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Beschluss

6 G 3073/03.A

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:1126.6G3073.03.A.0A
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Leitsätze
In der Türkei ist zumindest die Grundversorgung psychisch Erkrankter (auch bei Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung) gewährleistet, so dass für diesen Personenkreis in der Regel keine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG gegeben ist. Die aus einer bevorstehenden Abschiebung sich ergebende Suizidgefahr sowie eine Verschlechterung des Krankheitsbildes durch Abbruch einer hier begonnenen Therapie können ein von der Ausländerbehörde zu prüfendes inlandsbezogenes, nicht aber ein vom Bundesamt zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG darstellen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Türkei ist zumindest die Grundversorgung psychisch Erkrankter (auch bei Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung) gewährleistet, so dass für diesen Personenkreis in der Regel keine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG gegeben ist. Die aus einer bevorstehenden Abschiebung sich ergebende Suizidgefahr sowie eine Verschlechterung des Krankheitsbildes durch Abbruch einer hier begonnenen Therapie können ein von der Ausländerbehörde zu prüfendes inlandsbezogenes, nicht aber ein vom Bundesamt zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG darstellen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO zu verpflichten gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, keine Vollzugsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes) und der Anordnungsanspruch (das zu sichernde Recht) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches aber nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag hätte nur dann Erfolg, wenn dem Antragsteller ein vorläufiges Bleiberecht zustünde, auf Grund dessen er entgegen der bestandskräftigen Ausreiseaufforderung berechtigt wäre, sich einstweilen im Bundesgebiet aufzuhalten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn hinsichtlich seines Folgeantrages - beschränkt auf die Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG - die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorlägen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat jedoch zu Recht die Abänderung des ursprünglichen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Denn Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen in der Person des Antragstellers nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann gegeben, wenn der Ausländer in eine extreme Gefahrenlage geriete, die ihn gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95, BVerwGE 99, 324). Von einer solchen Gefahrenlage kann im Falle des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat vorgetragen, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. An das Glaubhaftmachen einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, wo äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der posttraumatischen Belastungsstörung um ein inner-psychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie können nur Fachärzte für Psychiatrie oder Fachärzte für psychotherapeutische Medizin erfüllen. Zudem ist ein längerer Zeitraum des Befassens für die Diagnose notwendig. Erforderlich ist eine detaillierte Begutachtung, die unter anderem nachvollziehbar Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung, Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung, Angabe der Befundtatsachen und der Glaubwürdigkeitsmerkmale enthält (vgl. VG München, Urt. v. 27.11.2001, M 22 K 01.50666; VG Regensburg, Beschl. v. 02.09.2002, Au 4 E 02.30712; VG Osnabrück, Urt. v. 02.12.2002, 5 A 179/02). Ob das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten den zu stellenden Anforderungen genügt, muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. Denn eine beim Antragsteller bestehende Traumatisierung würde bei Rückkehr in sein Heimatland nicht den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen für den Antrag-steller nach sich ziehen. Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96, InfAuslR 1998, 123), doch ist in der Türkei das Krankheitsbild "posttraumatische Belastungsstörung" zumindest in dem Ausmaß behandelbar, dass eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Krankheitsbildes in der Türkei nicht zu befürchten ist. Denn zumindest eine Grundversorgung psychisch Erkrankter ist in der Türkei gegeben. Zunächst ist festzuhalten, dass in den großen Städten der Westtürkei eine medizinische Versorgung im Allgemeinen auf dem selben Niveau möglich ist wie in Deutschland. Dies umfasst auch die medizi-nische Versorgung psychisch kranker Menschen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in der Türkei mit medikamentösen und psychotherapeutischen Therapien grundsätzlich möglich (Anlage zur Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an das VG Stuttgart vom 16.03.2001), wobei auch eine psychische Erkrankung in Form einer depressiven Störung mit latenter Suizidalität behandelbar ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 04.10.2002, 4 Bf 37/96). Nach der Anlage zum Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 09.10.2002 ist die Betreuung psychisch kranker Menschen im medizinischen Bereich, soweit hierfür keine Daueraufenthalte im psychiatrischen Kliniken notwendig sind, in den großen Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Alle großen Krankenhäuser mit einer psychiatrischen Abteilung können grundsätzlich die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung durchführen. In Istanbul wurden in den letzten Jahren drei moderne psychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten Behandlungsangebot und ambulanter Behandlungsmöglichkeit errichtet. Nach Aussagen der türkischen Ärztekammer arbeiten dort und in Privatpraxen 337 Psychiater (Auswärtiges Amt, Anhang zum Lagebericht Türkei vom 20.03.2002). Nach einem Bericht der Deutschen Botschaft Ankara vom 12.06.2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist die Definition einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Türkei die gleiche wie in der internationalen medizinischen Fachliteratur. Die Behandlungskonzepte hierfür - auch für Personen nach Vergewaltigungen oder Misshandlung oder mit Selbstmordgefahr - seien auch nicht verschieden als anderswo in der Welt. Die Behandlungskosten hängen - so die Deutsche Botschaft Ankara - von der Länge der Behandlung und den gewählten Medikamenten ab, eine psychiatrische Behandlungsstunde kostet in einem staatlichen oder Universitätskrankenhaus zur Zeit 5.000.000 TL (ca. 4 Euro). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei also grundsätzlich möglich ist (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 09.01.2003, 15 A 400/02.A; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.02.2003, A 12 S 1049/02; OVG Hamburg, Urt. v. 04.10.2002, 4 Bf 37/96.A), auch wenn weiterführende Therapien - persönlich, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder Rehabilitation psychisch Kranker - nicht immer durchführbar (Auswärtiges Amt, Anlage zum Lagebericht Türkei v. 09.10.2002, vgl. auch Lagebericht Türkei vom 12.08.2003) und die Therapiemöglichkeiten für Folteropfer begrenzt sind (nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die medizinische Versorgungslage in der Türkei v. 13.08.2003 bestehen in Istanbul jedoch zumindest zwei unabhängige Behandlungszentren der Türkischen Menschenrechtsstiftung (TIHV) und der Stiftung für Gesellschaft- und Rechtsstudien (TOHAV), sowie vier weitere Behandlungszentren in Adana, Ankara, Izmir und Diyarbakir, die Behandlung für Folteropfer anbieten). Der Antragsteller ist auch in der Lage, die medizinische Grundversorgung für eine bei ihm bestehende psychische Erkrankung in Anspruch zu nehmen. Falls er für die Kosten einer Behandlung nicht aufkommen könnte, so hat er die Möglichkeit, sich eine sogenannte Yesil-Kart ausstellen zu lassen. Nach dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 erhalten mittellose Personen in der Türkei die sogenannte Grüne Karte (Yesil-Kart), mit der mittellosen Staatsbürgern die entstehenden Behandlungskosten vom Staat erstattet werden. Zwar bestehen unterschiedliche Aussagen darüber, inwieweit die Yesil-Kart auch die Kosten für Medikamente umfasst, was nach Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara an das VG Bremen vom 21.02.2001 der Fall ist, von Serafettin Kaya aber verneint wird (Gutachten vom 10.02.2001 an das VG Bremen). Doch selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Yesil-Kart nicht alle zur Lebenserhaltung erforderlichen Medikamente oder Behandlungen abdecken sollte, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, sich an die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (SosyalYardimlasmaveDayanismaVakfi) zu wenden. An diese Stiftung können sich Yesil-Kart-Inhaber bezüglich der Behandlungskosten, die nicht vom Staat getragen werden wenden, da in § 11 des Gesetzes Nr. 3816 festgelegt ist, dass die Yesil-Kart-Inhaber die Honorare und Aufwendungen für Gesundheitsdienste, die nicht unter dieses Gesetz fallen, vom Fond für Sozialhilfe und Solidarität auf Antrag finanziert erhalten (Serafettin Kaya a. a. O.). Ein solcher Antrag kann auch für die bis zur Ausstellung einer Yesil-Kart bereits erforderlich werdenden Untersuchungen und Behandlungen gestellt werden (Serafettin Kaya a. a. O.). Soweit eine Verschlechterung des Krankheitsbildes des Antragstellers sich durch den Abbruch einer in der Bundesrepublik Deutschland bereits begonnenen Therapie begeben sollten, kann dies kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auf zielstaatsbezogene Gefahren beschränkt. § 53 AuslG erfasst danach ausschließlich Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 53 AuslG (Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 a. a. O.; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 98.96, InfAuslR 1998, 189, 190 und Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12/99, NVwZ - Beilage 2000, 25, 26). Demzufolge ist die Erkrankung eines Ausländers - sofern - wie oben dargelegt - nicht das Fehlen lebensrettender medizinischer Behandlung im Zielstaat gegeben ist - ein "klassischer" Fall eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses (BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 u. v. 21.09.1999, a. a. O.), weil sie in der Person des Betroffenen ihre Ursache hat. Gleiches gilt für eine Suizidgefahr bei drohender Abschiebung: in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist geklärt, dass es sich bei einer Suizidgefahr, die sich aus der durch eine bevorstehende Abschiebung resultierenden besonderen Belastung und auf einer seelischen Erkrankung ergibt, um einen die Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernden Umstand handelt, der im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat Bundesrepublik Deutschland zuzurechnenden Beeinträchtigungen steht, wie sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind (BVerfG, Beschl. v. 26.02.1998 - BvR 185/98, InfAuslR 1998, 241,242). Da solche Gesundheitsgefahren, die sich aus dem Abbruch einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland oder der Abschiebung selbst ergeben in keinem Zusammenhang mit den konkreten Verhältnissen im jeweiligen Zielland im Zusammenhang stehen, sind diese auch nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Rahmen eines Asylverfahrens, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99, NVwZ 2000, 206 u. Urt. v. 15.10.1999 - 9 C 7/99, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24). Denn nur bei zielstaatsbezogenen Gründen ist es erforderlich, die besondere Sachkunde des Bundesamtes bei der Ermittlung und Beurteilung auslandsbezogener Sachverhalte zu nutzen, während die aus der Abschiebung selbst resultierenden Gesundheitsgefahren von den sachnäheren Ausländerbehörden zu beurteilen sind (BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96, InfAuslR 1998, 122). Die hierfür zuständige Ausländerbehörde hat derartigen Gefahren angemessen durch Erteilung einer Duldung zu begegnen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 24.01.2001 - A 12 S 883/99). Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle eines erneuten Aufenthaltes des Antragstellers in seinem Heimatland deshalb eine lebensbedrohliche Situation entsteht - ungeachtet von der Frage nach der medizinischen Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung -, weil allein durch den Aufenthalt in dem Land Türkei eine Retraumatisierung eintrete würde. Eine solche Retraumatisierung könnte möglicherweise dann auftreten, wenn jemand bei seiner Rückkehr mit menschenrechts-widrigen Verhören rechnen müsste, was zu einer erheblichen Verschlimmerung der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung führen könnte, weil sie Erinnerungen an brutale Sicherheitskräfte auslösen würden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 04.10.2002 - 4 Bf 37/96). Eine solche Konstellation ist aber im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Vielmehr steht für den Antragsteller fest, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine politische Verfolgung zu befürchten hat. Daher besteht auch nicht die Gefahr, dass er sich - zumindest bei einer Wohnsitznahme im Westen der Türkei - der Gefahr menschenrechtswidriger Verhöre ausgesetzt sieht, wenn er in die Türkei zurückkehrt. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).