vorträgt, Beschädigungen von Rohrleitungen könnten auch durch starkes Verkehrsaufkommen und Straßenbauarbeiten eintreten, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Grundeigentümer gegen einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde grundsätzlich nicht einwenden kann, ihn selbst treffe kein Verschulden an dem Grund für die Reparatur. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maßnahme allein deshalb notwendig wurde, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leistungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht, unter Missachtung der Regeln der Baukunst, hat ausführen lassen (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 17.07.1997 - 5 UE 3780/96 = KStZ 1998, 179, 180). Anhaltspunkte dafür, dass hier die Gemeinde den Rohrbruch an der Anschlussleitung zum klägerischen Grundstück unter Missachtung der Regeln der Baukunst verursacht haben könnte, sind nicht ersichtlich; dies hat der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen und belegt. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, er sei vor Beginn der Reparaturarbeiten an seinem Hausanschluss hierüber nicht informiert worden, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, eine preiswertere Lösung vorzuschlagen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger vor der Auftragsvergabe an einen bestimmten Unternehmer ihn oder die anderen Grundstückseigentümer hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine entsprechende Informationspflicht findet sich weder im Hess.KAG noch in der EWS der Beklagten. Vielmehr sieht § 4 Abs. 2 EWS vor, dass die Anschlussleitung ausschließlich von der Stadt hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt wird. Schließlich ist die von der Beklagten gegenüber dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2002 geltend gemachte Forderung auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Hess.KAG i.V.m. § 169 AO vier Jahre, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b Hess.KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Entstanden ist die Forderung gegenüber dem Kläger hier mit Erteilung der Schlussrechnung der Firma LTK gegenüber der Beklagten. Die Schlussrechnung hinsichtlich des Loses 1, im Rahmen dessen die Arbeiten an der Hausanschlussleitung zum klägerischen Grundstück durchgeführt worden sind, datiert vom 31.12.1998, sodass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen begann und nach vier Jahren - also Ende 2002 - endete. Da der angefochtene Bescheid vom 06.12.2002 herrührt, war die Forderung der Beklagten noch nicht verjährt. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks X. in Gelnhausen. Mit Bescheid vom 06.12.2002 wurde der Kläger von der Beklagten zu Anschlusskosten für einen Kanal gemäß § 12 Hess.KAG in Verbindung mit der Entwässerungssatzung (EWS) der Beklagten in Höhe von 1.486,51 € herangezogen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass aufgrund unzureichender Dimension in Teilbereichen der Barbarossastraße sowie in der Himmelauer Straße ein neuer Hauptkanal verlegt worden sei. Durch diese Maßnahme hätten die vorhandenen Hausanschlüsse abgeklemmt und wieder in den neuen Kanal eingebunden werden müssen. Die Anschlussleitung für das klägerische Grundstück sei im Jahre 1998 durch die Stadt betriebsbereit hergestellt/erneuert worden. Mit Schreiben vom 07.12.2002 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 06.12.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht Anlieger der Straßen Barbarossastraße und Himmelauer Straße. Es sei auch nicht seine Schuld, wenn der Hauptkanal seinerzeit unzureichend dimensioniert worden sei. Wenn durch den Zuzug neuer Personen eine größere Dimensionierung des Kanals erforderlich geworden sei, so müssten dies die Neubewohner zahlen. Auch sei die Rechnungsstellung unverständlich und die angeblichen Arbeiten seien nach fast fünf Jahren nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 08.01.2003 erwiderte die Beklagte dem Kläger, dass auch in einem Teilbereich der Straße "X." ein neuer Hauptkanal verlegt worden sei. Aus dem Aufmaß der Firma LTK gehe hervor, dass der Hausanschluss des Klägers defekt und total verstopft gewesen sei, sodass es sogar ein glücklicher Umstand gewesen sei, dass der Hausanschluss wegen der Neuverlegung des Hauptkanals ohnehin habe abgeklemmt und in den Hauptkanal habe verlegt werden müssen. Ein Widerspruchsbescheid ist bislang nicht ergangen. Am 18.02.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid sei unrichtig, weil er nicht alleiniger Eigentümer des Grundstücks sei. Die frühere falsche Dimensionierung des Hauptkanals könne ihm nicht angelastet werden. Mal werde hinsichtlich der Hausanschlussleitung von einem gebrochenen Rohr, mal von der Beseitigung einer Verstopfung geredet. Entgegen der Behauptung der Baufirma sei auch nicht hinter der Einfriedungsmauer gearbeitet worden. Die tatsächlich durchgeführten Arbeiten seien nicht nachvollziehbar belegt worden. Widersprüchlich seien auch die Angaben zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten, da mal 1998 und mal 1997 genannt würde. Außerdem werde die Einrede der Verjährung erhoben. Beschädigungen von Rohrleitungen könnten auch durch starkes Verkehrsaufkommen und Straßenbauarbeiten eintreten. Schließlich sei er vor Beginn der Reparaturarbeiten an seinem Hausanschluss nicht hierüber informiert worden, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, eine preiswertere Lösung vorzuschlagen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06.12.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, die Hausanschlussleitung des Klägers habe wegen der Verlegung eines höherdimensionierten Hauptkanals abgeklemmt und wieder an den neuen Kanal angebunden werden müssen. Bei dieser Maßnahme habe sich herausgestellt, dass der klägerische Anschluss defekt und völlig verstopft gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Aufmaßprotokoll des Poliers Bier. Soweit der Kläger vortrage, er sei nicht Alleineigentümer des Grundstücks, sei ihm entgegenzuhalten, dass nach § 21 EWS mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner hafteten. Die Höherdimensionierung des Hauptkanals sei dringend erforderlich gewesen; dies sei von einem Ingenieurbüro festgestellt worden. Zudem habe der alte Kanal z.T. Beschädigungen aufgewiesen. Wegen des Bruchs des klägerischen Hausanschlusskanals direkt hinter der Einfriedungsmauer hätten die dort aufgestauten Fäkalien mühsam entfernt und freigespült werden müssen. Anschließend habe das defekte Rohr unter der Grundstücksmauer mittels Untertunnelung erneuert werden müssen, wobei auf dem klägerischen Grundstück selbst keine Arbeiten verrichtet worden seien. Die Kanalbaumaßnahme "Barbarossastraße/Himmelauer Straße" sei in zwei Lose aufgeteilt worden. Das Los 1 "Himmelauer Straße/Am Friesenborn" und damit die Arbeiten am klägerischen Hausgrundstück seien zwischen Mai 1997 und Ende Januar 1998 erfolgt. Die Bauabnahme an diesem Los sei am 13.02.1998 durchgeführt worden. Die Abrechnung der Arbeiten im Los 1 einschließlich sämtlicher Hausanschlüsse sei durch die Rechnung der Firma LTK vom 31.12.1998 erfolgt. Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Forderung sei daher nicht verjährt. Soweit der Kläger sich darauf berufe, man habe ihn nicht vor Beginn der Arbeiten informiert, sei darauf hinzuweisen, dass nach § 4 Abs. 2 EWS ausschließlich die Stadt die Anschlussleitungen erneuere oder repariere. Mit Beschluss vom 05.09.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogene Behördenakte (ein Hefter) hat vorgelegen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.